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762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 622/1994, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des dritten Abschnitts im Allgemeinen Teil hat zu lauten

„Strafen, Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und vorbeugende Maßnahmen“.

2. § 19 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. An die Stelle der §§ 20 und 20a sowie deren Überschriften treten folgende Bestimmungen

„Abschöpfung der Bereicherung

§ 20. (1) Wer

1. eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder

2. Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat,

ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu

verurteilen. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand

ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.

(2) Wenn

1. der Täter fortgesetzt oder wiederkehrend Verbrechen (§ 17) begangen und Vermögensvorteile

durch deren Begehung erlangt oder für diese empfangen hat und

2. ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen weitere Vermögensvorteile

zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus weiteren Verbrechen dieser Art

stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann,

sind auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.

(3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach

seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner

Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen

die Annahme naheliegt, daß sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft

nicht glaubhaft gemacht werden kann.

(4) Wer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung

zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung

eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.

(5) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische

Person oder Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen,

soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.

(6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Läßt sich dieser

Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen.

Unterbleiben der Abschöpfung

§ 20a. (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche

aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt

worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen

beseitigt wird.

(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

1. wenn im Falle des § 20 Abs. 1 Z 1 das Ausmaß der Bereicherung 300000 S nicht übersteigt und

die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen

entgegenzuwirken,

2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis

zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder

3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren

oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt

der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige

Folgen sind zu berücksichtigen.

Verfall

§ 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) unterliegen,

sind für verfallen zu erklären.

(2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu

erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist,

aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.

Unterbleiben des Verfalls

§ 20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit

1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren

Handlung oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind, oder

2. sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige

Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische

Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.

(2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand

stünde.“

4. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände

beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar

macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die

eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen

werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung

strafbarer Handlungen verwendet werden.“

5. Nach dem § 31 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls

§ 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung

der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.

(2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die

noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu

bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch

Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

(3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter nachträglich zivilrechtliche Ansprüche

aus der Tat oder treten sonst Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht

auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen

wäre, so hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche

Umstände nachträglich bekannt werden.

(4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt

des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre,

hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.“

6. Im § 32 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie

nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der

Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft

Bedacht zu nehmen.“

7. Im § 33 hat die Z 5 zu lauten

„5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt

hat;“

8. § 34 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, an die Stelle des Punktes am Ende der

Z 18 tritt ein Strichpunkt, und folgende Z wird angefügt

„19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder

als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige

gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.“

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht

von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“

9. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt

nachgesehen werden.“

10. Im § 45 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„§ 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.“

11. Im § 46 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten

„Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie

unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf

behördliche Anordnung angehalten wird.“

12. An die Stelle des § 50 und seiner Überschrift tritt folgende Bestimmung

„Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe

oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat

das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder

zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Ordnet

das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für

Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.

(2) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten

Zeitraumes, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben

oder gegenstandslos werden.“

12a. Im § 51 Abs. 3 entfällt im ersten Satz das Wort „sonst“.

13. § 52 hat zu lauten

„§ 52. (1) Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu

einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe

bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei

seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft

und Arbeit zu finden.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der

Bewährungshilfe zu erreichen,

2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,

3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

(3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder

sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint.“

14. § 53 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz

förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers

entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die

Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den

Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.“

15. § 57 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall

und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.“

16. § 59 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und

vorbeugender Maßnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der

Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder

die vorbeugende Maßnahme erkannt worden ist.“

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Ist gegen denselben Täter sowohl auf eine Strafe als auch auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt

worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Abschöpfung der Bereicherung nach

jener der Strafe.“

17. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Der Einleitungssatz hat zu lauten

„Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im

Ausland begangene Taten:“

b) In der Z 4 werden vor dem Wort „Menschenhandel“ die Wendung „ausbeuterische Schlepperei

(§ 104a),“ und nach dem Klammerausdruck „(§ 237)“ die Wendung „ , kriminelle Organisation (§ 278a

Abs. 1)“ eingefügt.

c) Nach der Z 4 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt

„4a. Beischlaf mit Unmündigen (§ 206), Unzucht mit Unmündigen (§ 207) und pornographische

Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs. 1 und 2, wenn der Täter Österreicher ist und

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher

ist, in bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat

nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die

Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen

worden ist;“

d) Z 8 hat zu lauten

„8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen

hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§§ 165, 278a Abs. 2) in bezug auf eine im Inland

begangene Tat.“

18. Nach dem § 65 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung

§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im

Inland befinden.“

19. Im § 83 Abs. 1 werden die Worte „sechs Monaten“ durch die Worte „einem Jahr“ ersetzt.

20. § 91 hat zu lauten

„§ 91. (1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei

eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines

anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff

eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines

anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,

wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.“

21. Nach dem § 104 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Ausbeuterische Schlepperei

§ 104a. (1) Wer eine Person durch Täuschung über die Möglichkeiten, sich als Fremder in einem

Staat niederzulassen oder dort einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, zur rechtswidrigen Einreise

in einen Staat sowie dazu verleitet, für deren Förderung ein Entgelt zu entrichten oder sich zur Entrichtung

eines Entgelts zu verpflichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einer Person zum Zweck ihrer Ausbeutung in einem anderen Staat

als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die

rechtswidrige Einreise in einen Staat verschafft.

