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75_1974 AT

75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Anspruch

§ 1. Die von der Volksrepublik Polen auf

Grund des Vertrages vom 6. Oktober 1970

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen zur Regelung bestimmter finanzieller

Fragen zu zahlende Globalentschädigung

von 71,500.000 S ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

für die Leistung von Entschädigungen

zu verwenden.

§ 2. Entschädigung ist für Vermögensverluste

österreichischer physischer oder juristischer Personen

zu leisten, die durch die tatsächliche Inanspruchnahme

von Vermögenschaften, Rechten

und Interessen zufolge Maßnahmen der Volksrepublik

Polen entstanden sind, sofern diese

Verluste nach dem Anmeldegesetz Polen, BGBl.

Nr. 235/1971, fristgerecht angemeldet wurden.

§ 3. Maßnahmen im Sinne des § 2 sind

1. polnische Rechtsvorschriften über die

Nationalisierung ;

2. polnische Rechtsvorschriften über die

Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft;

3. andere polnische Rechtsvorschriften;

4. Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer

Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten

sowie anderen österreichischen

Rechten und Interessen zur Folge hatten.

§ 4. Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der

Tag, an dem die polnischen Rechtsvorschriften,

Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer

Organe wirksam geworden sind, durch die der

Verlust an Vermögenschaften, Rechten und

Interessen eingetreten ist. Kann dieser Zeitpunkt

nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945

als Zeitpunkt der Maßnahme.

§ 5. Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

auf

1. Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld-

und Kreditinstituten, Versicherungs- und

Rückversicherungsunternehmen sowie Ansprüche,

die in Wertpapieren öffentlicher

innerer polnischer Anleihen verkörpert sind;

1. Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen

Ablösung der vom polnischen Staat, polnischen

öffentlichen Unternehmen und Geld-

und Kreditinstituten ausgegebenen äußeren

Anleihen sowie von polnischen Geld- und

Kreditinstituten ausgegebenen auf Fremdwährung

lautenden und außerhalb Polen

zahlbaren Pfandbriefen herrühren;

3. Ansprüche auf Rechte aus oder an Patenten,

Lizenzen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten

sowie Ansprüche auf Rechte oder

aus Rechten auf Auffindung, Förderung, Bearbeitung

und Verteilung von Bodenschätzen,

die nicht bereits durch Zeitablauf

oder mangels Konzession erloschen sind, es

sei denn, daß solche nicht erloschene Rechte

im Zusammenhang mit der Nationalisierung

von Unternehmen mitübernommen wurden;

4. Ansprüche jeglicher Art, die in Wertpapieren

öffentlicher Anleihen des ehemaligen

Deutschen Reiches oder seiner Gebietskörperschaften

verkörpert sind;

5. Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen

und Forderungen aller Art gegenüber dem

ehemaligen Deutschen Reich oder gegenüber

deutschen juristischen Personen herrühren;

6. andere als in Z. 5 genannte Ansprüche, die

aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen

aller Art, besonders auch solchen, die

in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren,

es sei denn, daß Vermögenswerte, die mit

diesen Lieferungen, Leistungen oder Forderungen

in unmittelbarem Zusammenhang

stehen, vom polnischen Staat tatsächlich

übernommen worden sind.

§ 6. Entschädigung ist nicht zu leisten für

Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

1. die auf eine Weise erworben worden sind,

welche eine nichtige Vermögensentziehung

im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften

dargestellt hätte;

2. die von Behörden oder Institutionen des

Deutschen Reiches oder deutschen Personen

nach dem 1. September 1939 auf dem Gebiet

des okkupierten Polen erworben worden

sind, es sei denn, daß der Erwerb im Erbwege

oder zufolge Eheschließung erfolgt ist;

3. die aus dem Besitz von Aktien oder sonstigen

Beteiligungen an Gesellschaften aller

Art oder aus dem Besitz von Unternehmen

herrühren,

a) die auf dem Gebiet des okkupierten

Polen nach dem 1. September 1939 neu

gegründet wurden oder bei schon am

1. September 1939 bestandenen Kapitalgesellschaften

aus Kapitalerhöhungen

stammen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen

wurden;

b) die auf dem Gebiet des okkupierten

Polen bereits am 1. September 1939 bestanden

haben und bei denen eine Veränderung

der Rechtsform, ein Wechsel

von Beteiligungen oder ein Umtausch

von Aktien während der Zeit der Okkupation

Polens erfolgt ist, es sei denn,

daß diese Veränderung, dieser Wechsel

oder dieser Umtausch auf Grund einer

Anordnung deutscher Behörden oder der

von diesen bestellten Verwalter erfolgt

ist.

