75. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und Erhebung der Hausschlachtungen sowie Schweinezwischenzählungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird —
hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1969 eine allgemeine Viehzählung
und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
§ 2. (1) Stichtag für die allgemeine Viehzählung
ist der 3. Dezember. Die Zählung ist als
Vollerhebung durchzuführen.
(2) Die Schweinezwischenzählungen sind mit
Stichtag 3. März, 3. Juni und 3. September in
Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
§ 3. Bei der allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach
Alter, Geschlecht und Verwendungszweck
sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen und
Enten;
b) die Rinderrassen;
c) die Hausschlachtungen von Stechvieh
(Kälbern, Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen
Jahres.
§ 4. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 3 und 4 der Verordnung
bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum
Stechvieh hausgeschlachtet haben.
§ 6. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß von der Gemeinde ernannte Zähler
an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
Erhebungslisten ausfüllen. Die Gemeinde
hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme
zu bilden und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Erhebungslisten und die Urschrift
des Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,
welche diese zwei Jahre hindurch aufzubewahren
hat.
§ 7. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes bis spätestens zum neunten
Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und deren Ergebnisse
— außer bei den Schweinezwischenzählungen
— in eine Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
a) bei der allgemeinen Viehzählung bis spätestens
zum fünfzehnten Tag und
b) bei den Schweinezwischenzählungen bis
spätestens zum zwölften Tag
nach dem jeweiligen Stichtag die Gemeindeblätter
und die Bezirkslisten an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Reinschrift des Gemeindeblattes bis spätestens
zum fünfzehnten Tag nach dem jeweiligen Stichtag
direkt an das Österreichische Statistische
Zentralamt einzusenden.
§ 8. Den Gemeinden ist eine Abfindung der
ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen
Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
a) von S 6'— bei der allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh und
b) von S 3'— bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der
Hausschlachtungen von Schweinen
je Tierbesitzer zu gewähren.
§ 9. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf den
Viehbestand (allgemeine Viehzählung) beziehen,
dürfen auch für Zwecke der Vollziehung der
Tierzuchtförderungsgesetze, Tierseuchenkassengesetze
und der Gemeindewasserversorgungsgesetze
herangezogen werden.