75. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 303/1975, 391/1976 und 84/1983 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23. Oktober 1975 betreffend Form
und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten
sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise, BGBl. Nr. 565, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 639/1976, 527/1983 und 522/1984 wird geändert wie folgt
Artikel I
1. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 22 des Heimarbeitsgesetzes hat für
einen Urlaubszeitraum, der im Jahre 1986 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut
nachstehendem Vordruck (Anlage 6 c) zu erfolgen
2. Die Abrechnung und Auszahlung der Urlaubsabfindung gemäß § 23 des Heimarbeitsgesetzes hat
für einen Zeitraum, der im Jahre 1986 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut
nachstehendem Vordruck (Anlage 7 c) zu erfolgen
3. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 26 des Heimarbeitsgesetzes hat für
das Jahr 1986 unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut nachstehendem Vordruck
(Anlage 12 c) zu erfolgen