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75_1999 AT

75. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel samt Anlage

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 75. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den

Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch

besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See–

Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel zu

unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land

Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel vom

10. September 1993, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler

See–Seewinkel.

Artikel II

Bereich des Nationalparks

(1) Der Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt Flächen in

den folgenden Nationalparkbereichen

A), B) Sandeck–Neudegg

C) Illmitz–Hölle

D) Zitzmannsdorfer Wiesen

E) Waasen (Hanság)

F) Apetlon–Lange Lacke

G) Podersdorf–Karmazik

Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkbereiche dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil

dieser Vereinbarung bildet.

(2) Die im Absatz 1 genannten Flächen sind durch die in der Anlage 2, die einen integrierenden

Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, genannten Pachtverträge bestimmt.

(3) Die allfällige Einbeziehung weiterer Nationalparkbereiche in den Nationalpark Neusiedler See–

Seewinkel bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.

Artikel III

Grenzüberschreitender Nationalpark

Die Vertragsparteien stellen fest, daß sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen

Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander

laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.

Artikel IV

Zielsetzung

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel liegen folgende Ziele

zugrunde

1. den Bereich des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel als natürliches und landschaftlich

wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und

weiterzuentwickeln;

2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt

einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;

3. den Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der

Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion

(IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural

Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;

4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden,

grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;

5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der

Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.

Artikel V

Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel

(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel“ als Körperschaft

öffentlichen Rechts eingerichtet.

(2) Zweck der Nationalparkgesellschaft ist

1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks

Neusiedler See–Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des

Art. IV Z 3;

2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte

und Entschädigungen;

3. der faktische Schutz;

4. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche

Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der

Nationalparkregion;

5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark

Neusiedler See–Seewinkel auswirkende Maßnahmen;

6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche

Führungstätigkeit;

7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;

8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des

grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen

Interesse sind;

9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen

Beirates;

10. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen

Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.

(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft,

1. den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs-

und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher

und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2. Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von Entschädigungen nur mit Zustimmung

des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen

abzuschließen.

Artikel VI

Finanzierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den jeweiligen finanziellen Aufwand, der für vertragliche

Verpflichtungen gemäß Abs. 2 jährlich entsteht, grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, sofern nicht nach

Maßgabe des Abs. 5 eine andere Aufteilung zweckmäßiger ist, um insgesamt eine möglichst gleichmäßige

Kostenteilung zu erzielen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft

1. Die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;

2. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer

sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen

Bewirtschaftungsweise gemäß Art. IV zu veranlassen;

3. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich

aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet

bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich

ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Art. IV erforderlich ist und soweit

es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften

bescheidmäßig zuerkannt werden.

(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten

dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider

Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor

dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen

integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.

(4) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, die Kosten für die Durchführung der in Art. V

festgelegten Aufgaben der Nationalparkgesellschaft wie folgt zu tragen

1. Für den Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte der

Nationalparkgesellschaft ergibt, kommt das Land Burgenland auf.

2. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der erforderlichen Nationalparkinfrastruktur und von

Forschungsvorhaben sowie an sonstigen Einrichtungen und Erfordernissen, die der Zielsetzung

des Nationalparks gemäß Art. IV entsprechen.

(5) Bezüglich der Höhe des Finanzierungsanteils am Aufwand gemäß Abs. 1 und 2 und an den

Förderungen gemäß Abs. 4 Z 2 wird sich der Bund an der Höhe der vom Land Burgenland für Zwecke

der Art. IV und Art. V bereitgestellten Mittel orientieren. Für die Herstellung ausgewogener Finanzierungsverhältnisse

ist jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren heranzuziehen.

(6) Die Vertragsparteien werden unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Nationalparkkommission

gemeinsame Konzepte (Rahmen- und Jahresprogramme sowie jährlicher Finanzierungsplan)

zur Planung, Ausgestaltung, Erhaltung sowie zum Betrieb des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel

ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung

der Bundes- und Landesmittel näher zu regeln sind.

(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist

zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 30. Mai des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen

herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der

Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung

zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien

innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung

der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von

den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.

(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des

Projekts Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.

(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in Art. VI festgelegte Finanzierung des

Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung

(Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des

Projektes erweisen sollte, daß diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder

insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen

erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von

Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung

einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.

Artikel VII

Nationalparkkommission

(1) Die Wahrung der in Art. IV genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der

Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je drei

ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.

(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung

binnen drei Wochen einzuberufen.

(3) An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der wissenschaftliche

Leiter mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls sind von den Vertragsparteien weitere Experten mit

beratender Stimme beizuziehen.

(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind

und aus dem Kreise beider Vertragsparteien mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder

sein Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die

ständigen Vertreter der Vertragsparteien. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist

unzulässig.

(5) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu

beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

(6) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und

begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Art. IV

genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der

Nationalparkregion geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben

können, zu berücksichtigen.

Artikel VIII

Nationalparkforum

(1) Die Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen

Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel obliegt

dem Nationalparkforum, das durch das Land Burgenland eingerichtet wurde.

(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen

Gemeinden, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der

Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland,

des Burgenländischen Landesjagdverbandes, des Burgenländischen Fischereiverbandes reg.Gen.m.b.H., je

einem Vertreter der Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer bzw. Urbarialgemeinden, der

UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization), des Österreichischen

Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (World-Wide Fund for Nature), des Wissenschaftlichen

Beirates, des Landesfremdenverkehrsverbandes und je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien. Der

Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel nimmt an den Sitzungen in beratender

Funktion teil. In das Nationalparkforum können weitere geeignete Personen aufgenommen werden.

