75. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b Z. 45 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Stempelerzeuger und Flexografen
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 45 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch
1. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem dem Gewerbe der
Stempelerzeuger und Flexografen entsprechenden
Lehrberuf oder über den
erfolgreichen Besuch einer anderen als in
der Z. 2 lit. a oder Z. 3 lit. a angeführten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem solchen Lehrberuf auf Grund von
Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt
wird, und
b) über eine nachfolgende mindestens zweieinhalbjährige
fachliche Tätigkeit im Gewerbe
der Stempelerzeuger und Flexografen
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
für Reproduktions- und Drucktechnik
und
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit im Gewerbe der
Stempelerzeuger und Flexografen
oder
3. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik und
b) über eine nachfolgende mindestens eineinhalbjährige
fachliche Tätigkeit im Gewerbe
der Stempelerzeuger und Flexografen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976
in Kraft.