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75_1985 AT

75. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinden St. Florian am Inn und Schärding

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinden St. Florian am Inn und Schärding

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 137 Innviertler Straße von

alt-km 75,54 (= km 55,00 der Verordnung vom

16. Jänner 1975, BGBl. Nr. 62) bis alt-km 79,625

und von alt-km 81,551 bis alt-km 84,44 einschließlich

der Abzweigung vom Stadtplatz in Schärding

zur Staatsgrenze auf der alten Innbrücke werden,

soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit den

Verordnungen BGBl. Nr. 62/1975, 292/1976 und

418/1973 bestimmten — Abschnitte für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße

aufgelassen, während der Teil von alt-km 79,625

bis alt-km 81,551 als Bestandteil der B 142 Obernberger

Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.

Im einzelnen ist der Verlauf der aufgelassenen

Straßenabschnitte (blau ausgewiesen) aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden St. Florian am Inn und

Schärding aufliegenden Planunterlagen (Übersichtsplan

im Maßstab 1 : 25000) zu ersehen.

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