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75_1981 AT

75. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

GELEITET von dem Wunsch, Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und sonstige

auf die Herkunft hinweisende Bezeichnungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse

gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,

sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgenden

Vertrag zu schließen, und haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Otto Leberl, Präsident des Österreichischen

Patentamtes

Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik Herrn Dipl.-Ing. Miroslav

B lohlávek, Präsident des Tschechoslowakischen

Amtes für Erfindungen und Entdeckungen

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Volknachten folgendes vereinbart

Artikel 1

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle

notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in

wirksamer Weise die Herkunftsangaben, Ur-

sprungsbezeichnungen und sonstigen auf die

Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher

und gewerblicher Erzeugnisse, die

unter die im Artikel 5 angeführten Gruppen fallen

und im Übereinkommen nach Artikel 6 näher bezeichnet

sind, sowie die in den Artikeln 3, 4 und 8

Abs. 2 erwähnten Namen und Abbildungen gegen

unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr

zu schützen.

Artikel 2

Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden

Bezeichnungen im Sinne dieses Vertrages

werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar

oder mittelbar auf die Herkunft eines

Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht

im allgemeinen aus einer geographischen

Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben

bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise

des Herkunftslandes darin im Zusammenhang

mit dem so bezeichneten Erzeugnis

ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird.

Die genannten Bezeichnungen können neben dem

Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

geographischen Bereich auch Angaben über die

Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten.

Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse

werden ausschließlich oder überwiegend durch

geographische oder menschliche Einflüsse bedingt.

Artikel 3

(1) Die Namen „Tschechoslowakische Sozialistische

Republik", „Tschechische Sozialistische

Republik", „Slowakische Sozialistische Republik",

die Bezeichnungen „Tschechoslowakei",

„Bohemia", „Moravia" und „Slovakia" und die

historischen Namen der einzelnen Länder in der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6

aufgeführten tschechoslowakischen Bezeichnungen

sind in der Republik Österreich ausschließlich

tschechoslowakischen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Die historischen Namen der einzelnen

Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik sind: Böhmen, Mähren, Slowakei.

(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten

tschechoslowakischen Bezeichnungen mit der

Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb

des Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik überein, so darf diese Bezeichnung

im Zusammenhang mit nichttschechoslowakischen

Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft

und nur in einer Weise, insbesondere durch

die Angabe des Herkunftslandes, benutzt werden,

die jede Irreführung über die Herkunft und den

Charakter der Erzeugnisse ausschließt.

(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines

Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich

durch den zu seiner Führung Berechtigten

dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur

Gänze oder zum Teil eine tschechoslowakische

Bezeichnung ist, die auf Grund des Vertrages

geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname

nur unverändert, auch nicht übersetzt und nicht

in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung

geeignet ist.

Artikel 4

(1) Der Name „Republik Österreich", die Bezeichnungen

„Österreich" und „Austria" und

die Namen der österreichischen Bundesländer

sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6

aufgeführten österreichischen Bezeichnungen sind

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

ausschließlich österreichischen Erzeugnissen

vorbehalten.

(2) Österreichische Bundesländer sind: Burgenland,

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.

(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten

österreichischen Bezeichnungen mit der Bezeichnung

eines Gebietes oder Ortes außerhalb des

Gebietes der Republik Österreich überein, so darf

diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen

Erzeugnissen nur als Angabe

über die Herkunft und nur in einer Weise, insbesondere

durch die Angabe des Herkunftslandes,

benutzt werden, die jede Irreführung über die

Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.

(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines

Eigennamens auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik durch den

zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen,

wenn dieser Name zur Gänze oder zum

Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf

Grund des Vertrages geschützt ist. In diesem

Falle darf der Eigenname nur unverändert, auch

nicht übersetzt und nicht in einer Weise verwendet

werden, die zur Irreführung geeignet ist.

Artikel 5

(1) Die Gruppen tschechoslowakischer Erzeugnisse

sind folgende

Artikel 6

Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,

bei welchen die Voraussetzungen der

Artikel 2 und 5 zutreffen, welche den Schutz des

Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen

sind, werden in einem Übereinkommen

angeführt, das von den Regierungen der

beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird.

