75. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel samt Anlage
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den
Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch
besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See–
Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel zu
unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land
Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel vom
10. September 1993, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler
See–Seewinkel.
Artikel II
Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt Flächen in
den folgenden Nationalparkbereichen
A), B) Sandeck–Neudegg
C) Illmitz–Hölle
D) Zitzmannsdorfer Wiesen
E) Waasen (Hanság)
F) Apetlon–Lange Lacke
G) Podersdorf–Karmazik
Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkbereiche dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil
dieser Vereinbarung bildet.
(2) Die im Absatz 1 genannten Flächen sind durch die in der Anlage 2, die einen integrierenden
Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, genannten Pachtverträge bestimmt.
(3) Die allfällige Einbeziehung weiterer Nationalparkbereiche in den Nationalpark Neusiedler See–
Seewinkel bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.
Artikel III
Grenzüberschreitender Nationalpark
Die Vertragsparteien stellen fest, daß sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen
Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander
laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.
Artikel IV
Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel liegen folgende Ziele
zugrunde
1. den Bereich des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel als natürliches und landschaftlich
wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und
weiterzuentwickeln;
2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
3. den Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der
Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion
(IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural
Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden,
grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der
Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.
Artikel V
Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel“ als Körperschaft
öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Zweck der Nationalparkgesellschaft ist
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks
Neusiedler See–Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des
Art. IV Z 3;
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte
und Entschädigungen;
3. der faktische Schutz;
4. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche
Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der
Nationalparkregion;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark
Neusiedler See–Seewinkel auswirkende Maßnahmen;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche
Führungstätigkeit;
7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des
grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen
Interesse sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen
Beirates;
10. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen
Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft,
1. den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs-
und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher
und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von Entschädigungen nur mit Zustimmung
des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen
abzuschließen.
Artikel VI
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den jeweiligen finanziellen Aufwand, der für vertragliche
Verpflichtungen gemäß Abs. 2 jährlich entsteht, grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, sofern nicht nach
Maßgabe des Abs. 5 eine andere Aufteilung zweckmäßiger ist, um insgesamt eine möglichst gleichmäßige
Kostenteilung zu erzielen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft
1. Die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
2. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer
sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen
Bewirtschaftungsweise gemäß Art. IV zu veranlassen;
3. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich
aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet
bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich
ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Art. IV erforderlich ist und soweit
es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
bescheidmäßig zuerkannt werden.
(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten
dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider
Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor
dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen
integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.
(4) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, die Kosten für die Durchführung der in Art. V
festgelegten Aufgaben der Nationalparkgesellschaft wie folgt zu tragen
1. Für den Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte der
Nationalparkgesellschaft ergibt, kommt das Land Burgenland auf.
2. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der erforderlichen Nationalparkinfrastruktur und von
Forschungsvorhaben sowie an sonstigen Einrichtungen und Erfordernissen, die der Zielsetzung
des Nationalparks gemäß Art. IV entsprechen.
(5) Bezüglich der Höhe des Finanzierungsanteils am Aufwand gemäß Abs. 1 und 2 und an den
Förderungen gemäß Abs. 4 Z 2 wird sich der Bund an der Höhe der vom Land Burgenland für Zwecke
der Art. IV und Art. V bereitgestellten Mittel orientieren. Für die Herstellung ausgewogener Finanzierungsverhältnisse
ist jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren heranzuziehen.
(6) Die Vertragsparteien werden unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Nationalparkkommission
gemeinsame Konzepte (Rahmen- und Jahresprogramme sowie jährlicher Finanzierungsplan)
zur Planung, Ausgestaltung, Erhaltung sowie zum Betrieb des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel
ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung
der Bundes- und Landesmittel näher zu regeln sind.
(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist
zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 30. Mai des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen
herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der
Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung
zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung
der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von
den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.
(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des
Projekts Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.
(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in Art. VI festgelegte Finanzierung des
Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung
(Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des
Projektes erweisen sollte, daß diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder
insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen
erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von
Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung
einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.
Artikel VII
Nationalparkkommission
(1) Die Wahrung der in Art. IV genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der
Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je drei
ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung
binnen drei Wochen einzuberufen.
(3) An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der wissenschaftliche
Leiter mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls sind von den Vertragsparteien weitere Experten mit
beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind
und aus dem Kreise beider Vertragsparteien mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die
ständigen Vertreter der Vertragsparteien. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist
unzulässig.
(5) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu
beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
(6) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und
begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Art. IV
genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der
Nationalparkregion geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben
können, zu berücksichtigen.
Artikel VIII
Nationalparkforum
(1) Die Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen
Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel obliegt
dem Nationalparkforum, das durch das Land Burgenland eingerichtet wurde.
(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen
Gemeinden, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der
Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland,
des Burgenländischen Landesjagdverbandes, des Burgenländischen Fischereiverbandes reg.Gen.m.b.H., je
einem Vertreter der Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer bzw. Urbarialgemeinden, der
UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization), des Österreichischen
Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (World-Wide Fund for Nature), des Wissenschaftlichen
Beirates, des Landesfremdenverkehrsverbandes und je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien. Der
Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel nimmt an den Sitzungen in beratender
Funktion teil. In das Nationalparkforum können weitere geeignete Personen aufgenommen werden.