§ 7. (1) Eine österreichische physische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische

Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch

zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) und am

6. Oktober 1970 die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem

6. Oktober 1970 verstorben und besaß sie sowohl

am 27. April 1945 und zum Zeitpunkt der Maßnahme

als auch im Zeitpunkt ihres Todes die

österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung

Rechtsnachfolgern von Todes wegen

nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu

leisten, wenn sie sowohl im Zeitpunkt der

Rechtsnachfolge als auch zu den im Abs. 1 genannten

Zeitpunkten entweder als physische Personen

die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

oder als juristische Personen zu diesen

Zeitpunkten ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich gehabt haben.

§ 8. (1) Eine österreichische juristische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische

Person, die zu den im § 7 Abs. 1 genannten

Zeitpunkten ihren Sitz auf dem Gebiet der

Republik Österreich gehabt hat.

(2) Liegt der Zeitpunkt der Maßnahme vor

dem 27. April 1945, so muß auch schon zu diesem

früheren Zeitpunkt der Sitz auf dem Gebiet der

Republik Österreich bestanden haben.

(3) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt

der Maßnahme (§ 4) ihren Sitz auf dem

Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor

dem 6. Oktober 1970 aufgelöst worden, so ist

die Entschädigung den nach der aufgelösten

juristischen Person Berechtigten zu leisten.

§ 9. Der Anspruch auf Entschädigung gilt als

am 6. Oktober 1970 entstanden. Solange der

Anspruch auf Entschädigung dem Grunde und

der Höhe nach nicht feststeht, ist er zwar vererblich

und es kann darüber durch eine letztwillige

Anordnung verfügt werden, doch ist eine

Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche

Verfügung unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.

Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes

wegen ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen,

als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des

Erblassers in dessen Vermögen befunden.

§ 10. (1) Ist der Verlust in einem Vermögen

entstanden, das im Zeitpunkt der Maßnahme im

Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der

Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers,

entsprechend seinem Anteil am Vermögen

im Zeitpunkt der Maßnahme, bestimmt.

(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen

der Gesellschafter einer Personenvereinigung

nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten,

so wird der Anspruch auf Entschädigung

jedes Gesellschafters, entsprechend seiner im

Zeitpunkt der Maßnahme sich ergebenden Beteiligung

am Vermögen der Gesellschaft, bestimmt,

sofern zu diesem Zeitpunkt nicht andere

vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern

bestanden haben.

ABSCHNITT II

Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden

Verlustes

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 11. (1) Die Vermögenschaften, Rechte und

Interessen, für deren Verlust gemäß § 2 Entschädigung

zu leisten ist, sind

1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

2. Grundvermögen,

3. Betriebsvermögen und

4. sonstiges Vermögen.

(2) Auf die Zuordnung der Vermögen zu den

einzelnen Vermögensarten sind die Bestimmungen

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148,

sinngemäß anzuwenden.

§ 12. Ist der Verlust in einem Vermögen

eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 10

zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des

zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen

im ganzen zu erfolgen.

§ 13. Sind in einem Vermögen vor dem Zeitpunkt

der Maßnahme Schäden besonders durch

Kriegseinwirkung oder durch sonstige damit im

Zusammenhang stehende Ereignisse eingetreten,

so sind die Schäden, ihrem Ausmaß entsprechend,

durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein

Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem

Totalschaden gleichzuhalten.

§ 14. Für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang,

Nichterfüllung oder Verletzung eines

Vertrages oder für Ansprüche auf Verzinsung

ist eine Ermittlung nicht vorzunehmen.

B. Besondere Bestimmungen

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 15. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes

bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

wird durch den Flächenwert je Hektar

und die Zuschläge bestimmt und ist für jede

wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln.

§ 16. (1) Der Flächenwert je Hektar beträgt

bis einschließlich 10 Hektar 7200 S,

für die weiteren 10 Hektar 5600 S,

für die weiteren 15 Hektar 4000 S,

für die weiteren 15 Hektar 2400 S und

für jedes weitere Hektar 800 S.

