75. Bundesgesetz: Änderung des Mediengesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl.
Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1997, wird wie folgt geändert
1. In Art. I lautet die Überschrift des § 43
„Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken“
2. Nach Art. I § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt
„Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken
§ 43a. (1) Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke
mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen
Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung
von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in
Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.
(2) Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht
unterliegen, vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur näher festgelegt werden.
(3) Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden
Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten
Stelle der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und
Kultur festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das
Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische
Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.
(4) § 43 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden
Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.“
3. Art. I § 44 lautet
„§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 1 und § 43a hat der Medieninhaber (Verleger)
binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen
einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach § 43 Abs. 1
Z 2 und § 43a; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist binnen einem weiteren Monat ab
Einlangen der Aufforderung zu entsprechen.
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom
Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß § 43a.
(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 2000 S übersteigt, nicht binnen sechs
Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten.
Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für
jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
(4) Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1000 S übersteigt, nicht binnen
sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu
vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine
Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1000 S nicht übersteigt, nicht
zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das
abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu
leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen.“
4. In Art. I § 45 wird in Abs. 1 und in Abs. 2 jeweils nach dem Ausdruck „§ 43“ die Wortfolge „oder
§ 43a“ eingefügt.
5. Nach Art. VI wird folgender Art. VIa eingefügt
„Artikel VIa
Schlussbestimmungen zu Novellen
Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000
treten mit 1. September 2000 in Kraft.“
6. Art VII lautet
„Artikel VII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42 und § 46 Abs. 1 bis 3 sowie des
Art. VI Abs. 2 bis 8 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des Art. I §§ 2 bis 5 und des Art. VI Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
3. hinsichtlich des Art. I §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich des Art. I § 43a der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur;
5. hinsichtlich des Art. I §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;
6. hinsichtlich des Art. II der jeweils zuständige Bundesminister und
7. im Übrigen der Bundeskanzler.“
Die Multilaterale Sondervereinbarung (RID 2/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12
der Richtlinie 96/49/EG über die Zulassung der Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der
Klasse 1 (BGBl. III Nr. 107/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 230/1999)
wurde von Frankreich am 22. Oktober 1999 unterzeichnet.