(3) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder einer kriminellen Organisation

begeht oder durch die Tat viele Menschen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge

hat.“

21a. Nach dem § 168 wird folgender § 168a samt Überschrift eingefügt

„Ketten- oder Pyramidenspiele

§ 168a. (1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil

unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang

stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem

die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils

weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),

1. in Gang setzt oder veranstaltet oder

2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete

Weise verbreitet oder

3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es

sei denn, daß das System bloß zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen

Wertes verlangt werden.

(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

22. Nach dem § 177 werden folgende Bestimmungen eingefügt

„Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

§ 177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare, biologische oder chemische

Kampfmittel

1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,

2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder

3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein

bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe

von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen

§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag

1. Kernmaterial oder

2. radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende

Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen,

aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland

ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat die Gefahr herbeiführt, daß Kernmaterial oder die im Abs. 1 erwähnten Stoffe

der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich

werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wird durch eine der im Abs. 1 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt,

so ist die dort angedrohte Strafe zu verhängen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten

Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

(4) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie

Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz

1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen.“

23. An die Stelle des § 181b und seiner Überschrift treten folgende Bestimmungen

„Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt,

lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung

oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in

großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des

Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag

Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Vermeidung

einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren erforderlich ist, in das Inland einführt, aus dem Inland

ausführt oder durch das Inland durchführt.

Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen

§ 181c. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im

§ 181b Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

§ 181d. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, die

Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung

nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden

Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.“

24. § 183a wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „und“ nach dem Zitat „181b“ ein Beistrich und die

Wendung „181d und“.

b) Im Abs. 2 treten an die Stelle des Wortes „und“ ein Beistrich und die Wendung „181c und“.

25. § 194 wird aufgehoben.

26. An die Stelle des § 195 und seiner Überschrift tritt folgende Bestimmung

„Kindesentziehung

§ 195. (1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm

verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu

Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine

Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung

des Jugendwohlfahrtsträgers.

(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne sein Handeln das

körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er –

soweit erforderlich – deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder

einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat.

(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten

zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist

nicht zu bestrafen.“

26a. § 207a wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 wird die Strafdrohung „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen“ durch die Strafdrohung „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

b) Nach dem Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig

oder als Mitglied einer Bande begeht.“

c) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; im bisherigen Abs. 3, der die Absatzbezeichnung

„(4)“ erhält, wird die Verweisung auf „Abs. 1 und 2“ durch die Verweisung auf „Abs. 1, 2 und

3“ ersetzt.

26b. Die §§ 220 und 221 entfallen.

26c. Nach § 220 wird folgender § 220a eingefügt

„Werbung für Unzucht mit Tieren

§ 220a. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren

auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist,

sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

27. Im § 278 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck „Sklavenhandel (§ 104),“ der Ausdruck „ausbeuterische

Schlepperei (§ 104a),“ sowie nach dem Zitat „176,“ das Zitat „177a, 177b,“ eingefügt.

27a. § 278a hat zu lauten

„§ 278a. (1) Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren

Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt,

1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender

strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder

das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen

Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln,

Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet

ist,

2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft

anstrebt und

3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen

abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (Abs. 1) in deren

Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem

Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in bezug auf einen 500000 S

übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 165a gilt entsprechend.“

28. Im § 283 Abs. 1 werden die Worte „einem Jahr“ durch die Worte „zwei Jahren“ ersetzt.

Artikel II

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „des umweltgefährdenden Beseitigens von Abfällen und Betreibens

von Anlagen (§ 181b StGB)“ durch die Wendung „des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns

von Abfällen (§ 181c StGB)“ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 3 wird das Zitat „410a“ durch das Zitat „410 Abs. 1“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 5 wird angefügt

„(5) In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter

oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des

Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt

wurde.“

3. Im § 16 werden nach dem Wort „Nichtigkeitsbeschwerden“ die Worte „ , über Anträge auf Erneuerung

des Strafverfahrens“ eingefügt.

