75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Anspruch
§ 1. Die von der Volksrepublik Polen auf
Grund des Vertrages vom 6. Oktober 1970
zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen zur Regelung bestimmter finanzieller
Fragen zu zahlende Globalentschädigung
von 71,500.000 S ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
für die Leistung von Entschädigungen
zu verwenden.
§ 2. Entschädigung ist für Vermögensverluste
österreichischer physischer oder juristischer Personen
zu leisten, die durch die tatsächliche Inanspruchnahme
von Vermögenschaften, Rechten
und Interessen zufolge Maßnahmen der Volksrepublik
Polen entstanden sind, sofern diese
Verluste nach dem Anmeldegesetz Polen, BGBl.
Nr. 235/1971, fristgerecht angemeldet wurden.
§ 3. Maßnahmen im Sinne des § 2 sind
1. polnische Rechtsvorschriften über die
Nationalisierung ;
2. polnische Rechtsvorschriften über die
Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft;
3. andere polnische Rechtsvorschriften;
4. Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer
Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten
sowie anderen österreichischen
Rechten und Interessen zur Folge hatten.
§ 4. Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der
Tag, an dem die polnischen Rechtsvorschriften,
Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer
Organe wirksam geworden sind, durch die der
Verlust an Vermögenschaften, Rechten und
Interessen eingetreten ist. Kann dieser Zeitpunkt
nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945
als Zeitpunkt der Maßnahme.
§ 5. Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf
1. Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld-
und Kreditinstituten, Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen sowie Ansprüche,
die in Wertpapieren öffentlicher
innerer polnischer Anleihen verkörpert sind;
1. Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen
Ablösung der vom polnischen Staat, polnischen
öffentlichen Unternehmen und Geld-
und Kreditinstituten ausgegebenen äußeren
Anleihen sowie von polnischen Geld- und
Kreditinstituten ausgegebenen auf Fremdwährung
lautenden und außerhalb Polen
zahlbaren Pfandbriefen herrühren;
3. Ansprüche auf Rechte aus oder an Patenten,
Lizenzen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten
sowie Ansprüche auf Rechte oder
aus Rechten auf Auffindung, Förderung, Bearbeitung
und Verteilung von Bodenschätzen,
die nicht bereits durch Zeitablauf
oder mangels Konzession erloschen sind, es
sei denn, daß solche nicht erloschene Rechte
im Zusammenhang mit der Nationalisierung
von Unternehmen mitübernommen wurden;
4. Ansprüche jeglicher Art, die in Wertpapieren
öffentlicher Anleihen des ehemaligen
Deutschen Reiches oder seiner Gebietskörperschaften
verkörpert sind;
5. Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen
und Forderungen aller Art gegenüber dem
ehemaligen Deutschen Reich oder gegenüber
deutschen juristischen Personen herrühren;
6. andere als in Z. 5 genannte Ansprüche, die
aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen
aller Art, besonders auch solchen, die
in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren,
es sei denn, daß Vermögenswerte, die mit
diesen Lieferungen, Leistungen oder Forderungen
in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, vom polnischen Staat tatsächlich
übernommen worden sind.
§ 6. Entschädigung ist nicht zu leisten für
Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
1. die auf eine Weise erworben worden sind,
welche eine nichtige Vermögensentziehung
im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften
dargestellt hätte;
2. die von Behörden oder Institutionen des
Deutschen Reiches oder deutschen Personen
nach dem 1. September 1939 auf dem Gebiet
des okkupierten Polen erworben worden
sind, es sei denn, daß der Erwerb im Erbwege
oder zufolge Eheschließung erfolgt ist;
3. die aus dem Besitz von Aktien oder sonstigen
Beteiligungen an Gesellschaften aller
Art oder aus dem Besitz von Unternehmen
herrühren,
a) die auf dem Gebiet des okkupierten
Polen nach dem 1. September 1939 neu
gegründet wurden oder bei schon am
1. September 1939 bestandenen Kapitalgesellschaften
aus Kapitalerhöhungen
stammen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen
wurden;
b) die auf dem Gebiet des okkupierten
Polen bereits am 1. September 1939 bestanden
haben und bei denen eine Veränderung
der Rechtsform, ein Wechsel
von Beteiligungen oder ein Umtausch
von Aktien während der Zeit der Okkupation
Polens erfolgt ist, es sei denn,
daß diese Veränderung, dieser Wechsel
oder dieser Umtausch auf Grund einer
Anordnung deutscher Behörden oder der
von diesen bestellten Verwalter erfolgt
ist.
§ 7. (1) Eine österreichische physische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische
Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch
zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) und am
6. Oktober 1970 die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem
6. Oktober 1970 verstorben und besaß sie sowohl
am 27. April 1945 und zum Zeitpunkt der Maßnahme
als auch im Zeitpunkt ihres Todes die
österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung
Rechtsnachfolgern von Todes wegen
nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu
leisten, wenn sie sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsnachfolge als auch zu den im Abs. 1 genannten
Zeitpunkten entweder als physische Personen
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
oder als juristische Personen zu diesen
Zeitpunkten ihren Sitz im Gebiet der Republik
Österreich gehabt haben.
§ 8. (1) Eine österreichische juristische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische
Person, die zu den im § 7 Abs. 1 genannten
Zeitpunkten ihren Sitz auf dem Gebiet der
Republik Österreich gehabt hat.
(2) Liegt der Zeitpunkt der Maßnahme vor
dem 27. April 1945, so muß auch schon zu diesem
früheren Zeitpunkt der Sitz auf dem Gebiet der
Republik Österreich bestanden haben.
(3) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt
der Maßnahme (§ 4) ihren Sitz auf dem
Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor
dem 6. Oktober 1970 aufgelöst worden, so ist
die Entschädigung den nach der aufgelösten
juristischen Person Berechtigten zu leisten.
§ 9. Der Anspruch auf Entschädigung gilt als
am 6. Oktober 1970 entstanden. Solange der
Anspruch auf Entschädigung dem Grunde und
der Höhe nach nicht feststeht, ist er zwar vererblich
und es kann darüber durch eine letztwillige
Anordnung verfügt werden, doch ist eine
Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche
Verfügung unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.
Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes
wegen ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen,
als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des
Erblassers in dessen Vermögen befunden.
§ 10. (1) Ist der Verlust in einem Vermögen
entstanden, das im Zeitpunkt der Maßnahme im
Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der
Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers,
entsprechend seinem Anteil am Vermögen
im Zeitpunkt der Maßnahme, bestimmt.
(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen
der Gesellschafter einer Personenvereinigung
nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten,
so wird der Anspruch auf Entschädigung
jedes Gesellschafters, entsprechend seiner im
Zeitpunkt der Maßnahme sich ergebenden Beteiligung
am Vermögen der Gesellschaft, bestimmt,
sofern zu diesem Zeitpunkt nicht andere
vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern
bestanden haben.
ABSCHNITT II
Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden
Verlustes
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 11. (1) Die Vermögenschaften, Rechte und
Interessen, für deren Verlust gemäß § 2 Entschädigung
zu leisten ist, sind
1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
2. Grundvermögen,
3. Betriebsvermögen und
4. sonstiges Vermögen.
(2) Auf die Zuordnung der Vermögen zu den
einzelnen Vermögensarten sind die Bestimmungen
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148,
sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Ist der Verlust in einem Vermögen
eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 10
zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des
zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen
im ganzen zu erfolgen.
§ 13. Sind in einem Vermögen vor dem Zeitpunkt
der Maßnahme Schäden besonders durch
Kriegseinwirkung oder durch sonstige damit im
Zusammenhang stehende Ereignisse eingetreten,
so sind die Schäden, ihrem Ausmaß entsprechend,
durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein
Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem
Totalschaden gleichzuhalten.
§ 14. Für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang,
Nichterfüllung oder Verletzung eines
Vertrages oder für Ansprüche auf Verzinsung
ist eine Ermittlung nicht vorzunehmen.
B. Besondere Bestimmungen
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 15. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes
bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
wird durch den Flächenwert je Hektar
und die Zuschläge bestimmt und ist für jede
wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln.
§ 16. (1) Der Flächenwert je Hektar beträgt
bis einschließlich 10 Hektar 7200 S,
für die weiteren 10 Hektar 5600 S,
für die weiteren 15 Hektar 4000 S,
für die weiteren 15 Hektar 2400 S und
für jedes weitere Hektar 800 S.
(2) War die wirtschaftliche Einheit außerhalb
oder überwiegend außerhalb des Gebietes des
okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der
Flächenwert um 10 vom Hundert des nach
Abs. 1 ermittelten Betrages.
§ 17. Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, die auch für Wohnzwecke
verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren.
Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes,
mindestens 30.000 S, höchstens jedoch
60.000 S. Für jede wirtschaftliche Einheit ist
dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.
§ 18. (1) Für jeden zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb wird, sofern dafür ein gesonderter
Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) nicht
vorliegt, ein Ergänzungszuschlag in Höhe von
10 vom Hundert des Flächenwertes (§ 16), mindestens
jedoch 10.000 S, gewährt. Die Summe
aller Ergänzungszuschläge darf 120.000 S nicht
übersteigen.
(2) Liegt für einen Nebenbetrieb ein gesonderter
Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) vor, so hat
die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden
Verlustes nach den Bestimmungen für Betriebsvermögen
zu erfolgen.
Grundvermögen
§ 19. (1) Die Höhe des zu entschädigenden
Verlustes bei Grundvermögen wird durch die
Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe,
seine örtliche Lage und durch Zu-
und Abschläge bestimmt.
(2) Zur Ermittlung ist ausschließlich von den
in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen
Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.
§ 20. (1) Die bebauten Grundstücke sind unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in
1. Einfamilienhäuser,
2. Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte
Grundstücke,
3. sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Bei unbebauten Grundstücken sind zu
unterscheiden
1. Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich
als solche bezeichnet sind und
2. sonstige unbebaute Grundstücke.
§ 21. (1) Die örtliche Lage eines Grundstückes
wird durch die Einstufung in die Ortsklassen I
bis III berücksichtigt.
(2) Zur Ortsklasse I gehören die Gebiete der
Städte Warschau, Breslau und Lodz, zur Ortsklasse
II die Gebiete der Städte Beuthen, Bromberg,
Danzig, Gdingen, Gleiwitz, Hindenburg,
Kattowitz, Königshütte, Krakau, Lublin, Posen,
Sosnowitz, Stettin, Tschenstochau und zur Ortsklasse
III die Gebiete aller übrigen Orte.
§ 22. (1) Zur Feststellung der Wertansätze
(Richtwerte) für die im § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2
genannten Grundstücke wird bei Einfamilienhäusern
eine Nutzfläche von 100 m² und eine
Grundfläche von 700 m² und bei Mietwohn-,
Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken
eine Nutzfläche von 200 m² und eine Grundfläche
von 900 m² zugrunde gelegt.
(2) Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines
bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten
Durchschnittswerte, so ist der Richtwert um
200 S je Quadratmeter zu erhöhen.
(3) Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines
bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten
Durchschnittswerte, so ist bei Ermittlung der
Höhe des zu entschädigenden Verlustes für den
abweichenden Teil der Grundfläche nach den
Richtwerten für Bauparzellen vorzugehen.
§ 23. War das Grundstück außerhalb oder
überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten
Polen gelegen, so erhöht sich der für
das Grundstück ermittelte Betrag um 10 vom
Hundert.
§ 24. Können die Grundlagen für die Anwendung
der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3
weder bewiesen noch aus den am Schadensort
gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden, so
ist der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden
Verlustes der Richtwert zugrunde
zu legen.
§ 25. Liegt bei einem bebauten Grundstück
Totalschaden im Sinne des § 13 vor, so ist die
Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden
Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen
vorzunehmen.
Betriebsvermögen
§ 26. (1) Für die Ermittlung der Höhe des zu
entschädigenden Verlustes bei Betriebsvermögen
ist der Wert maßgebend, der im Zusammenhang
mit der Übernahme des Vermögens durch
den polnischen Staat festgesetzt worden ist
(Übernahmewert).
(2) Liegt ein solcher Übernahmewert nicht
vor, so ist die Höhe der zu entschädigenden
Verluste der von der Maßnahme betroffenen
Wirtschaftsgüter des Betriebes mit dem gemeinen
Wert nach den Preisverhältnissen in Österreich
zum 8. Mai 1945 zu bestimmen, wobei die Preise
nicht überschritten werden dürfen, die den zu
diesem Zeitpunkt bestandenen Preisregelungsvorschriften
entsprechen.
(3) Die Bestimmungen des § 13 sind bei Vorliegen
eines Übernahmewertes nicht anzuwenden.
§ 27. (1) Bei Aktien, Anteilen und Genußscheinen
an Kapitalgesellschaften, Kuxen, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Genossenschaften ist die Höhe des zu entschädigenden
Verlustes mit jenem Teilbetrag des
Übernahmewertes (§ 26 Abs. 1) für das in Anspruch
genommene Vermögen anzusetzen, der
dem Hundertsatz des Nominalwertes des Wertpapieres
oder Anteiles an der Summe der
Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der
Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.
(2) Wurde ein Übernahmewert nicht festgesetzt
oder ist aus anderen Gründen eine Ermittlung
nach Abs. 1 nicht durchführbar, so beträgt die
Höhe der zu entschädigenden Verluste 10 vom
Hundert des Nominalwertes des Wertpapieres
oder Anteiles.
§ 28. Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty
oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in
Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei
Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling
entspricht.
Sonstiges Vermögen
§ 29. Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht
dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,
dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen
zuzurechnen sind
1. Wirtschaftsgüter, die zum Vermögen eines
Betriebes mit dem Sitz außerhalb Polens
gehören;
2. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder
Forderungen aller Art;
3. Kunstgegenstände und Sammlungen von
musealem Wert;
4. Hausrat.
§ 30. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes
ist für die unter § 29 Z. 1 genannten
Wirtschaftsgüter nach § 26 zu ermitteln.
§ 31. (1) Bei der Ermittlung der Höhe des zu
entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 2
genannten Ansprüche und Forderungen ist von
dem Betrag auszugehen, der vom Schuldner bei
Fälligkeit der Schuld zu entrichten ist (Nennwert).
(2) Ist der Nennwert in Zloty oder Reichsmark
ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung in
Schilling nach § 28. In allen übrigen Fällen ist
für die Umrechnung der Devisenmittelkurs maßgebend,
der am 6. Oktober 1970 im Amtlichen
Kursblatt der Wiener Börse, Nr. 191, ausgewiesen
war.
(3) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes
ist mit 10 vom Hundert von dem nach
Abs. 2 ermittelten Schillingbetrag anzusetzen.
§ 32. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes
für die im § 29 Z. 3 genannten Kunstgegenstände
und Sammlungen ist mit 10 vom
Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen
in Österreich zum 8. Mai 1945
zu bestimmen. Der gemäß § 28 umgerechnete
Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines
Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt
100.000 S nicht übersteigen.
§ 33. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes
ist für Hausrat unter sinngemäßer Anwendung
der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,
BGBl. Nr. 127/1958, zu
ermitteln.
ABSCHNITT III
Verfahren
§ 34. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche
auf Entschädigung und zur Verteilung der im
§ 1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz
Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964,
errichtete Bundesverteilungskommission berufen.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.
§ 35. (1) Hält die gemäß dem Anmeldegesetz
Polen für die Prüfung von Anmeldungen zuständige
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland den Anspruch für
gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch
begründenden Verluste nach Abschnitt II dieses
Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber
den Vorschlag zu machen,
einen einvernehmlichen Antrag auf Entscheidung
über den Anspruch und zur Feststellung der
Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste
an die Bundesverteilungskommission zu
stellen.
(2) Die Ermittlung gemäß Abs. 1 ist bei Anmeldungen
von Entschädigungswerbern, die am
1. Jänner 1971 oder später das 70. Lebensjahr
vollendet haben, zeitlich bevorzugt vorzunehmen.
(3) Die Zustimmung eines Entschädigungswerbers
zu einem Vorschlag nach Abs. 1 ist von
der Finanzlandesdirektion mit den Akten unverzüglich
der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
(4) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher
Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist
zulässig.
§ 36. Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch
auf Entschädigung für nicht gegeben oder
kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung
eines Vorschlages gemäß § 35 Abs. 1
ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, sind
die Akten von der Finanzlandesdirektion mit
dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
vorzulegen. Das gleiche
gilt für Anmeldungen, die nach dem Anmeldegesetz
Polen nicht fristgerecht eingebracht
worden sind.
§ 37. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission
hat über den Anspruch
auf Entschädigung zu entscheiden und die Höhe
der diesen Anspruch begründenden Verluste festzustellen.
(2) Die einem Entschädigungswerber zugestellte
Entscheidung der Bundesverteilungskommission
gemäß Abs. 1 ist gegenüber allen Entschädigungswerbern
wirksam.
(3) Die Höhe der vom Feststellungssenat für
den einzelnen Entschädigungswerber festgestellten
Verluste ist in den Verteilungsplan
aufzunehmen.
§ 38. Die Bundesverteilungskommission kann
vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion
auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa
noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.
§ 39. (1) Die Entschädigung für Aktien und
andere Anteilsrechte (§ 27), wenn diese 5 vom
Hundert des ausgewiesenen Kapitals der Gesellschaft
oder der Genossenschaft nicht übersteigen,
wie auch für Hausrat (§ 33) ist der Höhe des
festgestellten Verlustes gleichzusetzen. Sie ist von
der Finanzlandesdirektion innerhalb der Leistungsfrist
des Abs. 2 anzuweisen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen eine
Feststellung erfolgt ist, hat die Finanzlandesdirektion
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
des Feststellungsbescheides 70 vom Hundert
der festgestellten Beträge als Vorschuß auf
die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten
Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt,
der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.
§ 40. (1) Sobald bei allen nach dem Anmeldegesetz
Polen als fristgerecht zu behandelnden
Anmeldungen die Entscheidung und Feststellung
gemäß § 37 Abs. 1 vorliegt, hat der Verteilungssenat
der Bundesverteilungskommission den Verteilungsplan
zu erstellen.
(2) Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von
der im § 1 genannten Globalentschädigung von
71,500.000 S, abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt
aufgelaufenen Überweisungskosten, auszugehen.
Nach Ausscheidung der gemäß § 39
Abs. 1 festgestellten Verluste und der darauf
entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung
der Verteilungsquote die verbleibende
Entschädigungssumme durch die Summe der von
der Bundesverteilungskommission festgestellten
übrigen Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu
teilen.
(3) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan
ist von der Bundesverteilungskommission
als Verordnung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung
tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft;
sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote
zu enthalten.
§ 41. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat
ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission
entsprechend der Verteilungsquote
die Höhe der Entschädigung festzusetzen und
die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie
beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung
gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.
§ 42. Die Bundesverteilungskommission hat
auf Zahlungen nach diesem Bundesgesetz Leistungen
anzurechnen, die nach dem Bundesgesetz
vom 13. Juli 1962 über die Entschädigung von
Umsiedlern und Vertriebenen, BGBl. Nr. 177,
als Abgeltung eines Schadens an Vermögenswerten
erbracht wurden, für die nach diesem
Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren
ist.
§ 43. Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber
infolge seines Verzichts, im Falle seines
Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf
Grund einer Anrechnung gemäß § 42 nicht ausgezahlt
werden, sind nicht zu verteilen.
ABSCHNITT IV
Weitere Bestimmungen
§ 44. Entschädigungswerber, die bei der Geltendmachung
eines Anspruches auf Entschädigung
nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die
Beurteilung wesentliche falsche Angaben über
ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung
oder den Umfang eines Schadens gemacht haben
oder machen, sind von der Gewährung einer
Entschädigung ausgeschlossen.
§ 45. (1) Entschädigungen, die nach diesem
Bundesgesetz gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen
Einnahmen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und
Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(3) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung
an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt
die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Todes wegen
und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden Abgaben mit der Maßgabe
unberührt, daß alle für die Verjährung
der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen
mit der Kundmachung des Verteilungsplanes zu
laufen beginnen.
§ 46. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen vom 6. Oktober
1970 zur Regelung bestimmter finanzieller
Fragen in Kraft.
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 34, soweit sich dieser auf
Richter bezieht, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz, und hinsichtlich des
§ 45 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben
bezieht, der Bundeskanzler,
betraut.