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75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

§ 1

2. Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden

1. Abschnitt: Paßpflicht

§ 2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§ 3 Einschränkung der Paßpflicht

§ 4 Übernahmserklärung

2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

§ 5 Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§ 6 Einreisetitel (Visa)

§ 7 Aufenthaltstitel

§ 8 Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 9 Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte

§ 10 Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§ 11 Versagung eines Visums

§ 12 Versagung eines Aufenthaltstitels

§ 13 Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§ 14 Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 15 Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel

§ 16 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen

§ 17 Allgemeines

§ 18 Niederlassungsverordnung

§ 19 Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§ 20 Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§ 21 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§ 22 Beachtung der Quotenpflicht

§ 23 Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§ 24 Unbefristete Niederlassungsbewilligung

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler

§ 25

5. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 26 Transitreisende

§ 27 Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 28 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 29 Vertriebene

6. Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht

§ 30

3. Hauptstück: Aufenthalt von Fremden

1. Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

§ 31 Rechtmäßiger Aufenthalt

§ 32 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

2. Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung

§ 33 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§ 34 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 35 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

§ 36 Aufenthaltsverbot

§ 37 Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 38 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 39 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§ 40 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 41 Wiedereinreise

§ 42 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung

§ 43 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung

§ 44 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 45 Besondere Verfahrensbestimmungen

4. Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für

Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

1. Abschnitt: EWR-Bürger

§ 46 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern

§ 47 Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§ 48 Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie

Maßnahmen

2. Abschnitt: Angehörige von Österreichern

§ 49

5. Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung

§ 50 Niederlassungsregister

§ 51 Integrationsförderung

6. Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und

zur Beförderung ins Ausland

1. Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

§ 52 Zurückweisung

§ 53 Sicherung der Zurückweisung

§ 54 Transitsicherung

§ 55 Zurückschiebung

§ 56 Abschiebung

§ 57 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§ 58 Durchbeförderung

§ 59 Durchbeförderungsabkommen

§ 60 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

§ 61 Schubhaft

§ 62 Festnahmeauftrag

§ 63 Festnahme

§ 64 Einschaltung der Behörde

§ 65 Rechte des Festgenommenen

§ 66 Gelinderes Mittel

§ 67 Vollzug der Schubhaft

§ 68 Durchführung der Schubhaft

§ 69 Dauer der Schubhaft

§ 70 Aufhebung der Schubhaft

3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

§ 71 Betreten von Räumlichkeiten

4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

§ 72 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 73 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 74 Amtsbeschwerde

§ 75 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

7. Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

§ 76 Ausstellung von Fremdenpässen

§ 77 Fremdenpässe für Minderjährige

§ 78 Miteintragungen in Fremdenpässe

§ 79 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 80 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 81 Versagung eines Fremdenpasses

§ 82 Entziehung eines Fremdenpasses

§ 83 Konventionsreisepässe

2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

§ 84 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 85 Lichtbildausweis für Fremde

§ 86 Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§ 87 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

8. Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Zuständigkeit

§ 88 Sachliche Zuständigkeit

§ 89 Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen

§ 90 Besondere sachliche Zuständigkeiten

§ 91 Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 92 Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 93 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§ 94 Instanzenzug

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

§ 95

3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten

§ 96 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 97 Verfahren im Erkennungsdienst

§ 98 Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§ 99 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 100 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung

§ 101 Besondere Übermittlungen

§ 102 Internationaler Datenverkehr

4. Abschnitt: Kosten

§ 103

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 104 Schlepperei

§ 105 Gerichtlich strafbare Schlepperei

§ 106 Vermittlung von Scheinehen

§ 107 Unbefugter Aufenthalt

§ 108 Sonstige Übertretungen

§ 109 Subsidiarität

§ 110 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

9. Hauptstück: Schlußbestimmungen

§ 111 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 112 Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer

Aufenthaltsbewilligung

§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen

§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren

§ 116 Verweisungen

§ 117 Vollziehung

1. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

(3) Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerläßlichen

Unterbrechungen.

(4) Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung

oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische

Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und

227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

(5) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt

ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein

Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten,

die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt

werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die

Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.

(6) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990

zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der

Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(7) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt

Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(8) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.

(9) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

(10) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaatsangehörige

sind Fremde, die nicht EWR-Bürger sind.

(11) Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich

zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat

grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

(12) Pendler sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich

zurückkehren und die sich – ohne Grenzgänger zu sein – zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in

Österreich aufhalten.

2. Hauptstück

Ein- und Ausreise von Fremden

1. Abschnitt

Paßpflicht

Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen

gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche

Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen

dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von

anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete

Reisedokumente zu bezeichnen.

(3) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie

miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes

oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.

(4) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur

gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde

ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.

(5) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle

1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 4);

2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (§ 14 Abs. 5);

3. der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (§ 58).

(6) Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85)

ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr

Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich

eine Bestätigung auszustellen.

Einschränkung der Paßpflicht

§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66

Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der

Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in

§ 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete

der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen

Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten

dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden,

daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung

durch eine österreichische Behörde bedarf.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, daß

bestimmte paßpflichtige Fremde auf Grund anderer Reisedokumente einreisen, sich im Bundesgebiet

aufhalten und ausreisen dürfen.

(4) Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wird und die über kein gültiges Reisedokument

verfügen aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach

den §§ 107 und 108 – die Einreise nicht versagt werden.

Übernahmserklärung

§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen

Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das

Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach

internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität

und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen

Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die

Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat

vorzuschreiben.

