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75. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1998 – BÜG 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der

Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1998, BGBl. I Nr. 1/1998, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/1998, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für

Finanzen betraut.

BGBlPdf 75. Verordnung: Änderung der Festsetzungsverordnung 1997

Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 7, des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes

(AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von

gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung 1997), BGBl. II Nr. 227/1997, wird

wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 7 letzter Satz lautet

„Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde unter Verwendung des Teils I der Anlage

3 und unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des

Gutachtens, anzuzeigen.“

2. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Der § 3 Abs. 5 und die §§ 5 bis 7 treten mit dem der Kundmachung dieser Novelle, BGBl. II

Nr. 75/1998, folgenden Tag in Kraft.“

3. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Mit Ablauf des 28. Februar 1998 treten die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher

Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, und die Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl.

Nr. 771/1990, außer Kraft.“

4. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift angefügt

„Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Bis zum Inkrafttreten von speziellen Bestimmungen zur Ausstufung in einer Novelle des

AWG Das Inkrafttreten der speziellen Bestimmungen zur Ausstufung wird durch den Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie gesondert kundgemacht. gilt ein Abfall gemäß § 3, der keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist, unter Maßgabe

folgender Bedingungen als nicht gefährlich

1. Der Abfallbesitzer hat den Nachweis der Nichtgefährlichkeit dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

2. a) Wenn die Anzeige bis zum 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall

des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung

der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen

der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich

nicht weitergegeben werden.

b) Wenn die Anzeige nach dem 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall

des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die

Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von sechs Wochen ab

Einlangen der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

nachweislich nicht weitergegeben werden.

3. Eine Ausstufung ist im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 abweichend von § 5 Abs. 6 auf die Dauer von vier

Monaten begrenzt.

4. Bei einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 7 hat der Deponiebetreiber für den Abfall, der Gegenstand

der Ausstufung ist, die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung einzuhalten.

(2) Während der jeweiligen Frist gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b gilt der Abfall, der Gegenstand

einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 5 ist, als gefährlich.

(3) Bei einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 hat der Abfallbesitzer nach Ablauf von vier Monaten

binnen sechs Wochen jeweils die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie zu melden.“

5. Die Fußnote 2 des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle der Anlage 1 lautet

„2) soweit nicht Altöl gemäß § 21 AWG vorliegt“

6. Im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Anlage 1 entfällt in der Zeile der Schlüsselnummer 31437 der

Verweis „n“ in der zweiten Spalte.

7. Im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Anlage 1 lauten die Zeilen der Schlüsselnummern 35205 und

35206

8. Die Fußnote 12 des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle der Anlage 1 lautet

„12) beachte korrespondierende Einträge der ÖNORM S 2100“

9. Die Fußnote 16 des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle der Anlage 1 lautet

„16) soweit nicht Altöl gemäß § 21 AWG vorliegt“

10. In der Anlage 3, Punkt II, (12) Gehalte, organisch entfällt der Klammerausdruck „(Hexanextrakt)“.

BGBlPdf 75. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung vom 13. April 1983 idF des Notenwechsels vom 18. April 1984 betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds

(Übersetzung)

Der OPEC-Fonds

für Internationale Entwicklung

Wien, am 4. März 1998

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. April 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 274/1983 in der Fassung des Notenwechsels

vom 18. April 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1984 zwischen dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (im folgenden „der

Fonds“ genannt) und der Österreichischen Bundesregierung (im folgenden „die Regierung“ genannt)

betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds (im folgenden „das Zusatzabkommen“ genannt),

welches gemäß Artikel 1 (m) des Abkommens vom 21. April 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1982 zwischen dem Fonds und der

Republik Österreich über den Amtssitz des Fonds (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt)

abgeschlossen wurde, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Residenz des

Generaldirektors des Fonds, wie sie im Zusatzabkommen umschrieben ist, auf den in beiliegender Karte

aufscheinenden Bereich verlegt wurde.

In Entsprechung von Artikel 1 (m) des Amtssitzabkommens beehre ich mich daher vorzuschlagen,

daß der auf beiliegender Karte aufscheinende Bereich anstelle des im Zusatzabkommen als solcher

umschriebenen die Residenz des Generaldirektors darstellt.

Wenn die Regierung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note

samt beiliegender Karte und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen dem Fonds und der

Regierung darstellt, welches das Zusatzabkommen durch Neuumschreibung der Residenz des Generaldirektors

gemäß Artikel 1 (m) des Amtssitzabkommens abändert und am ersten Tag des dritten Monats in

Kraft tritt, der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Y. Seyyid Abdulai m. p.

Generaldirektor

Seiner Exzellenz

Wolfgang Schüssel

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

Wien

(Übersetzung)

Der Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Dr. Wolfgang Schüssel

GZ 2271.05/0002e-I.2/98 Wien, am 11. März 1998

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 4. März 1998 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut

hat

„Unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. April 1983 . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung

der Eröffnungsnote ins Deutsche) . . . der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.“

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt

und daß Ihre Note samt beiliegender Karte und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung darstellt, das am

ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Seiner Exzellenz

Mr. Y. Seyyid Abdulai

Generaldirektor des OPEC-Fonds

für internationale Entwicklung

Wien

Das Abkommen tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

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