75. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 16. Feber 1983
betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen,
BGBl. Nr. 114, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 11. Feber 1986, BGBl. Nr. 103,
wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
die Sektionsleiter und — sofern die in
der Folge Genannten zumindest Beamte der
Dkl. VIII sind — der Chef des Protokolls, der
Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter
des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros,
des Generalinspektorates, die Ständigen
Vertreter bei den in Österreich ansässigen
internationalen Organisationen und der Sonderberater
des Bundespräsidenten in internationalen
Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung
„Botschafter" zu führen. Der Exekutivsekretär
und der stellvertretende Exekutivsekretär des
Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE
haben während der Dauer des Treffens die Verwendungsbezeichnung
„ao. und bev. Botschafter"
zu führen."
2. § 3 lautet
„§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,
die Abteilungen gleichzuhalten
sind, und — sofern die in der Folge Genannten
zumindest Beamte der VII. Dkl. sind — der stellvertretende
Chef des Protokolls, der stellvertretende
Direktor der Diplomatischen Akademie, die
stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
der Pressesprecher des Bundesministers
und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates
und des Völkerrechtsbüros haben die Verwendungsbezeichnung
„Gesandter" zu führen."
3. Zusätzlich zu den Abschnitten „Verwendung
im Inland" und „Verwendung bei den österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland" wird
ein eigener Abschnitt (§ 12) eingefügt, dessen Überschrift
lautet
„Verwendung im Inland oder Ausland als Delegationsleiter
im Rahmen internationaler Konferenzen
oder Verhandlungen".
4. § 12 lautet
„§ 12. Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1, die der
Dkl. VIII angehören und im Rahmen internationaler
Konferenzen oder Verhandlungen im In- oder
Ausland als Delegationsleiter verwendet werden,
kann für die Dauer und ausschließlich für die
Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die
Verwendungsbezeichnung „Botschafter" verliehen
werden, wenn die Rücksichtnahme auf eine bestehende
internationale Übung und die Bedeutung der
Konferenz oder Verhandlungen dies erfordert."
5. Die bisherigen §§ 12 und 13 erhalten die
Bezeichnungen § 13 und § 14.