763. Bundesgesetz: Bundesfinanzierungsgesetz, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, des Prokuraturgesetzes und des Postsparkassengesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden — Bundesfinanzierungsgesetz
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.
(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur" (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die
ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30 j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes und der Gewerbeordnung sind auf die ÖBFA nicht anzuwenden.
§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen
1. Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
2. den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
a) den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
b) den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
3. die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
4. die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
5. die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,
6. die Besorgung der Aufgaben des Nullkuponfonds gemäß dem Nullkuponfondsgesetz,
7. die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
8. die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft.
(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.
Vorstand
§ 3. (1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann den Geschäftsführern der ÖBFA Weisungen betreffend die Besorgungen der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erteilen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt. In diesen Fällen ist unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
§ 4. (1) Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.
(2) In den folgenden Angelegenheiten hat die Vornahme von Handlungen der Geschäftsführung einstimmig mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erfolgen
1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
2. Auswahl der Verzinsungsform,
3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
6. Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Z 2 bis 4 und
7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.
(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Es dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.
(2) Außer den in § 30 a bis j GmbH-G genannten Personen dürfen auch folgende Personen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden
1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
2. Personen, die in Bezug auf die Aufgaben der ÖBFA in einem Interessenkonflikt zu den Interessen des Bundes stehen.
§ 6. (1) Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen sind auf Antrag des Bundesministers für Finanzen unverzüglich einzuberufen.
(2) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.
§ 7. Der Bund hat die Aufwendungen der ÖBFA unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der ÖBFA übersteigen.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1. von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,
2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen und
3. den Abschlußprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen.
(2) Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister
für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3) Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
§ 9. Die ÖBFA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt.
Schlußbestimmungen
§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II Bundeshaushaltsgesetz 1986
Das Bundeshaushaltsgesetz 1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 689/1991, wird wie folgt geändert
1. Am Ende des § 5 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt
„6. die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992."
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
Artikel III Prokuraturgesetz
Das Prokuraturgesetz 1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Am Ende des § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt
„5. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur."
2. Der bisherige § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes erhält die Bezeichnung „(3)".
3. § 2 Abs. 2 Prokuraturgesetz lautet
„(2) Nachstehende Rechtsträger können sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und
Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen
1. Die Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.;
2. die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und
3. die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H."
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
Artikel IV Postsparkassengesetz
Das Postsparkassengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1986, wird wie folgt geändert
1. § 5 Z 3 lit. a lautet
,,a) Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf Basis der Ergebnisse von Untersuchungen und Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;
2. Der bisherige § 29 wird mit § 29 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 5 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."