3a. Im § 35 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Diese Mitteilung kann unterbleiben, wenn der Staatsanwalt bloß zugunsten des Beschuldigten Stellung

nimmt oder wenn dem Rechtsmittel des Beschuldigten zur Gänze Folge gegeben wird.“

4. § 41 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „164 Abs. 3 StGB“ durch das Zitat „164 Abs. 4 StGB“ ersetzt.

b) Im Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt

„7. zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und für den Gerichtstag zur

öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs. 2 und 363c).“

c) Dem Abs. 5 werden am Ende vor dem Punkt die Worte „oder eines Antrags auf Erneuerung des

Strafverfahrens“ angefügt.

4a. Dem § 43a wird folgender Satz angefügt

„Gleiches gilt, wenn dem Beschuldigten (Angeklagten) ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger

beigegeben wird (§ 41 Abs. 4).“

4b. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Der erste Satz hat zu lauten

„Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine

mündliche Erklärung des Beschuldigten darzutun.“

b) Im letzten Satz wird die Wendung „des Antrages auf Wiederaufnahme“ durch die Wendung „eines

Antrages auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung“ ersetzt.

5. § 45 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Ablichtungen“ die Wendung „– einem Verfahrenshilfeverteidiger

unentgeltlich –“ eingefügt.

b) Im Abs. 4 wird nach dem Wort „Briefverkehr“ die Wendung „und die Telefongespräche“ eingefügt.

6. Im § 48 Z 2 wird im zweiten Satz die Wendung „drei Monaten“ durch die Wendung „einem Jahr“

ersetzt.

7. Im § 49 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „außer der Beschwerde gegen die Einstellung der Voruntersuchung“.

8. § 50 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 wird vor den Worten „vom Verfall“ die Wendung „von der Abschöpfung der Bereicherung,“

eingefügt.

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bevollmächtigung und die Vertretung eines in der Verteidigerliste eingetragenen

Rechtsbeistandes gelten die §§ 44 Abs. 1 und 45b Abs. 1.“

9. Nach dem § 58 wird folgender § 59 eingefügt

„§ 59. (1) Für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe sind, wenn nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksgerichte zuständig.

(2) Wären für mehrere Amtshandlungen in derselben Strafsache verschiedene Bezirksgerichte örtlich

zuständig, deren Amtsgebäude in derselben Gemeinde gelegen sind, so hat das ersuchte Bezirksgericht

alle diese Amtshandlungen vorzunehmen, wenn es zumindest für eine von ihnen zuständig ist.

(3) Ein unzuständiges Gericht hat bei ihm einlangende Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht

weiterzuleiten; Abs. 2 gilt sinngemäß.“

10. Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) sowie

von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ist ausgeschlossen, wer in derselben

Sache als Richter tätig gewesen ist.“

11. Im § 80 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

11a. Dem § 114 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„§ 113 Abs. 2 gilt entsprechend.“

12. Im § 120 wird das Zitat „§ 152 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 152 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

13. § 144a hat zu lauten

„§ 144a. (1) Besteht der Verdacht der unrechtmäßigen Bereicherung und ist anzunehmen, daß diese

Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, daß Vermögenswerte

der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder aus einer mit Strafe bedrohten

Handlung herrühren, und ist anzunehmen, daß diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu

erklären sein werden, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung einer

solchen Anordnung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die

Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige

Verfügungen sinngemäß.

(2) Sicherungsmittel, die der Untersuchungsrichter je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu

erreichenden Sicherungszweckes anordnen kann, sind

1. die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff. der Exekutionsordnung)

desjenigen, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, einschließlich der

Hinterlegung von Geld,

2. das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen,

3. das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird,

an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von

anderen Sachen zu stellen hat,

4. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder

Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind.

(3) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden

Betrages noch nicht genau feststeht.

(4) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung

der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen

insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche Abschöpfung

der Bereicherung oder der voraussichtliche Verfall Deckung findet.

(5) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen,

insbesondere auch wenn anzunehmen ist, daß die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall

aus einem der in den §§ 20a und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde.

(6) Gegen den Beschluß, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden

wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen

(§ 444) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).“

14. Im § 180 Abs. 5 hat die Z 8 zu lauten

„8. die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 197.“

15. § 187 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 werden die Wendung „§§ 85 und 88“ des Strafvollzugsgesetzes durch die Wendung

„§§ 85, 90b und 96a“ des Strafvollzugsgesetzes ersetzt und nach den Worten „schriftlich verkehren“ die

Wendung „sowie Telefongespräche führen“ eingefügt.

b) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen

Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird. In

diesem Fall sind unter Bedachtnahme auf § 87 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes diejenigen Beschränkungen

anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine

Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist oder die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine

nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind

zurückzuhalten, soweit sich nicht aus der Bestimmung des § 90b des Strafvollzugsgesetzes über den

schriftlichen Verkehr mit Behörden, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt.“

16. § 188 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 werden im ersten Satz nach den Worten „schriftlich verkehren“ die Wendung „und telefonieren“

sowie nach den Worten „die Überwachung des Briefverkehrs“ die Wendung „ , der Telefongespräche“

eingefügt; im zweiten Satz wird nach den Worten „Überwachung des Briefverkehrs“ die

Wendung „und der Telefongespräche“ eingefügt.

b) Im Abs. 2 werden die Worte „der Ratskammer“ durch die Worte „dem Untersuchungsrichter“ ersetzt.

