75. Kundmachung: Resolution 1021 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 22. November 1995
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
RESOLUTION 1021 (1995)
verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. November 1995
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS auf alle seine früheren Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien,
insbesondere seine Resolutionen 713 (1991) Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1991 und 727 (1992) Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1992 ,
IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine politische Verhandlungsregelung der Konflikte im
ehemaligen Jugoslawien, durch welche die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb
ihrer international anerkannten Grenzen gewahrt wird,
MIT GENUGTUUNG über die Paraphierung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den
Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als „das Friedensübereinkommen“
bezeichnet) durch die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die
Bundesrepublik Jugoslawien sowie die anderen Parteien am 21. November 1995 in Dayton (Ohio), wodurch
zum Ausdruck gebracht wurde, daß sich die Parteien auf die offizielle Unterzeichnung des Friedensübereinkommens
geeinigt haben,
SOWIE MIT GENUGTUUNG über die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen in Anhang
1B (Übereinkommen über die regionale Stabilisierung) des Friedensübereinkommens,
FESTSTELLEND, daß die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit darstellt,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,
1. BESCHLIESST, daß das mit Resolution 713 (1991) verhängte Embargo für Lieferungen von
Waffen und militärischem Gerät wie folgt aufgehoben wird, beginnend mit dem Tag, an dem der Generalsekretär
dem Rat einen Bericht vorlegt, dem zufolge die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik
Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien das Friedensübereinkommen offiziell unterzeichnet
haben
a) während der ersten neunzig Tage nach Vorlage des Berichts bleiben alle Bestimmungen des
Embargos in Kraft;
b) während der zweiten neunzig Tage nach Vorlage des Berichts werden alle Bestimmungen des
Waffenembargos aufgehoben, wobei die Lieferung von schweren Waffen (wie in dem Friedensübereinkommen
definiert), von dafür bestimmter Munition, Minen, Militärflugzeugen und
-hubschraubern verboten bleibt, bis das in Anhang 1B erwähnte Rüstungskontrollübereinkommen
in Kraft getreten ist; und
c) nach dem hundertachtzigsten Tag nach Vorlage des Berichts und nach Vorlage eines Berichts
des Generalsekretärs über die Umsetzung von Anhang 1B (Übereinkommen über die regionale
Stabilisierung), wie von den Parteien vereinbart, werden alle Bestimmungen des Waffenembargos
aufgehoben, es sei denn, der Rat faßt einen anderen Beschluß;
2. ERSUCHT den Generalsekretär, die in Ziffer 1 erwähnten Berichte rechtzeitig zu erstellen und
dem Rat vorzulegen;
3. HÄLT an seinem Eintreten für schrittweise Maßnahmen im Hinblick auf regionale Stabilität und
Rüstungskontrolle FEST und ist auch weiterhin entschlossen, weitere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen,
falls die Situation dies erfordert;
4. ERSUCHT den Ausschuß nach Resolution 724 (1991), seine Richtlinien im Lichte dieser Resolution
zu überprüfen und zu ändern;
5. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.