(2) War die wirtschaftliche Einheit außerhalb

oder überwiegend außerhalb des Gebietes des

okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der

Flächenwert um 10 vom Hundert des nach

Abs. 1 ermittelten Betrages.

§ 17. Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, die auch für Wohnzwecke

verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren.

Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes,

mindestens 30.000 S, höchstens jedoch

60.000 S. Für jede wirtschaftliche Einheit ist

dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.

§ 18. (1) Für jeden zu einer wirtschaftlichen

Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen

Nebenbetrieb wird, sofern dafür ein gesonderter

Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) nicht

vorliegt, ein Ergänzungszuschlag in Höhe von

10 vom Hundert des Flächenwertes (§ 16), mindestens

jedoch 10.000 S, gewährt. Die Summe

aller Ergänzungszuschläge darf 120.000 S nicht

übersteigen.

(2) Liegt für einen Nebenbetrieb ein gesonderter

Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) vor, so hat

die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden

Verlustes nach den Bestimmungen für Betriebsvermögen

zu erfolgen.

Grundvermögen

§ 19. (1) Die Höhe des zu entschädigenden

Verlustes bei Grundvermögen wird durch die

Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe,

seine örtliche Lage und durch Zu-

und Abschläge bestimmt.

(2) Zur Ermittlung ist ausschließlich von den

in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen

Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.

§ 20. (1) Die bebauten Grundstücke sind unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in

1. Einfamilienhäuser,

2. Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte

Grundstücke,

3. sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Bei unbebauten Grundstücken sind zu

unterscheiden

1. Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich

als solche bezeichnet sind und

2. sonstige unbebaute Grundstücke.

§ 21. (1) Die örtliche Lage eines Grundstückes

wird durch die Einstufung in die Ortsklassen I

bis III berücksichtigt.

(2) Zur Ortsklasse I gehören die Gebiete der

Städte Warschau, Breslau und Lodz, zur Ortsklasse

II die Gebiete der Städte Beuthen, Bromberg,

Danzig, Gdingen, Gleiwitz, Hindenburg,

Kattowitz, Königshütte, Krakau, Lublin, Posen,

Sosnowitz, Stettin, Tschenstochau und zur Ortsklasse

III die Gebiete aller übrigen Orte.

§ 22. (1) Zur Feststellung der Wertansätze

(Richtwerte) für die im § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2

genannten Grundstücke wird bei Einfamilienhäusern

eine Nutzfläche von 100 m² und eine

Grundfläche von 700 m² und bei Mietwohn-,

Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken

eine Nutzfläche von 200 m² und eine Grundfläche

von 900 m² zugrunde gelegt.

(2) Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines

bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten

Durchschnittswerte, so ist der Richtwert um

200 S je Quadratmeter zu erhöhen.

(3) Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines

bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten

Durchschnittswerte, so ist bei Ermittlung der

Höhe des zu entschädigenden Verlustes für den

abweichenden Teil der Grundfläche nach den

Richtwerten für Bauparzellen vorzugehen.

§ 23. War das Grundstück außerhalb oder

überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten

Polen gelegen, so erhöht sich der für

das Grundstück ermittelte Betrag um 10 vom

Hundert.

§ 24. Können die Grundlagen für die Anwendung

der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3

weder bewiesen noch aus den am Schadensort

gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden, so

ist der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden

Verlustes der Richtwert zugrunde

zu legen.

§ 25. Liegt bei einem bebauten Grundstück

Totalschaden im Sinne des § 13 vor, so ist die

Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden

Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen

vorzunehmen.

Betriebsvermögen

§ 26. (1) Für die Ermittlung der Höhe des zu

entschädigenden Verlustes bei Betriebsvermögen

ist der Wert maßgebend, der im Zusammenhang

mit der Übernahme des Vermögens durch

den polnischen Staat festgesetzt worden ist

(Übernahmewert).

(2) Liegt ein solcher Übernahmewert nicht

vor, so ist die Höhe der zu entschädigenden

Verluste der von der Maßnahme betroffenen

Wirtschaftsgüter des Betriebes mit dem gemeinen

Wert nach den Preisverhältnissen in Österreich

zum 8. Mai 1945 zu bestimmen, wobei die Preise

nicht überschritten werden dürfen, die den zu

diesem Zeitpunkt bestandenen Preisregelungsvorschriften

entsprechen.

