75. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz-Schulrecht
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 134/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 12 Abs. 1 Z 2 sowie im § 31 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur“ ersetzt.
2. Im § 31 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“
jeweils durch die Wendung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
3. § 24 Abs. 4 lautet
„(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung
dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 €, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
4. Dem § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft
1. § 12 Abs. 1 Z 2 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 24 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 2
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/
1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 23 Abs. 2 und 4 sowie im § 30 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“
jeweils durch die Wendung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
2. Im § 24 werden die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2180 €“ und das Wort
„Arrest“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.
3. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft
1. § 23 Abs. 2 und 4 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft,
2. § 24 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 3
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 54/1999, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Paragraphen wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt
und treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind
dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.“
3. § 11 Abs. 4 lautet
„(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind
dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.“
4. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt
bis zu 5451 € ....................................................................................................................................... 0%
für die nächsten 1090 € (bis 6541 €).................................................................................................. 10%
für die nächsten 1454 € (bis 7995 €).................................................................................................. 15%
für die nächsten 1453 € (bis 9448 €).................................................................................................. 20%
über 9448 €.......................................................................................................................................... 25%
der Bemessungsgrundlage.“
5. Im § 13 Z 1, 2 und 4 sowie im § 25 Z 4 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur“ ersetzt.
6. Im § 13 Z 3 sowie im § 25 Z 3 werden die Wendungen „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales“ jeweils durch die Wendung „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
7. § 16 Abs. 3 entfällt.
8. Im § 23 wird das Wort „Arrest“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.
9. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmung
§ 23a. Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der Höhe bis zu 620 € sowie steuerfreie
Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
10. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft
1. § 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12
Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September
2001 in Kraft,
3. § 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 23 Abs. 2, des § 25a und des § 42 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes
(TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Schutzimpfung und Untersuchung von Füchsen in
freier Wildbahn zum Zweck der Bekämpfung der Tollwut bei Wildtieren.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. tollwutverseuchtes Gebiet
Gebiet, innerhalb dem in den letzten zwei Jahren ein Ausbruch der Tollwut bei Wildtieren in
Österreich amtlich festgestellt wurde und das gemäß § 3 als solches kundgemacht ist;
2. tollwutgefährdetes Gebiet
a) Gebiet, welches an einen Nachbarstaat grenzt, in dem in unmittelbarer Nähe zur österreichischen
Grenze Tollwut in freier Wildbahn auftritt und das gemäß § 3 als solches kundgemacht
ist oder
b) Gebiet, das an ein Gebiet gemäß Z 1 angrenzt und das gemäß § 3 als tollwutgefährdetes Gebiet
kundgemacht ist;
3. tollwutungefährdetes Gebiet
Gebiet, in dem nach Abschluss der letzten oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut
diese Seuche bei Wildtieren nicht mehr amtlich festgestellt wurde und das gemäß § 3 als solches
kundgemacht ist und das nicht unter die Z 2 oder 4 fällt;
4. tollwutfreies Gebiet
a) Gebiet im Sinne der Z 3, in welchem zwei Jahre nach der letzten oralen Immunisierung der
Füchse gegen Tollwut diese Seuche bei Wildtieren amtlich nicht festgestellt wurde oder
b) Gebiet, in dem in den letzten vier Jahren keine orale Immunisierung der Füchse gegen die
Tollwut stattgefunden hat und diese Seuche bei Wildtieren amtlich nicht festgestellt wurde;
5. Impfgebiet
Gebiet, das Gebiete gemäß Z 1 und 2 beinhaltet und in dem gemäß § 3 zur Hintanhaltung der
Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit Schutzimpfungen angeordnet und kundgemacht
wurden;
6. Untersuchungsprogramm
Programm gemäß § 5, das in Gebieten gemäß Z 1 bis 3 zum Zweck der Untersuchung der eingesandten
Füchse auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme
durchzuführen ist;
7. Überwachungsprogramm
Programm gemäß § 6, das in Gebieten gemäß Z 4 zum Zweck der Erhaltung und des Nachweises
dieses Status durchzuführen ist.
Kundmachung und Festlegung von Gebieten und Impfungen
§ 3. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Gebiete gemäß § 2 Z 1 bis 3
unter Berücksichtigung der Gefahr der Seuchenverbreitung bei Wildtieren im Hinblick auf die topo-
grafischen Gegebenheiten festzulegen und durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat bei Gefahr der Weiterverbreitung
der Wutkrankheit im Inland gemäß § 25a Abs. 3 TSG die Schutzimpfung von Füchsen in
freier Wildbahn durch Kundmachung der Impfgebiete in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ anzuordnen.
Dauer der Impfmaßnahmen
§ 4. In tollwutverseuchten Gebieten muss die orale Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut
nach Bestätigung des letzten Tollwutfalles durch das zuständige nationale Referenzlabor noch über einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren fortgeführt werden.
Untersuchungsprogramm
§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß § 2 Z 1 bis 3 unter
Einbeziehung von verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchsen mindestens
acht erwachsene Füchse je 100 km² pro Jahr an die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen
in Mödling zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges
der Impfköderaufnahme eingesendet werden.
(2) Für die Tötung und Einsendung von wutkranken oder verdächtigen Füchsen hat der Landeshauptmann
eine Prämie von 150 S (10,9 Euro) je Fuchs zu gewähren.
Überwachungsprogramm
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß § 2 Z 4 vier erwachsene
Füchse je 100 km² pro Jahr an die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling
zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden; hinzu kommen noch die verendeten, kranken,
verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchse.
(2) Die Verteilung der Stichproben auf das betreffende Einzugsgebiet hat nach dem Zufallsprinzip zu
erfolgen; alle Gemeinden beziehungsweise Jagdgebiete sind flächenanteilig einzubeziehen.
(3) Für die Tötung und Einsendung der vier Füchse gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann ein
Entgelt für Mühewaltung von 150 S (10,9 Euro) je Fuchs zu gewähren.
Durchführung der Maßnahmen
§ 7. Dem Landeshauptmann obliegt die Organisation und die Durchführung
1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und
2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6.
Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 kann unter Einbeziehung
der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.
Kosten
§ 8. Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten
1. den Zweckaufwand der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Schutzimpfungen,
2. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Prämien gemäß § 5 und
3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 6.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten
Monats in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Anordnung von amtlichen Schutzimpfungen für
Füchse in freier Wildbahn, BGBl. Nr. 358/1991, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer
Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 31. Jänner 2001 seine
Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBl. III Nr. 26/2001) hinterlegt.