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761_1995 AT

761. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 761. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1996

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 475/1995, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1996 mit 1,023 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,10, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,11 festgesetzt.

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