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75_1991 AT

75. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern

festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche

festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben

sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach

Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten

vorgesehen ist, nach Kontaktnahme mit den jeweils

zuständigen Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der

Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht

hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der

Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)

ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen

Kontingenten anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991,

sofern in der Anlage bezüglich einzelner Kontingente

nicht anderes bestimmt ist.

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