75_1965
AT
75. Bundesgesetz: 3. Budgetüberschreitungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 75. Bundesgesetz: 3. Budgetüberschreitungsgesetz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für den Ankauf von Flugzeugersatzteilen
wird eine Überschreitung des Ausgabeansatzes
der ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1965, Kapitel 23 „Landesverteidigung"
Titel 2 „Heer und Heeresverwaltung"
§ 4 „Sonstige Aufwandskredite" um
eine Million Schilling genehmigt.
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten
Überschreitung ist durch Mehreinnahmen in
Höhe von einer Million Schilling bei Kapitel 23
„Landesverteidigung" Titel 2 „Heer und Heeresverwaltung"
§ 2 „Sonstige Einnahmen" der
ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1965 sicherzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.