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75_1976 AT

75. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b Z. 45 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Stempelerzeuger und Flexografen

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 45 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch

1. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem dem Gewerbe der

Stempelerzeuger und Flexografen entsprechenden

Lehrberuf oder über den

erfolgreichen Besuch einer anderen als in

der Z. 2 lit. a oder Z. 3 lit. a angeführten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem solchen Lehrberuf auf Grund von

Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt

wird, und

b) über eine nachfolgende mindestens zweieinhalbjährige

fachliche Tätigkeit im Gewerbe

der Stempelerzeuger und Flexografen

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule

für Reproduktions- und Drucktechnik

und

b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit im Gewerbe der

Stempelerzeuger und Flexografen

oder

3. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik und

b) über eine nachfolgende mindestens eineinhalbjährige

fachliche Tätigkeit im Gewerbe

der Stempelerzeuger und Flexografen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

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