75_1988
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75. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 63 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 75. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 63 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1988_75_0 75. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 63 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 30. November 1987, G 49, 50/87-11, dem
Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 1988, die
Wortfolge „dies im unmittelbaren Bundesinteresse
gelegen ist oder" in § 63 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1988 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.