17. § 190 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 180 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten

Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben

werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 1) vorliegt oder

nicht ausgeschlossen werden kann (§ 180 Abs. 7); die Haft muß gegen die angegebenen Sicherheiten

unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger

Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter

unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse

der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.“

17a. § 191 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der

Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen

Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, daß er sich ohne Erlaubnis von

seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Fall seiner Nichtauffindung

nach § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes zuzustellen ist, binnen drei Tagen nicht vor Gericht erscheint.“

18. § 197 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten

erscheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung,

die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.“

b) Im Abs. 2 werden die Worte „die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers“ durch die

Worte „die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe“ ersetzt.

19. Im § 218 entfällt im Klammerausdruck das Zitat „ , § 114 Abs. 4“.

20. Dem § 221 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Auf § 13 Abs. 5 ist Bedacht zu nehmen.“

20a. § 228 hat zu lauten

„§ 228. (1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.

(2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen.

Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet

sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet

worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.

(3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch

ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

(4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen

der Gerichte sind unzulässig.“

21. Im § 265 Abs. 1 werden im letzten Satz die Worte „einen Bewährungshelfer zu bestellen“ durch

die Worte „die Bewährungshilfe anzuordnen“ ersetzt.

22. § 300 wird wie folgt geändert

a) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Liegt dem Angeklagten eine der in den §§ 201 bis 207 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen

zur Last, so müssen dem Geschworenengericht sowohl mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes

des Angeklagten als auch mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes jener Person angehören,

die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.“

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Auf Abs. 2a ist Bedacht zu nehmen.“

23. § 346 hat zu lauten

„§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten

werden.“

24. Die Überschrift des XX. Hauptstückes hat zu lauten

„XX. Hauptstück

Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand“.

25. Nach dem § 363 wird folgender neuer II. Abschnitt eingefügt

„II. Erneuerung des Strafverfahrens

§ 363a. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder

eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so

ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen

für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung

ausüben konnte.

(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof.

Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator

stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist

der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 363b. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in

nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im

Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.

(2) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurückweisen,

1. wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist,

2. wenn der Antrag von einer Person gestellt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder

3. wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig als offenbar unbegründet erachtet.

(3) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtliche

Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter

Instanz verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht, daß das

Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den Verurteilten

verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.

§ 363c. (1) Wird über den Antrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so ist ein Gerichtstag

zur öffentlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen. Für dessen Anordnung und Durchführung

gelten die §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der nicht verhaftete Angeklagte

stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, wenn er dies

beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint.

(2) Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach § 363b Abs. 2 Z 1 oder 2 zurückweist

noch als unbegründet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtliche Entscheidung auf und verweist

die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz.“

26. Der bisherige II. Abschnitt des XX. Hauptstückes erhält die Bezeichnung „III.“.

27. Im § 373b wird das Zitat „§ 20a StGB“ durch das Zitat „§ 20 StGB“ ersetzt.

28. § 381 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner

Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen, sofern

diese Kosten insgesamt den Betrag von 1000 S übersteigen;“.

b) Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages

nicht zu berücksichtigen.“

29. Im § 389 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen

ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder

durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden

sind.“

30. Im § 393a Abs. 1 werden die Worte „gemäß den §§ 353 oder 362 erfolgten Wiederaufnahme“

durch die Worte „gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des

Strafverfahrens“ ersetzt.

31. Im § 395 Abs. 1 wird das Zitat „§ 393 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 393 Abs. 4“ ersetzt.

31a. § 408 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen

und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder sonst Betroffene

(§ 444) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder

dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde.

Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um

die Einleitung der Exekution zu ersuchen.“

32. § 409 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB.“

b) Im Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

32a. § 409a hat zu lauten

„§ 409a. (1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20

StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen

angemessenen Aufschub zu gewähren.

(2) Der Aufschub darf jedoch

1. bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder

bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein

als ein Jahr,

2. bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei

Jahre und

3. bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach

§ 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.

(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche

Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung

oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der

Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen,

die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20

StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres

Jahr verlängert werden.

