75. Bundesgesetz: Waffengesetznovelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 109/
1971, 168/1973 und 91/1975 wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse
durch Verbrennung eines Treibmittels
ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge
von höchstens 60 cm aufweisen."
2. Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen
„§ 4 a. Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes
vom 18. Oktober 1977 über die Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.
Nr. 540, durch Verordnung bestimmten Waffen,
Munitions- und Ausrüstungsgegenstände."
3. Dem § 17 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf
die besonderen Gefahren, die bei der Ausübung
einer (bestimmten Tätigkeit auftreten, ausgestellt,
so kann die Behörde die Befugnis zum Führen
durch einen entsprechenden Vermerk im Waffenpaß
auf die Dauer dieser Tätigkeit beschränken."
4. Nach § 28 sind folgende Überschrift und folgende
§§ 28 a und 28 b einzufügen
„Kriegsmaterial
§ 28 a. (1) Der Erwerb, der Besitz und das
Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Von den Verboten des Abs. 1 können auf
Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller verläßlich ist und
das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind zu
versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische,
sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare
gewichtige Bedenken bestehen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 kann
angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
weggefallen sind.
(4) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den
im Abs. 2, 3. Satz, angeführten Gründen an
Auflagen geknüpft werden.
(5) Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen
und deren Widerruf obliegen dem Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres.
(6) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als
Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser
Patronen ist jedoch nur auf Grund eines gültigen
Waffenpasses, einer gültigen Waffenbesitzkarte,
eines gültigen Waffenscheines oder einer gültigen
Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Personen überlassen
werden, die im Besitz einer solchen Urkunde
sind.
(7) Befindet sich im Nachlaß eines Verstorbenen
Kriegsmaterial, so hat die Person, in deren
Obhut es sich befindet, dies ohne unnötigen
Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle
zu melden. Diese hat die unverzügliche
Sicherstellung des Kriegsmaterials zu veranlassen
und, sofern erforderlich, für seine Vernichtung
zu sorgen.
War das verbliebene Kriegsmaterial nicht einer
berechtigten Person auszufolgen, so geht es nach
Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in
das Eigentum des Bundes über. In diesem Falle
hat der Bundesminister für Landesverteidigung
dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine angemessene
Entschädigung zu gewähren, wenn es
dieser binnen einem Jahr ab dem Eigentumsübergang
verlangt und der Erblasser zum Besitz des
Kriegsmaterials befugt war.
(8) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial
offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies
ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder
Militärdienststelle zu melden. Diese hat die unverzügliche
Sicherstellung des Kriegsmaterials zu
veranlassen und, sofern erforderlich, für seine
Vernichtung zu sorgen.
War das verbliebene Kriegsmaterial nicht einer
berechtigten Person auszufolgen, so geht es nach
Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in
das Eigentum des Bundes über.
§ 28 b. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8, 10,
12, 13, 14 Abs. 3, 20, 21, 30 Abs. 1 Z. 2, 31 (ausgenommen
jene für die Einfuhr), 32 und 33
(ausgenommen jene für die Einfuhr) gelten für
Kriegsmaterial sinngemäß."
5. § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
mit Ausnahme jener der §§ 11 bis 14, finden
keine Anwendung auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß-
und Steinschloßzündung;
2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem
Jahre 1871 erzeugt worden sind;
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch
verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder
den unter Verwendung von Kohlensäure
entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben
werden, sofern das Kaliber nicht
6 mm oder mehr beträgt;
4. Zimmerstutzen;
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
als solche bezeichnet.
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid
festzustellen, ob eine Waffe unter die Bestimmungen
des Abs. 1 fällt."
6. § 36 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
a) unbefugt Faustfeuerwaffen besitzt oder
führt;
b) verbotene Waffen (§ 11) unbefugt besitzt;
c) Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm
dies gemäß § 12 verboten ist;
d) Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen
mit Vollmantelgeschoß) unbefugt
erwirbt, besitzt oder führt;
e) Faustfeuerwaffen, verbotene Waffen oder
Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen
mit Vollmantelgeschoß) einer Person,
die zu deren Besitz nicht befugt ist,
überläßt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen."
7. § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
sofern das Verhalten nicht nach § 36 Abs. 1 zu
(bestrafen ist, und ist mit einer Geldstrafe bis zu
30000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen
zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
a) Schußwaffen führt;
b) Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt
oder anderen Personen überläßt;
c) Munition anderen Personen überläßt.
