761. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 164 Hochkönig
Straße wird im Bereich der Gemeinde Saalfelden
am Steinernen Meer wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 1,800, quert bei km 1,980 den Urslau-
Bach und verläuft südlich von diesem in gestreckter
Linienführung zum Teil im Bereich
der bestehenden Straße. Von km 3,230 schwenkt
die neue Trasse nach Nordosten, führt weiterhin
im wesentlichen entlang des Urslau-Baches und
bindet bei km 4,700 (Bau-km 3,120) in die bestehende
Straße wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
und der Gemeinde Saalfelden am
Steinernen Meer aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in
dessen Absatz 2 genannte Geländestreifen beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.