75. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 9 lautet
„§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes
oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis
24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3,
§ 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen
zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des
Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz
1983, BGBl. Nr. 455.“
2. An § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes
und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 221/1979, nicht einzurechnen.“
3. § 19 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für Studierende im Sinne des
Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang
betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.“
4. In § 26 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. An § 26 Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.“
6. § 28 lautet
„§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 € (jährlich 720 €).“
7. § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet
„4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde;
der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist,
dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden
zusteht.“
8. Der erste Verweis in § 32 Abs. 1 Z 4 lautet
„§ 123 Abs. 4 ASVG“
9. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten
eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt,
ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.“
10. § 33 Abs. 2 lautet
„(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten
unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie ist anweisende Stelle. Ihre
Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten
betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.“
11. § 39 Abs. 1 lautet
„(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung
von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen
Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.“
12. § 39 Abs. 5 erster Satz lautet
„Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß
und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt
ermittelt werden.“
13. § 39 Abs. 7 lautet
„(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Abänderung
einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes
wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem
auf den Antrag folgenden Monatsersten.“
14. In § 40 Abs. 5 wird in Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt
„12. das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.“
15. An § 41 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages
(§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen
Anspruch auf Studienbeihilfe bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist
binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als
maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der
1. Oktober, im Sommersemester der 1. März.
(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach
Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung
zu bedienen.“
16. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht
grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und
während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als
zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer
Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist
oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.“
17. § 50 Abs. 3 entfällt, die Absätze 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
18. § 52b Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung von Studierenden, die sich in der Abschlussphase
ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 500 und
1090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn
Monate.
(2) Studienabschluss-Stipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen
Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung
besteht kein Rechtsanspruch.“
18a. § 52b Abs. 3 Z 3 lautet
„3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch
nicht überschritten hat,“
19. In § 52b Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14)“ sowie
der Beistrich vor dieser Wortfolge.
20. § 53 lautet
„§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen
(Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer
von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für
Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-
technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der
Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“
21. § 54 lautet samt Überschrift
„Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-
Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste,
Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten
der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein
Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem
Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften Semesters der jeweiligen
Studienrichtung und
2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.“
22. § 56a lautet samt Überschrift
„Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien
§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von
höchstens insgesamt zwölf Monaten.
(2) Voraussetzung ist
1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie,
2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und
3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung
der Akademie über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums
vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.“
23. § 57 lautet
„§ 57. (1) Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten
dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
(2) Leistungsstipendien für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen), dienen
zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen und zur Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher
Arbeiten.“
24. § 59 Abs. 1 lautet
„(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten
zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.“
25. § 61 Abs. 3 lautet
„(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten
zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der
an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten
ist § 66 sinngemäß anzuwenden.“
26. An § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über
die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.“
27. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „Kunsthochschulen“ durch die Wortfolge „Universitäten der Künste“
ersetzt.
28. § 65 Abs. 1 lautet
„(1) Förderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten
zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.“
29. § 67 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten
zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung
der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.“
30. An § 67 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie,
die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.“
31. § 75 Abs. 20 lautet
„(20) § 49 Abs. 1 in der ab 1. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe
in den Studienjahren 2001/02 und 2002/03 anzuwenden.“
32. In § 76 Abs. 1 Z 1 ist die Wortfolge „der Akademie der bildenden Künste, der Kunsthochschulen“
durch die Wortfolge „der Universitäten der Künste“ zu ersetzen.
33. An § 78 werden folgende Absätze 21, 22 und 23 angefügt
„(21) § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Z 4 und 5, § 32 Abs. 1 Z 4, § 33 Abs. 2, § 40 Abs. 5 Z 12, § 49
Abs. 1, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 52b Abs. 1, 2, 3 und 6, § 53, § 54, § 56a, § 64 Abs. 2, § 75 Abs. 20, § 76
Abs. 1 Z 1 und § 78 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2003 treten mit
1. September 2003 in Kraft. § 75 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt
mit 13. Jänner 1999 außer Kraft.
(22) § 57, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 3 und 5, § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 5 sowie § 78 Abs. 22 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 9, § 15 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, § 28, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 5 und 7, § 41
Abs. 5 und 6 sowie § 78 Abs. 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2003 treten mit
1. September 2004 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO
1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen.
Die Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener
Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2 (BGBl. III
Nr. 3/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 43/2003) wurde von der Slowakei
am 2. April 2003 unterzeichnet.