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75_1984 AT

75. Verordnung: Erhebung von Intensivobstanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Erhebung von Intensivobstanlagen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juni 1984 eine Erhebung der

Intensivobstanlagen durchzuführen.

§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale

sind der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen

Betrieben mit einer Gesamtfläche der

Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen

besteht die Auskunftspflicht darüber

hinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom

1. Juni bis 31. Oktober 1984 von den zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen (§ 3) die

erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen,

daß die bei der Befragung gemachten

Angaben geheimgehalten werden und unbefugten

Dritten nicht zugänglich sind.

§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die auf Grund der Anlage ermittelten Einzeldaten

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS)

zu übermitteln.

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