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75_1978 AT

75. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Kirchberg an der Pielach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Kirchberg an der Pielach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 39

Pielachtal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Kirchberg an der Pielach wie folgt bestimmt

Die neue Straßentrasse beginnt bei km 25,440,

verläuft auf der bestehenden Mariazeller Straße

(Gemeindestraßenbezeichnung) bis km 25,500,

quert dann die Pielach und bindet bei km 25,579

wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Kirchberg an

der Pielach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 39/58-75; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

Straßenabschnitt von km 25,500 bis km 25,579

Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind der aufliegenden Planunterlage zu

entnehmen.

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