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75_1963 AT

75. Bundesverfassungsgesetz: Vorläufige Bestimmungen über das Haushaltsrecht des Bundes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesverfassungsgesetz: Vorläufige Bestimmungen über das Haushaltsrecht des Bundes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

In der Zeit vom 1. Mai 1963 bis 31. Dezember

1964 gelten an Stelle des Artikels 51 und in Ergänzung

des Artikels 42 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 die nachstehenden

Bestimmungen

§ 1. Bundesfinanzgesetz.

(1) Dem Nationalrat ist spätestens zehn Wochen

vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundesregierung

ein Voranschlagsentwurf (Haushaltsplan)

der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das

folgende Finanzjahr vorzulegen. Der Bundesminister

für Finanzen hat ihn aufzustellen. Sein Inhalt

darf nicht vor Beginn der Beratung im

Nationalrat veröffentlicht werden.

(2) Das Bundesfinanzgesetz hat die Einnahmen

und Ausgaben des Bundes für ein Finanzjahr,

gegliedert nach Einnahme- und Ausgabeansätzen,

festzustellen und zu bestimmen, in welcher Weise

der Haushaltsausgleich herzustellen ist. Die Gebarungsziffern

der Ausgabeansätze sind Höchstbeträge.

Mit der Durchführung des Bundesfinanzgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut;

die Verantwortlichkeit der durch das

Bundesfinanzgesetz zum Vollzug von einzelnen

Einnahmen und Ausgaben berufenen Organe

wird dadurch nicht berührt. Der Bundesminister

für Finanzen hat dafür zu sorgen, daß in erster

Linie die rechtsverbindlichen Verpflichtungen des

Bundes erfüllt und sodann die übrigen vorgesehenen

Ausgaben nur nach Maßgabe der jeweils

zur Verfügung stehenden Einnahmen getätigt

werden.

(3) Wird der von der Bundesregierung zeitgerecht

(Abs. 1) dem Nationalrat vorgelegte Voranschlagsentwurf

vom Nationalrat nicht vor Ablauf

des Finanzjahres verfassungsmäßig genehmigt

und bis dahin auch keine vorläufige Vorsorge

durch Bundesgesetz getroffen, so sind in den

ersten zwei Monaten des folgenden Finanzjahres

Abgaben und sonstige Einnahmen nach den bestehenden

Vorschriften einzuheben und die

Bundesausgaben auf Rechnung der gesetzlich festzustellenden

Ausgabeansätze mit Ausnahme von

Ausgaben, die im letzten Bundesfinanzgesetz ihrer

Art nach nicht besonders vorgesehen waren, zu

bestreiten. Die Höchstgrenze der zulässigen Bundesausgaben

bilden die in dem dem Nationalrat

vorgelegten Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen

Ausgabeansätze, wobei für jeden Monat ein

Zwölftel dieser Ausgabeansätze als Grundlage zu

dienen hat. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher

Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind

nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Die

Besetzung von Dienstposten erfolgt gleichfalls

auf Grund des dem Nationalrat vorgelegten Entwurfes

des Bundesfinanzgesetzes. Im übrigen bleiben

die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes,

soweit sie nicht Gebarungsziffern betreffen,

sinngemäß auch für die erwähnten zwei

Monate in Kraft.

§ 2. Übertragung der Befugnis zur

Ausgabenbewilligung.

(1) Bundesausgaben, die im Bundesfinanzgesetz

oder in einem Sondergesetz ihrer Art nach nicht

vorgesehen sind, bedürfen vor ihrer Vollziehung

der verfassungsmäßigen Genehmigung des Natio-

nalrates, die vom Bundesminister für Finanzen

einzuholen ist. Bei Gefahr im Verzug darf eine

solche Bundesausgabe, sofern sie eins vom

Tausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Gesamtausgabesumme nicht übersteigt,

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

vollzogen werden; die Genehmigung des

Nationalrates ist nachträglich anzusprechen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann

Überschreitungen eines im Bundesfinanzgesetz

oder in einem Sondergesetz vorgesehenen Ansatzes,

der ihrer Art nach bestimmte Ausgaben

ermöglicht, nach Maßgabe zweckgebundener

Mehreinnahmen oder nach Maßgabe der Auflösung

zweckbestimmter Rücklagen genehmigen,

Monopolen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen

des Bundes auch nach Maßgabe der

von der betreffenden Stelle erzielten Mehreinnahmen.

Solche Überschreitungen sind dem Rechnungshof

zur Kenntnis zu bringen und dem

Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich zu

berichten. Gleiches gilt für Überschreitungen auf

Grund einer gesetzlichen oder einer im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bereits

bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung

des Bundes, sofern deren Bedeckung durch

Mehreinnahmen bis zum Ende des Finanzjahres

oder durch Rückstellung von Ausgaben sichergestellt

ist. Ferner kann der Bundesminister für

Finanzen sonstige unabweisliche Überschreitungen

genehmigen, wenn deren Höhe zwanzig vom

Hundert des betreffenden im Bundesfinanzgesetz

oder in einem Sondergesetz vorgesehenen Ausgabeansatzes

und zweieinhalb vom Zehntausend

der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Gesamtausgabesumme nicht übersteigt und deren

Bedeckung durch Rückstellung von Ausgaben

sichergestellt werden kann. Eine darüber hinausgehende

Überschreitung einer im Bundesfinanzgesetz

ihrer Art nach vorgesehenen Ausgabe ist

mit vorheriger Genehmigung des Hauptausschusses

des Nationalrates zulässig, sofern sie zwei

vom Tausend der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Gesamtausgabesumme nicht übersteigt;

der Hauptausschuß des Nationalrates hat, soweit

er nicht anders beschließt, hierüber in öffentlicher

Sitzung zu verhandeln. Die Überschreitung ist

nach Einholung dieser Genehmigung dem Rechnungshof

zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinausgehende

Überschreitungen bedürfen eines

Bundesgesetzes im Sinne des Artikels 42 Absatz 5

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929. Der Nationalrat und der Hauptausschuß

dürfen eine solche Genehmigung nur erteilen,

wenn die Bedeckung sichergestellt ist.

