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75_1986 AT

75. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 303/1975, 391/1976 und 84/1983 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23. Oktober 1975 betreffend Form

und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten

sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise, BGBl. Nr. 565, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 639/1976, 527/1983 und 522/1984 wird geändert wie folgt

Artikel I

1. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 22 des Heimarbeitsgesetzes hat für

einen Urlaubszeitraum, der im Jahre 1986 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut

nachstehendem Vordruck (Anlage 6 c) zu erfolgen

2. Die Abrechnung und Auszahlung der Urlaubsabfindung gemäß § 23 des Heimarbeitsgesetzes hat

für einen Zeitraum, der im Jahre 1986 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut

nachstehendem Vordruck (Anlage 7 c) zu erfolgen

3. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 26 des Heimarbeitsgesetzes hat für

das Jahr 1986 unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut nachstehendem Vordruck

(Anlage 12 c) zu erfolgen

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