761. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 117 Buchauer Straße im Bereich der Marktgemeinden Altenmarkt bei Sankt Gallen und Weißenbach an der Enns
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 117 Buchauer Straße
wird im Bereich der Marktgemeinden Altenmarkt
bei Sankt Gallen und Weißenbach an der Enns wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 1,40 und bindet nach Überquerung der Enns bei
km 2,25 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Marktgemeinden Altenmarkt bei Sankt Gallen und
Weißenbach an der Enns aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-117-12 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.