(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf

nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn

der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

(5) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die

binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.“

33. § 410 hat zu lauten

„§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die

Änderung der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall (§ 31a StGB) entscheidet

das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung

der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn

Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden

könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls bis

zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein

offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.“

34. Die §§ 410a und 410b werden aufgehoben.

35. § 411 hat zu lauten

„§ 411. Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit

sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz.“

36. § 433 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach.“

37. Die Überschrift des III. Abschnittes im XXV. Hauptstück hat zu lauten

„Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung“.

38. An die Stelle der §§ 443 bis 445 treten folgende Bestimmungen

„§ 443. (1) Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche

Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu

entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher

Erhebungen ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen

verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung

(§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen

Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.

(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem

Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst

von der Anordnung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden.

§ 444. (1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte

oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für

die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der

Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Hauptver-

handlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich

um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten.

Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt

und entschieden werden.

(2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über

den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder

dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg

geltend zu machen.

§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen der Abschöpfung

der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB)

gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einem der

in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der

Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu

stellen.

(2) Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches

für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig

war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel

sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher

mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Der Gerichtshof erster Instanz entscheidet

durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung

begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als

Einzelrichter zuständig.

(3) Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt

oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in

einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch

Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten

sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.

(4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum

Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht

nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der

Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 10000 S nicht übersteigt oder es sich um einen

Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im

Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung

abgesehen werden.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn

Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner

mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen

könne.“

39. Im § 479 werden die Worte „ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zur

Wahrung des Gesetzes (§§ 33 und 292) zulässig“ durch die Worte „ist ein weiteres Rechtsmittel nicht

zulässig“ ersetzt.

40. Im § 480 entfallen der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

41. § 482 und die davorstehende Überschrift werden aufgehoben.

42. § 490 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach; über die

Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.“

43. In der Überschrift des XXVIII. Hauptstückes werden die Worte „Bestellung eines Bewährungshelfers“

durch die Worte „Anordnung der Bewährungshilfe“ ersetzt.

44. Im § 494 und in der davorstehenden Überschrift wird jeweils die Wendung „Bestellung eines

Bewährungshelfers“ durch die Wendung „Anordnung der Bewährungshilfe“ ersetzt.

45. Im § 494a Abs. 6 wird die Wendung „ein Bewährungshelfer bestellt“ durch die Wendung „die

Bewährungshilfe angeordnet“ ersetzt.

46. Im § 498 Abs. 1 wird die Wendung „Bestellung eines Bewährungshelfers“ durch die Wendung

„Anordnung der Bewährungshilfe“ ersetzt.

Artikel III

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 756/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 2 werden nach der Zahl „392“ die Worte „sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz“ eingefügt

und die Worte „der Ratskammer“ durch die Worte „des Untersuchungsrichters“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 11 Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1961“ durch das

Zitat „§ 5 Z 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1988“ ersetzt.

3. Im § 22 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)“ durch den

Klammerausdruck „(§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988)“ ersetzt.

4. Im § 26 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„§ 34 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden.“

4a. § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Befassung des Gerichtes mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems,

im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL – oder

sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchens kann unterbleiben,

wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte Person in Österreich aufhält und

das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur

Mithilfe bestehen.“

5. Im § 29 treten an die Stelle des Abs. 3 folgende Abs. 3 bis 6

„(3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die auszuliefernde Person

über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß es ihr freistehe,

sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen.

Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem

Gerichtshof zweiter Instanz zu beantragen.

(4) Wird über eine auszuliefernde Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft

verhängt, so ist ihr sogleich ein Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2 der Strafprozeßordnung

1975) beizugeben. Dieser hat sie bei der gemäß § 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975 durchzuführenden

Haftverhandlung und danach so lange zu vertreten, bis ein nach § 41 Abs. 2, 3 oder 4 der

Strafprozeßordnung 1975 bestellter Verteidiger einschreitet. Ein solcher ist nicht beizugeben, wenn sich

die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. Mit dem Einschreiten

eines gewählten Verteidigers erlischt die Bestellung des Pflichtverteidigers jedenfalls.

(5) Die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft

ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn und sobald sich die auszuliefernde Person

mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (§ 32) oder der Gerichtshof zweiter Instanz

beschließt, daß die Auslieferung zulässig sei (§ 33); Haftverhandlungen von Amts wegen finden danach

nicht mehr statt.

(6) Die auszuliefernde Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft

befindet, ohne daß über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (§ 34). Über sechs

Monate hinaus darf die Auslieferungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer

Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfahrens unvermeidbar ist und es sich bei der der

Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen (§ 17 des Strafgesetzbuches) handelt.“

6. § 31 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle des ersten und zweiten Satzes folgender Satz

„Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29

Abs. 3 gilt sinngemäß.“

b) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach Abschluß etwa erforderlicher Erhebungen hat der Untersuchungsrichter die Akten dem

Gerichtshof zweiter Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung

zulässig ist.“

7. § 32 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die auszuliefernde Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung

oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen,

ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Befindet sich die

auszuliefernde Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß

§ 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben.

Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben

wird.“

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein gesetzlicher

Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist.“

c) Folgender Abs. 4 wird angefügt

„(4) Hat sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so

hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.“

8. Im § 35 Abs. 2 werden die Worte „der Ratskammer“ durch die Worte „des Untersuchungsrichters“

ersetzt.

9. § 50 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum

Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters,

der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der

Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt

„(3) Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in

einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im

Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.“

10. Im § 55 Abs. 1 treten an die Stelle der ersten beiden Sätze nachstehende Sätze

„Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das Bezirksgericht, in den

Fällen, in denen die Entscheidung nach der Strafprozeßordnung 1975 der Ratskammer vorbehalten ist

oder in denen um eine Durchsuchung, Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung ersucht wird, der

Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Die

§§ 23 und 24 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden. Wird um Genehmigung

einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen

Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem

nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber der Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung

liegt.“

11. § 56 hat zu lauten

„§ 56. (1) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche

Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann.

Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten

strafgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen

oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs muß die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift

oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es sich nicht um die

Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorlie-

gen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden

Recht erfüllt sind.“

12. Dem § 58 wird folgender Satz angefügt

„Wird Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme (§ 143 der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige

Verfügung (§ 144a der Strafprozeßordnung 1975) geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende

ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.“

12a. Im § 59 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, außer im Fall grenzüberschreitender

Observationen, der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.“

13. Im § 60 Abs. 2 werden die Worte „Strafbezirksgericht Wien“ durch die Worte „Bezirksgericht

Innere Stadt Wien“ ersetzt.

14. Im § 63 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten

„Die §§ 23 und 24 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“

15. § 64 hat zu lauten

„§ 64. (1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes,

mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Maßnahme oder eine vermögensrechtliche

Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig,

wenn

1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden

Verfahren ergangen ist,

2. die Entscheidung wegen einer Handlung ergangen ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist,

3. die Entscheidung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen

ergangen ist,

4. nach österreichischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre,

5. der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland

verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt

worden ist.

(2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe

oder vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte österreichischer

Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.

(3) Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine

gleichartige Maßnahme vorsieht.

(4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche

Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach österreichischem Recht die Voraussetzungen

für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen

und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.

(5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder

eine Abschöpfung der Bereicherung ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung

im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.

(6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der ein Verfall oder eine

Einziehung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung

erfaßte Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört

worden ist, sofern er erreichbar ist.

(7) Geldstrafen, abgeschöpfte Geldbeträge, verfallene Vermögenswerte und eingezogene Gegenstände

fallen dem Bund zu.“

16. Im § 65 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen,

so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem

Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung

zu bestimmen. Ein in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung angeordneter Verfall kann

auch im Inland als Verfall vollstreckt werden, wenn nach österreichischem Recht eine Abschöpfung der

Bereicherung stattfände.

(2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger

gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.“

17. § 67 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Maßnahme

oder der Abschöpfung der Bereicherung entscheidet der im § 26 Abs. 1 bezeichnete Gerichtshof

erster Instanz, des Verfalls oder der Einziehung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel

sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 der

Strafprozeßordnung 1975) mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und

dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz

offen.“

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme darf ein

Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.“

18. Im § 75 wird im ersten Satz nach der Zahl „43,“ die Zahl „43a,“ eingefügt und das Zitat „§ 13

des Jugendgerichtsgesetzes 1961“ durch das Zitat „§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988“ ersetzt.

19. § 76 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung

zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme ausgesprochen oder widerrufen

oder eine Abschöpfung der Bereicherung angeordnet wurde, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des

Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der

Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.“

b) Im Abs. 2 hat der erste Halbsatz zu lauten

„Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist

zulässig,“.

c) Im Abs. 3 hat der erste Halbsatz zu lauten

„Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme darf nicht ersucht

werden,“.

d) Nach dem Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt

„(4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder der Anordnung einer Abschöpfung

der Bereicherung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.“

e) Die bisherigen Abs. 4, 5 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(8)“.

f) Der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und hat zu lauten

„(7) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende Strafe oder vermögensrechtliche Anordnung bleiben

die Bestimmungen des österreichischen Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.“

g) Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und hat zu lauten

„(9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äußerung des Staatsanwaltes

einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet.“

Artikel IV

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 wird in den Abs. 2 und 6 das Wort „Geschwornen“ jeweils durch das Wort „Geschworenen“

ersetzt.

