75. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 19/69
BESCHLUSS DES RATES NR. 19/1969
(In der 36. gemeinsamen Sitzung am 4. Dezember
1969 gefaßt)
ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR ISLAND
BETREFFEND ZOLLRÜCKVERGÜTUNG
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Mitgliedstaaten verweigern die Zollbehandlung
der Zone für Waren nicht allein aus
dem Grund, daß eine Zollrückvergütung (im Sinn
des Artikels 7 des Übereinkommens) im Zusammenhang
mit ihrer Ausfuhr aus Island, in dessen
Gebiet sie dem letzten Produktionsvorgang
unterzogen worden sind, in Anspurch genommen
wird, sofern
a) sie aus Island vor dem Zeitpunkt des Inkratfttretens
des Übereinkommens für Island
ausgeführt worden sind; und
b) sie in einem Mitgliedstaat nicht später als
60 Tage nach dem in lit. a erwähnten Zeit-
punkt zur Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr beantragt
werden.
2. Dieser Beschluß wird zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem das Übereinkommen für Island
in Kraft tritt.