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75. Bundesgesetz: Waffengesetznovelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Waffengesetznovelle 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 109/

1971, 168/1973 und 91/1975 wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse

durch Verbrennung eines Treibmittels

ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge

von höchstens 60 cm aufweisen."

2. Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen

„§ 4 a. Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes

vom 18. Oktober 1977 über die Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.

Nr. 540, durch Verordnung bestimmten Waffen,

Munitions- und Ausrüstungsgegenstände."

3. Dem § 17 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf

die besonderen Gefahren, die bei der Ausübung

einer (bestimmten Tätigkeit auftreten, ausgestellt,

so kann die Behörde die Befugnis zum Führen

durch einen entsprechenden Vermerk im Waffenpaß

auf die Dauer dieser Tätigkeit beschränken."

4. Nach § 28 sind folgende Überschrift und folgende

§§ 28 a und 28 b einzufügen

„Kriegsmaterial

§ 28 a. (1) Der Erwerb, der Besitz und das

Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Von den Verboten des Abs. 1 können auf

Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden,

wenn der Antragsteller verläßlich ist und

das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind zu

versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische,

sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare

gewichtige Bedenken bestehen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 kann

angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung

weggefallen sind.

(4) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den

im Abs. 2, 3. Satz, angeführten Gründen an

Auflagen geknüpft werden.

(5) Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen

und deren Widerruf obliegen dem Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres.

(6) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als

Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser

Patronen ist jedoch nur auf Grund eines gültigen

Waffenpasses, einer gültigen Waffenbesitzkarte,

eines gültigen Waffenscheines oder einer gültigen

Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Personen überlassen

werden, die im Besitz einer solchen Urkunde

sind.

(7) Befindet sich im Nachlaß eines Verstorbenen

Kriegsmaterial, so hat die Person, in deren

Obhut es sich befindet, dies ohne unnötigen

Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle

zu melden. Diese hat die unverzügliche

Sicherstellung des Kriegsmaterials zu veranlassen

und, sofern erforderlich, für seine Vernichtung

zu sorgen.

War das verbliebene Kriegsmaterial nicht einer

berechtigten Person auszufolgen, so geht es nach

Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in

das Eigentum des Bundes über. In diesem Falle

hat der Bundesminister für Landesverteidigung

dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine angemessene

Entschädigung zu gewähren, wenn es

dieser binnen einem Jahr ab dem Eigentumsübergang

verlangt und der Erblasser zum Besitz des

Kriegsmaterials befugt war.

(8) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial

offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies

ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder

Militärdienststelle zu melden. Diese hat die unverzügliche

Sicherstellung des Kriegsmaterials zu

veranlassen und, sofern erforderlich, für seine

Vernichtung zu sorgen.

War das verbliebene Kriegsmaterial nicht einer

berechtigten Person auszufolgen, so geht es nach

Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in

das Eigentum des Bundes über.

§ 28 b. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8, 10,

12, 13, 14 Abs. 3, 20, 21, 30 Abs. 1 Z. 2, 31 (ausgenommen

jene für die Einfuhr), 32 und 33

(ausgenommen jene für die Einfuhr) gelten für

Kriegsmaterial sinngemäß."

5. § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes,

mit Ausnahme jener der §§ 11 bis 14, finden

keine Anwendung auf

1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß-

und Steinschloßzündung;

2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem

Jahre 1871 erzeugt worden sind;

3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch

verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder

den unter Verwendung von Kohlensäure

entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben

werden, sofern das Kaliber nicht

6 mm oder mehr beträgt;

4. Zimmerstutzen;

5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die

der Bundesminister für Inneres durch Verordnung

als solche bezeichnet.

(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid

festzustellen, ob eine Waffe unter die Bestimmungen

des Abs. 1 fällt."

6. § 36 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

a) unbefugt Faustfeuerwaffen besitzt oder

führt;

b) verbotene Waffen (§ 11) unbefugt besitzt;

c) Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm

dies gemäß § 12 verboten ist;

d) Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen

mit Vollmantelgeschoß) unbefugt

erwirbt, besitzt oder führt;

e) Faustfeuerwaffen, verbotene Waffen oder

Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen

mit Vollmantelgeschoß) einer Person,

die zu deren Besitz nicht befugt ist,

überläßt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen."

7. § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

sofern das Verhalten nicht nach § 36 Abs. 1 zu

(bestrafen ist, und ist mit einer Geldstrafe bis zu

30000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen

zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

a) Schußwaffen führt;

b) Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt

oder anderen Personen überläßt;

c) Munition anderen Personen überläßt.