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66

Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird,

vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates

eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

2. Abschnitt

Sichtvermerkspflicht

Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§ 5. (1) Paßpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des

Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch

zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

(2) Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Einreisetitel (Visa)

§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als

1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) oder

2. Durchreisevisum (Visum B) oder

3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder

4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)

erteilt.

(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfaßt,

gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise.

(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt.

Sie lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu.

(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die

Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.

(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und

Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in

Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig,

so ist das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das

Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt

in Österreich.

(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden nur unter

den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlaß für österreichische

Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.

(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres

kundgemacht.

Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

1. Aufenthaltserlaubnis oder

2. Niederlassungsbewilligung

erteilt.

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden

Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;

2. sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen

Dienstgeber sie entweder

a)als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich

übertragen sind, oder

b) als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen

Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder

c) als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist

und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;

3. sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden

sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;

4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres

kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel

aufzunehmen.

Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein

gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können

nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen

nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die

Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen.

Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.

(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer

Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis

zu unterscheiden.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck

sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle

Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,

2.auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen

Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und

3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes

Bedacht zu nehmen.

(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die

Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches

auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser

Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich

geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur

Verfügung steht.

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte

§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen

Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im

Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

ermächtigt – innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und

nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine

Region – eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die

Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente

dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl.

Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig

Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,

ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von

höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise

berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.

(2) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Abs. 1 Fremden erteilt, die

1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;

2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die

Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit

entsprechender Gültigkeitsdauer.

(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden,

gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.

Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;

2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten

Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

3. der Aufenthaltstitel – außer für Saisonarbeitskräfte (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige

(§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder

§ 29) erteilt werden soll;

4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

5. der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1

Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen

Behandlung nicht mitwirkt.

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher

Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder

nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder – bei der Erteilung eines

Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels – für die Wiederausreise verfügt;

2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen

könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen

Anspruches;

3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

4. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat

beeinträchtigen würde;

5. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das

Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1

oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse

eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder

Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch

den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf

Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und

4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären

Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle

liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind.

Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche

Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate

erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der

Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen

die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.

Versagung eines Visums

§ 11. (1) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen,

1. wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat oder

2.insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein

Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen, oder

3. insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei

Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres in den

Vertragsstaaten ermöglichen würde.

(2) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 in

besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen

Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das

Bundesgebiet beschränkt ist.

(3) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 3 in

besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden

Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

Versagung eines Aufenthaltstitels

§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen,

wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer

ortsübliche Unterkunft nachweisen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis

für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder Volontäre (§ 3 Abs. 5 oder 10 AuslBG) oder

um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1

Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristige Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 AuslBG) erwerbstätig

sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot

zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.

Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat

eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.

(2) Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen

Aufenthaltszweck.

(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes

ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck

erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub

bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen

darzulegen.

Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 14. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines

Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen.

Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und

entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits

über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten

Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die

der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden,

wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.

(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der

Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die

Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über

Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der

Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden

Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge

hingewiesen wurde.

(4) Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(5) Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht

in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in

solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen. Ein Einreisetitel

kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.

(6) Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag

auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des § 10 Abs. 4

bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu

behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist

davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Von den Verwaltungsabgaben sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von

Visa befreit, sofern

1. hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder

2. es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.

Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel

§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe

bekannt, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen

Stellungnahme – den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß

eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme

auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn

zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht

unterschreitenden Frist, zu äußern.

(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung

zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluß dieses Verfahrens gehemmt.

Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel

zu erteilen.

(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den

Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen,

sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof

oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, daß deren Verhängung nunmehr unterbleibt.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§ 16. (1) Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden

oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (§§ 10 und 11).

(2) Einreise- und Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder

eine Ausweisung durchsetzbar wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern

innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung anders als

gemäß § 44 behoben wird.

(3) Ein Einreise- oder Aufenthaltstitel wird gegenstandslos,

1. insoweit den Fremden ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel mit überschneidender

Gültigkeit erteilt wird, oder

2. wenn die Fremden Österreicher oder EWR-Bürger werden.

(4) Die Ungültigkeit der im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachten Einreise- oder

Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde (§§ 88 und

89) ermächtigt, der ein Reisedokument anläßlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz

vorliegt.

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen

Allgemeines

§ 17. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses

Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.

Niederlassungsverordnung

§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit

Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten

Kindern,

2.anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen

Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich

niedergelassen haben,

höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die

Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen

so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer,

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische

Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische

Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den

Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Bundesland

benötigten Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Abs. 1 Z 1 bis 3); die Länder haben hiefür die

bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen

Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

zu berücksichtigen.

(3) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung außerdem die Höchstzahl jener

Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz festzulegen, mit denen der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden kann (§ 9).

(4) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung schließlich die Höchstzahl jener

Niederlassungsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf

Dauer in Österreich niederlassen dürfen. Die Bundesregierung hat auch diese Bewilligungen so auf die

Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung dieser Verordnung (Abs. 1,

3 und 4) auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder

Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit

Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.

(6) Ist anzunehmen, daß das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während

der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der

Verordnung im Hinblick auf unselbständig Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1 und 2) nur auf die im Inland nicht

verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Führungskräfte im Hinblick auf den damit

verbundenen Transfer von Investitionskapital oder deren Beschäftigung als Spezialkräfte im Hinblick auf

ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt

(Führungs- und Spezialkräfte) und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der

Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung

des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen

erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger

Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger

Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug

bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen

bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa

der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.

