75. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
GELEITET von dem Wunsch, Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und sonstige
auf die Herkunft hinweisende Bezeichnungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse
gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgenden
Vertrag zu schließen, und haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Otto Leberl, Präsident des Österreichischen
Patentamtes
Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik Herrn Dipl.-Ing. Miroslav
B lohlávek, Präsident des Tschechoslowakischen
Amtes für Erfindungen und Entdeckungen
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Volknachten folgendes vereinbart
Artikel 1
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in
wirksamer Weise die Herkunftsangaben, Ur-
sprungsbezeichnungen und sonstigen auf die
Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher
und gewerblicher Erzeugnisse, die
unter die im Artikel 5 angeführten Gruppen fallen
und im Übereinkommen nach Artikel 6 näher bezeichnet
sind, sowie die in den Artikeln 3, 4 und 8
Abs. 2 erwähnten Namen und Abbildungen gegen
unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr
zu schützen.
Artikel 2
Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden
Bezeichnungen im Sinne dieses Vertrages
werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar
oder mittelbar auf die Herkunft eines
Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht
im allgemeinen aus einer geographischen
Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben
bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise
des Herkunftslandes darin im Zusammenhang
mit dem so bezeichneten Erzeugnis
ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird.
Die genannten Bezeichnungen können neben dem
Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
geographischen Bereich auch Angaben über die
Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten.
Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse
werden ausschließlich oder überwiegend durch
geographische oder menschliche Einflüsse bedingt.
Artikel 3
(1) Die Namen „Tschechoslowakische Sozialistische
Republik", „Tschechische Sozialistische
Republik", „Slowakische Sozialistische Republik",
die Bezeichnungen „Tschechoslowakei",
„Bohemia", „Moravia" und „Slovakia" und die
historischen Namen der einzelnen Länder in der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6
aufgeführten tschechoslowakischen Bezeichnungen
sind in der Republik Österreich ausschließlich
tschechoslowakischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die historischen Namen der einzelnen
Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik sind: Böhmen, Mähren, Slowakei.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten
tschechoslowakischen Bezeichnungen mit der
Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb
des Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik überein, so darf diese Bezeichnung
im Zusammenhang mit nichttschechoslowakischen
Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft
und nur in einer Weise, insbesondere durch
die Angabe des Herkunftslandes, benutzt werden,
die jede Irreführung über die Herkunft und den
Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines
Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich
durch den zu seiner Führung Berechtigten
dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur
Gänze oder zum Teil eine tschechoslowakische
Bezeichnung ist, die auf Grund des Vertrages
geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname
nur unverändert, auch nicht übersetzt und nicht
in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung
geeignet ist.
Artikel 4
(1) Der Name „Republik Österreich", die Bezeichnungen
„Österreich" und „Austria" und
die Namen der österreichischen Bundesländer
sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6
aufgeführten österreichischen Bezeichnungen sind
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
ausschließlich österreichischen Erzeugnissen
vorbehalten.
(2) Österreichische Bundesländer sind: Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten
österreichischen Bezeichnungen mit der Bezeichnung
eines Gebietes oder Ortes außerhalb des
Gebietes der Republik Österreich überein, so darf
diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen
Erzeugnissen nur als Angabe
über die Herkunft und nur in einer Weise, insbesondere
durch die Angabe des Herkunftslandes,
benutzt werden, die jede Irreführung über die
Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines
Eigennamens auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik durch den
zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen,
wenn dieser Name zur Gänze oder zum
Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf
Grund des Vertrages geschützt ist. In diesem
Falle darf der Eigenname nur unverändert, auch
nicht übersetzt und nicht in einer Weise verwendet
werden, die zur Irreführung geeignet ist.
Artikel 5
(1) Die Gruppen tschechoslowakischer Erzeugnisse
sind folgende
Artikel 6
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,
bei welchen die Voraussetzungen der
Artikel 2 und 5 zutreffen, welche den Schutz des
Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen
sind, werden in einem Übereinkommen
angeführt, das von den Regierungen der
beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird.
