75. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Markenschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 38
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/
1959, BGBl. Nr 209/1962, BGBl. Nr. 175/1963
und BGBl. Nr. 226/1965, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. Im § 15 haben die Abs. 1, 2 und 5 zu
lauten
„§ 15. (1) Die Anmeldung einer jeden Marke
unterliegt einer Anmeldungsgebühr von 300 S
und einer Klassengebühr von 40 S für die erste
bis einschließlich dritte und von 100 S für die
vierte und jede folgende zur Registrierung beantragte
Klasse oder Unterklasse der Warenklasseneinteilung.
(2) Vor der Registrierung einer Marke ist auf
Aufforderung innerhalb einer bestimmten Frist
eine Schutzdauergebühr von 400 S sowie ein
Druckkostenbeitrag für die vorgeschriebene Veröffentlichung
(§ 14 Abs. 3) zu entrichten. Die
Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach
dem Umfang der Veröffentlichung zu richten
und ist durch Verordnung festzusetzen (§ 43
Abs. 1).
(5) Der Antrag auf internationale Registrierung
(Erneuerung) einer Marke im Sinne des
Madrider Abkommens, BGBl. Nr. 8/1948, unterliegt
neben der im Artikel 8 Abs. 2 bis 5 dieses
Abkommens vorgeschriebenen Gebühr einer Inlandsgebühr
von 400 S."
2. Dem § 15 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Der Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen
schriftlichen Auskunft über das Ergebnis
der Nachforschung in der Richtung, ob
ein bestimmtes Zeichen als mit einer für dieselben
oder für gleichartige Waren früher angemeldeten,
noch zu Recht bestehenden oder
noch nicht registrierten Marke gleich oder ähnlich
(§ 11 a) möglicherweise in Betracht kommt,
unterliegt einer Gebühr von 200 S."
3. § 22 j hat zu lauten
„§ 22 j. Die Beschwerde unterliegt einer Gebühr
von 300 S für jede angemeldete oder
registrierte Marke, wegen der Beschwerde erhoben
wird. Jeder vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnde Antrag (§ 22 g) unterliegt einer
Gebühr von 1000 S und die Berufung (§ 22 i)
einer Gebühr von 1500 S für jede Marke, auf
die sich der Antrag (die Berufung) bezieht."
Artikel II
Die im Artikel I über das Ausmaß von Gebühren
getroffenen Bestimmungen finden auf
alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geleistet
werden oder für Anträge bestimmt sind, die
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
überreicht werden.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1967
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Finanzen betraut.