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75_1965 AT

75. Bundesgesetz: 3. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: 3. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für den Ankauf von Flugzeugersatzteilen

wird eine Überschreitung des Ausgabeansatzes

der ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1965, Kapitel 23 „Landesverteidigung"

Titel 2 „Heer und Heeresverwaltung"

§ 4 „Sonstige Aufwandskredite" um

eine Million Schilling genehmigt.

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten

Überschreitung ist durch Mehreinnahmen in

Höhe von einer Million Schilling bei Kapitel 23

„Landesverteidigung" Titel 2 „Heer und Heeresverwaltung"

§ 2 „Sonstige Einnahmen" der

ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1965 sicherzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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