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75_1970 AT

75. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 19/69

BESCHLUSS DES RATES NR. 19/1969

(In der 36. gemeinsamen Sitzung am 4. Dezember

1969 gefaßt)

ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR ISLAND

BETREFFEND ZOLLRÜCKVERGÜTUNG

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Mitgliedstaaten verweigern die Zollbehandlung

der Zone für Waren nicht allein aus

dem Grund, daß eine Zollrückvergütung (im Sinn

des Artikels 7 des Übereinkommens) im Zusammenhang

mit ihrer Ausfuhr aus Island, in dessen

Gebiet sie dem letzten Produktionsvorgang

unterzogen worden sind, in Anspurch genommen

wird, sofern

a) sie aus Island vor dem Zeitpunkt des Inkratfttretens

des Übereinkommens für Island

ausgeführt worden sind; und

b) sie in einem Mitgliedstaat nicht später als

60 Tage nach dem in lit. a erwähnten Zeit-

punkt zur Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr beantragt

werden.

2. Dieser Beschluß wird zu dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem das Übereinkommen für Island

in Kraft tritt.

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