75. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Hohentauern und St. Johann am Tauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114
Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinden
Hohentauern und St. Johann am Tauern wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,570, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens, folgt in weiterer Folge der bestehenden
Straßentrasse, die sie in den Teilstücken
km 6,575—km 8,315, km 10,680—km 11,125,
km 11,850—km 12,800, km 13,956—km 14,280,
km 14,796—km 14,960 und km 15,940—
km 16,510 durch eine gestreckte Linienführung
unter Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigiert
und bindet bei km 16,510 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Hohentauern
und St. Johann am Tauern aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen BO 114-11; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.