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75_1967 AT

75. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Markenschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 38

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/

1959, BGBl. Nr 209/1962, BGBl. Nr. 175/1963

und BGBl. Nr. 226/1965, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. Im § 15 haben die Abs. 1, 2 und 5 zu

lauten

„§ 15. (1) Die Anmeldung einer jeden Marke

unterliegt einer Anmeldungsgebühr von 300 S

und einer Klassengebühr von 40 S für die erste

bis einschließlich dritte und von 100 S für die

vierte und jede folgende zur Registrierung beantragte

Klasse oder Unterklasse der Warenklasseneinteilung.

(2) Vor der Registrierung einer Marke ist auf

Aufforderung innerhalb einer bestimmten Frist

eine Schutzdauergebühr von 400 S sowie ein

Druckkostenbeitrag für die vorgeschriebene Veröffentlichung

(§ 14 Abs. 3) zu entrichten. Die

Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach

dem Umfang der Veröffentlichung zu richten

und ist durch Verordnung festzusetzen (§ 43

Abs. 1).

(5) Der Antrag auf internationale Registrierung

(Erneuerung) einer Marke im Sinne des

Madrider Abkommens, BGBl. Nr. 8/1948, unterliegt

neben der im Artikel 8 Abs. 2 bis 5 dieses

Abkommens vorgeschriebenen Gebühr einer Inlandsgebühr

von 400 S."

2. Dem § 15 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Der Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen

schriftlichen Auskunft über das Ergebnis

der Nachforschung in der Richtung, ob

ein bestimmtes Zeichen als mit einer für dieselben

oder für gleichartige Waren früher angemeldeten,

noch zu Recht bestehenden oder

noch nicht registrierten Marke gleich oder ähnlich

(§ 11 a) möglicherweise in Betracht kommt,

unterliegt einer Gebühr von 200 S."

3. § 22 j hat zu lauten

„§ 22 j. Die Beschwerde unterliegt einer Gebühr

von 300 S für jede angemeldete oder

registrierte Marke, wegen der Beschwerde erhoben

wird. Jeder vor der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnde Antrag (§ 22 g) unterliegt einer

Gebühr von 1000 S und die Berufung (§ 22 i)

einer Gebühr von 1500 S für jede Marke, auf

die sich der Antrag (die Berufung) bezieht."

Artikel II

Die im Artikel I über das Ausmaß von Gebühren

getroffenen Bestimmungen finden auf

alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geleistet

werden oder für Anträge bestimmt sind, die

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

überreicht werden.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1967

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Finanzen betraut.

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