75. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung
im BGBl. Nr. 193/1959 folgende weitere Staaten
dem Abkommen über den Straßenverkehr vom
19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken (mit
Vorbehalt) 17. August 1959
Jordanien 14. Jänner 1960
Argentinien 25. November 1960.
Der Vorbehalt der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken hat folgenden Wortlaut
„Die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken betrachtet sich hinsichtlich des
Artikels 33 dieser Konvention, welcher bestimmt,
daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens mit Antrag eines
beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden
können, als nicht gebunden und erklärt, daß in
jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller
beteiligten Vertragsstaaten notwendig ist, um
eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat die
Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr
vom 19. September 1949 auf folgende
Gebiete, deren internationale Beziehungen vom
Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben
1. Für Malta am 23. November 1959 mit folgender
Erklärung
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2
Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung
von Malta den Anhang 1 von der Anwendung
des Abkommens aus."
2. Für Sansibar am 8. Feber 1960.
3. Für die Föderation von Rhodesien und
Nyassaland am 25. März 1960 mit folgender
Erklärung
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2
Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung
der Föderation von Rhodesien und Nyassaland
den Anhang 1 und 2 von der Anwendung dieses
Abkommens aus."
4. Für St. Vincent am 22. April 1960 mit folgenden
Vorbehalten und Erklärungen
„a) Im Zusammenhang mit Artikel 24 des
genannten Abkommens behält sich die
Regierung von St. Vincent das Recht vor,
Personen die Führung eines anderen als
eines vorübergehend in das Gebiet von
St. Vincent eingeführten Fahrzeuges nicht
zu gestatten, wenn
i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird, und
ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen von St. Vincent
verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.
b) Im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr im Gebiet von St. Vincent zugelassene
Fahrzeuge entsprechend den Gesetzen
von St. Vincent vom Hereinbrechen
der Dunkelheit an, nachts oder wenn die
Witterung es erfordert, nach vorne ein
weißes Licht und nach hinten ein rotes
Licht und einen roten Rückstrahler
zeigen."
Ferner hat die Regierung von St. Vincent
erklärt, daß sie
a) gemäß den Bestimmungen des Artikels 2
Abs. 1 dieses Abkommens den Anhang 1
und 2 von der Anwendung ausschließt;
b) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6
Abschnitt IV lit. b dieses Abkommens sich
das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zuzulassen.
Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht
zur Personenbeförderung gegen Miete oder
Entgelt zugelassen.
5. Für Nord-Borneo am 22. April 1960 mit
folgendem Vorbehalt
„Im Zusammenhang mit Artikel 24 des
genannten Abkommens behält sich die Regierung
von Nord-Borneo das Recht vor, Personen die
Führung eines anderen als eines vorübergehend
in das Gebiet von Nord-Borneo eingeführten
Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird, und
ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen von Nord-Borneo
verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.".
6. Für Sierra Leone am 22. April 1960 mit denselben
Erklärungen und Vorbehalten wie für
St. Vincent.
7. Für Barbados am 27. September 1960 mit
folgender Erklärung
„Die Vorbehalte und Erklärungen, die das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland aus Anlaß der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde abgegeben hat, werden auf
Barbados erstreckt."