Artikel 7
(1) Werden die nach den Artikeln 3, 4, 6 und 8
Abs. 2 dieses Vertrages geschützten Namen und
Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im
geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung,
oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen
Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt,
so finden alle gerichtlichen und behördlichen
Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des
Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch
genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung
unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen,
unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten
Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels
9 Anwendung.
(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im
geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1
auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des
Vertrages geschützten Bezeichnungen in abgeänderter
Form oder für andere als jene Erzeugnisse,
denen sie im Übereinkommen nach Artikel 6
zugeordnet sind, benutzt werden.
(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden,
wenn die auf Grund des Vertrages geschützten
Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem
Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit
Zusätzen wie „Art", „Typ", „Fasson", „Nachahmung"
oder dergleichen benutzt werden.
(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von
Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann
nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der
Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der
Umgangssprache ist.
Artikel 8
(1) Der Artikel 7 dieses Vertrages ist auch
anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung, oder
auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen
Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen,
Marken, Namen, Aufschriften oder
Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder
mittelbar falsche oder irreführende Angaben über
Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche
Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen
oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern,
Flüssen, Bergen oder dergleichen eines
Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf
genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen,
für nicht aus diesem Staate stammende
Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet,
so ist diese Verwendung als irreführend über die
Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse zu
betrachten, es sei denn, daß schon unter den
gegebenen Umständen vernünftigerweise eine
Irreführung nicht anzunehmen ist.
Artikel 9
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können
vor den Gerichten der Republik Österreich außer
von natürlichen und juristischen Personen, die
nach der Gesetzgebung der Republik Österreich
hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Ver-
einigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder
Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit
die Gesetzgebung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik dies tschechoslowakischen
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können
vor den Gerichten der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik außer von natürlichen
und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden,
Vereinigungen und Einrichtungen mit
dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten
Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten,
geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung
der Republik Österreich dies österreichischen
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
ermöglicht.
Artikel 10
(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und
aufrecht bestehende Marken, denen Bezeichnungen
entgegenstehen, die in den Artikeln 3
und 4 oder in Listen angeführt sind, die in dem
in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthalten
sind, können längstens bis zum Ablauf
von acht Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag)
dieses Vertrages weiter verwendet werden.
(2) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und
aufrecht bestehende Marken, die ausschließlich
gegen Artikel 8 Absatz 2 verstoßen, können
längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter
verwendet werden.
(3) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund
einer Änderung oder Ergänzung der in dem in
Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen
Listen dem Vertrag unterliegen, sind
die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des
geänderten Übereinkommens anzusehen ist.
Artikel 11
(1) Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel
sowie Rechnungen, Frachtbriefe und
sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten
des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens
im Gebiet eines der Vertragsstaaten
befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen
worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benützt
werden dürfen, können bis zum Ablauf
von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens
verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung
der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen
enthaltenen Listen der Bezeichnungen
ist der Absat2 1 anzuwenden mit der Maßgabe,
daß die Frist von einem Jahr mit dem Inkrafttreten
des geänderten Übereinkommens beginnt.
Artikel 12
Dieser Vertrag ist auf Bezeichnungen solcher
Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das
Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt
werden.
Artikel 13
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für
Erzeugnisse unter den Schutz dieses Vertrages
werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden
Bestimmungen über die Einfuhr und Deklaration
solcher Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel 14
Dieser Vertrag schließt einen weitergehenden
Schutz nicht aus, der in den Vertrags Staaten für
die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen
auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften
oder internationaler Vereinbarungen
besteht oder künftig gewährt wird.
Artikel 15
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden regelmäßig miteinander in Verbindung
treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung
des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens
und Fragen zu beraten, die sich bei
der Anwendung des Vertrages ergeben könnten.
Artikel 16
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich
in Prag ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt 100 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist unbefristet.
(3) Dieser Vertrag kann von jedem der beiden
Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist
von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen
Weg gekündigt werden.
