75. Bundesverfassungsgesetz: Vorläufige Bestimmungen über das Haushaltsrecht des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
In der Zeit vom 1. Mai 1963 bis 31. Dezember
1964 gelten an Stelle des Artikels 51 und in Ergänzung
des Artikels 42 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 die nachstehenden
Bestimmungen
§ 1. Bundesfinanzgesetz.
(1) Dem Nationalrat ist spätestens zehn Wochen
vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundesregierung
ein Voranschlagsentwurf (Haushaltsplan)
der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das
folgende Finanzjahr vorzulegen. Der Bundesminister
für Finanzen hat ihn aufzustellen. Sein Inhalt
darf nicht vor Beginn der Beratung im
Nationalrat veröffentlicht werden.
(2) Das Bundesfinanzgesetz hat die Einnahmen
und Ausgaben des Bundes für ein Finanzjahr,
gegliedert nach Einnahme- und Ausgabeansätzen,
festzustellen und zu bestimmen, in welcher Weise
der Haushaltsausgleich herzustellen ist. Die Gebarungsziffern
der Ausgabeansätze sind Höchstbeträge.
Mit der Durchführung des Bundesfinanzgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut;
die Verantwortlichkeit der durch das
Bundesfinanzgesetz zum Vollzug von einzelnen
Einnahmen und Ausgaben berufenen Organe
wird dadurch nicht berührt. Der Bundesminister
für Finanzen hat dafür zu sorgen, daß in erster
Linie die rechtsverbindlichen Verpflichtungen des
Bundes erfüllt und sodann die übrigen vorgesehenen
Ausgaben nur nach Maßgabe der jeweils
zur Verfügung stehenden Einnahmen getätigt
werden.
(3) Wird der von der Bundesregierung zeitgerecht
(Abs. 1) dem Nationalrat vorgelegte Voranschlagsentwurf
vom Nationalrat nicht vor Ablauf
des Finanzjahres verfassungsmäßig genehmigt
und bis dahin auch keine vorläufige Vorsorge
durch Bundesgesetz getroffen, so sind in den
ersten zwei Monaten des folgenden Finanzjahres
Abgaben und sonstige Einnahmen nach den bestehenden
Vorschriften einzuheben und die
Bundesausgaben auf Rechnung der gesetzlich festzustellenden
Ausgabeansätze mit Ausnahme von
Ausgaben, die im letzten Bundesfinanzgesetz ihrer
Art nach nicht besonders vorgesehen waren, zu
bestreiten. Die Höchstgrenze der zulässigen Bundesausgaben
bilden die in dem dem Nationalrat
vorgelegten Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen
Ausgabeansätze, wobei für jeden Monat ein
Zwölftel dieser Ausgabeansätze als Grundlage zu
dienen hat. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher
Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Die
Besetzung von Dienstposten erfolgt gleichfalls
auf Grund des dem Nationalrat vorgelegten Entwurfes
des Bundesfinanzgesetzes. Im übrigen bleiben
die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes,
soweit sie nicht Gebarungsziffern betreffen,
sinngemäß auch für die erwähnten zwei
Monate in Kraft.
§ 2. Übertragung der Befugnis zur
Ausgabenbewilligung.
(1) Bundesausgaben, die im Bundesfinanzgesetz
oder in einem Sondergesetz ihrer Art nach nicht
vorgesehen sind, bedürfen vor ihrer Vollziehung
der verfassungsmäßigen Genehmigung des Natio-
nalrates, die vom Bundesminister für Finanzen
einzuholen ist. Bei Gefahr im Verzug darf eine
solche Bundesausgabe, sofern sie eins vom
Tausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabesumme nicht übersteigt,
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
vollzogen werden; die Genehmigung des
Nationalrates ist nachträglich anzusprechen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann
Überschreitungen eines im Bundesfinanzgesetz
oder in einem Sondergesetz vorgesehenen Ansatzes,
der ihrer Art nach bestimmte Ausgaben
ermöglicht, nach Maßgabe zweckgebundener
Mehreinnahmen oder nach Maßgabe der Auflösung
zweckbestimmter Rücklagen genehmigen,
Monopolen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen
des Bundes auch nach Maßgabe der
von der betreffenden Stelle erzielten Mehreinnahmen.
Solche Überschreitungen sind dem Rechnungshof
zur Kenntnis zu bringen und dem
Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich zu
berichten. Gleiches gilt für Überschreitungen auf
Grund einer gesetzlichen oder einer im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bereits
bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung
des Bundes, sofern deren Bedeckung durch
Mehreinnahmen bis zum Ende des Finanzjahres
oder durch Rückstellung von Ausgaben sichergestellt
ist. Ferner kann der Bundesminister für
Finanzen sonstige unabweisliche Überschreitungen
genehmigen, wenn deren Höhe zwanzig vom
Hundert des betreffenden im Bundesfinanzgesetz
oder in einem Sondergesetz vorgesehenen Ausgabeansatzes
und zweieinhalb vom Zehntausend
der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabesumme nicht übersteigt und deren
Bedeckung durch Rückstellung von Ausgaben
sichergestellt werden kann. Eine darüber hinausgehende
Überschreitung einer im Bundesfinanzgesetz
ihrer Art nach vorgesehenen Ausgabe ist
mit vorheriger Genehmigung des Hauptausschusses
des Nationalrates zulässig, sofern sie zwei
vom Tausend der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabesumme nicht übersteigt;
der Hauptausschuß des Nationalrates hat, soweit
er nicht anders beschließt, hierüber in öffentlicher
Sitzung zu verhandeln. Die Überschreitung ist
nach Einholung dieser Genehmigung dem Rechnungshof
zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinausgehende
Überschreitungen bedürfen eines
Bundesgesetzes im Sinne des Artikels 42 Absatz 5
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929. Der Nationalrat und der Hauptausschuß
dürfen eine solche Genehmigung nur erteilen,
wenn die Bedeckung sichergestellt ist.
