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75_1969 AT

75. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und Erhebung der Hausschlachtungen sowie Schweinezwischenzählungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und Erhebung der Hausschlachtungen sowie Schweinezwischenzählungen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird —

hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1969 eine allgemeine Viehzählung

und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

§ 2. (1) Stichtag für die allgemeine Viehzählung

ist der 3. Dezember. Die Zählung ist als

Vollerhebung durchzuführen.

(2) Die Schweinezwischenzählungen sind mit

Stichtag 3. März, 3. Juni und 3. September in

Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.

§ 3. Bei der allgemeinen Viehzählung sind zu

erfassen

a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen und Hühnern, gegliedert nach

Alter, Geschlecht und Verwendungszweck

sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen und

Enten;

b) die Rinderrassen;

c) die Hausschlachtungen von Stechvieh

(Kälbern, Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen

Jahres.

§ 4. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in den §§ 3 und 4 der Verordnung

bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum

Stechvieh hausgeschlachtet haben.

§ 6. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß von der Gemeinde ernannte Zähler

an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung

Erhebungslisten ausfüllen. Die Gemeinde

hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme

zu bilden und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.

Die Erhebungslisten und die Urschrift

des Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,

welche diese zwei Jahre hindurch aufzubewahren

hat.

§ 7. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift

des Gemeindeblattes bis spätestens zum neunten

Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter zu sammeln und deren Ergebnisse

— außer bei den Schweinezwischenzählungen

— in eine Bezirksliste zu übertragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

a) bei der allgemeinen Viehzählung bis spätestens

zum fünfzehnten Tag und

b) bei den Schweinezwischenzählungen bis

spätestens zum zwölften Tag

nach dem jeweiligen Stichtag die Gemeindeblätter

und die Bezirkslisten an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Reinschrift des Gemeindeblattes bis spätestens

zum fünfzehnten Tag nach dem jeweiligen Stichtag

direkt an das Österreichische Statistische

Zentralamt einzusenden.

§ 8. Den Gemeinden ist eine Abfindung der

ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen

Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

a) von S 6'— bei der allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh und

b) von S 3'— bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der

Hausschlachtungen von Schweinen

je Tierbesitzer zu gewähren.

§ 9. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und sich auf den

Viehbestand (allgemeine Viehzählung) beziehen,

dürfen auch für Zwecke der Vollziehung der

Tierzuchtförderungsgesetze, Tierseuchenkassengesetze

und der Gemeindewasserversorgungsgesetze

herangezogen werden.

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