Artikel 7

(1) Werden die nach den Artikeln 3, 4, 6 und 8

Abs. 2 dieses Vertrages geschützten Namen und

Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im

geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse, insbesondere

für deren Aufmachung oder Verpackung,

oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen

Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt,

so finden alle gerichtlichen und behördlichen

Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des

Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch

genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren

Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung

unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen,

unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten

Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels

9 Anwendung.

(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im

geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1

auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des

Vertrages geschützten Bezeichnungen in abgeänderter

Form oder für andere als jene Erzeugnisse,

denen sie im Übereinkommen nach Artikel 6

zugeordnet sind, benutzt werden.

(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden,

wenn die auf Grund des Vertrages geschützten

Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem

Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit

Zusätzen wie „Art", „Typ", „Fasson", „Nachahmung"

oder dergleichen benutzt werden.

(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von

Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann

nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der

Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der

Umgangssprache ist.

Artikel 8

(1) Der Artikel 7 dieses Vertrages ist auch

anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere

für deren Aufmachung oder Verpackung, oder

auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen

Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen,

Marken, Namen, Aufschriften oder

Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder

mittelbar falsche oder irreführende Angaben über

Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche

Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.

(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen

oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern,

Flüssen, Bergen oder dergleichen eines

Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf

genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen,

für nicht aus diesem Staate stammende

Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet,

so ist diese Verwendung als irreführend über die

Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse zu

betrachten, es sei denn, daß schon unter den

gegebenen Umständen vernünftigerweise eine

Irreführung nicht anzunehmen ist.

Artikel 9

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können

vor den Gerichten der Republik Österreich außer

von natürlichen und juristischen Personen, die

nach der Gesetzgebung der Republik Österreich

hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Ver-

einigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder

Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit

die Gesetzgebung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik dies tschechoslowakischen

Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen

ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können

vor den Gerichten der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik außer von natürlichen

und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden,

Vereinigungen und Einrichtungen mit

dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten

Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten,

geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung

der Republik Österreich dies österreichischen

Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen

ermöglicht.

Artikel 10

(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und

aufrecht bestehende Marken, denen Bezeichnungen

entgegenstehen, die in den Artikeln 3

und 4 oder in Listen angeführt sind, die in dem

in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthalten

sind, können längstens bis zum Ablauf

von acht Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag)

dieses Vertrages weiter verwendet werden.

(2) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und

aufrecht bestehende Marken, die ausschließlich

gegen Artikel 8 Absatz 2 verstoßen, können

längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach

Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter

verwendet werden.

(3) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund

einer Änderung oder Ergänzung der in dem in

Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen

Listen dem Vertrag unterliegen, sind

die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des

geänderten Übereinkommens anzusehen ist.

Artikel 11

(1) Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel

sowie Rechnungen, Frachtbriefe und

sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten

des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens

im Gebiet eines der Vertragsstaaten

befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen

worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benützt

werden dürfen, können bis zum Ablauf

von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens

verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung

der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen

enthaltenen Listen der Bezeichnungen

ist der Absat2 1 anzuwenden mit der Maßgabe,

daß die Frist von einem Jahr mit dem Inkrafttreten

des geänderten Übereinkommens beginnt.

Artikel 12

Dieser Vertrag ist auf Bezeichnungen solcher

Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das

Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt

werden.

Artikel 13

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für

Erzeugnisse unter den Schutz dieses Vertrages

werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden

Bestimmungen über die Einfuhr und Deklaration

solcher Erzeugnisse nicht berührt.

Artikel 14

Dieser Vertrag schließt einen weitergehenden

Schutz nicht aus, der in den Vertrags Staaten für

die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen

auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften

oder internationaler Vereinbarungen

besteht oder künftig gewährt wird.

Artikel 15

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden regelmäßig miteinander in Verbindung

treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung

des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens

und Fragen zu beraten, die sich bei

der Anwendung des Vertrages ergeben könnten.

Artikel 16

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich

in Prag ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt 100 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

ist unbefristet.

