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75_1960 AT

75. Europäisches Währungsabkommen samt Zusatzprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Europäisches Währungsabkommen samt Zusatzprotokoll.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Europäische Währungsabkommen

vom 5. August 1955 und das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 27. Juni 1958 zur Abänderung des Europäischen

Währungsabkommens, welche also lauten

(Übersetzung.)

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs Griechenland,

Irlands, der Republik

Island, der Italienischen Republik,

des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs Norwegen,

des Königreichs der

Niederlande, der Portugiesischen

Republik, des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und

Nordirland, Schwedens, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Türkischen Republik

HABEN

IN ERWÄGUNG der von

den Vertragsparteien des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

getroffenen Vorkehrungen zur

Beendigung dieses Abkommens

im Zusammenhang mit der

Rückkehr einiger Vertragsparteien

zur Konvertierbarkeit;

IN DER ERWÄGUNG, daß

es zur Aufrechterhaltung eines

hohen, gleichbleibenden Standes

des Handels und der Liberalisierung

zwischen den Vertragsparteien

sowie der Beschäftigung in

deren Ländern — unter Beachtung

der Notwendigkeit finanzieller

Stabilität im Innern —

und zur gleichzeitigen Erleichterung

der Rückkehr zu einem

gänzlich multilateralen Handelsverkehr

und zur Konvertierbarkeit

erwünscht ist, bei Beendigung

des Abkommens über die

Gründung einer Europäischen

Zahlungsunion einen Kreditfonds

zu schaffen, den alle Vertragsparteien

in Anspruch nehmen

können;

IN DEM WUNSCHE, bei

Beendigung der Tätigkeit der

Europäischen Zahlungsunion

auch ein multilaterales System

des Zahlungsausgleichs einzurichten,

das mit den von den Vertragsparteien

vorgesehenen Devisensystemen

vereinbar ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieses multilaterale System den

Vertragsparteien zwar gestatten

sollte, unterschiedliche Methoden

der Wechselkurspolitik anzuwenden,

daß jedoch die Absicht

aller Vertragsparteien dahin

geht, die Grenzen, über die hinaus

sie die Kurse ihrer Währungen

nicht schwanken lassen werden,

so eng und so stabil wie

möglich zu halten;

IM VERTRAUEN DARAUF,

daß das Funktionieren des

Europäischen Fonds und des

Multilateralen Systems des Zahlungsausgleichs

es den Vertragsparteien

erleichtern wird, in

ihren gegenseitigen Handels- und

Zahlungsbeziehungen auf

bilaterale Abmachungen zu verzichten;

IN DEM WUNSCHE, einen

institutionellen Rahmen für die

Fortsetzung der monetären Zusammenarbeit

in Europa zu

schaffen und die Vertragsparteien

bei der Durchführung der

Beschlüsse der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(im folgenden

„Organisation" genannt) hinsichtlich

der Handelspolitik sowie

der Liberalisierung des

Warenverkehrs und der unsichtbaren

Transaktionen zu unterstützen;

IM HINBLICK AUF die am

29. Juli 1955 erfolgte Annahme

einer Empfehlung des Rates der

Organisation (im folgenden

„Rat" genannt), in der der

Wortlaut dieses Abkommens genehmigt,

seine Unterzeichnung

durch die Mitglieder der Organisation

empfohlen und bestimmt

wird, daß die Organisation

die in diesem Abkommen

vorgesehenen Funktionen mit

Beginn seines Inkrafttretens

übernehmen soll,

folgendes VEREINBART

Artikel 1

EUROPÄISCHER FONDS

UND MULTILATERALES

SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

Die Vertragsparteien errichten

hiermit gemeinsam einen Europäischen

Fonds (im folgenden

„Fonds" genannt) und ein Multilaterales

System des Zahlungsausgleichs

(im folgenden „System

des Zahlungsausgleichs" genannt),

deren Tätigkeit sich im

Rahmen der Organisation vollzieht.

TEIL I

EUROPÄISCHER FONDS

Artikel 2

ZWECK DES FONDS

Der Fonds hat den Zweck,

1. den Vertragsparteien

Kredit zu gewähren, um

ihnen zu helfen, vorübergehenden

Schwierigkeiten

in der Gesamtzahlungsbilanz

in Fällen, in denen

diese Schwierigkeiten die

Aufrechterhaltung des

Umfanges ihrer innereuropäischen

Liberalisierungsmaßnahmen

gefährden,

entgegenzuwirken,

und

2. das Funktionieren des

Systems des Zahlungsausgleichs

zu erleichtern.

Artikel 3

KAPITAL DES FONDS

Das Kapital des Fonds besteht

aus

a) folgenden Beträgen, die von

der Europäischen Zahlungsunion

auf den Fonds übertragen werden

1. einem Betrag von

113,037.000 Rechnungseinheiten

im Sinne des

Artikels 24,

2. einem von der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika bindend

zugesagten Betrag von

US-$ 123,538.000 und

3. Forderungen gegen Norwegen

und die Türkei in

Höhe von 10,000.000

bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten.

b) Beiträgen der Vertragsparteien

im Gesamtbetrage von

328,425.000 Rechnungseinheiten.

Die Höhe dieser Beiträge ist aus

Tabelle A zu ersehen.

TABELLE A

Artikel 4

EINZAHLUNG DES

KAPITALS

a) Der im vorangehenden Artikel

genannte Betrag von

113,037.000 Rechnungseinheiten

wird auf den Fonds in Gold, in

US-Dollar oder in konvertier-

baren Währungen dritter, nicht

zu den Vertragsparteien des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

gehörenden Ländern

übertragen, sobald das vorliegende

Abkommen in Kraft tritt.

b) Die im vorangehenden Artikel

genannten Forderungen in

Höhe von 10,000.000 und

25,000.000 Rechnungseinheiten

werden auf den Fonds übertragen,

sobald das vorliegende

Abkommen in Kraft tritt. Diese

Forderungen sind mit jährlich

drei v. H. zu verzinsen und an

den Fonds in dreizehn gleichen

Jahresraten in Gold zurückzuzahlen,

wobei die erste Rate am

Ende des dritten Jahres nach

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens fällig

ist. Die fälligen Zinsen für die

ersten zwei Jahre nach diesem

Zeitpunkt sind halbjährlich in

Gold an den Fonds zu zahlen.

c) Der im vorangehenden Artikel

genannte Betrag von

US-$ 123,538.000 wird gemäß

den Beschlüssen der Organisation

dem Fonds insoweit zur

Verfügung gestellt, als es notwendig

ist, die liquiden Vermögenswerte

des Fonds auf

einem Stand zu halten, der dem

Fonds jederzeit die Erfüllung

seiner Verpflichtungen ermöglicht,

vorausgesetzt daß,

1. vor Leistung einer Zahlung

aus diesem Betrag

die Vertragsparteien auf

ihre Beiträge einen

Gesamtbetrag von

148,037.000 Rechnungseinheiten

an den Fonds

gezahlt haben, und daß

2. zum gleichen Zeitpunkt,

zu dem eine solche Zahlung

geleistet wird, die

Vertragsparteien eine

gleich große Zahlung auf

ihre Beiträge leisten.

d) Die Beiträge der Vertragsparteien

sind an den Fonds gemäß

den Beschlüssen der Organisation

insoweit zu zahlen, als

es notwendig ist, die liquiden

Vermögenswerte des Fonds auf

einem Stand zu halten, der ihm

jederzeit die Erfüllung seiner

Verpflichtungen ermöglicht. Die

Zahlungen sind in Gold, und

zwar im Verhältnis zur Höhe

der einzelnen Beitragsverpflichtungen

zu leisten. Die Organisation

kann jedoch beschließen,

daß bestimmte Vertragsparteien

im Hinblick auf ihre besondere

Lage nicht zur Zahlung des gesamten

Beitrags oder eines Teiles

davon aufgefordert werden,

bevor die anderen Beiträge voll

eingezahlt sind, wobei jedoch

die Beträge, deren Zahlung auf

diese Weise aufgeschoben wird,

insgesamt 56,850.000 Rechnungseinheiten

nicht überschreiten

dürfen. Ein solcher Beschluß

soll einer Überprüfung unterzogen

werden, falls sich die Lage

der Vertragsparteien ändern

sollte.

Artikel 5

RÜCKZAHLUNGEN

a. Dans la mesure où tout ou

Artikels 4 ganz oder teilweise

gezahlten Beträge vom Fonds

nicht mehr benötigt werden,

können sie auf Beschluß der Organisation

zurückgezahlt oder

auf einem Sonderkonto des

Fonds gesperrt werden.

b) Rückzahlungen gemäß

einem Beschluß der Organisation

sind an die Vertragsparteien in

Gold im Verhältnis zu der Höhe

ihrer Beitragszahlungen vorzunehmen.