Ebenso ist zu bestrafen, wer gegen Auflagen, die

nach § 28 a Albs. 4 erteilt worden sind, verstößt.

(2) Der Versuch ist strafbar."

8. Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen

„§ 39 a. (1) Zur Durchsetzung des Verbotes der

Einfuhr, Ausfuhr, des Besitzes und des Führens

von Kriegsmaterial sowie von Waffen und Munition,

die nicht Kriegsmaterial sind, auf Grund

dieses oder anderer Bundesgesetze kann durch Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine

Durchsuchung der Kleidung von Personen und

der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge,

Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorgenommen

werden, an denen auf Grund eines konkreten

Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen

der dringende Verdacht besteht, daß dem

erwähnten Verbot zuwidergehandelt wird und

wo diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren

für die öffentliche Sicherheit geboten erscheint.

(2) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 ist der

§ 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden."

9. Die Absatzbezeichnung des Abs. 1 und die

Abs. 2 bis 5 des § 40 haben zu entfallen.

10. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bleiben unberührt

1. Der § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 196/1935, in der

Fassung des Art. I der Verordnung GBl. f.

d. L. Ö. Nr. 483/1938;

2. der § 376 Z. 18 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974;

3. der § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 440;

4. die Bestimmungen (des Bundesgesetzes über

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,

BGBl. Nr. 540/1977."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem dritten

seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft.

Artikel III

Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes Faustfeuerwaffen

besitzen, die bis dahin nicht als solche gegolten

haben, sind die Bestimmungen des § 42 des

Waffengesetzes 1967 anzuwenden.

Artikel IV

(1) Einer Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes Kriegsmaterial

besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieses Kriegsmaterials

fehlt, steht es frei, binnen drei Monaten

ab diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für

Landesverteidigung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

nach § 28 a zu beantragen. Der

Besitz des Kriegsmaterials gilt während dieses

Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung der

Erlaubnis beantragt wurde, bis zu deren Erteilung,

im Falle der Abweisung bis zu seiner

Sicherstellung als erlaubt. Der Bundesminister

für Landesverteidigung hat jedoch, wenn dies aus

Sicherheitsgründen geboten erscheint, die unverzügliche

Sicherstellung des Kriegsmaterials und,

sofern erforderlich, seine Vernichtung zu veranlassen.

(2) Der Antragsteller hat Militär- oder Sicherheitsorganen

auf Verlangen das in seinem Besitz

befindliche Kriegsmaterial vorzuweisen.

(3) Der Besitzer von Kriegsmaterial, der nicht

beabsichtigt, einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen,

hat dieses innerhalb des dort bestimmten Zeitraumes

einer Sicherheits- oder Militärdienststelle

zu melden.

(4) Die Sicherheits- oder Militärdienststelle

hat im Falle

a) einer Meldung nach Abs. 3 und

b) der Abweisung eines Antrages nach Abs. 1

nach Rechtskraft des abweisenden Bescheides

die unverzügliche Sicherstellung des Kriegsmaterials

und, sofern erforderlich, seine Vernichtung

zu veranlassen.

(5) Kriegsmaterial, das

a) gemäß Abs. 1 sichergestellt, nicht vernichtet

und dessen Besitz dem Antragsteller nicht

erlaubt wurde, oder

b) gemäß Abs. 4 sichergestellt und nicht vernichtet

wurde,

geht in das Eigentum des Bundes über. Für

solches Kriegsmaterial ist dem letzten früheren

Besitzer auf Verlangen eine angemessene Entschädigung

zuzuerkennen.

(6) Bescheide, mit denen vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes der Erwerb von

Kriegsmaterial erlaubt wurde, gelten auch als

Ausnahmebewilligung zum Besitz des betreffenden

Kriegsmaterials im Sinne des § 28 a Abs. 2.

Artikel V

Mit der Vollziehung

1. dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des

Art. I Z. 2, 4, 6 und 9 und des Art. IV ist

der Bundesminister für Inneres,

2. des Art. I Z. 2 und 4 und des Art. IV ist

der Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres,

3. des Art. I Z. 6 ist der Bundesminister für

Justiz,

4. des Art. I Z. 9 sind der Bundesminister für

Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung

und der Bundesminister für Justiz,

je nach ihrem Wirkungsbereich,

betraut.

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