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75_1996 AT

75. Kundmachung: Resolution 1021 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 22. November 1995

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Kundmachung: Resolution 1021 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 22. November 1995

(Übersetzung)

RESOLUTION 1021 (1995)

verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. November 1995

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS auf alle seine früheren Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien,

insbesondere seine Resolutionen 713 (1991) Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1991 und 727 (1992) Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1992 ,

IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine politische Verhandlungsregelung der Konflikte im

ehemaligen Jugoslawien, durch welche die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb

ihrer international anerkannten Grenzen gewahrt wird,

MIT GENUGTUUNG über die Paraphierung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den

Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als „das Friedensübereinkommen“

bezeichnet) durch die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die

Bundesrepublik Jugoslawien sowie die anderen Parteien am 21. November 1995 in Dayton (Ohio), wodurch

zum Ausdruck gebracht wurde, daß sich die Parteien auf die offizielle Unterzeichnung des Friedensübereinkommens

geeinigt haben,

SOWIE MIT GENUGTUUNG über die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen in Anhang

1B (Übereinkommen über die regionale Stabilisierung) des Friedensübereinkommens,

FESTSTELLEND, daß die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens

und der internationalen Sicherheit darstellt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,

1. BESCHLIESST, daß das mit Resolution 713 (1991) verhängte Embargo für Lieferungen von

Waffen und militärischem Gerät wie folgt aufgehoben wird, beginnend mit dem Tag, an dem der Generalsekretär

dem Rat einen Bericht vorlegt, dem zufolge die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik

Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien das Friedensübereinkommen offiziell unterzeichnet

haben

a) während der ersten neunzig Tage nach Vorlage des Berichts bleiben alle Bestimmungen des

Embargos in Kraft;

b) während der zweiten neunzig Tage nach Vorlage des Berichts werden alle Bestimmungen des

Waffenembargos aufgehoben, wobei die Lieferung von schweren Waffen (wie in dem Friedensübereinkommen

definiert), von dafür bestimmter Munition, Minen, Militärflugzeugen und

-hubschraubern verboten bleibt, bis das in Anhang 1B erwähnte Rüstungskontrollübereinkommen

in Kraft getreten ist; und

c) nach dem hundertachtzigsten Tag nach Vorlage des Berichts und nach Vorlage eines Berichts

des Generalsekretärs über die Umsetzung von Anhang 1B (Übereinkommen über die regionale

Stabilisierung), wie von den Parteien vereinbart, werden alle Bestimmungen des Waffenembargos

aufgehoben, es sei denn, der Rat faßt einen anderen Beschluß;

2. ERSUCHT den Generalsekretär, die in Ziffer 1 erwähnten Berichte rechtzeitig zu erstellen und

dem Rat vorzulegen;

3. HÄLT an seinem Eintreten für schrittweise Maßnahmen im Hinblick auf regionale Stabilität und

Rüstungskontrolle FEST und ist auch weiterhin entschlossen, weitere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen,

falls die Situation dies erfordert;

4. ERSUCHT den Ausschuß nach Resolution 724 (1991), seine Richtlinien im Lichte dieser Resolution

zu überprüfen und zu ändern;

5. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.

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