Die Rückzahlung

von Beiträgen, deren Zahlung

durch einen auf Grund von Artikel

4 Absatz (d) gefaßten Beschluß

aufgeschoben war, soll

jedoch vor der Rückzahlung der

anderen Beiträge erfolgen. Auf

Grund dieses Artikels zurückgezahlte

Beträge können gemäß

den Bestimmungen in Artikel 4

wieder abgerufen werden.

c) Ein Betrag in gleicher Höhe

wie jede auf Grund dieses Artikels

vorgenommene Rückzahlung

ist auf einem Sonderkonto

des Fonds zu sperren, es sei

denn, daß diese Rückzahlung

sich auf Beiträge bezieht, deren

Zahlung durch einen auf Grund

von Artikel 4 Absatz (d) gefaßten

Beschluß aufgeschoben

wurde.

d) Die auf Grund des vorangehenden

Absatzes gesperrten

Beträge dürfen für die Zwecke

des Abkommens nicht vor dessen

Beendigung verwendet werden.

Sollten jedoch die Vertragsparteien

wieder aufgefordert

werden, Zahlungen auf ihre

Beiträge zu leisten, dann sind

diese Beträge in der gleichen

Höhe, in der Zahlungen geleistet

werden, dem Fonds erneut zur

Verfügung zu stellen. Solange

nicht alle gesperrten Beträge

dem Fonds erneut zur Verfügung

gestellt worden sind,

können aus dem in Artikel

3 genannten Betrag von

US-$ 123,538.000 keine weiteren

Zahlungen an den Fonds erfolgen.

Artikel 6

ZINSEN

Die auf Grund des Artikels 4

an den Fonds geleisteten Beiträge

sind aus den Einnahmen

des Fonds zu einem von der

Organisation festzusetzenden

Zinssatz zu verzinsen. Die Zahlung

der Zinsen erfolgt in Gold.

Artikel 7

KREDITGEWÄHRUNG

a) Der Fonds kann jeder Vertragspartei

auf Antrag Kredite

gewähren. Beschlüsse über die

Gewährung solcher Kredite sind

von der Organisation zu fassen,

die auch über die Rückzahlungstermine,

den Zinssatz und die

Höhe der Dienstleistungsgebühren

sowie über alle mit dem

Kredit verbundenen finanziellen

oder sonstigen Bedingungen entscheidet.

b) Die Kreditbeträge sind in

Rechnungseinheiten festzusetzen.

Sie sind in Gold in An-

spruch zu nehmen und zurückzuzahlen;

Zinsen und Dienstleistungsgebühren

sind in Gold

zu zahlen.

c) Der Zeitraum, für welchen

Kredite gewährt werden können,

soll zwei Jahre nicht überschreiten.

Jeder in Anspruch genommene

Kredit ist innerhalb

eines Zeitraumes zurückzuzahlen,

der vom Zeitpunkt seiner

Gewährung an zwei Jahre nicht

überschreitet. Er kann vor dem

Fälligkeitstermin zurückgezahlt

werden.

d) In Anspruch genommene

Kredite können in einer Urkunde

verbrieft werden, welche

die Organisation mit Zustimmung

der betreffenden Vertragspartei

und der Vertragspartei,

gegen deren Währung die Abtretung

erfolgt, abtreten kann.

Eine solche Abtretung kann

nicht mit einer Garantiegewährung

durch den Fonds verbunden

werden.

Artikel 8

TEIL II

MULTILATERALES SYSTEM

DES

ZAHLUNGSAUSGLEICHS

ZWECK DES SYSTEMS DES

ZAHLUNGSAUSGLEICHS

Zweck dieses Systems ist es,

den Ausgleich des Zahlungsverkehrs

in den Währungen

und zwischen den Währungsgebieten

der Vertragsparteien

zu erleichtern, indem es diesen

Zwischenfinanzierungen sowie

einen regelmäßigen Ausgleich

ihrer Forderungen zu im voraus

festgesetzten Bedingungen ermöglicht,

und ihnen so hilft, die

Ziele zu erreichen und die Bedingungen

zu erfüllen, die in der

Präambel dieses Abkommens

angeführt sind.

Artikel 9

WECHSELKURS-MARGEN

a) Jede Vertragspartei wird,

um die Schwankungen ihrer

Währung zu begrenzen, An-

und Verkaufskurse für Gold,

US-Dollar oder eine andere

Währung festsetzen und wird

jeder anderen Vertragspartei

und der Organisation die so

festgesetzten Kurse mitteilen,

welche für die in diesem Teil des

Abkommens vorgesehenen Berechnungen

und Zahlungsausgleiche

zugrunde gelegt werden

sollen.

b) Falls eine Vertragspartei

einen einheitlichen Kurs für An-

und Verkauf festsetzt, hat sie

diesen Kurs gemäß den im vorstehenden

Absatz enthaltenen

Vorschriften zu notifizieren.

c) Die Verpflichtungen unter

diesem Artikel entfallen für die

Währung einer Vertragspartei,

wenn für diese Währung von

keiner Zentralbank einer anderen

Vertragspartei An- und

Verkaufskurse veröffentlicht

werden.

Artikel 10

ZWISCHENFINANZIERUNG

a) Jede Vertragspartei soll

einer anderen Vertragspartei auf

Verlangen in der Zeit zwischen

den in Artikel 12 vorgesehenen

Abrechnungsterminen Beträge

in ihrer Währung zur Verfügung

stellen, ohne einen Ausgleich

in Gold oder in der Währung

eines dritten Landes zu

fordern.

b) Eine Vertragspartei ist jedoch

nicht verpflichtet, auf

Grund dieses Artikels anderen

Vertragsparteien Währungsbeträge

zur Verfügung zu stellen,

die insgesamt den Gegenwert

des in Tabelle B für die

erste Vertragspartei angeführten

Betrages überschreiten; auch ist

keine Vertragspartei berechtigt,

auf Grund dieses Artikels von

anderen Vertragsparteien die

Zurverfügungstellung von Währungsbeträgen

zu verlangen, die

insgesamt den für die erste Vertragspartei

in Tabelle B angeführten

Betrag überschreiten.

TABELLE B

c) Die einer Vertragspartei

auf Grund dieses Artikels zur

Verfügung gestellten Währungsbeträge

sind von dieser zu einem

einheitlichen, von der Organisation

festgesetzten Satz zu verzinsen.

Artikel 11

FORDERUNGEN UND

SCHULDEN

a) Jede Vertragspartei meldet

am Ende jeder Periode, für die

der Zahlungsausgleich erfolgt

(im folgenden „Abrechnungsperiode"

genannt),

1. alle Währungsbeträge,

die sie auf Grund des Artikels

10 einer anderen

Vertragspartei überlassen

hat, und alle Währungsbeträge,

die ihr von anderen

Vertragsparteien

zur Verfügung gestellt

worden sind, soweit sie

am Ende der betreffenden

Abrechnungsperiode noch

nicht zurückgezahlt sind;

2. Beträge, welche sie in der

Währung jeder anderen

Vertragspartei hält —

unter besonderer Angabe

der Währungsbeträge, dir

auf Grund von ad-hoc-

Vereinbarungen, welche

gemäß Artikel 15 notifiziert

worden sind, gekauft

wurden —, soweit

sie beabsichtigt, diese

Beträge unter dem vorliegenden

Abkommen abzurechnen;

und

3. alle Salden auf einem

Konto, welches auf

Grund eines bilateralen

Zahlungsabkommens unterhalten

wird, das gemäß

den Bestimmungen

des Artikels 16 gemeldet

worden ist. Salden, die

auf Grund dieses Unterabsatzes

gemeldet werden,

dürfen die Kreditgrenzen

nicht überschreiten,

die in dem betreffenden

Zahlungsabkommen

vorgesehen und gemäß

Artikel 16 notifiziert

sind.

b) Für die Berechnung der

bilateralen Forderungen oder

Schulden jeder Vertragspartei

gegenüber jeder anderen Vertragspartei

am Ende einer Abrechnungsperiode

sind die auf

Grund des Absatzes (a) dieses

Artikels für die betreffende Abrechnungsperiode

gemeldeten

Beträge wie folgt in US-Dollar

umzurechnen

1. die in Absatz (a) (1) dieses

Artikels genannten

Beträge auf der Basis des

gemäß Artikel 9 gemeldeten

Ankaufskurses;

2. die in Absatz (a) (2) dieses

Artikels genannten

Beträge auf der Basis des

gemäß Artikel 9 gemeldeten

Verkaufskurses;

3. die in Absatz (a) (3) dieses

Artikels genannten

Salden auf der Basis des

zwischen den betreffenden

Vertragsparteien vereinbarten

Kurses.

c) Wenn die von einer Vertragspartei

gemäß Artikel 9 notifizierten

An- und Verkaufskurse

im Verhältnis zum Gold

oder zu einer anderen Währung

als dem US-Dollar festgelegt

sind, hat diese Vertragspartei

auch die für die Zwecke der Berechnung

und den Zahlungsausgleich

gemäß diesem Teil des

Abkommens zugrunde zu legende

Preisrelation zwischen

Gold oder der Währung, für die

sie die An- und Verkaufskurse

notifiziert hat, einerseits, und

dem US-Dollar andererseits mitzuteilen.

d) Die Netto-Forderung oder

-Schuld einer Vertragspartei am

Ende einer Abrechnungsperiode

ist gleich dem Differenzbetrag

zwischen der Summe ihrer bilateralen

Forderungen und der

Summe ihrer bilateralen Schulden,

die gemäß Absatz (b) dieses

Artikels berechnet wurden.