(7) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des

folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die im

Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat höchstens ein Zwölftel

der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.

(8) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung

diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 und 5 abzuändern.

Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine

Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die

Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf – außer in den Fällen des

Abs. 2 – nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an

Drittstaatsangehörige, die

1. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen

gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere

Erwerbstätigkeit ausüben;

2. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung

bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer

künstlerischen Tätigkeit beziehen;

3.zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);

4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und

49);

5. Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 bis 4 genannten Fremden sind,

sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.

(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf

ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung

oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis

oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur

insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.

(4) Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (§ 14 Abs. 3),

besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.

(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 2 sind an den Aufenthaltszweck zu binden.

Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine

Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für

Erwerbstätigkeit.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.

Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in

Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu

erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10

bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen

für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung

wegfallen.

(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des

Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).

Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben

quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der

minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die

Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine

für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.

(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine

Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen

unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies

spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.

(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer

niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres

beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht

gemäß Abs. 2 erfolgte.

(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,

ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von

vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

(5) Die Gültigkeitsdauer von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzuges

beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger gelten als die Niederlassungsbewilligung

jenes Fremden, dem der Angehörige nachgezogen ist.

Beachtung der Quotenpflicht

§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den

Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der

beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die

Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits

ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach

einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre,

so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht

genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl.

Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.

Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer

niedergelassen bleiben, ist – sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen

– auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren

die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und

erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlas-

sungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit, zu

erteilen. Die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung beginnt mit dem Tag der

Erteilung.

(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich – nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen

zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich – eine quotenpflichtige

unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung

dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung

ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen;

die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung

festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 um eine. Solchen

Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei

Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. Für sonstige quotenpflichtige

Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen

dieses Absatzes mit der Maßgabe, daß die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der

Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4

verringert.

(3) Nachziehenden Angehörigen, denen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,

ausgenommen Erwerbstätigkeit gemäß § 21 Abs. 4 erteilt wurde, ist vor Ablauf der Wartezeit auf

Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung

ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen.

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung

vorliegen, sind die beiden ersten weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer

Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen.

(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf

Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung

bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zum dauernden

Aufenthalt berechtigt waren, oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; die Abs. 2 und 4 gelten.

(6) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist schließlich Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf

Dauer niedergelassen bleiben, aber bisher österreichische Staatsbürger waren oder als in Österreich

geborene Kinder aus dem Grund des § 28 Abs. 2 keinen Aufenthaltstitel benötigten; Abs. 4 gilt. Verfügt

jedoch ein Elternteil eines in Österreich geborenen Kindes über eine Niederlassungsbewilligung mit

längerer Gültigkeitsdauer, so ist dem Kind eine Niederlassungsbewilligung gleicher Gültigkeitsdauer

auszustellen.

(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die

Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1

Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung

unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.

Unbefristete Niederlassungsbewilligung

§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die

Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in

Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde

1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges

Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;

2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in

gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Pendler

§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (§ 1 Abs. 12) gelten die

Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener

über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche

Unterkunft bedarf es nicht.

(2) Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf

Dauer niederlassen wollen, ist – sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche

Unterkunft nachweisen – auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen.

Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die §§ 20 bis 22.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 kann im Inland gestellt werden.

5. Abschnitt

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Transitreisende

§ 26. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen

Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der

Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen

oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die

Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung

festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf

bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen.

(3) Ein Flugtransitvisum kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges

Reisedokument vorliegt und die in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.

Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 27. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 84 ausgestellt worden ist, benötigen während

der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise

in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66

Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß

Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet

einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach

einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung

zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.

(2) In Österreich geborene Kinder Fremder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

sind während ihrer ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter über

einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch

nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch

Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung

nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate

im Bundesgebiet aufzuhalten.

(4) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 3 kann unter der

Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Aufenthaltstitel auch nach

sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.

(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die

sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt

sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Vertriebene

§ 29. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer

Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden,

die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im

Bundesgebiet gewähren.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter

Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im

Reisedokument des Fremden zu bestätigen.

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration

erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß bestimmte Gruppen der Aufenthalts-

berechtigten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen

können und daß ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 erteilt werden kann.

6. Abschnitt

Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und

Bleiberecht

§ 30. (1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines

Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen

Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das

Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

(2) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines

unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht

Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder

Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels.

(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages,

eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen

Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder

Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.

3. Hauptstück

Aufenthalt von Fremden

1. Abschnitt

Begründung der Aufenthaltsberechtigung

Rechtmäßiger Aufenthalt

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle

zu umgehen eingereist sind oder

2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum

Aufenthalt berechtigt sind oder

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder

4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im

Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder

internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung

(§ 58) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Auslieferungs- und

Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie

einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.

(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach

1.der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen

Regelung oder

2. der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.

(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht

eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag

rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde

veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (§ 15).

Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung

eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen

Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu

begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§§ 88 ff)

und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft

über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den

Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung

von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige

Verzögerung erfolgen kann.

2. Abschnitt

Aufenthaltsbeendigung

Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§ 33. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im

Bundesgebiet aufhalten.

