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75_1979 AT

75. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Hohentauern und St. Johann am Tauern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Hohentauern und St. Johann am Tauern

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114

Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinden

Hohentauern und St. Johann am Tauern wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,570, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens, folgt in weiterer Folge der bestehenden

Straßentrasse, die sie in den Teilstücken

km 6,575—km 8,315, km 10,680—km 11,125,

km 11,850—km 12,800, km 13,956—km 14,280,

km 14,796—km 14,960 und km 15,940—

km 16,510 durch eine gestreckte Linienführung

unter Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigiert

und bindet bei km 16,510 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Hohentauern

und St. Johann am Tauern aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO 114-11; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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