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763_1995 AT

763. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 763. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1996

Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1995, wird kundgemacht

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1996 beträgt 263000.

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