(3) Die Bestimmungen des § 13 sind bei Vorliegen

eines Übernahmewertes nicht anzuwenden.

§ 27. (1) Bei Aktien, Anteilen und Genußscheinen

an Kapitalgesellschaften, Kuxen, Anteilen

an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und Genossenschaften ist die Höhe des zu entschädigenden

Verlustes mit jenem Teilbetrag des

Übernahmewertes (§ 26 Abs. 1) für das in Anspruch

genommene Vermögen anzusetzen, der

dem Hundertsatz des Nominalwertes des Wertpapieres

oder Anteiles an der Summe der

Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der

Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.

(2) Wurde ein Übernahmewert nicht festgesetzt

oder ist aus anderen Gründen eine Ermittlung

nach Abs. 1 nicht durchführbar, so beträgt die

Höhe der zu entschädigenden Verluste 10 vom

Hundert des Nominalwertes des Wertpapieres

oder Anteiles.

§ 28. Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty

oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in

Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei

Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling

entspricht.

Sonstiges Vermögen

§ 29. Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht

dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,

dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen

zuzurechnen sind

1. Wirtschaftsgüter, die zum Vermögen eines

Betriebes mit dem Sitz außerhalb Polens

gehören;

2. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder

Forderungen aller Art;

3. Kunstgegenstände und Sammlungen von

musealem Wert;

4. Hausrat.

§ 30. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes

ist für die unter § 29 Z. 1 genannten

Wirtschaftsgüter nach § 26 zu ermitteln.

§ 31. (1) Bei der Ermittlung der Höhe des zu

entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 2

genannten Ansprüche und Forderungen ist von

dem Betrag auszugehen, der vom Schuldner bei

Fälligkeit der Schuld zu entrichten ist (Nennwert).

(2) Ist der Nennwert in Zloty oder Reichsmark

ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung in

Schilling nach § 28. In allen übrigen Fällen ist

für die Umrechnung der Devisenmittelkurs maßgebend,

der am 6. Oktober 1970 im Amtlichen

Kursblatt der Wiener Börse, Nr. 191, ausgewiesen

war.

(3) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes

ist mit 10 vom Hundert von dem nach

Abs. 2 ermittelten Schillingbetrag anzusetzen.

§ 32. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes

für die im § 29 Z. 3 genannten Kunstgegenstände

und Sammlungen ist mit 10 vom

Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen

in Österreich zum 8. Mai 1945

zu bestimmen. Der gemäß § 28 umgerechnete

Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines

Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt

100.000 S nicht übersteigen.

§ 33. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes

ist für Hausrat unter sinngemäßer Anwendung

der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,

BGBl. Nr. 127/1958, zu

ermitteln.

ABSCHNITT III

Verfahren

§ 34. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche

auf Entschädigung und zur Verteilung der im

§ 1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz

Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964,

errichtete Bundesverteilungskommission berufen.

(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.

§ 35. (1) Hält die gemäß dem Anmeldegesetz

Polen für die Prüfung von Anmeldungen zuständige

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland den Anspruch für

gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch

begründenden Verluste nach Abschnitt II dieses

Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber

den Vorschlag zu machen,

einen einvernehmlichen Antrag auf Entscheidung

über den Anspruch und zur Feststellung der

Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste

an die Bundesverteilungskommission zu

stellen.

(2) Die Ermittlung gemäß Abs. 1 ist bei Anmeldungen

von Entschädigungswerbern, die am

1. Jänner 1971 oder später das 70. Lebensjahr

vollendet haben, zeitlich bevorzugt vorzunehmen.

(3) Die Zustimmung eines Entschädigungswerbers

zu einem Vorschlag nach Abs. 1 ist von

der Finanzlandesdirektion mit den Akten unverzüglich

der Bundesverteilungskommission vorzulegen.

(4) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher

Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist

zulässig.

§ 36. Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch

auf Entschädigung für nicht gegeben oder

kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung

eines Vorschlages gemäß § 35 Abs. 1

ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, sind

die Akten von der Finanzlandesdirektion mit

dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

vorzulegen. Das gleiche

gilt für Anmeldungen, die nach dem Anmeldegesetz

Polen nicht fristgerecht eingebracht

worden sind.