Artikel 12

ZAHLUNGSAUSGLEICH

a) Die Netto-Forderung oder

-Schuld jeder Vertragspartei am

Ende jeder Abrechnungsperiode

wird durch eine Zahlung in US-

Dollar durch den Fonds oder an

den Fonds abgedeckt, die entsprechenden

bilateralen Forderungen

und Schulden der Vertragsparteien

werden ausgeglichen.

b) Der Wertstellungstag für

den Zahlungsausgleich wird für

jede Abrechnungsperiode gemäß

den Beschlüssen der Organisation

festgesetzt.

c) Falls bei einer Zahlung in

US-Dollar, die gemäß diesem

Artikel dem Fonds gegenüber

fällig ist, ein Verzug eintritt, so

ist der Ausfall, sofern durch den

Zahlungsverzug die Gesamtsumme

der dem Fonds auf

Grund dieses Artikels geschuldeten

und nicht gezahlten Beträge

US-$ 50 Millionen übersteigt,

von denjenigen Vertragsparteien

zu tragen, die in der betreffenden

Abrechnungsperiode

bilaterale Forderungen gegenüber

der in Zahlungsverzug geratenen

Vertragspartei haben,

und zwar im Verhältnis zur

Höhe dieser bilateralen Forderungen.

Zu diesem Zweck haben

die betreffenden Vertragspar-

teien an den Fonds Zahlungen in

US-Dollar zu leisten und erhalten

dafür Forderungen an

den Fonds in gleicher Höhe;

wenn die in Zahlungsverzug

geratene Vertragspartei Zahlungen

auf Grund dieses Artikels an

den Fonds vornimmt, wird der

Fonds Rückzahlungen auf die

genannten Forderungen im Verhältnis

zur Höhe der Ansprüche

vornehmen.

d) Die Schulden der Vertragsparteien

gegenüber dem Fonds,

die sich auf Grund dieses Artikels

aus dem Verzug bei einer

in US-Dollar an den Fonds zu

leistenden Zahlung ergeben, sowie

alle Schulden des Fonds

gegenüber den Vertragsparteien,

die sich aus der Anwendung von

Abschnitt (c) dieses Artikels ergeben,

werden in Rechnungseinheiten

ausgedrückt.

Artikel 13

ÄNDERUNGEN DER

WECHSELKURS-MARGEN

Wenn die gemäß Artikel 9

gemeldeten An- oder Verkaufskurse

von einer Vertragspartei

während einer Abrechnungsperiode

geändert werden,

1. sind die in Artikel 11

Absatz (a) genannten Beträge

und Salden, die den

der Änderung vorausgehenden

Zeitraum betreffen,

von der betreffenden

Vertragspartei

und, soweit sie sich auf

diese Vertragspartei beziehen,

von den anderen

Vertragsparteien so bald

wie möglich nach der

Änderung zu melden;

und

2. werden die bilateralen

Forderungen und Schulden

der betreffenden

Vertragspartei getrennt

errechnet, nämlich für die

Zeit vor und nach der

Änderung, jeweils auf der

Grundlage der für jede

der Perioden gemeldeten

An- und Verkaufskurse

Artikel 14

ÄNDERUNG DES GOLDPREISES

ODER DER GOLDPOLITIK

DER VEREINIGTEN

STAATEN

a) Im Falle einer Änderung

des von den Vereinigten Staaten

von Amerika festgesetzten

Goldpreises oder einer Einschränkung

der Goldankaufs- oder

Goldverkaufspolitik der

Währungsbehörden der Vereinigten

Staaten gegenüber einer

Vertragspartei,

1. haben die Vertragsparteien

sobald wie möglich

nach einer solchen Änderung

oder Einschränkung

die Beträge und Salden

gemäß Artikel 11 Abschnitt

(a) für den Zeitabschnitt

vor dieser Änderung

oder Beschränkung

zu melden;

2. werden die bilateralen

Forderungen und Schulden

der Vertragsparteien

unter Ausschluß der gemäß

Artikel 11 Abschnitt

(a) (1) gemeldeten

Beträge für den der Änderung

oder Einschränkung

vorangehenden

Zeitraum berechnet, und

zwar auf der Basis des

gemäß Artikel 9 notifizierten

Verkaufskurses

oder der gemäß Artikel

11 Abschnitt (b) (3)

vereinbarten Kurse; die

auf dieser Basis errechnete

Forderung oder Schuld

jeder Vertragspartei ist

an dem von der Organisation

bestimmten Wertstellungstag

zu regeln,

und zwar . im Einklang

mit den in Artikel 12

festgesetzten Bestimmungen;

3. die gemäß Artikel 11

Abschnitt (a) (1) gemeldeten

Beträge, die in US-

Dollar auf Grund der Ankaufskurse

für den Zeitabschnitt

vor einer solchen

Änderung oder Einschränkung

errechnet

wurden, sollen auf Grund

des Goldpreises (aus-

schließlich irgendeiner

Kommissionsgebühr), der

von den Vereinigten

Staaten von Amerika bis

zum Zeitpunkt einer solchen

Änderung oder Einschränkung

festgesetzt

war, in Gold umgerechnet

werden; die dem Nettobetrag

für jede Vertragspartei

entsprechende Forderung

oder Schuld ist

an dem von der Organisation

bestimmten Wertstellungstag

in Gold auszugleichen;

und

4. jeder Verzug bei einer

auf Grund des vorstehenden

Artikels zu leistenden

Zahlung gilt als Verzug

einer Zahlung in US-

Dollar gemäß Artikel 12.

b) Im Falle einer Änderung

des von den Vereinigten Staaten

von Amerika festgesetzten Goldpreises

1. wird die Organisation sobald

wie möglich nach

dieser Änderung eine

umfassende Überprüfung

der Bestimmungen des

vorliegenden Teiles des

Abkommens durchführen,

um zu entscheiden,

welche Änderungen an

diesen Bestimmungen

vorgenommen werden

sollen, um der Änderung

des Goldpreises Rechnung

zu tragen;

2. kann eine solche Entscheidung

nur mit der Zustimmung

von Vertragsparteien

getroffen werden,

deren Beiträge sich

insgesamt auf mindestens

50 v. H. des Gesamtbetrages

der Beiträge im

Sinne des Artikels 33 belaufen.

Die Bestimmungen

des vorliegenden

Teils des Abkommens

treten am Ende der Abrechnungsperiode,

in welcher

diese Entscheidung

getroffen wird, für eine

Vertragspartei, die an

dieser Entscheidung nicht

mitwirkt, außer Kraft.

Die Abrechnungen für

diese Rechnungsperiode

sind jedoch durchzuführen.

c) Im Falle einer Einschränkung

der Goldankaufs- und

Goldverkaufspolitik durch

die Währungsbehörden der Vereinigten

Staaten gegenüber

irgendeiner Vertragspartei

1. wird die Organisation so

bald wie möglich nach

dieser Einschränkung eine

umfassende Überprüfung

der Bestimmungen des

vorliegenden Teils des

Abkommens durchführen,

um über die Bedingungen

zu entscheiden,

unter welchen diese Bestimmungen

nach der

Einführung einer solchen

Einschränkung in Kraft

bleiben können;

2. finden, wenn eine

Vertragspartei an einer

auf Grund des vorangehenden

Unterabsatzes getroffenen

Entscheidung

der Organisation nicht

mitwirkt, die Bestimmungen

des vorliegenden

Teils des Abkommens für

diese Vertragspartei keine

Anwendung mehr; sie

bleiben jedoch unbeschadet

der Bestimmungen in

Artikel 33, Absatz (c)

zwischen den anderen

Vertragsparteien zu den

von diesen festzulegenden

Bedingungen in

Kraft. Das Ausscheiden

der betreffenden Vertragspartei

wird vom

Tage der Einschränkung

an wirksam. Jedoch sind

die im vorliegenden Absatz

vorgesehenen Abrechnungen

durchzuführen.

d) Falls eine Änderung oder

Einschränkung im Sinne des

vorliegenden Artikels stattgefunden

hat und die Abrechnungen

für die vor dieser Änderung

oder Einschränkung liegende

Rechnungsperiode noch

nicht durchgeführt sind, werden

die Berechnung und der Ausgleich

der Forderungen und

Schulden für diese Abrechnungsperiode

entsprechend den Bestimmungen

des Absatzes (a)

dieses Artikels durchgeführt.

