75. Verordnung: Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 94 Abs. 1 lit. a Z. 2 und
97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle
1964, BGBl. Nr. 204, und
der 2. Straßenverkehrsordnungsnovelle, BGBl.
Nr. 229/1965, wird verordnet
§ 1. Für das Dienstabzeichen der Organe der
Straßenaufsicht, ausgenommen die Organe der
Bundesgendarmerie und der Polizei, wird folgende
Form und Ausstattung bestimmt
Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten
spitz zulaufenden Schildes, der oben mindestens
40 mm und höchstens 50 mm breit ist und dessen
Höhe mindestens 50 mm und höchstens 70 mm
mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das
Wappen des Bundeslandes in den hiefür vorgesehenen
Farben. Es ist allseits von einem mindestens
11 mm breiten gelben Streifen umgeben, der
in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe
Aufschrift trägt: oben den Namen des Bundeslandes,
links „STRASSEN", rechts „AUFSICHT"
und unten die fortlaufende Nummer
des Dienstabzeichens beginnend mit der Ziffer 1.
Die fortlaufende Nummer kann auch in einem
silberfarbigen Feld angebracht werden. Das
Dienstabzeichen ist aus Metall herzustellen und
mit einer entsprechenden Befestigungseinrichtung
auszustatten.
§ 2. Das Dienstabzeichen ist vom Organ der
Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar
zu tragen.