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75_1968 AT

75. Verordnung: Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei

Auf Grund der §§ 94 Abs. 1 lit. a Z. 2 und

97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960,

BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle

1964, BGBl. Nr. 204, und

der 2. Straßenverkehrsordnungsnovelle, BGBl.

Nr. 229/1965, wird verordnet

§ 1. Für das Dienstabzeichen der Organe der

Straßenaufsicht, ausgenommen die Organe der

Bundesgendarmerie und der Polizei, wird folgende

Form und Ausstattung bestimmt

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten

spitz zulaufenden Schildes, der oben mindestens

40 mm und höchstens 50 mm breit ist und dessen

Höhe mindestens 50 mm und höchstens 70 mm

mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das

Wappen des Bundeslandes in den hiefür vorgesehenen

Farben. Es ist allseits von einem mindestens

11 mm breiten gelben Streifen umgeben, der

in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe

Aufschrift trägt: oben den Namen des Bundeslandes,

links „STRASSEN", rechts „AUFSICHT"

und unten die fortlaufende Nummer

des Dienstabzeichens beginnend mit der Ziffer 1.

Die fortlaufende Nummer kann auch in einem

silberfarbigen Feld angebracht werden. Das

Dienstabzeichen ist aus Metall herzustellen und

mit einer entsprechenden Befestigungseinrichtung

auszustatten.

§ 2. Das Dienstabzeichen ist vom Organ der

Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar

zu tragen.

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