Artikel 15

AD-HOC-VEREINBARUNGEN

Die zwischen zwei Vertragsparteien

zur Stützung ihrer

Währungen getroffenen Ad-

hoc-Vereinbarungen, sowie deren

eventuelle Änderungen

müssen der Organisation von

den betreffenden) Vertragsparteien

gemeldet werden, sofern

diese wünschen, daß die auf

Grund der genannten Vereinbarungen

entstandenen Salden

in die Berechnung ihrer bilateralen

Forderungen und Schulden

einbezogen werden sollen.

Artikel 16

BILATERALE

ZAHLUNGSABKOMMEN

a) Falls bilaterale Zahlungsabkommen,

welche Kreditmargen

vorsehen, aufrechterhalten

bleiben oder zwischen zwei

Vertragsparteien neu abgeschlossen

werden, sind diese

Abkommen der Organisation

zu melden unter genauer Angabe

ihrer Laufzeit und der in

ihnen enthaltenen finanziellen

Abmachungen, im besonderen

der Höhe der Kreditgrenzen,

der Verrechnungswährung und

der für die Berechnungen und

die Abrechnung im Rahmen

des vorliegenden Teils des Abkommens

vereinbarten Wechselkurse.

Die betreffenden Vertragsparteien

haben der Organisation

auch alle Änderungen

zu melden, welche hinsichtlich

der finanziellen Abmachungen

vereinbart werden.

b) Die Organisation kann an

die betreffenden Vertragsparteien

Empfehlungen hinsichtlich

einer Revision der Bestimmungen

eines solchen bilateralen

Abkommens richten, falls

sie der Meinung ist, daß diese

Bestimmungen das befriedigende

Funktionieren des Abrechnungssystems

beeinträchtigen

könnten oder daß sie den

in der Präambel dieses Abkommens

angeführten Zielen zuwiderlaufen.

c) Falls solche Empfehlungen

nicht berücksichtigt werden,

kann die Organisation beschließen,

daß Salden aus solchen Abkommen

nicht in die Berechnung

der bilateralen Forderungen

und Schulden der betreffenden

Vertragsparteien einbezogen

werden dürfen. Falls jedoch

in Mißachtung einer solchen

Entscheidung der Organisation

die in dieser Entscheidung erwähnten

Salden in die Abrechnung

gemäß Artikel 12 eingebracht

worden sind, so hat die

Vertragspartei, bei der durch

die Einbeziehung dieser Salden

die Netto-Forderungen erhöht

oder die Netto-Schulden vermindert

worden sind, an den

Europäischen Fonds eine entsprechende

Zahlung in US-

Dollar zu leisten, und der

Fonds leistet seinerseits eine

entsprechende Zahlung in US-

Dollar an die andere betroffene

Vertragspartei.

d) Die Bestimmungen des

vorhergehenden Absatzes finden

auch Anwendung, falls ein

Saldo, der in Übereinstimmung

mit Artikel 11 Absatz (a) (3)

gemeldet wurde, die Kreditgrenze

überschreitet, die in dem

betreffenden bilateralen Zahlungsabkommen

vorgesehen

und der Organisation in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen

von Absatz (a) dieses

Artikels notifiziert wurde.

TEIL III

VERWALTUNG UND

FINANZEN

Artikel 17

VERWALTUNGSORGANE

Die Tätigkeit des Fonds und

des Systems des Zahlungsausgleichs

wird nach den Weisungen

und unter der Aufsicht des

Rates durch ein Direktorium

und durch die Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich

ausgeübt, die auf Grund eines

Vertrages zwischen der Organisation

und der Bank als Agent

der Organisation (im folgenden

„Agent" genannt) handelt.

Artikel 18

DER RAT

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 19 hat der

Rat die Befugnis, die zur

Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Entscheidungen

zu treffen.

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen

in Absatz c) bis f) dieses

Artikels sowie der Artikel 14,

31 und 32

1. werden Entscheidungen

des Rates auf Grund

dieses Abkommens durch

einvernehmlichen Beschluß

aller Vertragsparteien

gefaßt, mit Ausnahme

derjenigen, die abwesend

sind oder sich der

Stimme enthalten;

2. sind diese Entscheidungen

des Rates für alle Vertragsparteien

rechtsverbindlich;

vorbehaltlich

der Bestimmungen in Artikel

30, Absatz (e) (1)

und in Artikel 33 Absatz

(e) (1) verlieren sie

ihre Rechtsverbindlichkeit

für eine Vertragspartei,

für die dieses Abkommen

endigt.

c) Die Zustimmung einer Vertragspartei

ist nicht erforderlich

für

1. die Annahme eines Beschlusses

dahingehend,

daß ihr gegenüber die

Anwendung dieses Abkommens

gemäß Artikel

29 Absatz (a) suspendiert

wird;

2. die Feststellung der Organisation

gemäß Artikel

29 Absatz (b), daß diese

Vertragspartei eine gemäß

den Bestimmungen

des Teiles II dieses Abkommens

fällige Zahlung

nicht geleistet hat;

3. Die Annahme eines Beschlusses,

der während

eines Zeitraumes gefaßt

wird, in welchem die Anwendung

dieses Abkommens

gegenüber dieser

Vertragspartei suspendiert

ist; oder

4. die Annahme einer Empfehlung,

daß ein bilaterales

Zahlungsabkommen,

dem diese Vertragspartei

als Partei angehört, revidiert

werden soll; oder

die Annahme eines Beschlusses,

daß der Saldo

eines im Rahmen eines

solchen Abkommens

unterhaltenen Kontos bei

der Berechnung ihrer bilateralen

Forderungen

und Schulden nicht berücksichtigt

werden soll.

d) Die Zustimmung einer

Vertragspartei, für welche die

Bestimmungen des Teiles II

dieses Abkommens nicht mehr in

Kraft sind, ist nicht erforderlich.

Für die Annahme eines Beschlusses,

der sich auf die Änderung

oder Durchführung der Bestimmungen

des Teiles II bezieht,

mit Ausnahme von Absatz

(c) des Artikels 12. Vorbehaltlich

der Bestimmungen gemäß

Artikel 14 Absatz (b) und

(c) und Artikel 31 Absatz (b)

ist ein solcher Beschluß für diese

Vertragspartei nicht rechtsverbindlich.

e) Ratsentscheidungen, welche

die Liquidation des Fonds betreffen,

bedürfen eines einvernehmlichen

Beschlusses aller Mitglieder

der Organisation, die

Vertragsparteien sind oder zu

irgendeiner Zeit Vertragsparteien

dieses Abkommens waren,

mit Ausnahme derjenigen Mitglieder,

die abwesend sind oder

sich der Stimme enthalten. Diese

Entscheidungen sind rechtsverbindlich

für alle Mitglieder der

Organisation, die Vertragsparteien

sind oder zu irgendeiner

Zeit Vertragsparteien dieses Abkommens

waren.

f) Jede Ratsentscheidung auf

Grund von Artikel 33 Absatz

(b) oder (c) erfordert den

einvernehmlichen Beschluß aller

Mitglieder der Organisation mit

Ausnahme derjenigen, die abwesend

sind oder sich der

Stimme enthalten.

Artikel 19

DIREKTORIUM

a) Das Direktorium soll aus

höchstens sieben Mitgliedern

bestehen, die der Rat aus einem

Kreis von Persönlichkeiten ernennt,

die von den Vertragsparteien

vorgeschlagen werden.

Endigt die Anwendung dieses

Abkommens für eine Vertragspartei

gemäß Artikel 30 oder 32,

so scheidet das auf Vorschlag

dieser Vertragspartei ernannte

Mitglied aus dem Direktorium

aus. Sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt, darf

ein Mitglied, das auf Vorschlag

einer Vertragspartei ernannt ist,

der gegenüber die Anwendung

dieses Abkommens auf Grund

des Artikels 29 suspendiert ist,

während der Dauer dieser Suspension

an den Sitzungen des

Direktoriums nicht teilnehmen.

