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75_1961 AT

75. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.

Nach Mitteilung des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung

im BGBl. Nr. 193/1959 folgende weitere Staaten

dem Abkommen über den Straßenverkehr vom

19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken (mit

Vorbehalt) 17. August 1959

Jordanien 14. Jänner 1960

Argentinien 25. November 1960.

Der Vorbehalt der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken hat folgenden Wortlaut

„Die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken betrachtet sich hinsichtlich des

Artikels 33 dieser Konvention, welcher bestimmt,

daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den

Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens mit Antrag eines

beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden

können, als nicht gebunden und erklärt, daß in

jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller

beteiligten Vertragsstaaten notwendig ist, um

eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat die

Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr

vom 19. September 1949 auf folgende

Gebiete, deren internationale Beziehungen vom

Vereinigten Königreich von Großbritannien und

Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben

1. Für Malta am 23. November 1959 mit folgender

Erklärung

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2

Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung

von Malta den Anhang 1 von der Anwendung

des Abkommens aus."

2. Für Sansibar am 8. Feber 1960.

3. Für die Föderation von Rhodesien und

Nyassaland am 25. März 1960 mit folgender

Erklärung

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2

Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung

der Föderation von Rhodesien und Nyassaland

den Anhang 1 und 2 von der Anwendung dieses

Abkommens aus."

4. Für St. Vincent am 22. April 1960 mit folgenden

Vorbehalten und Erklärungen

„a) Im Zusammenhang mit Artikel 24 des

genannten Abkommens behält sich die

Regierung von St. Vincent das Recht vor,

Personen die Führung eines anderen als

eines vorübergehend in das Gebiet von

St. Vincent eingeführten Fahrzeuges nicht

zu gestatten, wenn

i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird, und

ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen von St. Vincent

verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.

b) Im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr im Gebiet von St. Vincent zugelassene

Fahrzeuge entsprechend den Gesetzen

von St. Vincent vom Hereinbrechen

der Dunkelheit an, nachts oder wenn die

Witterung es erfordert, nach vorne ein

weißes Licht und nach hinten ein rotes

Licht und einen roten Rückstrahler

zeigen."

Ferner hat die Regierung von St. Vincent

erklärt, daß sie

a) gemäß den Bestimmungen des Artikels 2

Abs. 1 dieses Abkommens den Anhang 1

und 2 von der Anwendung ausschließt;

b) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6

Abschnitt IV lit. b dieses Abkommens sich

das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zuzulassen.

Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht

zur Personenbeförderung gegen Miete oder

Entgelt zugelassen.

5. Für Nord-Borneo am 22. April 1960 mit

folgendem Vorbehalt

„Im Zusammenhang mit Artikel 24 des

genannten Abkommens behält sich die Regierung

von Nord-Borneo das Recht vor, Personen die

Führung eines anderen als eines vorübergehend

in das Gebiet von Nord-Borneo eingeführten

Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn

i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird, und

ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen von Nord-Borneo

verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.".

6. Für Sierra Leone am 22. April 1960 mit denselben

Erklärungen und Vorbehalten wie für

St. Vincent.

7. Für Barbados am 27. September 1960 mit

folgender Erklärung

„Die Vorbehalte und Erklärungen, die das

Vereinigte Königreich von Großbritannien und

Nordirland aus Anlaß der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde abgegeben hat, werden auf

Barbados erstreckt."

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