75. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1990, BGBl. Nr. 50/1990 wird wie folgt geändert
§ 17 lautet
„§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte entstehende Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.
Die Höhe der Abfindung beträgt
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für Gemeinden oder für das Übermitteln der Gemeindesummen im automatisationsunterstützten Datenverkehr an das Österreichische Statistische Zentralamt für jeden Monat und
jeden Stichtag (§ 14) im Jahr 1992 . . 40,20 S
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und
jeden Stichtag (§ 14) im Jahr 1992 . . 4,70 S
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden Monat und jeden Stichtag
(§ 14) im Jahr 1992 .............. 1,35 S