Sofern der Rat nichts anderes

bestimmt, ist die Amtszeit der

Mitglieder des Direktoriums ein

Jahr; sie können wiederernannt

werden.

b) Jedes Mitglied des Direktoriums

bestimmt mit Genehmigung

des Rates einen Stellvertreter.

Ein Wechsel des Stellvertreters

darf nur mit Genehmigung

des Rates stattfinden.

Die Stellvertreter können an

den Sitzungen des Direktoriums

teilnehmen; sie üben die Funktionen

der Mitglieder aus, falls

diese an der Teilnahme verhindert

sind.

c) Der Rat bestimmt jedes

Jahr aus der Mitte der Mitglieder

des Direktoriums einen

Vorsitzenden und zwei stellvertretende

Vorsitzende.

d) An den Sitzungen des

Direktoriums kann ein von der

Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika ernannter

Vertreter teilnehmen, der an

den Beratungen, nicht aber an

der Beschlußfassung mitzuwirken

berechtigt ist. Er kann

einen Stellvertreter ernennen,

der an den Sitzungen des Direktoriums

teilnehmen kann und

die Funktionen des Vertreters

ausübt, falls er selbst an der

Teilnahme verhindert ist.

e) Der Vorsitzende des Ausschusses

für innereuropäischen

Zahlungsverkehr im Rahmen

der Organisation kann ebenfalls

an den Sitzungen des Direktoriums

teilnehmen; er ist berechtigt,

an den Beratungen,

nicht aber an der Beschlußfassung

mitzuwirken. Das Direktorium

kann auch andere

Personen zur Teilnahme an

seinen Sitzungen einladen.

f) Das Direktorium hat die

Durchführung dieses Abkommens

zu überwachen und übt

zu diesem Zweck die Befugnisse

aus, die ihm vom Rat übertragen

werden. Die Tätigkeit ist

gemäß den Entscheidungen des

Rates auszuüben. Das Direktorium

erstattet dem Rat über die

Ausführung seiner Aufgaben in

regelmäßigen Zeitabständen Bericht.

g) Die Beschlüsse des Direktoriums

werden mit Stimmenmehrheit

der Mitglieder, jedoch

mit mindestens vier Stimmen,

gefaßt. Die Beschlüsse des Direktoriums

können vom Rat

nur geändert werden, wenn sie

den Vorschriften dieses Abkommens

oder früheren Ratsentscheidungen

zuwiderlaufen.

h) Die Beschlüsse des Direktoriums

sind für alle Vertragsparteien

rechtsverbindlich, sofern

und solange der Rat nicht eine

Entscheidung auf Grund von

Absatz (g) dieses Artikels trifft;

vorbehaltlich der Bestimmungen

in Artikel 30, Absatz (e) (1),

und in Artikel 33, Absatz (e) (1),

verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit

für eine Vertragspartei,

für die dieses Abkommen endigt.

Vorbehaltlich der Bestimmungen

in Artikel 14 Absatz (a) und (b)

und in Artikel 31, Absatz (b)

sind jedoch die Beschlüsse des

Direktoriums über die Durchführung

der Bestimmungen des

Teiles II dieses Abkommens

nicht rechtsverbindlich für eine

Vertragspartei, für welche die

Bestimmungen des Teiles II nicht

mehr in Kraft sind.

i) Das Direktorium bestimmt

seine Geschäftsordnung selbst.

Artikel 20

DER AGENT

a) Der Agent hat in Übereinstimmung

mit den Entscheidungen

des Rates und des Direktoriums

für die Durchführung

aller finanziellen Operationen

im Rahmen dieses Abkommens

zu sorgen, die sich auf den Fonds

und das System des Zahlungsausgleichs

beziehen, und insbesondere

die in Artikel 22 erwähnten

Vermögenswerte des

Fonds zu verwalten.

b) Wenn eine Vertragspartei

dem Agenten Informationen für

die Zwecke dieses Abkommens

liefert und ihm dabei mitteilt,

daß sie eine vertrauliche Behandlung

dieser Informationen

wünscht, soll der Agent diesem

Wunsche bei Verwendung der

Angaben gebührend Rechnung

tragen.

c) Der Agent erstattet der Organisation

in regelmäßigen Zeitabständen

Berichte.

Artikel 21

DIE ZENTRALBANKEN

Alle finanziellen Operationen

einer Vertragspartei im Rahmen

dieses Abkommens werden durch

ihre Zentralbank durchgeführt.

Zentralbank einer Vertragspartei

im Sinne dieses Abkommens ist

entweder die Zentralbank oder

die von dieser Vertragspartei bestimmte

andere Währungsbehörde.

Artikel 22

VERMÖGENSWERTE DES

FONDS

a) Die Vermögenswerte des

Fonds werden der Organisation

für die Zwecke dieses Abkommens

anvertraut.

b) Die Vermögenswerte des

Fonds bestehen aus Beträgen,

die auf Grund dieses Abkommens

an den Fonds gezahlt werden,

ferner aus Forderungen

des Fonds, die sich aus den Bestimmungen

dieses Abkommens

ergeben, sowie aus Erlösen und

Einnahmen aus diesen Beträgen

und Forderungen.

c) Die Vermögenswerte des

Fonds sind für Zahlungen zu

benutzen, die der Fonds auf

Grund dieses Abkommens zu

leisten hat, sowie zur Erfüllung

von Verpflichtungen, die sich

für den Fonds auf Grund der

Bestimmungen dieses Abkommens

ergeben. Ferner sind aus

den Vermögenswerten Ausgaben

zu decken, die in Verbindung

mit den vorgenannten Zahlungen

und aus der Verwaltung der

Vermögenswerte des Fonds entstehen,

sowie, falls die Organisation

dies bestimmt, alle Ausgaben,

die auf Grund der Artikel

20 und 23 entstehen.

Artikel 23

KONTEN

a) die Konten des Fonds werden

von dem Agenten geführt,

der jedes Jahr eine Bilanz sowie

eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung

aufstellt und

dem Direktorium vorlegt.

b) Die Konten und die Bilanz

werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern

geprüft, die der

Rat ernennt und die ihm Bericht

zu erstatten haben.

c) Die Bilanz und die Einnahmen-

und Ausgabenrechnung

sind dem Rat durch das Direktorium

zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 24

RECHNUNGSEINHEIT

Die Konten des Fonds werden

in einer Rechnungseinheit von

0.88867088 Gramm Feingold geführt.

Artikel 25

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN.

a) Die Bestimmungen des

Teiles II und III des Zusatzprotokolls

Nr. 1 zur Konvention

über die Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit vom

16. April 1948 finden Anwendung

auf den Fonds und seine

Vermögenswerte, einschließlich

ihrer Erträgnisse, unbeschadet

der Bestimmungen in Absatz (b)

und (c) dieses Artikels.

b) Die Vermögenswerte des

Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse,

wo und in wessen Besitz

sie sich auch befinden, sowie

die nach diesem Abkommen

zulässigen Operationen und Geschäfte

sind von allen Steuern

und Zollabgaben befreit.

c) Auf die zu den Vermögenswerten

des Fonds gehörenden

Goldbestände und auf alle Geschäfte,

die diese Goldbestände

betreffen, finden die Bestimmungen

des Artikels 5 des in

Absatz a) dieses Artikels erwähnten

Protokolls Anwendung.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN

Die Bestimmungen der Artikel

3 (einschließlich Tabelle A),

4 (d), 7, 9 bis 16 (einschließlich

Tabelle B), 19, 24 und 28 bis 33

können durch Beschluß der Organisation

abgeändert werden.

Artikel 27

RATIFIZIERUNG

a) Dieses Abkommen ist von

den Unterzeichnern zu ratifi-

zieren, die es zu diesem Zweck

unverzüglich ihren verfassungsmäßig

zuständigen Stellen vorlegen

werden.

b) Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

der Organisation hinterlegt, der

jede Hinterlegung allen Unterzeichnern

anzeigen wird.

c) Dieses Abkommen tritt in

Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden

von allen Unterzeichnern

hinterlegt sind und sofern

1. das Abkommen über die

Gründung einer Europäischen

Zahlungsunion

gemäß den Bestimmungen

in Artikel 36, Absatz

(c) jenes Abkommens

außer Kraft gesetzt

ist;

2. die in § 12 A der Anlage

B des Abkommens

über die Gründung einer

Europäischen Zahlungsunion

vorgesehenen Bedingungen

für den Transfer

der in Artikel 3 Absatz

(a) des vorliegenden

Abkommens erwähnten

Beträge erfüllt sind; und

sofern

3. Signatare des vorliegenden

Abkommens, deren

Beiträge insgesamt mindestens

50 Prozent des in

Artikel 3 festgesetzten

Gesamtbetrages0 der Beiträge

ausmachen, der Organisation

vor der Beendigung

des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

ihre Absicht

zur Anwendung des vorliegenden

Abkommens

mitgeteilt haben.

d) Dieses Abkommen tritt jedoch

nicht für einen Signatar in

Kraft, für den das Abkommen

über die Gründung einer Europäischen

Zahlungsunion vor

seiner Beendigung außer Kraft

getreten ist; der Beitrag dieses

Signatars ist für die Zwecke des

Absatzes (c) dieses Artikels nicht

in Betracht zu ziehen.

e) Genehmigen die verfassungsmäßig

zuständigen Stellen

eines Signatars die Ratifizierung

dieses Abkommens nicht, so hat

dieser Signatar die Organisation

davon zu benachrichtigen; diese

wird entscheiden, . ob und gegebenenfalls

welche Maßnahmen

zu treffen sind, um das Inkrafttreten

des Abkommens zu ermöglichen.