(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit

(§ 30 Abs. 1) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen

Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat

betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt

wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine

Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74

ARHG berichten zu wollen, oder

3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution

geregelt ist, verstoßen oder

4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht

nachzuweisen vermögen oder

5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der

regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer

Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben

hätten dürfen, oder

6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle

eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigen Aufenthaltes binnen einem

Monat betreten werden

und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung

durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer

Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des

öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur

Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen

werden, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt

erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder

2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder

3. der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl

er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens

zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen,

wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung

stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen

Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines

Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid

ausgewiesen werden, wenn ihnen

1. eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit

erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor

Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder

2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre

im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu

ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(4) Den Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2

sind Zeiten

1. des Bezuges von Wochengeld oder Karenzgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr

aufrecht ist, und

2. der Krankheit, des Arbeitsunfalles oder des Unglücksfalles, solange noch ein Anspruch auf

Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber

einem Sozialversicherungsträger besteht,

gleichzuhalten.

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

§ 35. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber

noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren,

dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes

oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen

werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, daß der Fremde bestrebt ist, die Mittel

zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.

(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen

und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen

werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung

rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit

gefährden würde.

(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen

Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von

einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und

32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes – SMG, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts

des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem

Jahr oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine

andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden.

(4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen

sind, dürfen nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet

niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit

mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.

(5) Den in Abs. 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte

dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.

Aufenthaltsverbot

§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund

bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,

zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen

schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder

82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in

Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden

Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996,

des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig

bestraft worden ist;

3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,

oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche

Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die

Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei

rechtskräftig verurteilt worden ist;

5. um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine

Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines

Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31

Abs. 1 und 3 zu verschaffen;

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre

rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als

sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

8.von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der

Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines

auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne

des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine

solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den

Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer

Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des

öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 und 3 oder durch

ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher

Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK

genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen

werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer

wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist

insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner

Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

1. der Fremde in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte

dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung

erforderlich oder eine Zweckänderung gemäß § 13 Abs. 3 zulässig gewesen wäre;

2. eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 oder 2 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes

unzulässig wäre;

3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß

§ 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden

können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig

zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;

4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen

ist.

(2) Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres

Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§ 39. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den

Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von

höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung

maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu

laufen.

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden

mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der

Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe

bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung

Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit

auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen

Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der

Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder

gemäß § 33 Abs. 1 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 45 Abs. 3 oder 4) ausgeschlossen, so werden

diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(3) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

Wiedereinreise

§ 41. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung

nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus

wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen

Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der

Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in

Form eines Visums erteilt.

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung

§ 42. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines

Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei

hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge,

Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.

(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Abs. 1 kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich

gemacht werden.

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung

§ 43. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn

nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe

für ihre Erteilung weggefallen sind.

(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren

Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in § 34

Abs. 1 genannten Gründe gebietet.

(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines

Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen

unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder

2. neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Visums widerrufen.

Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 44. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die

zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 45. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des

Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage

verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für Maßnahmen nach

diesem Abschnitt von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der

Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen. Sofern die Ausweisung aus dem

Grund des § 33 Abs. 2 Z 5 oder das Aufenthaltsverbot aus dem Grund des § 36 Abs. 2 Z 8 erfolgt, ist der

Fremde zu den Umständen der gesetzwidrigen Beschäftigung zu befragen; diese Angaben sind der

zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

(§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung

abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung

erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung

nicht zu. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 34 darf die aufschiebende Wirkung nicht

aberkannt werden.

(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung

einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des

Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich

ist.

(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden

ersichtlich gemacht werden.

4. Hauptstück

Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von

EWR-Bürgern und Österreichern

1. Abschnitt

EWR-Bürger

Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern

§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.

(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine

Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt,

wenn sie der Behörde

1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können

oder

2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder

3. glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise

begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder

4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten

EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.

Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen

der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige

(Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn

ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge

auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien

Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der

beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit

sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers

1. Ehegatten;

2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern

ihnen Unterhalt gewährt wird;

3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt

wird.

(4) Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren

im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten

(Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet

waren.

(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an begünstigte

Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie

Maßnahmen

§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte

Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder

Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte

Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten,

ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit

einem EWR-Bürger verheiratet waren.

(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur

zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 33 Abs. 1).

(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder

eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es

sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen

Sicherheit erforderlich.

(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Z 3 lit. c und Z 5

sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im

Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

(5) Auf EWR-Bürger finden die §§ 54, 55 und 63 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.

2. Abschnitt

Angehörige von Österreichern

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates

sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die

Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können

Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der

ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.

(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu

erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind

und die Fremden

1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit

diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;

2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet

im gemeinsamen Haushalt leben.

5. Hauptstück

Niederlassungsregister und Integrationsförderung

Niederlassungsregister

§ 50. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im

betreffenden Jahr erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung

mit Angabe des Geschlechts, des Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit des betroffenen

Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Wurde die für dieses Jahr für ein Land

oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Niederlassungsbewilligungen

(§ 18 Abs. 1) erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den oder die betroffenen Landeshauptmänner unverzüglich

fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.

(2) Die Behörden (§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89) haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich

und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten

Aufenthaltstitel mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der betroffenen

Fremden zu informieren.

Integrationsförderung

§ 51. (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung

gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und

gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen

herbeigeführt werden.

(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

1. Sprachkurse,

2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung,

3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,

4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen

Verständnisses und

5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.

(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche

Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu

erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz

zu regeln hat.

(4) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Integrationsförderung vom Integrationsbeirat

beraten; dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Integrationsangelegenheiten

ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung

sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den

rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.

(5) Der Integrationsbeirat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben.

Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer

von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung

sowie den Vertretern von sechs vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich

humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit gemäß

Abs. 3 – der Integration Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im

Integrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

(6) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der

administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat

gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine

Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.

