75. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der
Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1998, BGBl. I Nr. 1/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/1998, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.
Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 7, des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes
(AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von
gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung 1997), BGBl. II Nr. 227/1997, wird
wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 7 letzter Satz lautet
„Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde unter Verwendung des Teils I der Anlage
3 und unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des
Gutachtens, anzuzeigen.“
2. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Der § 3 Abs. 5 und die §§ 5 bis 7 treten mit dem der Kundmachung dieser Novelle, BGBl. II
Nr. 75/1998, folgenden Tag in Kraft.“
3. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Mit Ablauf des 28. Februar 1998 treten die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher
Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, und die Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl.
Nr. 771/1990, außer Kraft.“
4. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift angefügt
„Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Bis zum Inkrafttreten von speziellen Bestimmungen zur Ausstufung in einer Novelle des
AWG Das Inkrafttreten der speziellen Bestimmungen zur Ausstufung wird durch den Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie gesondert kundgemacht. gilt ein Abfall gemäß § 3, der keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist, unter Maßgabe
folgender Bedingungen als nicht gefährlich
1. Der Abfallbesitzer hat den Nachweis der Nichtgefährlichkeit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
2. a) Wenn die Anzeige bis zum 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall
des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung
der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen
der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich
nicht weitergegeben werden.
b) Wenn die Anzeige nach dem 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall
des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die
Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von sechs Wochen ab
Einlangen der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
nachweislich nicht weitergegeben werden.
3. Eine Ausstufung ist im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 abweichend von § 5 Abs. 6 auf die Dauer von vier
Monaten begrenzt.
4. Bei einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 7 hat der Deponiebetreiber für den Abfall, der Gegenstand
der Ausstufung ist, die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung einzuhalten.
(2) Während der jeweiligen Frist gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b gilt der Abfall, der Gegenstand
einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 5 ist, als gefährlich.
(3) Bei einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 hat der Abfallbesitzer nach Ablauf von vier Monaten
binnen sechs Wochen jeweils die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie zu melden.“
5. Die Fußnote 2 des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle der Anlage 1 lautet
„2) soweit nicht Altöl gemäß § 21 AWG vorliegt“
6. Im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Anlage 1 entfällt in der Zeile der Schlüsselnummer 31437 der
Verweis „n“ in der zweiten Spalte.
7. Im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Anlage 1 lauten die Zeilen der Schlüsselnummern 35205 und
35206
8. Die Fußnote 12 des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle der Anlage 1 lautet
„12) beachte korrespondierende Einträge der ÖNORM S 2100“
9. Die Fußnote 16 des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle der Anlage 1 lautet
„16) soweit nicht Altöl gemäß § 21 AWG vorliegt“
10. In der Anlage 3, Punkt II, (12) Gehalte, organisch entfällt der Klammerausdruck „(Hexanextrakt)“.
(Übersetzung)
Der OPEC-Fonds
für Internationale Entwicklung
Wien, am 4. März 1998
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. April 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 274/1983 in der Fassung des Notenwechsels
vom 18. April 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1984 zwischen dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (im folgenden „der
Fonds“ genannt) und der Österreichischen Bundesregierung (im folgenden „die Regierung“ genannt)
betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds (im folgenden „das Zusatzabkommen“ genannt),
welches gemäß Artikel 1 (m) des Abkommens vom 21. April 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1982 zwischen dem Fonds und der
Republik Österreich über den Amtssitz des Fonds (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt)
abgeschlossen wurde, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Residenz des
Generaldirektors des Fonds, wie sie im Zusatzabkommen umschrieben ist, auf den in beiliegender Karte
aufscheinenden Bereich verlegt wurde.
In Entsprechung von Artikel 1 (m) des Amtssitzabkommens beehre ich mich daher vorzuschlagen,
daß der auf beiliegender Karte aufscheinende Bereich anstelle des im Zusatzabkommen als solcher
umschriebenen die Residenz des Generaldirektors darstellt.
Wenn die Regierung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note
samt beiliegender Karte und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen dem Fonds und der
Regierung darstellt, welches das Zusatzabkommen durch Neuumschreibung der Residenz des Generaldirektors
gemäß Artikel 1 (m) des Amtssitzabkommens abändert und am ersten Tag des dritten Monats in
Kraft tritt, der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Y. Seyyid Abdulai m. p.
Generaldirektor
Seiner Exzellenz
Wolfgang Schüssel
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
Wien
(Übersetzung)
Der Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel
GZ 2271.05/0002e-I.2/98 Wien, am 11. März 1998
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 4. März 1998 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut
hat
„Unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. April 1983 . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung
der Eröffnungsnote ins Deutsche) . . . der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.“
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt
und daß Ihre Note samt beiliegender Karte und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung darstellt, das am
ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Wolfgang Schüssel
Seiner Exzellenz
Mr. Y. Seyyid Abdulai
Generaldirektor des OPEC-Fonds
für internationale Entwicklung
Wien
Das Abkommen tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.