Artikel 28

BEITRITT

a) Ein Mitglied der Organisation,

das dieses Abkommen

nicht unterzeichnet hat, kann

der Organisation mitteilen, daß

es ihm beizutreten wünscht.

b) Genehmigt die Organisation

den Beitritt, so bestimmt

sie unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes (d) dieses Artikels

die näheren Bedingungen

und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens

des Beitritts.

c) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze (a) und (b)

dieses Artikels wird der Beitritt

dadurch vollzogen, daß das beitretende

Mitglied eine Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Organisation hinterlegt, der

diese Hinterlegung allen Vertragsparteien

anzeigen wird.

d) Vom Tage seines rechtskräftigen

Beitritts an finden die

Bestimmungen des Teiles I dieses

Abkommens auf das betreffende

Mitglied Anwendung, als

ob es seit dem Tage des Inkrafttretens

dieses Abkommens Vertragspartei

gewesen wäre.

Artikel 29

SUSPENSION

a) Sofern der Fall vom Direktorium

oder einer anderen vorher

von der Organisation zu

diesem Zweck errichteten oder

bestimmten Stelle geprüft worden

ist, kann die Organisation

entscheiden, daß die Anwendung

dieses Abkommens gegenüber

einer Vertragspartei unter Bedingungen,

die von der Organisation

festgesetzt werden, suspendiert

wird, und zwar

1. wenn diese Vertragspartei

eine Verpflichtung auf

Grund dieses Abkommens

oder auf Grund

eines der Beschlüsse der

Organisation nicht erfüllt,

die im Rahmen dieses

Abkommens gefaßt

werden oder die sich auf

die Handelspolitik oder

die Liberalisierung des

Warenverkehrs oder der

unsichtbaren Transaktionen

beziehen, oder

2. aus jedem anderen

Grunde, der vorher in

einem Beschluß der Organisation

bestimmt

worden ist.

b) Wenn die Organisation

feststellt, daß eine Vertragspartei

eine auf Grund der Bestimmungen

des Teiles II dieses

Abkommens fällige Zahlung

nicht geleistet hat, ist die Anwendung

dieses Abkommens

gegenüber dieser Vertragspartei

zu suspendieren. Diese Suspension

wird nur durch Beschluß

der Organisation und unter den

von dieser festgesetzten Bedingungen

beendigt.

c) In Fällen, in denen die Bestimmungen

dieses Artikels Anwendung

finden, gilt, sofern die

Organisation nichts anderes bestimmt,

folgendes

1. jeder von der Organisation

auf Grund des Artikels

7 im Hinblick auf

die betreffende Vertragspartei

gefaßte Beschluß

soll hinfällig sein;

2. die vom Fonds an diese

Vertragspartei gewährten

und von dieser in

Anspruch genommenen

Kredite sind am Tage

ihrer Suspendierung zurückzuzahlen;

und

3. die Bestimmungen in Artikel

4 und 6 sind weiterhin

auf diese Vertragspartei

anzuwenden.

Artikel 30

AUSSCHEIDEN VON VERTRAGSPARTEIEN

a) Dieses Abkommen endigt

für eine Vertragspartei, die aus

der Organisation ausscheidet, an

dem Tage, an dem ihr Ausscheiden

wirksam wird, oder, falls

die Bestimmungen des Teiles II

dieses Abkommens auf diese

Vertragspartei Anwendung finden,

mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode,

in der das

Ausscheiden wirksam wird, sofern

die Organisation nicht

einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

b) Die Organisation kann

dieses Abkommen unter von

ihr festgesetzten Bedingungen

für eine Vertragspartei beendigen,

der gegenüber die Anwendung

dieses Abkommens gemäß

den Bestimmungen des Artikels

29, Absatz (a) oder (b)

suspendiert ist.

c) Im Einvernehmen mit der

Organisation und unter von dieser

festgesetzten Bedingungen

kann eine Vertragspartei dieses

Abkommen für sich selbst beendigen.

d) Nach Ablauf des dritten

Jahres seit dem Inkrafttreten

dieses Abkommens kann eine

Vertragspartei dieses Abkommen

für sich selbst beendigen,

indem sie dem Generalsekretär

der Organisation die Kündigung

mit Dreimonatsfrist mitteilt.

Das Ausscheiden wird an dem

Tage wirksam, an dem die Kündigungsfrist

abläuft, beziehungsweise

wenn die Bestimmungen

des Teiles II dieses Abkommens

auf die Vertragspartei Anwendung

finden, mit dem Ablauf

der Abrechnungsperiode, in der

die Kündigungsfrist abläuft,

vorausgesetzt, daß die betreffende

Vertragspartei zu diesem

Zeitpunkt allen ihren Verpflichtungen

gegenüber dem Fonds

nachgekommen ist. Der Generalsekretär

hat allen Vertragsparteien

vom Eingang jeder gemäß

diesem Absatz ausgesprochenen

Kündigung Kenntnis zu

geben.

e) Wenn die Bestimmungen

des Absatzes (a) oder (d) dieses

Artikels Anwendung finden

1. sind die Abrechnungen

für die Abrechnungsperiode,

mit deren Ablauf

dieses Abkommen

im Hinblick auf die betreffende

Vertragspartei

endigt, gegebenenfalls

durchzuführen;

2. bleiben die Bestimmungen

des Artikels 4 Absatz

(b) in Kraft;

3. sind die vom Fonds an

diese Vertragspartei gewährten

und von ihr in

Anspruch genommenen

Kredite an dem Tage zurückzuzahlen,

an dem

dieses Abkommen für

diese Vertragspartei endigt,

und sollen die von

der Organisation auf

Grund von Artikel 7 gefaßten

Beschlüsse hinsichtlich

dieser Vertragspartei

hinfällig sein; und

4. ist der von dieser Vertragspartei

geleistete Beitrag

gemäß den folgenden

Bestimmungen an

diese zurückzuzahlen

Die betreffende Vertragspartei

erhält einen Anteil

an den liquiden Vermögenswerten,

die sich

an dem Tage, an welchem

dieses Abkommen für

diese Vertragspartei endigt,

im Besitze des

Fonds befinden, sowie

einen Anteil an den nach

ihrem Ausscheiden an

den Fonds zurückgezahlten

Beträgen, die sich auf

die gemäß Artikel 7 gewährten

und vor ihrem

Ausscheiden in Anspruch

genommenen Kredite beziehen.

Die Anteile entsprechen

demjenigen Teil

der liquiden Vermögens-

werte beziehungsweise

der zurückgezahlten Beträge,

den der von der

Vertragspartei gezahlte

und nicht an sie zurückgezahlte

Beitrag an dem

gezahlten und nicht zurückgezahlten

beziehungsweise

auf einem Sonderkonto

gesperrten Betrag

des Kapitals des Fonds zu

dem Zeitpunkt ausmacht,

an dem das Abkommen

für die betreffende Vertragspartei

endigt.

f) Die Bestimmungen von

Absatz (e) (3) und (4) dieses Artikels

finden jedoch auf eine

Vertragspartei nicht Anwendung,

falls vor dem Zeitpunkt,

an dem dieses Abkommen für

diese Vertragspartei endigt, entweder

die Organisation beschließt,

dieses Abkommen zu

beendigen, oder der Gesamtbetrag

der Beiträge der Vertragsparteien,

die keine Kündigung

gemäß Absatz (d) dieses

Artikels gegenüber der Organisation

ausgesprochen haben, sich

auf weniger als 50 v. H. der

Summe der Beiträge beläuft.