Ebenso ist zu bestrafen, wer gegen Auflagen, die
nach § 28 a Albs. 4 erteilt worden sind, verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar."
8. Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen
„§ 39 a. (1) Zur Durchsetzung des Verbotes der
Einfuhr, Ausfuhr, des Besitzes und des Führens
von Kriegsmaterial sowie von Waffen und Munition,
die nicht Kriegsmaterial sind, auf Grund
dieses oder anderer Bundesgesetze kann durch Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine
Durchsuchung der Kleidung von Personen und
der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge,
Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorgenommen
werden, an denen auf Grund eines konkreten
Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen
der dringende Verdacht besteht, daß dem
erwähnten Verbot zuwidergehandelt wird und
wo diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit geboten erscheint.
(2) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 ist der
§ 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden."
9. Die Absatzbezeichnung des Abs. 1 und die
Abs. 2 bis 5 des § 40 haben zu entfallen.
10. § 44 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bleiben unberührt
1. Der § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 196/1935, in der
Fassung des Art. I der Verordnung GBl. f.
d. L. Ö. Nr. 483/1938;
2. der § 376 Z. 18 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974;
3. der § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440;
4. die Bestimmungen (des Bundesgesetzes über
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,
BGBl. Nr. 540/1977."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem dritten
seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Artikel III
Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes Faustfeuerwaffen
besitzen, die bis dahin nicht als solche gegolten
haben, sind die Bestimmungen des § 42 des
Waffengesetzes 1967 anzuwenden.
Artikel IV
(1) Einer Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes Kriegsmaterial
besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieses Kriegsmaterials
fehlt, steht es frei, binnen drei Monaten
ab diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für
Landesverteidigung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nach § 28 a zu beantragen. Der
Besitz des Kriegsmaterials gilt während dieses
Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung der
Erlaubnis beantragt wurde, bis zu deren Erteilung,
im Falle der Abweisung bis zu seiner
Sicherstellung als erlaubt. Der Bundesminister
für Landesverteidigung hat jedoch, wenn dies aus
Sicherheitsgründen geboten erscheint, die unverzügliche
Sicherstellung des Kriegsmaterials und,
sofern erforderlich, seine Vernichtung zu veranlassen.
(2) Der Antragsteller hat Militär- oder Sicherheitsorganen
auf Verlangen das in seinem Besitz
befindliche Kriegsmaterial vorzuweisen.
(3) Der Besitzer von Kriegsmaterial, der nicht
beabsichtigt, einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen,
hat dieses innerhalb des dort bestimmten Zeitraumes
einer Sicherheits- oder Militärdienststelle
zu melden.
(4) Die Sicherheits- oder Militärdienststelle
hat im Falle
a) einer Meldung nach Abs. 3 und
b) der Abweisung eines Antrages nach Abs. 1
nach Rechtskraft des abweisenden Bescheides
die unverzügliche Sicherstellung des Kriegsmaterials
und, sofern erforderlich, seine Vernichtung
zu veranlassen.
(5) Kriegsmaterial, das
a) gemäß Abs. 1 sichergestellt, nicht vernichtet
und dessen Besitz dem Antragsteller nicht
erlaubt wurde, oder
b) gemäß Abs. 4 sichergestellt und nicht vernichtet
wurde,
geht in das Eigentum des Bundes über. Für
solches Kriegsmaterial ist dem letzten früheren
Besitzer auf Verlangen eine angemessene Entschädigung
zuzuerkennen.
(6) Bescheide, mit denen vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der Erwerb von
Kriegsmaterial erlaubt wurde, gelten auch als
Ausnahmebewilligung zum Besitz des betreffenden
Kriegsmaterials im Sinne des § 28 a Abs. 2.
Artikel V
Mit der Vollziehung
1. dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des
Art. I Z. 2, 4, 6 und 9 und des Art. IV ist
der Bundesminister für Inneres,
2. des Art. I Z. 2 und 4 und des Art. IV ist
der Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
3. des Art. I Z. 6 ist der Bundesminister für
Justiz,
4. des Art. I Z. 9 sind der Bundesminister für
Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung
und der Bundesminister für Justiz,
je nach ihrem Wirkungsbereich,
betraut.