(3) Dieser Vertrag kann von jedem der beiden

Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist

von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen

Weg gekündigt werden.

(4) Übereinkommen gemäß Artikel 6 können

schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen

werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig

mit dem Vertrag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1976, in zwei

Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für den Bundespräsidenten

der Republik Österreich

Leberl e.h.

Für den Präsidenten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

B lohlávek e.h.

PROTOKOLL

DIE VERTRAGSSCHLIESSENDEN PARTEIEN

VON DEM WUNSCHE GELEITET,

die Anwendung gewisser Vorschriften des Vertrages

vom 11. Juni 1976 über den Schutz von

Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und

sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher

Erzeugnisse näher zu regeln,

HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN

VEREINBART

Artikel I

Durch die Bestimmungen des Vertrages wird

die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen

allein oder in Verbindung mit einer geographischen

oder einer sonstigen Bezeichnung grundsätzlich

nicht beschränkt.

Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind

insbesondere

Bouviertraube

Blaufränkisch

Blauer Portugieser

Blauer Wildbacher

Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder

Cabernet

Cabernet — Sauvignon

Jubiläumsrebe

Mädchentraube

Malvasier

Merlot

Morillon (oder Chardonnay)

Riesling x Sylvaner (Müller-Thurgau)

Muskat

Muskateller

Muskat-Ottonel

Muskat-Sylvaner

Neuburger

Rheinriesling (oder Riesling)

Rotgipfler

Ruländer (oder grauer Burgunder)

St. Laurent (oder Laurenzitraube)

Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)

Sylvaner

Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)

Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner,

Frühroter Veltliner)

Welschriesling (oder Riesling)

Zierfandler (oder Spätrot)

Zweigeltrebe

Artikel II

Den gleichen Schutz wie die durch den Vertrag

und durch das auf Grund dieses Vertrages

abzuschließende Übereinkommen geschützten Bezeichnungen

genießen auch deren grammatikalische

Abwandlungen, wie beispielsweise in

Eigenschaftswörter oder Hauptwörter.

Artikel III

Unter Eigennamen im Sinne des Artikels 3

Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 4 des Vertrages

werden sowohl Personennamen als auch

geographische Bezeichnungen verstanden.

Artikel IV

Angaben über wesentliche Eigenschaften im

Sinne des Artikels 8 Absatz 1 des Vertrages sind

insbesondere

a) bei Weinen

Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller,

Händler; die Bezeichnungen: weiß,

rot, ros6, Wachstum, Gewächs, Kreszenz,

original, Originalabfüllung, Originalabzug,

Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs,

Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein,

Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch,

Ausbruchwein, Trockenbeerenaus

lese, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein,

Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein,

Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein

besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein),

Siegelwein, Dessertwein, aromatisierter

Wein, Wermut (Vermouth), Perlwein,

Schaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein,

Qualitätssekt;

b) bei Branntweinen

V.O., V. O. S., V.S.O.P., extra; ein, drei

Stern.

Artikel V

Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den

Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden,

z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet

der Vertrag keine Anwendung.

Artikel VI

(1) Durch die Aufnahme der österreichischen

Bezeichnungen „Marillenbrand", „Marillenlikör",

„Ribiselbrand", „Ribisellikör", „Ribiselwein",

„Ribiselsaft" in das auf Grund dieses Vertrages

abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung

von Übersetzungen, wie die tschechoslowakische

Bezeichnung „Rybiz", oder von

synonymen Begriffen, wie „Aprikosenlikör",

„Aprikosenbrand", „Johannisbeerbrand", „Johannisbeerlikör",

„Johannisbeerwein", „Johannisbeersaft",

nicht ausgeschlossen.

(2) Durch Absatz 1 wird die Verwendung der

tschechoslowakischen Bezeichnung „Marila"

allein oder in Verbindung mit der bildlichen

Darstellung von Früchten, zum Beispiel Aprikosen,

insbesondere als Handelsname oder Marke,

nicht ausgeschlossen, wenn die tschechoslowakische

Herkunft deutlich gekennzeichnet wird.

