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762_1992 AT

762. Bundesgesetz: Änderung des 2. Verstaatlichungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 762. Bundesgesetz: Änderung des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Artikel tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/ 1947, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 216/1948, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 67/1962, BGBl. Nr. 43/1964 und BGBl. Nr. 441/1972 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987 wird wie folgt geändert

1. Die §§ 11 und 12 lauten

„§ 11. Die im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Anhang IV, Anlage 1, Rubrik Österreich, genannten Gesellschaften sind verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (90/547/EWG; ABl. Nr. L 313 vom 13. November 1990, S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) nach Maßgabe der im Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens normierten Anpassungen zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten

a) Die Verpflichtung, dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Elektrizitätsliefervertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen.

b) Die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits.

c) Regelungen über die Ausgestaltung der Bedingungen für den beantragten Elektrizitätstransit.

d) Die Verpflichtung, das nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständige Organ und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages zu unterrichten.

e) Die Verpflichtung, dem nach dem Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Gründe mitzuteilen,

sofern die Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung des Antrages gemäß lit. a nicht zum Abschluß dieses Vertrages geführt haben. f) Die Verpflichtung, an den von dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt vor der von dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ eingesetzten Schlichtungsstelle zu vertreten.

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich dem § 11 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung nicht entspricht.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 100000 S ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 genannte Verwaltungsübertretung fahrlässig begeht."

2. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt

„Mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1992 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut."

3. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt

„§ 15. Die §§ 11, 12 und 14 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1992 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft."

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