760. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Zivilprozeßordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der
Gerichte erlassen werden, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 349/1995, wird wie folgt geändert
1. Die Kurzbezeichnung des Gesetzes hat zu lauten: „(Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)“
2. Nach der Überschrift „Erster Abschnitt“ werden die Überschrift „Gerichtspersonen“ aufgehoben
und folgende Überschriften eingefügt
„Erster Unterabschnitt
Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen“
3. Die §§ 1 bis 14 haben samt Überschriften zu lauten
„Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude
§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten
jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet
sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb
oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche,
zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in
einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan
(§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise
dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist,
(Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst
dem Rechnungsführer zu übergeben.
(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren
Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu
setzen.
Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen
§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz
1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes
zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine
bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.
(2) Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden
kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der
Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder
führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden,
wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen
des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude
mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder
mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen
Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe
mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Sicherheitskontrolle
§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich
auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben
(Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme
der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu
bestimmten Gerichtsbediensteten.
(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie
Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist
auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische
Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen
desselben Geschlechts vorgenommen werden.
(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden
Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten
Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung
der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht
bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.
Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle
§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte
und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer
Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre
der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40
Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle
nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem
Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu
haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch
einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten,
wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1
den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch
einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.
(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch
jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu
unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist
vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten
Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise
zu übergeben (§ 1 Abs. 2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu
haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs. 1), so ist § 40 Abs. 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren
sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.
(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet
sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 zu unterziehen;
für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte
Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.
Zwangsgewalt der Kontrollorgane
§ 5. (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder
eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom
Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen
aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.
(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach
Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung
ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen
durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei
nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.
Ausfolgung übergebener Waffen
§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim
Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte
Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten
(§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt,
darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde
zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
Säumnisfolge
§ 7. Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich
einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben
(§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung
nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich
als unentschuldigt säumig anzusehen.
Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 8. Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung
des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß
anzuwenden.
Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)
§ 9. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen
hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher
Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.
(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse,
technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.
Vertragsbedingungen
§ 10. Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls
zu verpflichten
1. die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;
2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige
Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde
nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;
3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen
Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;
4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die
den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;
5. Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem
Jahr durchzuführen;
6. die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;
7. eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen
Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14
Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte
Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch
Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.
Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane
§ 11. (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1)
Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten
(§ 3 Abs. 1) sind befugt und – vorbehaltlich des Abs. 2 – verpflichtet,
1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen
unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs
oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
2. – wenn ein Schließfach zur Verfügung steht – allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem
sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend
in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes
auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;
3. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz
unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen
durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen
durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe
nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
4. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn
a) der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder
auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder
b) eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;
5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;
6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit
Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom
Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.
(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen
bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare
Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.
Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers
§ 12. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen
Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen,
wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit
der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine
Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).
Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 13. (1) Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen
oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden
nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und der
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen
zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs
Hilfe zu leisten.
Haftung
§ 14. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den
Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle
Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (§ 9 Abs. 1) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes
durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Sicherheitsunternehmer und
der von ihm Beauftragte haften dem Geschädigten nicht.
(2) Ein Sicherheitsunternehmer haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern
der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(4) Ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers haftet diesem für
Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im
übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.“
4. Vor der Überschrift des § 18 „Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten“
werden die Überschriften
„Zweiter Unterabschnitt
Gerichtspersonen“
eingefügt.
5. Im § 99
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2,
§§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden
beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.“
Artikel II
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 132 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) An Tagsatzungen dürfen nur unbewaffnete Personen teilnehmen. Personen, welche vermöge ihres
öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, die Mitnahme einer bestimmten Waffe in das Gerichtsgebäude
oder bei einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts
gestattet worden ist, darf die Anwesenheit nicht verweigert werden.“
2. Im § 171
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
b) wird dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit
eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.“
Artikel III
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
§ 2. Organisatorische und personelle Maßnahmen können im Zusammenhang mit dem Art. I bereits
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen aber
frühestens erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.