Artikel 31

VERLÄNGERUNG VON

TEIL II DES ABKOMMENS

a) Spätestens drei Monate vor

Ablauf des ersten seit dem Inkrafttreten

dieses Abkommens

verflossenen Jahres wird die Organisation

unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 14,

Absatz (c) eine eingehende Untersuchung

über die Durchführung

der Bestimmungen des Teiles

II dieses Abkommens vornehmen,

um zu entscheiden,

und zwar in Beratung mit der

Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika, unter welchen

Bedingungen die Bestimmungen

des Teiles II vom Ende des genannten

Jahres an weiter in

Kraft bleiben können.

b) Die Bestimmungen des

Teiles II dieses Abkommens finden

mit Ablauf des ersten seit

dem Inkrafttreten dieses Abkommens

verflossenen Jahres

keine Anwendung mehr auf

eine Vertragspartei, die an der

gemäß Absatz (a) dieses Artikels

von der Organisation getroffenen

Entscheidung nicht mitwirkt.

Jedoch werden die Abrechnungen

für die Abrechnungsperiode,

mit deren Ablauf

die Bestimmungen des Teiles II

dieses Abkommens auf die betreffende

Vertragspartei nicht

mehr angewendet werden,

durchgeführt.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleiben die Bestimmungen

dieses Abkommens zu den

von ihnen festgesetzten Bedingungen

in Kraft, sofern sich

nicht aus den Bestimmungen in

Artikel 33, Absatz (c) etwas

anderes ergibt.

Artikel 32

VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS

a) Spätestens drei Monate vor

Ablauf des dritten seit dem Inkrafttreten

dieses Abkommens

verflossenen Jahres wird die Organisation

unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 31 eine

eingehende Untersuchung über

die Durchführung dieses Abkommens

vornehmen, um zu

entscheiden, und zwar in Beratung

mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika,

unter welchen Bedingungen

das Abkommen vom Ende

des genannten Jahres an weiter

in Kraft bleiben kann.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der gemäß Absatz (a) dieses

Artikels von der Organisation

getroffenen Entscheidung nicht

mit, so endigt dieses Abkommen

für sie mit Ablauf des dritten

seit seinem Inkrafttreten verflossenen

Jahres. In diesem Fall

findet Artikel 30, Absatz (e)

und (f) auf diese Vertragspartei

Anwendung.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleibt dieses Abkommen

zu den von ihnen festgesetzten

Bedingungen in Kraft,

sofern sich nicht aus den Bestimmungen

des Artikels 33

Absatz (b) etwas anderes ergibt.

Artikel 33

BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

a) Dieses Abkommen kann

jederzeit durch Entscheidung

der Organisation außer Kraft

gesetzt werden.

b) Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet, tritt

dieses Abkommen jederzeit

nach dem Ende des dritten seit

seinem Inkrafttreten verflossenen

Jahres außer Kraft, falls

sich die Summe der Beiträge der

Vertragsparteien auf weniger

als 50 v. H. der Gesamtsumme

der Beiträge belaufen sollte.

c) Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet, finden

die Bestimmungen des Teiles II

dieses Abkommens keine Anwendung

mehr, wenn die

Summe der Beiträge der Vertragsparteien,

auf welche die Bestimmungen

des Teiles II Anwendung

finden, sich auf weniger

als 50 v. H. der Gesamtsumme

der Beiträge belaufen

sollte.

d) Für die Zwecke des Absatzes

(b) und (c) dieses Artikels

sind unter Beiträgen diejenigen

Beträge zu verstehen, die durch

Artikel 3 am Tage des Inkrafttretens

dieses Abkommens hinsichtlich

derjenigen Vertragsparteien

festgesetzt wurden, für die

dieses Abkommen in Kraft tritt.

e) Bei Beendigung dieses Abkommens

gilt, unbeschadet der

Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 30, Absatz (e) folgendes

1. die Abrechnungen für die

Abrechnungsperiode, mit

deren Ablauf dieses Abkommen

endigt, sind gegebenenfalls

durchzuführen;

2. die Bestimmungen des

Artikels 4, Absatz (b)

bleiben in Kraft;

3. die vom Fonds gemäß

Artikel 7 den Vertrags-

parteien gewährten und

von diesen in Anspruch

genommenen Kredite

sind gemäß den bei der

Kreditgewährung festgesetzten

Bedingungen

zurückzuzahlen;

4. der Fonds ist gemäß den

Bestimmungen der Anlage

dieses Abkommens,

die einen wesentlichen

Bestandteil des Abkommens

bilden und bis

zur Durchführung der

Bestimmungen dieser

Anlage in Kraft bleiben,

zu liquidieren.

ANLAGE

LIQUIDATION DES FONDS

§ 1. a) Bei Beendigung dieses

Abkommens bleibt der Fonds

zum Zwecke seiner Liquidation

bis zu dem Zeitpunkt bestehen,

an dem die letzte Rückzahlung

aus den gemäß Artikel 7 des

Abkommens gewährten Krediten

fällig ist (die Rückzahlungen

dieser Kredite — ausschließlich

der gezahlten Zinsen — werden

im folgenden „Kreditrückzahlungen"

genannt).

b) Sind bis zu diesem Zeitpunkt

nicht alle Kreditrückzahlungen

erfolgt, kann die Organisation

beschließen, daß der

Fonds bis spätestens zu dem

Zeitpunkt, an dem die letzte

Kreditrückzahlung erfolgt, weiterbestehen

soll. Diese Entscheidung

ist im Einvernehmen mit

der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika zu treffen,

falls die letztere vorher das in

§ 9, Absatz (c) dieser Anlage

vorgesehene Optionsrecht ausgeübt

hat.

§ 2. a) Die liquiden Vermögenswerte

des Fonds bei Beendigung

des Abkommens oder

gegebenenfalls nach Abschluß

der Abrechnungen für die Abrechnungsperiode,

mit deren

Ablauf das Abkommen endigt,

sowie die den Kreditrückzahlungen

entsprechenden Beträge, ferner

die Beträge, die den Rück-

zahlungen entsprechen, die gemäß

Artikel 4, Absatz (b) des

Abkommens geleistet wurden,

sowie die gemäß § 5, Absatz (b)

und § 6, Absatz (c) dieser Anlage

an den Fonds gezahlten

oder ihm zur Verfügung gestellten

Beträge sind zu verwenden

für

1. die Rückzahlung der von

den Vertragsparteien geleisteten

Beiträge, und

zwar im Verhältnis dieser

Beiträge; sowie für

2. die Wiederherstellung

der von der Europäischen

Zahlungsunion auf den

Fonds übertragenen und

in Artikel 3 (a) des Abkommens

erwähnten Beträge

bis zur Höhe

eines Gesamtbetrages

im Gegenwert von

US-$ 271,575.000 (im

folgenden „Restkapital"

genannt).

b) Die Forderungen der Vertragsparteien

bezüglich der

Rückzahlung ihrer Beiträge gemäß

den Bestimmungen des

vorangehenden Unterabsatzes

sind gegen ihre etwaigen Schulden

in Bezug auf Kreditrückzahlungen

aufzurechnen, wobei

die nächstfällige Kreditrückzahlung

zuerst aufgerechnet wird.

c) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der §§ 3 und 4 dieser

Anlage soll für die Rückzahlung

von Beiträgen jeweils der gleiche

Betrag verwendet werden

wie für die Wiederherstellung

des Restkapitals.

§ 3. Vor Leistung einer Zahlung

auf Grund von § 2

1. ist jeder gemäß Artikel 5

des Abkommens gesperrte

und dem Fonds

nicht wieder zur Verfügung

gestellte Betrag

zur Wiederherstellung des

Restkapitals zu verwenden;

2. ist der Betrag, um den

bis zur Beendigung des

Abkommens oder gegebenenfalls

bei Abschluß

der Abrechnungen für

die Abrechnungsperiode,

mit deren Ablauf das

Abkommen endigt, die

an den Fonds gezahlten

Zinsen und die Einnahmen

des Fonds höher

sind als die vom Fonds

gezahlten Zinsen und die

ihm entstandenen Ausgaben,

zwischen dem

Restkapital und den Vertragsparteien

aufzuteilen

im Verhältnis der gemäß

Artikel 4, Absatz (a) bis

(c) und Absatz (d) des

Abkommens an den

Fonds geleisteten durchschnittlichen

Zahlungen,

wobei die an jede Vertragspartei

bereits geleisteten

Zinszahlungen zu

berücksichtigen sind; und

schließlich

3. sind alle Beiträge, für die

auf Grund eines von der

Organisation gemäß Artikel

4, Absatz (d) des

Abkommens gefaßten Beschlusses

Zahlungsaufschub

besteht, gemäß den

in § 2 Absatz (a) und (b)

dieser Anlage für die

Rückzahlung von Beiträgen

festgelegten Bestimmungen

zurückzuzahlen.