(4) Übereinkommen gemäß Artikel 6 können
schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen
werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig
mit dem Vertrag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1976, in zwei
Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für den Bundespräsidenten
der Republik Österreich
Leberl e.h.
Für den Präsidenten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
B lohlávek e.h.
PROTOKOLL
DIE VERTRAGSSCHLIESSENDEN PARTEIEN
VON DEM WUNSCHE GELEITET,
die Anwendung gewisser Vorschriften des Vertrages
vom 11. Juni 1976 über den Schutz von
Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und
sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher
Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN
VEREINBART
Artikel I
Durch die Bestimmungen des Vertrages wird
die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen
allein oder in Verbindung mit einer geographischen
oder einer sonstigen Bezeichnung grundsätzlich
nicht beschränkt.
Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind
insbesondere
Bouviertraube
Blaufränkisch
Blauer Portugieser
Blauer Wildbacher
Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder
Cabernet
Cabernet — Sauvignon
Jubiläumsrebe
Mädchentraube
Malvasier
Merlot
Morillon (oder Chardonnay)
Riesling x Sylvaner (Müller-Thurgau)
Muskat
Muskateller
Muskat-Ottonel
Muskat-Sylvaner
Neuburger
Rheinriesling (oder Riesling)
Rotgipfler
Ruländer (oder grauer Burgunder)
St. Laurent (oder Laurenzitraube)
Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)
Sylvaner
Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)
Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner,
Frühroter Veltliner)
Welschriesling (oder Riesling)
Zierfandler (oder Spätrot)
Zweigeltrebe
Artikel II
Den gleichen Schutz wie die durch den Vertrag
und durch das auf Grund dieses Vertrages
abzuschließende Übereinkommen geschützten Bezeichnungen
genießen auch deren grammatikalische
Abwandlungen, wie beispielsweise in
Eigenschaftswörter oder Hauptwörter.
Artikel III
Unter Eigennamen im Sinne des Artikels 3
Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 4 des Vertrages
werden sowohl Personennamen als auch
geographische Bezeichnungen verstanden.
Artikel IV
Angaben über wesentliche Eigenschaften im
Sinne des Artikels 8 Absatz 1 des Vertrages sind
insbesondere
a) bei Weinen
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller,
Händler; die Bezeichnungen: weiß,
rot, ros6, Wachstum, Gewächs, Kreszenz,
original, Originalabfüllung, Originalabzug,
Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs,
Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein,
Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch,
Ausbruchwein, Trockenbeerenaus
lese, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein,
Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein,
Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein),
Siegelwein, Dessertwein, aromatisierter
Wein, Wermut (Vermouth), Perlwein,
Schaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein,
Qualitätssekt;
b) bei Branntweinen
V.O., V. O. S., V.S.O.P., extra; ein, drei
Stern.
Artikel V
Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den
Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden,
z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet
der Vertrag keine Anwendung.
Artikel VI
(1) Durch die Aufnahme der österreichischen
Bezeichnungen „Marillenbrand", „Marillenlikör",
„Ribiselbrand", „Ribisellikör", „Ribiselwein",
„Ribiselsaft" in das auf Grund dieses Vertrages
abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung
von Übersetzungen, wie die tschechoslowakische
Bezeichnung „Rybiz", oder von
synonymen Begriffen, wie „Aprikosenlikör",
„Aprikosenbrand", „Johannisbeerbrand", „Johannisbeerlikör",
„Johannisbeerwein", „Johannisbeersaft",
nicht ausgeschlossen.
(2) Durch Absatz 1 wird die Verwendung der
tschechoslowakischen Bezeichnung „Marila"
allein oder in Verbindung mit der bildlichen
Darstellung von Früchten, zum Beispiel Aprikosen,
insbesondere als Handelsname oder Marke,
nicht ausgeschlossen, wenn die tschechoslowakische
Herkunft deutlich gekennzeichnet wird.
(3) Bei der Verwendung der österreichischen
Bezeichnungen „Marillenbrand", Marillenlikör",
„Ribiselbrand", „Ribisellikör", „Ribiselwein",
„Ribiselsaft" im Gebiet der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik muß die österreichische
Herkunft deutlich gekennzeichnet werden.
