75. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Kirchberg an der Pielach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 39
Pielachtal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Kirchberg an der Pielach wie folgt bestimmt
Die neue Straßentrasse beginnt bei km 25,440,
verläuft auf der bestehenden Mariazeller Straße
(Gemeindestraßenbezeichnung) bis km 25,500,
quert dann die Pielach und bindet bei km 25,579
wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Kirchberg an
der Pielach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 39/58-75; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
Straßenabschnitt von km 25,500 bis km 25,579
Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind der aufliegenden Planunterlage zu
entnehmen.