75. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinden St. Florian am Inn und Schärding
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 137 Innviertler Straße von
alt-km 75,54 (= km 55,00 der Verordnung vom
16. Jänner 1975, BGBl. Nr. 62) bis alt-km 79,625
und von alt-km 81,551 bis alt-km 84,44 einschließlich
der Abzweigung vom Stadtplatz in Schärding
zur Staatsgrenze auf der alten Innbrücke werden,
soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit den
Verordnungen BGBl. Nr. 62/1975, 292/1976 und
418/1973 bestimmten — Abschnitte für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße
aufgelassen, während der Teil von alt-km 79,625
bis alt-km 81,551 als Bestandteil der B 142 Obernberger
Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.
Im einzelnen ist der Verlauf der aufgelassenen
Straßenabschnitte (blau ausgewiesen) aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Florian am Inn und
Schärding aufliegenden Planunterlagen (Übersichtsplan
im Maßstab 1 : 25000) zu ersehen.