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763_1993 AT

763. Kundmachung: Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 763. Kundmachung: Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren

Auf Grund des § 121 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird kundgemacht

Der Gegenwert des ECU im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 320/1993, beträgt für das Kalenderjahr 1994 13,4339 S.

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