(7) Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66

Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten

vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder

in Europa ist.

(8) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für

Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der

Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 98 zulässig.

6. Hauptstück

Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur

Beförderung ins Ausland

1. Abschnitt

Verfahrensfreie Maßnahmen

Zurückweisung

§ 52. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern

(Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht

nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde

(§§ 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz,

zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn

1. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung

erteilt wurde;

2. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, daß ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche

Ruhe, Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen

Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;

3. sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise

berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die

Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;

b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im

Bundesgebiet beabsichtigen;

c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

4. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres

Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet

zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten,

oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften

benützen.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem

glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im

Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Sicherung der Zurückweisung

§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses

Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers

eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen,

oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen

können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten

deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne

Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.

(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen

des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet,

der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum,

Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente

(Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos

bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern

sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich

haben.

(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür

bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.

Transitsicherung

§ 54. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der

Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn

1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder

2. die Fremden nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügen.

(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist

diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an

einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 53 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Zurückschiebung

§ 55. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden

(Zurückschiebung), wenn sie

1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;

2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf

Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten

zurückgenommen werden mußten.

(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Abschiebung

§ 56. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können

von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,

Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht

nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein

Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder

aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf

gelten die §§ 42 und 43 Abs. 1.

(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor,

so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das

Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist

unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer

unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn

stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer

Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder

ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst

zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende

Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in

Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im

Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die

Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders

schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine

Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in

jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den

Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die

Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder

die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

entgegensteht.

(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag

gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist

hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Durchbeförderung

§ 58. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern

(Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen

Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden

Staaten sind (§ 59), angeordnet ist.

(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 57

Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.

Durchbeförderungsabkommen

§ 59. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66

Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird,

zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der

vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß

1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und nur dann

erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;

2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder

im Zielstaat

a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu

werden, oder

b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner

Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner

politischen Ansichten bedroht wäre;

3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren

Handlung verfolgt werden müßte.

Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

§ 60. (1) Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die

Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer

Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig

möglich ist.

(2) Wurde eine Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Abschiebung im

Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht, so ist diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu

streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden

ist.

2. Abschnitt

Entzug der persönlichen Freiheit

Schubhaft

§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig

ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt

ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu

sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt

werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren

entziehen.

(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn,

der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht

bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach

ihrer Erlassung als widerrufen.

(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides

auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich

zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in

diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 72 angefochten werden.

Festnahmeauftrag

§ 62. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines

Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten

Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt

jedoch im Sprengel der Behörde liegt.

(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner

Verpflichtung zur Ausreise (§§ 33 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997)

nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 58) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag

zu erlassen.

(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt;

sie sind aktenkundig zu machen.

Festnahme

§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden

festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff) vorzuführen;

2.den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die

Grenzkontrolle umgangen hat;

3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.

(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde

das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 62 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.

Einschaltung der Behörde

§ 64. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 63 haben die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen zwölf Stunden in Kenntnis zu setzen.

Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüberhinaus ist

Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.

(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der

Durchbeförderung (§ 63 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung

jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig,

wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.

Rechte des Festgenommenen

§ 65. (1) Jeder gemäß § 63 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache

vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist

1. diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person

seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und

2. die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu

unterrichten.

(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf

die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 VStG ist anzuwenden.

Gelinderes Mittel

§ 66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur

Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen

Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme,

daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde

bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß

der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem

Grunde des § 96 Abs. 1 Z 1 von amtswegen zu erfolgen.

(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde

bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen

Sicherheitsdienststelle zu melden.

(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Abs. 3) nicht nach, oder leistet er ohne

ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz

hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte

Zeit gilt § 69 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Vollzug der Schubhaft

§ 67. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die

Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder

Bundespolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese

Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen

Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen,

soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der

nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme

tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis

von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im

nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen

werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne

Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im

gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich

ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu

unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der

Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden.

Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen

zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, daß in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung

stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen

Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der

Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das

Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.

(6) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen

Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen, so hat die Behörde die dadurch entstehenden

Kosten im vollen Umfang zu ersetzen.

Durchführung der Schubhaft

§ 68. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder

Bundespolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern

und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.

(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter

und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen

einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge

gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung

verlangt.

(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden

und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen.

Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der

Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Dauer der Schubhaft

§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich

dauert.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung

weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4

insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung

der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab

diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

3. weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

besitzt oder

4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,

so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach

Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde

(Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate

aufrecht erhalten werden; Abs. 6 bleibt jedoch unberührt.

(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren

nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von

höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung.

Aufhebung der Schubhaft

§ 70. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

1. sie gemäß § 69 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung

nicht vorliegen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende

Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.

(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei

eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

3. Abschnitt

Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

Betreten von Räumlichkeiten

§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein

Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten

innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des

Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu

betreten.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,

1.für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des

Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;

2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen

der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im

Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 32 sonst unmöglich oder erheblich

erschwert wäre.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.

Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen.

(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der

Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen

24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.

§ 60 gilt.

(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen

zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im

Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt

wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.

4. Abschnitt

Besonderer Rechtsschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 72. (1) Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz

angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der

Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die

Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides,

so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen

hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen,

daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen

Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den

Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des

Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist

die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne

unnötigen Aufschub vorzulegen.

Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in

dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner

Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in

Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft

binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher

geendet.

(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der

Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als

Zurückziehung. Ein solcher Auftrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls

festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen

Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu

entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig

zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder

den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.