(3) Die Mitglieder des Nationalparkforums werden von den in Abs. 2 genannten Stellen nominiert
und vom Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
bestellt und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und geben
sich eine Geschäftsordnung. Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt kein Entgelt.
(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie
oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalparkforums ist eine
Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlüsse bedürfen
der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
Artikel IX
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des
Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren
Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt dem Land Burgenland im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf
Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf
Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen
Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei
eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler
See–Seewinkel einzuladen.
Artikel X
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei
bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassend Stellung zu nehmen und
sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2
sowie den Tag des Inkafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel XII
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien
frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei
wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei, die vor einer Kündigung im Sinne der
vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen
der vorliegenden Vereinbarung von beiden Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen
Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die
Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen
wahrnehmen.
Artikel XIII
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim
Bundeskanzleramt und beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind
auch alle die Vereinbarungen betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Für den Bund
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
Dr. Martin Bartenstein
Für das Land Burgenland
Der Landeshauptmann
Karl Stix
Anlage 2
Gemäß Art. VI Abs. 3
• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer –
Zitzmannsdorfer Wiesen“ und dem Land Burgenland vom 16. Juni 1988.
• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer –
Zitzmannsdorfer Wiesen“ und dem Land Burgenland vom 28. September 1990.
• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach Dr. Paul Esterházy, vertreten durch die
Alleinerbin Melinda Esterházy, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterházyplatz 5, einerseits und dem
Land Burgenland andererseits vom 20. Februar 1991.
• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I und dem Land Burgenland
vom 30. Oktober 1991.
• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz I und dem Land Burgenland vom
13. Mai 1992.
• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer –
Hanság“ und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 9. März
1993.
• Benützungsvertrag, abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterházy geb. Ottrubay, Betriebszentrale,
7000 Eisenstadt, Esterházyplatz 5, als Eigentümerin einerseits und dem Land Burgenland andererseits
vom 19. Mai 1993.
• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland,
beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.
• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land
Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.
• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land
Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.
• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und
dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30. August 1993.
• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Äcker und dem Land
Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 26. September 1993.
• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Apetloner Grundeigentümer“
und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom
10. September 1995.
• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer“,
und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am
6. Februar 1997.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 2 mit 16. Mai 1999 in Kraft.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 – HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999,
wird verordnet
Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1999 werden der 18., 19. und 20. Mai 1999
festgelegt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl.
Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 147/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
China 3. September 1997
Costa Rica 22. November 1996
Kuba 9. September 1998
Demokratische Volksrepublik
Laos 31. März 1998
Myanmar 16. September 1998
Senegal 11. April 1986
Tadschikistan 6. Mai 1996
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
China
Vorbehalt zu Art. 66.
Costa Rica
1. Hinsichtlich Art. 11 und 12 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die costaricanische
Verfassungsrechtsordnung keine nicht der Ratifikation durch die Gesetzgebende Versammlung unterliegende
Form der Zustimmung gestattet.
2. Hinsichtlich Art. 25 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die politische Verfassung von Costa
Rica die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht gestattet.
3. Costa Rica legt Art. 27 dahingehend aus, daß er sich auf sekundäres Recht und nicht auf die
Bestimmungen der politischen Verfassung bezieht.
4. Costa Rica legt Art. 38 dahingehend aus, daß kein Satz des Völkergewohnheitsrechts den Vorrang
gegenüber irgendeiner Bestimmung des Interamerikanischen Systems hat, zu dem seiner Auffassung nach
dieses Übereinkommen supplementär ist.
Kuba
Vorbehalt
Kuba macht einen ausdrücklichen Vorbehalt zu dem in Art. 66 des Übereinkommens festgelegten
Verfahren, da es der Ansicht ist, daß jede Streitigkeit mit Mitteln, die durch eine Vereinbarung zwischen
den Streitparteien beschlossen wurden, beigelegt werden soll; Kuba kann deshalb keine Lösungen
akzeptieren, die für eine Partei ohne Zustimmung der anderen als Mittel vorsehen, die Streitigkeit einem
Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder einem Vergleichsverfahren zu
unterwerfen.
Erklärung
Kuba erklärt, daß das Übereinkommen im wesentlichen jene Normen kodifiziert und systematisiert
hat, die durch das Gewohnheitsrecht und andere Quellen des Völkerrechts in bezug auf die Verhandlung,
Unterzeichnung, Ratifikation, das Inkrafttreten, die Beendigung sowie andere Vorschriften über internationale
Verträge geschaffen wurden; auf Grund ihres verbindlichen Charakters und der Tatsache, daß
sie durch allgemein anerkannte Quellen des Völkerrechts geschaffen wurden, sind diese Bestimmungen,
insbesondere jene, die sich auf die Ungültigkeit, Beendigung und Suspension der Anwendung von
Verträgen beziehen, auf jeden Vertrag anwendbar, den Kuba vor dem obengenannten Übereinkommen
ausgehandelt hat, im wesentlichen Verträge, Vereinbarungen und Konzessionen, die unter ungleichen
Bedingungen ausgehandelt wurden oder die seine Souveränität und territoriale Unversehrtheit nicht
berücksichtigen oder beeinträchtigen.