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75_1964 AT

75. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden ab 4. Mai 1964

im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 25 S mit folgender Ausstattung

ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

lo/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt das Kopfbild des Dichters Franz Grillparzer im Dreiviertel-

Profil, umgeben von der halbkreisförmigen Umschrift „Franz Grillparzer", sowie das Ausgabejahr

„1964". Die andere Seite zeigt in der Mitte die Zahl „25", darunter das Wort „Schilling",

ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie

die Umschrift „Republik Österreich". Beide Seiten der Münze sind von einer erhöhten Randleiste

umrahmt. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig

Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von

den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen

nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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