2. § 15 und seine Überschrift werden wie folgt geändert

a) Die Überschrift hat zu lauten

„Vorbereitung der Anordnung der Bewährungshilfe“.

b) Im ersten Satz treten an die Stelle der Worte „ein Bewährungshelfer zu bestellen“ die Worte

„Bewährungshilfe anzuordnen“.

3. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren

Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers

zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung

der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach

anzuwenden.“

4. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über diese zu belehren.“

5. § 20 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der

Bewährungshilfe zu erreichen,

2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,

3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

Die Berichte sind schriftlich zu erstatten, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt.“

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Schriftliche Berichte sind im Wege der Dienststelle für Bewährungshilfe zu übermitteln. Der

Dienststellenleiter hat die Berichte, wenn es nach seiner eigenen Kenntnis des Einzelfalles und nach

seinen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bewährungshilfe erforderlich ist, ergänzen zu

lassen oder auch selbst zu ergänzen; die Ergänzung ist als solche zu kennzeichnen. Den wesentlichen

Inhalt mündlich erstatteter Berichte hat der Bewährungshelfer in seinen Akten festzuhalten und dem

Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen.“

6. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Der Dienststellenleiter hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben

und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen,

1. wenn der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Dienststand ausscheidet oder für eine

andere Dienststelle bestellt wird oder der ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Verzeichnis

(§ 12 Abs. 1) ausgeschieden wird, oder

2. wenn der Bewährungshelfer wegen seines Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen voraussichtlich

für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum verhindert ist, dem Schützling

weiterhin Bewährungshilfe zu leisten, oder wenn der Bewährungshelfer hiezu nicht geeignet ist.

(2) Nimmt der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen

Dienststelle für Bewährungshilfe, so hat der Dienststellenleiter den bisher bestellten Bewährungshelfer

zu entheben, es sei denn, daß die Fortführung der Bewährungshilfe durch diesen zweckmäßiger erscheint

als ein Wechsel in dessen Person und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. An Stelle des enthobenen Bewährungshelfers

hat der nunmehr zuständige Dienststellenleiter einen Bewährungshelfer seiner Dienststelle

(§ 17 Abs. 1) zu bestimmen. Die Enthebung des bisher bestellten Bewährungshelfers wird erst mit der

Bestellung des neuen Bewährungshelfers wirksam. Das Gericht ist von der Neubestellung zu verständigen.“

(3) Wird die Bewährungshilfe vorzeitig aufgehoben (§ 52 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), so hat das

Gericht dies dem Leiter der zuständigen Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 17 Abs. 1) mitzuteilen, der

den Bewährungshelfer zu entheben hat. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit oder

des sonst vom Gericht bestimmten Zeitraums (§ 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), so gilt der Bewährungshelfer

als mit diesem Zeitpunkt enthoben.“

7. Im § 23 werden die Worte „Bestellung eines Bewährungshelfers“ durch die Worte „Anordnung

der Bewährungshilfe“ ersetzt.

8. Im § 24 haben die Abs. 1 und 2 wie folgt zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses

Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer

privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen ver-

fügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen

Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über

Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung

durch den Bundesminister für Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen

der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Justiz an die Vereinigung zu leistende

Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet

der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14

in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

(2) Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften

des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle

der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen

ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des § 26 durch bei ihr angestellte

und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die §§ 19

Abs. 5 und 20 Abs. 5 gelten für diese Personen sinngemäß.“

9. § 25 entfällt.

10. An die Stelle des § 26 und dessen Überschrift treten folgende Bestimmungen

„Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für

die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes

1. Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

2. Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz

verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des

Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe

(§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich

auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium

für Justiz und der Bundespersonalstelle vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten,

die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung

obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. Juli 1997 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung

nur Beamte zur Verfügung gestellt werden, die am 30. Juni 1997 im Planstellenbereich Bewährungshilfe

ernannt und an diesem Tag einer derartigen Vereinigung zur Verfügung gestellt waren.

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten

gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, wird mit

Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe errichtet. Die Bundespersonalstelle

ist eine nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz im

Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29.

(2) Der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe kommen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen

Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 DVG und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen

zu. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des

Leiters der Bundespersonalstelle an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen

werden.

(3) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist vom Bundesminister für Justiz nach

Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nach den §§ 5 ff. des Ausschreibungsgesetzes 1989 für

die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der Bundespersonalstelle für

Bewährungshilfe, zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei gleicher Eignung mehrerer Bewerber

ist einem Bewerber der Vorzug zu geben, der bei einer im § 24 genannten Vereinigung tätig war

oder ist.

(4) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe wird von einem vom Bundesminister

für Justiz bestellten Stellvertreter vertreten. Vor der Bestellung des Stellvertreters hat der Bundesminister

für Justiz einen Vorschlag des Leiters der Bundespersonalstelle einzuholen.