§ 37. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission

hat über den Anspruch

auf Entschädigung zu entscheiden und die Höhe

der diesen Anspruch begründenden Verluste festzustellen.

(2) Die einem Entschädigungswerber zugestellte

Entscheidung der Bundesverteilungskommission

gemäß Abs. 1 ist gegenüber allen Entschädigungswerbern

wirksam.

(3) Die Höhe der vom Feststellungssenat für

den einzelnen Entschädigungswerber festgestellten

Verluste ist in den Verteilungsplan

aufzunehmen.

§ 38. Die Bundesverteilungskommission kann

vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion

auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa

noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.

§ 39. (1) Die Entschädigung für Aktien und

andere Anteilsrechte (§ 27), wenn diese 5 vom

Hundert des ausgewiesenen Kapitals der Gesellschaft

oder der Genossenschaft nicht übersteigen,

wie auch für Hausrat (§ 33) ist der Höhe des

festgestellten Verlustes gleichzusetzen. Sie ist von

der Finanzlandesdirektion innerhalb der Leistungsfrist

des Abs. 2 anzuweisen.

(2) In allen anderen Fällen, in denen eine

Feststellung erfolgt ist, hat die Finanzlandesdirektion

innerhalb von vier Wochen nach Zustellung

des Feststellungsbescheides 70 vom Hundert

der festgestellten Beträge als Vorschuß auf

die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten

Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt,

der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.

§ 40. (1) Sobald bei allen nach dem Anmeldegesetz

Polen als fristgerecht zu behandelnden

Anmeldungen die Entscheidung und Feststellung

gemäß § 37 Abs. 1 vorliegt, hat der Verteilungssenat

der Bundesverteilungskommission den Verteilungsplan

zu erstellen.

(2) Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von

der im § 1 genannten Globalentschädigung von

71,500.000 S, abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt

aufgelaufenen Überweisungskosten, auszugehen.

Nach Ausscheidung der gemäß § 39

Abs. 1 festgestellten Verluste und der darauf

entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung

der Verteilungsquote die verbleibende

Entschädigungssumme durch die Summe der von

der Bundesverteilungskommission festgestellten

übrigen Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu

teilen.

(3) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan

ist von der Bundesverteilungskommission

als Verordnung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung

tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft;

sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote

zu enthalten.

§ 41. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat

ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission

entsprechend der Verteilungsquote

die Höhe der Entschädigung festzusetzen und

die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie

beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung

gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.

§ 42. Die Bundesverteilungskommission hat

auf Zahlungen nach diesem Bundesgesetz Leistungen

anzurechnen, die nach dem Bundesgesetz

vom 13. Juli 1962 über die Entschädigung von

Umsiedlern und Vertriebenen, BGBl. Nr. 177,

als Abgeltung eines Schadens an Vermögenswerten

erbracht wurden, für die nach diesem

Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren

ist.

§ 43. Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber

infolge seines Verzichts, im Falle seines

Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf

Grund einer Anrechnung gemäß § 42 nicht ausgezahlt

werden, sind nicht zu verteilen.

ABSCHNITT IV

Weitere Bestimmungen

§ 44. Entschädigungswerber, die bei der Geltendmachung

eines Anspruches auf Entschädigung

nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die

Beurteilung wesentliche falsche Angaben über

ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung

oder den Umfang eines Schadens gemacht haben

oder machen, sind von der Gewährung einer

Entschädigung ausgeschlossen.

§ 45. (1) Entschädigungen, die nach diesem

Bundesgesetz gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen

Einnahmen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und

Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

(3) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung

an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt

die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang

mit dem Erwerb von Todes wegen

und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden Abgaben mit der Maßgabe

unberührt, daß alle für die Verjährung

der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen

mit der Kundmachung des Verteilungsplanes zu

laufen beginnen.

§ 46. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen vom 6. Oktober

1970 zur Regelung bestimmter finanzieller

Fragen in Kraft.

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des § 34, soweit sich dieser auf

Richter bezieht, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz, und hinsichtlich des

§ 45 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben

bezieht, der Bundeskanzler,

betraut.

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