Amtsbeschwerde

§ 74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 73 kann die

Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde

wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch

zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige

Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57

Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in

einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, daß für

den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.

(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines

Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Behörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf

besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung

einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung

hätte vorher geendet.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht

abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren

als gegenstandslos einzustellen.

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf

Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert

hat, sodaß die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen

Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur

abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

7. Hauptstück

Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse

der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument

besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und

nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres

Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung

eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus

dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

5.ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren

Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die

Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden

erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und

dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

Fremdenpässe für Minderjährige

§ 77. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung

eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der

Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen

dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder

2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung

widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des

Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

Miteintragungen in Fremdenpässe

§ 78. (1) Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes

Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und

Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.

(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung

des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.

(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die

Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem

§ 77 Abs. 2.

(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung

eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn

1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder

2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das

zwölfte Lebensjahr vollendet hat.

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es

sei denn, daß

1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;

2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine

kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die

Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel beim Paßwerber vorliegen und nicht zu

erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während

eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der

Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 1 gegeben sind; Abs. 1

Z 1 und 2 ist anzuwenden.

(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert,

ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es

sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines

Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger

der Fremde ist.

Versagung eines Fremdenpasses

§ 81. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des

Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu

versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen

im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu

verstoßen;

4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik

Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer

Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet

oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 82. (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung

des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;

3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar

geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen

keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten

Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist

unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist.

Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.

Konventionsreisepässe

§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl

gewährt wird.

(2) Konventionsreisepässe können darüberhinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl

gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne

Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.

(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die

persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf

eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat

Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern

versehen werden.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen

sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die

Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten

die §§ 77 bis 82.

2. Abschnitt

Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 84. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige

jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des

Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation

Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des

Inhabers zu ersehen sind.

Lichtbildausweis für Fremde

§ 85. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein

Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung

der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet

haben, können die Ausstellung selbst beantragen.

(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres

durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik

Österreich“ und „Lichtbildausweis für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,

Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie

Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen

Aufenthaltsberechtigung.

(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 14 Abs. 5) hat zu

unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in

der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht

mitwirkt.

(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist

unzulässig.

(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn

1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;

3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;

4. er nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§ 86. (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in

Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbildausweises

für EWR-Bürger beantragen.

(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für

Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung

„Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,

Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des

Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

(3) Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR-Bürgern auf Antrag auszustellen. Die

Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem

Zeitpunkt der Einreise zu befristen.

(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die

Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (§ 24) vorliegen.

(5) Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden,

wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 87. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein

Rückkehrausweis nach dem Muster der Anlage C für eine einzige Reise in den Staat dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem

eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen

Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die

der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein weniges überschreiten.

(2) Der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn

1. das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht

verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat

dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische

Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat

nicht in anderer Weise vertreten ist;

2. die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die

Antragsteller besitzen, vorliegt.

(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, so sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises

sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und

Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der

Inhaber besitzt, zu übermitteln.

8. Hauptstück

Verfahrens- und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die

Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

(2) Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die

Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erstausstellung

von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen

für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

1. den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden

oder

2. den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa

zuständig ist.

(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von

1. Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;

2. Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

Eine Wiedereinreisebewilligung und ein Flugtransitvisum können im Inland nicht erteilt werden. Durchreise-,

Reise- und Aufenthaltsvisa können im Inland nur bei jenen Grenzübergangsstellen erteilt werden,

auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 4 bezieht.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die

Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen

oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (§ 16).

(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in

grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die

Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen

einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente

bestimmt werden.

(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche

Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt

und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich

von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden

durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines

Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die

Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen

§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der

Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit

oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung

ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die

Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es

sich um den Aufenthaltstitel

1. für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit

genießt;

2. für einen der in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;

3. für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Z 1 und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen

handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.

Besondere sachliche Zuständigkeiten

§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des

Bundesministers für Inneres.

(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in

dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.

(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines

Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken

und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von

Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG

durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.

(4) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach

Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden.

Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 91. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem

Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des

ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln

richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz.

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erteilung und zum Widerruf

eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung

der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.

(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in

erster Instanz erlassen hat.

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach

dem VStG.

(5) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreisetiteln bei einer Grenzübergangsstelle richtet

sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz

richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Aufenthalt des Fremden.

Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§ 93. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter

Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen

Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier

Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung,

die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die

Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1

auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen

Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der

Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich

gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat

durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.

(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des

Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach

Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung

auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei

ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 3 und 5 anzuwenden. Der

Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der

Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.

(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels auf Grund zwingender

außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so

ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 4 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf

den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der

maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

Instanzenzug

§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht

anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der

Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im

Sinne des Art. 8 EMRK zu benötigen.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde

erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.

(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes

oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die

Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung

der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem

7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich

in Betracht kommende Oberbehörde.

2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Minderjährige

§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach

dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen

gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.

Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,

1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten

Beweisanträge zu stellen und

2.innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden

einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme

des Verfahrens zu stellen.

(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen

von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur

Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen

Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige

aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung

zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.

(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in

einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger

dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die

Mitteilungen erfolgen dürfen.

3. Abschnitt

Verwenden personenbezogener Daten

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln

1. wenn sie sich in Schubhaft befinden oder

2. wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder

3. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes

Aufenthaltsverbot erlassen worden oder

4. wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und

ihre Identität nicht feststeht oder

5. wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein

Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.