(3) Bei der Verwendung der österreichischen

Bezeichnungen „Marillenbrand", Marillenlikör",

„Ribiselbrand", „Ribisellikör", „Ribiselwein",

„Ribiselsaft" im Gebiet der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik muß die österreichische

Herkunft deutlich gekennzeichnet werden.

Artikel VII

(1) Durch die Aufnahme folgender Bezeichnungen

für österreichische Erzeugnisse in das auf

Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen

wird die Verwendung ihrer Übersetzung

in andere Sprachen nicht ausgeschlossen

Inländerrum

Kremser Senf

(2) Die Bezeichnungen „Karpatenbitter", „Karpatensalami"

und „Olmützer Quargel" dürfen

für österreichische Erzeugnisse nur in deutscher

Sprache in Verbindung mit einem eindeutigen

und deutlich lesbaren Hinweis auf die österreichische

Herkunft und nur ohne Zusätze wie „echt",

„original" und dergleichen verwendet werden.

Artikel VIII

Die Bezeichnung „Heuriger" darf in deutscher

Sprache nur für österreichische Weine verwendet

werden. Dies gilt auch für grammatikalische Abwandlungen

und Wortzusammensetzungen, in

denen diese Bezeichnung vorkommt.

Artikel IX

(1) Durch die Aufnahme der tschechoslowakischen

Bezeichnung „Liptovska bryndza" in

das auf Grund des Vertrages abzuschließende

Übereinkommen wird nicht ausgeschlossen, daß

die Bezeichnung „Liptauer" für eine österreichische

Spezialität (Streichkäse) verwendet wird.

(2) Durch die Aufnahme der Bezeichnung

„Jablonec" in das auf Grund des Vertrages abzuschließende

Übereinkommen wird die Verwendung

der Bezeichnungen „Gablonzer Waren",

„Gablonzer Bijouterie", „Gablonzer Schmuck",

„Gablonzer Schmuckwaren", „Gablonzer Kristallerie"

und „Gablonzer Schmucksteine" für österreichische

Erzeugnisse nicht ausgeschlossen, sofern

die österreichische Herkunft gekennzeichnet

ist.

Artikel X

(1) Durch die Aufnahme der Bezeichnungen

„Plzen", „Pilsen", „Plzenske", „Pilsner", „Pilsener"

und „Pils" in das auf Grund des Vertrages

abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung

der Bezeichnung „Pils" für Bier in

Österreich in einer Wortverbindung nicht ausgeschlossen,

die die Beifügung beispielsweise

einer Wortmarke, eines Handelsnamens oder

sonst eines Hinweises auf die erzeugende Brauerei

oder auf das Erzeugungsland enthält. Eine solche

Wortverbindung liegt nicht nur vor, wenn es sich

um ein zusammengesetztes Wort oder um mehrere

mit Bindestrich verbundene Wörter handelt,

sondern auch dann, wenn diese Wörter auf dem

Flaschenbild oder der Dosenetikette in unmittelbarem

räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) Natürliche und juristische Personen, einschließlich

der Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die die Bezeichnung „Pilsner" oder

„Pilsener" für ein von ihnen in Österreich erzeugtes

Bier seit 1. Jänner 1967 bis zum Inkrafttreten

des Vertrages mit oder ohne Unterbrechung

verwendet haben, dürfen diese Bezeichnung bis

zum Ablauf von 9 Jahren nach Inkrafttreten des

Vertrages in Verbindung mit einem eindeutigen

und deutlich lesbaren Hinweis auf die österreichische

Herkunft weiter verwenden.

(3) Das Weiterverwendungsrecht gemäß Absatz

2 kann nur gemeinsam mit dem Teil des

Unternehmens veräußert oder vererbt werden,

auf den sich diese Bezeichnungen beziehen.

Artikel XI

Dieses Protokoll bildet einen integrierenden

Teil des am 11. Juni 1976 unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und sonstigen auf die

Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher

und gewerblicher Erzeugnisse.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November

1977, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Leberl e.h.

Für die

Tschechoslowakische Sozialistische Republik

B lohlávek e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. November 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 16

Abs. 2 des Vertrages am 26. Feber 1981 in Kraft.

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