761. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck—Bludenz, Abschnitt Langen—Klösterle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet
Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinde Klösterle wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 110,474 und endet bei km 113,648 der Strecke Innsbruck—Bludenz im Abschnitt „Langen—Klösterle".
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Klösterle aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. LK-16—148 und LK-16—149) zu ersehen.