(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die

Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann

der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden

und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche

Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu

verarbeiten.

(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,

1. die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder

2. die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.

(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,

1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder

2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder

3. wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder

4. seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder

5. wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 oder 5 nicht bestätigt oder

6. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird

oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren

abgelaufen ist oder

7.wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels

zurückgezogen wird oder

8. wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (§ 65

Abs. 1 SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.

(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in

den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 vorgenommen werden.

Verfahren im Erkennungsdienst

§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu

unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der

Betroffene außer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern

er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist

eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen

Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.

Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§ 98. (1) Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung

der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen

haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten

personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur

verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht

vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens

fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum,

Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz)

eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls

vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jene personenbezogenen Daten

des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit

seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene

Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der

Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung

gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1

verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren

Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in

Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden und Einwanderungsbehörden

(§§ 89 Abs. 1 und 94 Abs. 4) zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn

hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der

Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere

Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in

der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der

Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung

§ 100. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 99 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der

Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung

weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren

Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der

Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 99 Abs. 1 aufgehoben

werden.

(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der

Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob

nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind

nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber

hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Besondere Übermittlungen

§ 101. (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt

hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz –

gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung – zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden

über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen

aus Anlaß der Sperre gemäß § 100 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des

Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.

Internationaler Datenverkehr

§ 102. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß

Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln

1. der gemäß § 99 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten

sind, oder

2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36

Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 104 oder 105 rechtskräftig

bestraft worden sind,

an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine

Löschung, bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der

dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des

Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen,

Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls

vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen

Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung

verarbeitet werden.

4. Abschnitt

Kosten

§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes,

der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat

die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung

oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die

Kosten der Schubhaft zu tragen.

(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist

dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer,

der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den

§§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz

von 20000 Schilling vorzuschreiben.

(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und

fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der

Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene

Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat.

Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der

Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

Schlepperei

§ 104. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden,

gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im

Bundesgebiet gewährt wird.

(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist

1. mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling zu bestrafen;

2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200000 Schilling zu

bestrafen.

(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.

(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder

Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.

(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein

empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.

Gerichtlich strafbare Schlepperei

§ 105. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht und

1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder

2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht

verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder

3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen

Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt

worden ist,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren zu bestrafen.

(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12

StGB) zu bestrafen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur

Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der

Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder die Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen

und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem

Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist

das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere

die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung,

demVerfall oder der Einziehung unterliegen.

Vermittlung von Scheinehen

§ 106. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern

und Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Betroffenen für

die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im

Sinne des Art. 8 EMRK führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Fremde und Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als

Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

Unbefugter Aufenthalt

§ 107. (1) Wer

1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder

2. einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder

3. sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im

Bundesgebiet aufhält oder

4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10000 S

oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt

der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein

Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 57 und 75 Abs. 4) ist, oder wenn dem

Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.

(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4

begangenen Verwaltungsübertretung aus.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die

persönliche Freiheit entzogen ist.

Sonstige Übertretungen

§ 108. (1) Wer

1. Auflagen, die ihm die Behörde

a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder

b) bei Bewilligung der Wiedereinreise

auferlegt hat, mißachtet oder

2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt oder

3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder

4. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde

nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den

hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.

(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5

Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

Subsidiarität

§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 104, 107 oder 108

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Besondere Bestimmungen für die Überwachung

§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der

Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor

hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen.

Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren

gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei

Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit

einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.

(2) Angehörige der Gemeindewachkörper können mit Zustimmung der Gemeinde von der Behörde

ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Ermächtigung ist

zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder Grund zur

Annahme besteht, der Gemeindewachkörper werde die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der

Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum

Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen,

es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet

unverzüglich verlassen.

(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder

60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten,

gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.

(5) Die wegen Übertretung nach § 104 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen

personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu

verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.

9. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens

dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113

Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt

dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits

ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß

§ 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches

als Verordnung gemäß § 29.

(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des

31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende

Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer

Kraft.

Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer

Aufenthaltsbewilligung

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder

gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen – je nach dem Zweck der

Reise oder des Aufenthaltes – als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur

Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich

hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes

der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.

Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen

§ 113. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und

Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von

Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger

gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit

bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer

Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke

oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag

durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden,

denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine

weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die

Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in

Österreich ausgeübt wird.

(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis

benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer – je nachdem – als Erstaufenthaltserlaubnis oder

als weitere Aufenthaltserlaubnis.

(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten – je nachdem – als

Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung

für den Aufenthaltszweck „unselbständige Erwerbstätigkeit“ erteilt worden, sind die weiteren

Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung

für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen

Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine

Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner

2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der

Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung

für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der

Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder

einen Befreiungsschein verfügen. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck

„Familiengemeinschaft“ oder „privater Aufenthalt“ auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so

kann – solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiterbesteht – bei

Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung

erteilt werden.

(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG)

versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof

oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung nocht nicht getroffen

hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige

Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der

Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten,

gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist

für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner

Aufenthaltsbewilligung bedurften.

(8) Bescheide mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der

Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen

werden. In diesen Fällen gelten die §§ 12 Abs. 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von

Aufenthaltsbewilligungen.

(9) Bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen ist auf Fremde, die auf Grund gewöhnlicher

Sichtvermerke vor dem 1. Juli 1993 einen langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in

Österreich hatten, besonders Bedacht zu nehmen.

(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung

zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten

Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden

dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen

haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, daß der Nachzug bislang

bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes

nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21.

Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 114. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

Ergibt sich hiebei oder bei Einleitung eines solchen Verfahrens nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

daß eine Aufenthaltsbeendigung nicht getroffen werden darf (§§ 35, 37 und 38), die deshalb in Betracht

gekommen ist, weil dem Betroffenen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde oder

weil er die Aufenthaltsbewilligung verloren hat, so hat die Behörde (§ 89) den Versagungsbescheid

aufzuheben und einen weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen. Die §§ 35 und 37 gelten für Ausweisungen

gemäß § 34 Abs. 1 schon mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.

(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1992 gelten ab 1. Jänner 1998 als nach diesem

Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1997/1998 begonnen

hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten

werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht

abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben

Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder – wenn sich aus anderen Gründen ein

Anlaß für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen – von Amts wegen aufzuheben,

wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.

(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten

sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft sofern der angefochtene

Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.

(5) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, die beim Verfassungsgerichtshof

oder Verwaltungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

außer Kraft, sofern der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist und der Ausweisung

ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6

AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde.

(6) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1, denen ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung

(§ 8 AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.

(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das

Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die

Gegenstandslosigkeit der Beschwerden tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.

(8) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1992 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes

aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren

§ 115. (1) § 113 Abs. 6 und § 114 Abs. 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2

lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens

haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der

Beschwerden in Fällen, die

1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,

2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,

3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,

4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999

fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, daß

gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen

Fremden bestehen oder daß den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Frist des

§ 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Behörde zu laufen.

Verweisungen

§ 116. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992, des

Aufenthaltsgesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird,

treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2,

59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist

der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der

jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der

Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

BGBlPdf 75. Verordnung: Quartalsmeldungsverordnung

Auf Grund des § 33 Abs. 3 Z 1 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 755/1996 (PKG), in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet

§ 1. (1) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres dem

Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft zu übermitteln.

(2) Die Gliederung der Quartalsberichte hat dem Formblatt A (Vermögensaufstellung einer

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) der Anlage 2 zu § 30 PKG eingeschränkt auf die Aktivposten I.

bis X., XI./1. und XI./2.a und den Passivposten III./1. zu entsprechen.

(3) Der Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG ist den Quartalsberichten anzuschließen.

§ 2. (1) Sofern die in den Z 1 bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß

§ 36 Abs. 2 und 3 PKG hervorgehen, ist in den Quartalsberichten für die nachgewiesenen Vermögenswerte

zusätzlich anzugeben

1. Bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 PKG der jeweilige Aussteller;

2. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b PKG der Darlehensnehmer;

3. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c PKG die Zentralbank, das Postgiroamt oder das

Kreditinstitut;

4. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds für jeden Kapitalanlagefonds die

Bezeichnung des Fonds;

5. die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, getrennt nach Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10

lit. a bis d PKG;

6. die betragsmäßige Höhe der jeweiligen Veranlagung.

(2) Sofern für eine Veranlagung die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 2 Z 6, 7, 8, 10 oder 11

PKG nicht aus den Angaben gemäß Abs. 1 ersichtlich ist, hat der Vorstand für diese Veranlagung die

Einhaltung der jeweiligen Grenze zu bestätigen.

§ 3. (1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind für jeden Kapitalanlagefonds

nach Erwerb oder nach einer Änderung anzugeben

1. Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;

2. ob dieser der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;

3. bei Hinzurechnung des Fonds zu den Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 PKG oder zu den

auf Schilling lautenden Veranlagungen die Anlageziele.

(2) Enthält ein Kapitalanlagefonds Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 5 PKG, so ist die betragsmäßige

Höhe dieser Veranlagungen anzugeben. Wenn die Ermittlung der betragsmäßigen Höhe mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 5 PKG glaubhaft

dargelegt werden.

(3) Unterliegt ein Kapitalanlagefonds nicht der Richtlinie 85/611/EWG, so ist die Einhaltung des

§ 25 Abs. 3 Z 1 PKG vom Vorstand zu bestätigen.

§ 4. (1) Bei Veranlagung in Aktien im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 PKG ist der prozentuelle Anteil am

Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist folgendes zulässig

1. In unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 9 PKG

vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden und

2. im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am

Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die

Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 9 glaubhaft dargelegt werden.

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. März 1997 anzuwenden.

(2) Die Quartalsmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 745/1992, wird aufgehoben.

BGBlPdf 75. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und zum

Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBl. Nr. 66/1966, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 214/1993) hinterlegt

1. Übereinkommen

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Andorra 3. Juli 1996

Armenien 23. Juni 1993

Eritrea 14. Jänner 1997

Georgien 12. Juli 1993

Guinea-Bissau 11. August 1993

Kasachstan 5. Jänner 1994

Kirgisistan 7. Oktober 1994

Tadschikistan 6. Mai 1996

Turkmenistan 25. September 1996

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien und Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17. September 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

2. Fakultativprotokoll

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Fakultativprotokoll gebunden zu

erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien und Herzegowina 6. März 1992

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17. September 1991

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat nachstehende Erklärung abgegeben

Zu Art. IV des Fakultativprotokolls betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, daß

die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen auch auf Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder

Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben, angewendet

werden sollen.

Die Kundmachung in BGBl. Nr. 214/1993 wird dahin gehend berichtigt, daß Slowenien die

Weiteranwendung des Übereinkommens nicht mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1992, sondern mit

Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 erklärt hat.

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