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760. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Zivilprozeßordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 760. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Zivilprozeßordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der

Gerichte erlassen werden, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 349/1995, wird wie folgt geändert

1. Die Kurzbezeichnung des Gesetzes hat zu lauten: „(Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)“

2. Nach der Überschrift „Erster Abschnitt“ werden die Überschrift „Gerichtspersonen“ aufgehoben

und folgende Überschriften eingefügt

„Erster Unterabschnitt

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen“

3. Die §§ 1 bis 14 haben samt Überschriften zu lauten

„Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten

jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet

sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb

oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche,

zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in

einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan

(§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise

dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist,

(Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst

dem Rechnungsführer zu übergeben.

(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren

Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu

setzen.

Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz

1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes

zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine

bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.

(2) Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden

kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der

Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder

führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden,

wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen

des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude

mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder

mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen

Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe

mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Sicherheitskontrolle

§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich

auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben

(Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme

der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu

bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie

Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist

auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische

Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen

desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden

Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten

Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung

der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht

bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte

und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer

Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre

der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40

Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle

nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem

Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu

haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch

einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten,

wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1

den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch

einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch

jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu

unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist

vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten

Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise

zu übergeben (§ 1 Abs. 2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu

haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs. 1), so ist § 40 Abs. 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren

sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.

(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet

sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 zu unterziehen;

für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte

Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.

Zwangsgewalt der Kontrollorgane

§ 5. (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder

eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom

Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen

aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach

Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung

ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen

durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei

nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim

Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte

Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten

(§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt,

darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde

zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

Säumnisfolge

§ 7. Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich

einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben

(§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung

nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich

als unentschuldigt säumig anzusehen.

Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

§ 8. Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung

des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß

anzuwenden.

Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)

§ 9. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen

hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher

Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße

Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse,

technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

Vertragsbedingungen

§ 10. Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls

zu verpflichten

1. die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;

2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige

Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde

nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;

3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen

Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;

4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die

den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;

5. Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem

Jahr durchzuführen;

6. die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;

7. eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen

Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14

Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte

Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch

Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane

§ 11. (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1)

Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten

(§ 3 Abs. 1) sind befugt und – vorbehaltlich des Abs. 2 – verpflichtet,

1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen

unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs

oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;

2. – wenn ein Schließfach zur Verfügung steht – allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem

sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend

in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes

auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;

3. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz

unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen

durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen

durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe

nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;

4. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn

a) der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder

auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder

b) eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;

5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;

6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit

Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom

Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.

(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen

bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare

Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.

Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers

§ 12. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen

Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen,

wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit

der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine

Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).

Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 13. (1) Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen

oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden

nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und der

Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen

zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs

Hilfe zu leisten.

Haftung

§ 14. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den

Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle

Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (§ 9 Abs. 1) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes

durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Sicherheitsunternehmer und

der von ihm Beauftragte haften dem Geschädigten nicht.

(2) Ein Sicherheitsunternehmer haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern

der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers haftet diesem für

Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im

übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.“

4. Vor der Überschrift des § 18 „Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten“

werden die Überschriften

„Zweiter Unterabschnitt

Gerichtspersonen“

eingefügt.

5. Im § 99

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2,

§§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden

beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.“

Artikel II

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 132 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) An Tagsatzungen dürfen nur unbewaffnete Personen teilnehmen. Personen, welche vermöge ihres

öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, die Mitnahme einer bestimmten Waffe in das Gerichtsgebäude

oder bei einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts

gestattet worden ist, darf die Anwesenheit nicht verweigert werden.“

2. Im § 171

a) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

b) wird dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit

eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.“

Artikel III

Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.

§ 2. Organisatorische und personelle Maßnahmen können im Zusammenhang mit dem Art. I bereits

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen aber

frühestens erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

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