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75_1995 AT

75. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 2. September 1994 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 56/1994) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Erklärungen und Vorbehalte abgegeben

Erklärungen

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 behält sich Spanien das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen um Vollstreckung und die beigefügten Urkunden mit einer Übersetzung in das Spanische versehen sein müssen.

Gemäß Artikel 44 Absatz 4 behält sich Spanien das Recht vor, eine mit Freiheitsentziehung verbundene Sanktion so zu vollstrecken, wie sie im ersuchenden Staat verhängt wurde, auch wenn die Dauer dieser Sanktion das nach spanischem Recht für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß übersteigt. Nichtsdestoweniger wird diese Bestimmung nur in den Fällen angewendet, in denen das spanische Recht für dieselbe strafbare Handlung die Verhängung einer Sanktion zuläßt, die zumindest die gleiche Dauer hat wie die im ersuchenden Staat verhängte, jedoch der Art nach strenger ist. Wenn Dauer und Zweck dies erfordern, kann die verhängte Sanktion auch in einer Strafvollzugseinrichtung vollstreckt werden, die für den Vollzug von Sanktionen anderer Art vorgesehen ist.

Gemäß Artikel 63 erklärt Spanien, daß das Übereinkommen auf Strafen, die von Strafgerichten oder durch Untersuchungsrichter verhängt wurden und auf vorbeugende Maßnahmen Anwendung findet, die zusammen mit Strafen oder Einstellungen nach der Bestimmung des Artikels 8.1 des Strafgesetzes angeordnet wurden.

Vorbehalte

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 behält sich Spanien das Recht vor

a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Strafe nach seiner Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;

b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, die nach spanischem Recht nur von der Verwaltungsbehörde behandelt werden kann;

c) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem nach spanischem Recht das Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Handlung infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;

d) die Vollstreckung von Sanktionen, die in Abwesenheit erlassen wurden, und „Strafverfügungen" oder nur einer Art dieser Entscheidungen abzulehnen;

e) die Anwendung der Bestimmung des Artikels 8 dort abzulehnen, wo Spanien eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.

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