(3) Die Mitglieder des Nationalparkforums werden von den in Abs. 2 genannten Stellen nominiert

und vom Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

bestellt und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und geben

sich eine Geschäftsordnung. Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt kein Entgelt.

(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,

einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie

oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalparkforums ist eine

Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlüsse bedürfen

der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

Artikel IX

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des

Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem

Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.

(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren

Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt dem Land Burgenland im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf

Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf

Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen

Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der

Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf,

mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei

eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler

See–Seewinkel einzuladen.

Artikel X

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei

bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassend Stellung zu nehmen und

sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2

sowie den Tag des Inkafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Artikel XII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien

frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei

wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei, die vor einer Kündigung im Sinne der

vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen

der vorliegenden Vereinbarung von beiden Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen

Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die

Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen

wahrnehmen.

Artikel XIII

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim

Bundeskanzleramt und beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind

auch alle die Vereinbarungen betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Für den Bund

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

Dr. Martin Bartenstein

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann

Karl Stix

Anlage 2

Gemäß Art. VI Abs. 3

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer –

Zitzmannsdorfer Wiesen“ und dem Land Burgenland vom 16. Juni 1988.

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer –

Zitzmannsdorfer Wiesen“ und dem Land Burgenland vom 28. September 1990.

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach Dr. Paul Esterházy, vertreten durch die

Alleinerbin Melinda Esterházy, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterházyplatz 5, einerseits und dem

Land Burgenland andererseits vom 20. Februar 1991.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I und dem Land Burgenland

vom 30. Oktober 1991.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz I und dem Land Burgenland vom

13. Mai 1992.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer –

Hanság“ und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 9. März

1993.

• Benützungsvertrag, abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterházy geb. Ottrubay, Betriebszentrale,

7000 Eisenstadt, Esterházyplatz 5, als Eigentümerin einerseits und dem Land Burgenland andererseits

vom 19. Mai 1993.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland,

beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land

Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land

Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und

dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30. August 1993.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Äcker und dem Land

Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 26. September 1993.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Apetloner Grundeigentümer“

und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom

10. September 1995.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer“,

und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am

6. Februar 1997.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 2 mit 16. Mai 1999 in Kraft.

BGBlPdf 75. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1999

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 – HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999,

wird verordnet

Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1999 werden der 18., 19. und 20. Mai 1999

festgelegt.

BGBlPdf 75. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl.

Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 147/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

China 3. September 1997

Costa Rica 22. November 1996

Kuba 9. September 1998

Demokratische Volksrepublik

Laos 31. März 1998

Myanmar 16. September 1998

Senegal 11. April 1986

Tadschikistan 6. Mai 1996

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

China

Vorbehalt zu Art. 66.

Costa Rica

1. Hinsichtlich Art. 11 und 12 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die costaricanische

Verfassungsrechtsordnung keine nicht der Ratifikation durch die Gesetzgebende Versammlung unterliegende

Form der Zustimmung gestattet.

2. Hinsichtlich Art. 25 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die politische Verfassung von Costa

Rica die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht gestattet.

3. Costa Rica legt Art. 27 dahingehend aus, daß er sich auf sekundäres Recht und nicht auf die

Bestimmungen der politischen Verfassung bezieht.

4. Costa Rica legt Art. 38 dahingehend aus, daß kein Satz des Völkergewohnheitsrechts den Vorrang

gegenüber irgendeiner Bestimmung des Interamerikanischen Systems hat, zu dem seiner Auffassung nach

dieses Übereinkommen supplementär ist.

Kuba

Vorbehalt

Kuba macht einen ausdrücklichen Vorbehalt zu dem in Art. 66 des Übereinkommens festgelegten

Verfahren, da es der Ansicht ist, daß jede Streitigkeit mit Mitteln, die durch eine Vereinbarung zwischen

den Streitparteien beschlossen wurden, beigelegt werden soll; Kuba kann deshalb keine Lösungen

akzeptieren, die für eine Partei ohne Zustimmung der anderen als Mittel vorsehen, die Streitigkeit einem

Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder einem Vergleichsverfahren zu

unterwerfen.

Erklärung

Kuba erklärt, daß das Übereinkommen im wesentlichen jene Normen kodifiziert und systematisiert

hat, die durch das Gewohnheitsrecht und andere Quellen des Völkerrechts in bezug auf die Verhandlung,

Unterzeichnung, Ratifikation, das Inkrafttreten, die Beendigung sowie andere Vorschriften über internationale

Verträge geschaffen wurden; auf Grund ihres verbindlichen Charakters und der Tatsache, daß

sie durch allgemein anerkannte Quellen des Völkerrechts geschaffen wurden, sind diese Bestimmungen,

insbesondere jene, die sich auf die Ungültigkeit, Beendigung und Suspension der Anwendung von

Verträgen beziehen, auf jeden Vertrag anwendbar, den Kuba vor dem obengenannten Übereinkommen

ausgehandelt hat, im wesentlichen Verträge, Vereinbarungen und Konzessionen, die unter ungleichen

Bedingungen ausgehandelt wurden oder die seine Souveränität und territoriale Unversehrtheit nicht

berücksichtigen oder beeinträchtigen.

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