§ 3. Kreditoperationen.
Das Bundesfinanzgesetz kann den Bundesminister
für Finanzen zur Durchführung von Kreditoperationen
bis zu einem Betrag ermächtigen,
der erforderlich ist, den im Bundesfinanzgesetz
veranschlagten Gesamtabgang zu bedecken, weiters
zur Durchführung von kurzfristigen Kreditoperationen
zur vorübergehenden Kassenstärkung
bis zu einem im Bundesfinanzgesetz zu bestimmenden
Höchstbetrag. Im Bundesfinanzgesetz kann
ferner die Ermächtigung zur Prolongierung oder
Konvertierung von Bundesschuldverpflichtungen
mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren nach Maßgabe
der wirtschaftlichen und finanzpolitischen
Erfordernisse erteilt werden. Im übrigen bedarf
der Bundesminister für Finanzen zur Aufnahme
oder Konvertierung einer Bundesanleihe jeweils
einer Ermächtigung durch ein Bundesgesetz im
Sinne des Artikels 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929.
§ 4. Verfügungen über Bundesvermögen.
(1) Durch Bundesgesetz im Sinne des Artikels 42
Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929, insbesondere auch durch das
Bundesfinanzgesetz (§ 1), kann allgemein bestimmt
werden, ob und unter Beobachtung welcher
Richtlinien und in welchem Umfange Verfügungen
über unbewegliches Bundesvermögen
alljährlich durch den Bundesminister für Finanzen
für Zwecke des Straßen-, Eisenbahn-, Wasser-
sowie Siedlungsbaues, für Vorhaben der Gebietskörperschaften
oder sonstige wichtige Vorhaben
getroffen werden können, ohne daß es im Einzelfall
eines Bundesgesetzes im Sinne der vorstehend
genannten Bestimmung bedarf. Der Gesamtwert
des durch ein solches Bundesgesetz betroffenen
unbeweglichen Bundesvermögens darf im Finanzjahr
eins vom Tausend der durch das Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Gesamtausgabesumme,
der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen der Schätzwert der Belastung,
ein Halbes, vom Zehntausend der durch
das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabesumme
nicht übersteigen. Über derartige
Verfügungen ist vierteljährlich dem Nationalrat
zu berichten.
(2) Ferner können durch ein solches Bundesgesetz
Ermächtigungen allgemeiner Art an den
Bundesminister für Finanzen zu Verfügungen
über bewegliches Bundesvermögen einschließlich
der Übernahme von Bundeshaftungen erteilt
werden. Von solchen Ermächtigungen ausgeschlossen
sind
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind;
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn der
Wert der Beteiligung, über die verfügt wird,
ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(3) Über Verfügungen, betreffend Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens, deren Wert
im Einzelfall ein Halbes vom Hunderttausend der
durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabesumme
übersteigt, ist dem Nationalrat
durch den Bundesminister für Finanzen
vierteljährlich zu berichten. Übersteigt der Wert
des beweglichen Bundesvermögens im Einzelfall
eins vom Zehntausend, jedoch nicht eins vom
Tausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabesumme, so bedarf die
Verfügung der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates, die vom Bundesminister für
Finanzen einzuholen ist. Soweit solche Verfügungen
die Übernahme von Haftungen durch den
Bund zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen
dieses Absatzes nur bei Haftungen für
Darlehen, die Unternehmungen, an denen der
Bund beteiligt ist, zum Zweck ihrer Kapitalausstattung
aufnehmen.
(4) Bei der Übernahme von Haftungen jedweder
Art durch den Bund beziehen sich die
Höchstsätze auf den Grundbetrag ohne Zinsen
und Kosten.
(5) Zu Verfügungen über unbewegliches und
bewegliches Bundesvermögen, die den Rahmen
der Absätze 1 bis 4 überschreiten, bedarf der
Bundesminister für Finanzen jeweils einer Ermächtigung
durch ein besonderes Bundesgesetz im
Sinne des Artikels 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann ihm
auf Grund der vorstehenden Bestimmungen übertragene
Befugnisse für einzelne Fälle oder durch
Verordnung für Gruppen von Fällen an andere
Organe der Vollziehung übertragen, soweit dies
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung geboten
ist.
(7) Nicht als Verfügungen über Bundesvermögen
im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 gelten
1. Verfügungen, die im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes der Monopole, Betriebe,
betriebsähnlichen Einrichtungen und
Anstalten des Bundes getroffen werden;
2. Verfügungen über vom Bund selbst begebene
Wertpapiere;
3. Forderungsverzichte auf Grund allgemeiner
gesetzlicher Regelungen,
soweit alle diese Verfügungen bewegliche Sachen
zum Gegenstand haben.
§ 5. Bundeshaushaltsrecht.
Die näheren Bestimmungen über das Bundeshaushaltsrecht
werden durch Bundesverfassungsgesetz
getroffen.
Artikel. II.
Von dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes
folgenden Tag an können bundesgesetzliche
Vorschriften erlassen werden, die
der im Artikel I getroffenen Regelung entsprechen.
Solche bundesgesetzliche Vorschriften treten
frühestens mit 1. Mai 1963 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.