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761_1974 AT

761. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 761. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 164 Hochkönig

Straße wird im Bereich der Gemeinde Saalfelden

am Steinernen Meer wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 1,800, quert bei km 1,980 den Urslau-

Bach und verläuft südlich von diesem in gestreckter

Linienführung zum Teil im Bereich

der bestehenden Straße. Von km 3,230 schwenkt

die neue Trasse nach Nordosten, führt weiterhin

im wesentlichen entlang des Urslau-Baches und

bindet bei km 4,700 (Bau-km 3,120) in die bestehende

Straße wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

und der Gemeinde Saalfelden am

Steinernen Meer aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in

dessen Absatz 2 genannte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

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