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75_1971 AT

75. Bundesgesetz: Änderung des Zugabengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Änderung des Zugabengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 3. August 1934, BGBl.

II Nr. 196, über das Verbot von Zugaben zu

Waren oder Leistungen (Zugabengesetz) in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/

1947 wird geändert wie folgt

1. In § 4 werden die Worte „politische Bezirksbehörde"

durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde"

und der Betrag von „5000 S"

durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Wenn die neben einer Ware oder einer

Leistung zu gewährende Zugabe (§ 1) von dem

Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen

Zufall abhängig ist, so gelten nicht die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, sondern § 28 des

Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl.

Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/

1971."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Justiz betraut.

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