75. Verordnung: Erhebung von Intensivobstanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1984 eine Erhebung der
Intensivobstanlagen durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale
sind der Anlage zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen
Betrieben mit einer Gesamtfläche der
Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen
besteht die Auskunftspflicht darüber
hinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom
1. Juni bis 31. Oktober 1984 von den zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen (§ 3) die
erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen,
daß die bei der Befragung gemachten
Angaben geheimgehalten werden und unbefugten
Dritten nicht zugänglich sind.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die auf Grund der Anlage ermittelten Einzeldaten
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS)
zu übermitteln.