Artikel VII
(1) Durch die Aufnahme folgender Bezeichnungen
für österreichische Erzeugnisse in das auf
Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen
wird die Verwendung ihrer Übersetzung
in andere Sprachen nicht ausgeschlossen
Inländerrum
Kremser Senf
(2) Die Bezeichnungen „Karpatenbitter", „Karpatensalami"
und „Olmützer Quargel" dürfen
für österreichische Erzeugnisse nur in deutscher
Sprache in Verbindung mit einem eindeutigen
und deutlich lesbaren Hinweis auf die österreichische
Herkunft und nur ohne Zusätze wie „echt",
„original" und dergleichen verwendet werden.
Artikel VIII
Die Bezeichnung „Heuriger" darf in deutscher
Sprache nur für österreichische Weine verwendet
werden. Dies gilt auch für grammatikalische Abwandlungen
und Wortzusammensetzungen, in
denen diese Bezeichnung vorkommt.
Artikel IX
(1) Durch die Aufnahme der tschechoslowakischen
Bezeichnung „Liptovska bryndza" in
das auf Grund des Vertrages abzuschließende
Übereinkommen wird nicht ausgeschlossen, daß
die Bezeichnung „Liptauer" für eine österreichische
Spezialität (Streichkäse) verwendet wird.
(2) Durch die Aufnahme der Bezeichnung
„Jablonec" in das auf Grund des Vertrages abzuschließende
Übereinkommen wird die Verwendung
der Bezeichnungen „Gablonzer Waren",
„Gablonzer Bijouterie", „Gablonzer Schmuck",
„Gablonzer Schmuckwaren", „Gablonzer Kristallerie"
und „Gablonzer Schmucksteine" für österreichische
Erzeugnisse nicht ausgeschlossen, sofern
die österreichische Herkunft gekennzeichnet
ist.
Artikel X
(1) Durch die Aufnahme der Bezeichnungen
„Plzen", „Pilsen", „Plzenske", „Pilsner", „Pilsener"
und „Pils" in das auf Grund des Vertrages
abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung
der Bezeichnung „Pils" für Bier in
Österreich in einer Wortverbindung nicht ausgeschlossen,
die die Beifügung beispielsweise
einer Wortmarke, eines Handelsnamens oder
sonst eines Hinweises auf die erzeugende Brauerei
oder auf das Erzeugungsland enthält. Eine solche
Wortverbindung liegt nicht nur vor, wenn es sich
um ein zusammengesetztes Wort oder um mehrere
mit Bindestrich verbundene Wörter handelt,
sondern auch dann, wenn diese Wörter auf dem
Flaschenbild oder der Dosenetikette in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang stehen.
(2) Natürliche und juristische Personen, einschließlich
der Personengesellschaften des Handelsrechtes,
die die Bezeichnung „Pilsner" oder
„Pilsener" für ein von ihnen in Österreich erzeugtes
Bier seit 1. Jänner 1967 bis zum Inkrafttreten
des Vertrages mit oder ohne Unterbrechung
verwendet haben, dürfen diese Bezeichnung bis
zum Ablauf von 9 Jahren nach Inkrafttreten des
Vertrages in Verbindung mit einem eindeutigen
und deutlich lesbaren Hinweis auf die österreichische
Herkunft weiter verwenden.
(3) Das Weiterverwendungsrecht gemäß Absatz
2 kann nur gemeinsam mit dem Teil des
Unternehmens veräußert oder vererbt werden,
auf den sich diese Bezeichnungen beziehen.
Artikel XI
Dieses Protokoll bildet einen integrierenden
Teil des am 11. Juni 1976 unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und sonstigen auf die
Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher
und gewerblicher Erzeugnisse.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. November
1977, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Leberl e.h.
Für die
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
B lohlávek e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. November 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 16
Abs. 2 des Vertrages am 26. Feber 1981 in Kraft.