§ 3. Kreditoperationen.

Das Bundesfinanzgesetz kann den Bundesminister

für Finanzen zur Durchführung von Kreditoperationen

bis zu einem Betrag ermächtigen,

der erforderlich ist, den im Bundesfinanzgesetz

veranschlagten Gesamtabgang zu bedecken, weiters

zur Durchführung von kurzfristigen Kreditoperationen

zur vorübergehenden Kassenstärkung

bis zu einem im Bundesfinanzgesetz zu bestimmenden

Höchstbetrag. Im Bundesfinanzgesetz kann

ferner die Ermächtigung zur Prolongierung oder

Konvertierung von Bundesschuldverpflichtungen

mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren nach Maßgabe

der wirtschaftlichen und finanzpolitischen

Erfordernisse erteilt werden. Im übrigen bedarf

der Bundesminister für Finanzen zur Aufnahme

oder Konvertierung einer Bundesanleihe jeweils

einer Ermächtigung durch ein Bundesgesetz im

Sinne des Artikels 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929.

§ 4. Verfügungen über Bundesvermögen.

(1) Durch Bundesgesetz im Sinne des Artikels 42

Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929, insbesondere auch durch das

Bundesfinanzgesetz (§ 1), kann allgemein bestimmt

werden, ob und unter Beobachtung welcher

Richtlinien und in welchem Umfange Verfügungen

über unbewegliches Bundesvermögen

alljährlich durch den Bundesminister für Finanzen

für Zwecke des Straßen-, Eisenbahn-, Wasser-

sowie Siedlungsbaues, für Vorhaben der Gebietskörperschaften

oder sonstige wichtige Vorhaben

getroffen werden können, ohne daß es im Einzelfall

eines Bundesgesetzes im Sinne der vorstehend

genannten Bestimmung bedarf. Der Gesamtwert

des durch ein solches Bundesgesetz betroffenen

unbeweglichen Bundesvermögens darf im Finanzjahr

eins vom Tausend der durch das Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Gesamtausgabesumme,

der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen der Schätzwert der Belastung,

ein Halbes, vom Zehntausend der durch

das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabesumme

nicht übersteigen. Über derartige

Verfügungen ist vierteljährlich dem Nationalrat

zu berichten.

(2) Ferner können durch ein solches Bundesgesetz

Ermächtigungen allgemeiner Art an den

Bundesminister für Finanzen zu Verfügungen

über bewegliches Bundesvermögen einschließlich

der Übernahme von Bundeshaftungen erteilt

werden. Von solchen Ermächtigungen ausgeschlossen

sind

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind;

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn der

Wert der Beteiligung, über die verfügt wird,

ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(3) Über Verfügungen, betreffend Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens, deren Wert

im Einzelfall ein Halbes vom Hunderttausend der

durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabesumme

übersteigt, ist dem Nationalrat

durch den Bundesminister für Finanzen

vierteljährlich zu berichten. Übersteigt der Wert

des beweglichen Bundesvermögens im Einzelfall

eins vom Zehntausend, jedoch nicht eins vom

Tausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Gesamtausgabesumme, so bedarf die

Verfügung der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates, die vom Bundesminister für

Finanzen einzuholen ist. Soweit solche Verfügungen

die Übernahme von Haftungen durch den

Bund zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen

dieses Absatzes nur bei Haftungen für

Darlehen, die Unternehmungen, an denen der

Bund beteiligt ist, zum Zweck ihrer Kapitalausstattung

aufnehmen.

(4) Bei der Übernahme von Haftungen jedweder

Art durch den Bund beziehen sich die

Höchstsätze auf den Grundbetrag ohne Zinsen

und Kosten.

(5) Zu Verfügungen über unbewegliches und

bewegliches Bundesvermögen, die den Rahmen

der Absätze 1 bis 4 überschreiten, bedarf der

Bundesminister für Finanzen jeweils einer Ermächtigung

durch ein besonderes Bundesgesetz im

Sinne des Artikels 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann ihm

auf Grund der vorstehenden Bestimmungen übertragene

Befugnisse für einzelne Fälle oder durch

Verordnung für Gruppen von Fällen an andere

Organe der Vollziehung übertragen, soweit dies

im Interesse der Verwaltungsvereinfachung geboten

ist.

(7) Nicht als Verfügungen über Bundesvermögen

im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 gelten

1. Verfügungen, die im Rahmen des gewöhnlichen

Geschäftsbetriebes der Monopole, Betriebe,

betriebsähnlichen Einrichtungen und

Anstalten des Bundes getroffen werden;

2. Verfügungen über vom Bund selbst begebene

Wertpapiere;

3. Forderungsverzichte auf Grund allgemeiner

gesetzlicher Regelungen,

soweit alle diese Verfügungen bewegliche Sachen

zum Gegenstand haben.

§ 5. Bundeshaushaltsrecht.

Die näheren Bestimmungen über das Bundeshaushaltsrecht

werden durch Bundesverfassungsgesetz

getroffen.

Artikel. II.

Von dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes

folgenden Tag an können bundesgesetzliche

Vorschriften erlassen werden, die

der im Artikel I getroffenen Regelung entsprechen.

Solche bundesgesetzliche Vorschriften treten

frühestens mit 1. Mai 1963 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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