Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
75_1987 AT

75. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten vom 16. Feber 1983

betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen,

BGBl. Nr. 114, zuletzt geändert durch

Verordnung vom 11. Feber 1986, BGBl. Nr. 103,

wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

die Sektionsleiter und — sofern die in

der Folge Genannten zumindest Beamte der

Dkl. VIII sind — der Chef des Protokolls, der

Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter

des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros,

des Generalinspektorates, die Ständigen

Vertreter bei den in Österreich ansässigen

internationalen Organisationen und der Sonderberater

des Bundespräsidenten in internationalen

Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter" zu führen. Der Exekutivsekretär

und der stellvertretende Exekutivsekretär des

Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE

haben während der Dauer des Treffens die Verwendungsbezeichnung

„ao. und bev. Botschafter"

zu führen."

2. § 3 lautet

„§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,

die Abteilungen gleichzuhalten

sind, und — sofern die in der Folge Genannten

zumindest Beamte der VII. Dkl. sind — der stellvertretende

Chef des Protokolls, der stellvertretende

Direktor der Diplomatischen Akademie, die

stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers,

der Pressesprecher des Bundesministers

und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates

und des Völkerrechtsbüros haben die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" zu führen."

3. Zusätzlich zu den Abschnitten „Verwendung

im Inland" und „Verwendung bei den österreichischen

Vertretungsbehörden im Ausland" wird

ein eigener Abschnitt (§ 12) eingefügt, dessen Überschrift

lautet

„Verwendung im Inland oder Ausland als Delegationsleiter

im Rahmen internationaler Konferenzen

oder Verhandlungen".

4. § 12 lautet

„§ 12. Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1, die der

Dkl. VIII angehören und im Rahmen internationaler

Konferenzen oder Verhandlungen im In- oder

Ausland als Delegationsleiter verwendet werden,

kann für die Dauer und ausschließlich für die

Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die

Verwendungsbezeichnung „Botschafter" verliehen

werden, wenn die Rücksichtnahme auf eine bestehende

internationale Übung und die Bedeutung der

Konferenz oder Verhandlungen dies erfordert."

5. Die bisherigen §§ 12 und 13 erhalten die

Bezeichnungen § 13 und § 14.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →