75. Bundesgesetz: Änderung des Zugabengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 3. August 1934, BGBl.
II Nr. 196, über das Verbot von Zugaben zu
Waren oder Leistungen (Zugabengesetz) in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/
1947 wird geändert wie folgt
1. In § 4 werden die Worte „politische Bezirksbehörde"
durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde"
und der Betrag von „5000 S"
durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Wenn die neben einer Ware oder einer
Leistung zu gewährende Zugabe (§ 1) von dem
Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen
Zufall abhängig ist, so gelten nicht die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, sondern § 28 des
Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl.
Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/
1971."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Justiz betraut.