(5) Soweit Organen der gesetzlichen Personalvertretung Mitwirkungsrechte gegenüber der Bundespersonalstelle

für Bewährungshilfe zukommen, sind sie von dem gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, eingerichteten Fachausschuß wahrzunehmen.

§ 26b. Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 1997 aus dem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein

Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der

er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung

des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.

§ 26c. Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis

31. Dezember 1998 abgeben.

§ 26d. Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diejenige

Ortsgemeinde, in der die Organisationseinheit liegt, der der zur Verfügung gestellte Beamte dauernd

zur Dienstleistung zugewiesen ist.

§ 26e. Die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist mit Ablauf des Kalenderjahres aufgelöst, in

dem die Zahl der in § 26 genannten Beamten unter 40 sinkt.

§ 26f. Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 1997 einer mit der Führung der Bewährungshilfe

betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember

1997 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 Angestellte

dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum

Bund beziehen, bleiben unberührt.“

11. § 27 entfällt.

Artikel V

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 29/1993, wird wie folgt geändert

1. § 4 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

b) Im Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs. 1).“

c) Folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt

„(4) Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen.

Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine

Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung

durch andere Verurteilungen verlängert.“

d) Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

2. Im § 6 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt

„1a. den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens

gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung

beteiligt zu sein,“.

3. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich,

wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht

gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen

sind.

(2) Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man

dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe

oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden,

so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.

(3) Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des

Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt

wird.“

Artikel VI

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert

§ 12 wird aufgehoben. Der bisherige § 12a erhält die Bezeichnung „§ 12“.

Artikel VII

Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 184/1985, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 5 entfällt.

2. § 13 entfällt.

3. § 16 Abs. 3 entfällt.

4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt

„§ 16a. Suchtgift, das Gegenstand einer nach den §§ 12, 14a oder 16 mit Strafe bedrohten Handlung

war, ist einzuziehen (§ 26 StGB).“

5. § 23a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hat sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines

gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen, so stellt dies einen

Umstand im Sinn des § 31a Abs. 1 StGB dar. Die nachträgliche Strafmilderung ist durch Gewährung

einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen.“

Artikel VIII

Das Lebensmittelgesetz, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert

1. § 68 entfällt.

2. § 69 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Betriebsinhaber haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung

abgeschöpfte Geldbeträge (§ 20 StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter

seines Betriebes wegen einer nach den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist,

es sei denn, daß der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten

des Betriebes begangen hat.“

b) Im Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 1 zweiter Satz)“.

c) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge

aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch

kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen

zur Einbringung einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 31a

Abs. 2 des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.“

3. § 70 hat zu lauten

„§ 70. Können die §§ 56 bis 64 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit

strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 65 bis 67 vorgesehenen

Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.“

4. § 71 wird aufgehoben.

Artikel IX

Das Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des 5. Teiles hat zu lauten

„Strafbestimmung“.

2. § 17 samt Überschrift wird aufgehoben.

3. Die Überschrift „Verwaltungsstrafbestimmung“ vor § 18 entfällt.

4. Im § 21 werden der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 aufgehoben.

Artikel X

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege

Auskunft

§ 1. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren

Hauptverband Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der

Strafrechtspflege (§§ 24, 26, 36 und 88 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren

Hauptverband sind in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, in dem sie die maßgeblichen Daten jeweils

selbst verarbeiten.

(2) Die Anfragen der Sicherheitsbehörden dürfen sich nur auf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten,

Geburtsorte und Arbeits- oder Betriebsstätten der Versicherten, sonst Geschützten sowie der Arbeitgeber,

den Beginn und das Ende der laufenden oder – wenn solche nicht bestehen – auch der letzten

Versicherungsverhältnisse sowie die Bezeichnung einer sonstigen meldepflichtigen Stelle beziehen.

(3) Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nach Möglichkeit automationsunterstützt, Anfragen

an deren Hauptverband jedenfalls automationsunterstützt zu stellen; Auskünfte sind nach Möglichkeit

automationsunterstützt zu erteilen. § 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

Kostenersatz

§ 2. Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu

ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser

Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung

des Hauptverbandes einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt

werden.

Artikel XI

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(1) Die Artikel I und Artikel II mit Ausnahme dessen Z 20a, Artikel III sowie die Artikel VI bis X

dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel II Z 20a tritt mit 1. Mai 1997, Artikel IV

mit 1. Juli 1997, Artikel V mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel IV dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische

und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie

dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,

in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung

eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens

oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(3) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen

verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen

wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(4) Mit der Vollziehung des Artikels X sind die Bundesminister für Inneres, für Justiz und für Arbeit

und Soziales nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich betraut.

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