§ 4. Auf Grund eines von der

Organisation in den Abschlußphasen

der Liquidation zu fassenden

Beschlusses

1. sind die in Artikel 4,

Absatz (b) des Abkommens

erwähnten Forderungen

des Fonds dem

Restkapital gutzuschreiben,

das in Höhe des

noch nicht an den Fonds

gezahlten Betrages dieser

Forderungen als wiederhergestellt

gelten soll, sofern

gleichzeitig ein gleich

hoher Betrag der Beiträge

der Vertragsparteien

gemäß den in § 2,

Absatz (a) und (b) dieser

Anlage für die Rückzahlung

von Beiträgen vorgesehenen

Bestimmungen

zurückgezahlt wird; und

2. ist gemäß den in § 2, Absatz

(a) und (b) dieser

Anlage vorgesehenen Bestimmungen

ein Betrag

der Beiträge der Vertragsparteien

zurückzuzahlen

oder ein Betrag,

zur Wiederherstellung des

Restkapitals zu verwenden,

und zwar so, daß

der Betrag der noch nicht

zurückgezahlten Beiträge

dem Betrag des an den

Fonds gezahlten, aber

noch nicht wiederhergestellten

Restkapitals entspricht.

§ 5. a) Jeder Verzug in den

Kreditrückzahlungen ist zur

Hälfte vom Restkapital und zur

anderen Hälfte von den Vertragsparteien

im Verhältnis der

Höhe ihrer Beiträge zu tragen.

Zu diesem Zwecke wird dem

Restkapital eine Forderung zugeteilt,

wobei das Restkapital

bis zur Höhe dieser Forderung

als wiederhergestellt gelten soll;

ferner wird jeder Vertragspartei

eine Forderung zugeteilt, wobei

der Beitrag jeder Vertragspartei

bis zur Höhe der ihr zugeteilten

Forderung als zurückgezahlt

gelten soll. Von der im Verzug

befindlichen Vertragspartei geleistete

Kreditrückzahlungen sind

für Rückzahlungen auf diese

Forderungen zu verwenden.

b) Soweit eine auf Grund

dieses Paragraphen dem Restkapital

oder einer Vertragspartei

zugeteilte Forderung den an den

Fonds gezahlten und noch nicht

wiederhergestellten Betrag des

Restkapitals oder den gezahlten

und noch nicht zurückgezahlten

Betrag des Beitrags dieser Vertragspartei

überschreitet, ist ein

Goldbetrag aus dem Restkapital

dem Fonds durch Übertrag zur

Verfügung zu stellen oder ge-

gebenenfalls von der betreffenden

Vertragspartei an den Fonds

zu zahlen.

c) Sobald der Fonds nicht

mehr besteht, sind etwaige auf

Grund dieses Paragraphen zugeteilte

Forderungen, soweit sie

noch nicht zurückgezahlt sind,

durch Forderungen gegen die im

Verzug befindliche Vertragspartei

zu ersetzen. Die Organisation

wird einheitliche Bedingungen

für solche Forderungen

festsetzen.

§ 6. a) Jeder Verzug bei einer

gemäß Artikel 12 des Abkommens

oder auf Grund einer Entscheidung

gemäß Artikel 16 Absatz

(c) des Abkommens fälligen

Zahlung an den Fonds ist, sobald

der Fonds nicht mehr

existiert, bis zur Höhe von

US-$ 50,000.000 zur Hälfte vom

Restkapital und zur anderen

Hälfte von den Vertragsparteien

im Verhältnis der Höhe ihrer

Beiträge zu tragen.

b) Zu diesem Zwecke wird

dem Restkapital eine Forderung

gegen die im Verzug befindliche

Vertragspartei zugeteilt, wobei

das Restkapital bis zur Höhe

dieser Forderung als wiederhergestellt

gelten soll; ferner wird

jeder anderen Vertragspartei

eine Forderung gegen die im

Verzug befindliche Vertragspartei

zugeteilt, wobei der Beitrag

der ersteren bis zur Höhe der

ihr zugeteilten Forderung als

zurückgezahlt gelten soll. Die

Organisation wird einheitliche

Bedingungen für solche Forderungen

festsetzen.

c) Soweit eine auf Grund

dieses Paragraphen dem Restkapital

bzw. einer Vertragspartei

zugeteilte Forderung, den an

den Fonds gezahlten und noch

nicht wiederhergestellten Betrag

des Restkapitals bzw. den gezahlten

und noch nicht zurückgezahlten

Betrag des Beitrags

der betreffenden Vertragspartei

überschreitet, ist ein Goldbetrag

aus dem Restkapital dem Fonds

durch Übertrag zur Verfügung

zu stellen oder gegebenenfalls

von der betreffenden Vertragspartei

an den Fonds zu zahlen.

d) Sobald der Fonds aufgehört

hat zu bestehen, sind etwaige

auf Grund von Artikel 12, Absatz

(c) des Abkommens zugeteilte

Forderungen durch Forderungen

gegen die im Verzug befindliche

Vertragspartei zu ersetzen.

Die Organisation wird

einheitliche Bedingungen für solche

Forderungen festsetzen.

§ 7. An eine Vertragspartei,

die eine vorgeschriebene Zahlung

an den Fonds in Gold oder

US-Dollar nicht geleistet hat,

soll keine Rückzahlung auf

Grund dieser Anlage erfolgen.

§ 8. Der Betrag, um den nach

der Beendigung des Abkommens

oder gegebenenfalls nach der

Durchführung der Abrechnungen

für die Abrechnungsperiode,

mit deren Ablauf das Abkommen

endigt, die Einnahmen des

Fonds aus den Zinsen höher

sind als seine Ausgaben, ist

zwischen dem Restkapital und

den Vertragsparteien im Verhältnis

der gemäß Artikel 4 Absatz

(a) bis (c) und Absatz (d)

des Abkommens an den Fonds

geleisteten durchschnittlichen

Zahlungen aufzuteilen.

§ 9. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes (b)

und (c) dieses Paragraphen sind

die zur Wiederherstellung des

Restkapitals verwendeten Beträge,

ferner jeder Betrag dieses

Kapitals, der dem Fonds gemäß

den in Artikel 4, Absatz (c) des

Abkommens vorgesehenen Bestimmungen

noch nicht zur Verfügung

gestellt wurde, sowie die

gemäß § 3, Absatz 2 und § 8

dieser Anlage dem Restkapital

zugeteilten Beträge unter die

Mitgliedsländer der Organisation

gemäß dem in Tabelle C

festgelegten Schlüssel zu verteilen,

wobei die Mitglieder bei

jedem Vermögenswert anteilig

in dem angegebenen Verhältnis

zu berücksichtigen sind. Für die

Zwecke dieser Verteilung ist

jeder Betrag, der dem Fonds

nicht gemäß den in Artikel 4,

Absatz (c) des Abkommens festgelegten

Bestimmungen zur Verfügung

gestellt wurde, dem

Fonds zur Verfügung zu stellen.

TABELLE C

b) Wenn jedoch ein Unterzeichner

des Abkommens eine

auf Grund des Abkommens oder

eines von der Organisation gemäß

des Abkommens gefaßten

Beschlusses fällige Zahlung in

Gold oder US-Dollar nicht leistet,

soll er an der in diesem

Paragraphen vorgesehenen Verteilung

nicht teilnehmen, sofern

die Organisation nicht anders

entscheidet.

c) Die Anwendung der Bestimmungen

in Absatz (a) und

(b) dieses Paragraphen bedarf

der Zustimmung der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika, die in Beratung mit

der Organisation bestimmen

kann, daß die in Absatz (a)

dieses Paragraphen erwähnten

Beträge zum Nutzen der Mitgliedsländer

der Organisation

(und zwar für sie als einzelne

Länder oder als Gruppe) gesondert

zurückgestellt werden.

Sollte die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

entscheiden, daß die Bestimmungen

des Absatzes (a) und (b)

dieses Paragraphen keine Anwendung

finden, so wird sie die

Organisation innerhalb von drei

Monaten nach der Beendigung

dieses Abkommens entsprechend

benachrichtigen.

d) Die auf Grund von Absatz

(a) und (b) oder von Absatz

(c) dieses Paragraphen verteilten

Beträge sollen dazu verwendet

werden, die Aufrechterhaltung

der Transferierbarkeit

der europäischen Währungen zu

erleichtern, die Liberalisierung

des Handels der Mitgliedsländer

der Organisation untereinander

oder mit anderen Ländern zu

fördern, die industrielle und

landwirtschaftliche Produktion

zu fördern und zur Erhaltung

der inneren finanziellen Stabilität

beizutragen.

e) Alle Forderungen der Vertragsparteien

an den Fonds hinsichtlich

der Verteilung von

Restkapital sind gegen deren etwaige

Schulden an den Fonds

aufzurechnen, wobei die nächstfällige

Schuldenrückzahlung zuerst

aufzurechnen ist. Alle auf

Grund dieser Aufrechnung einer

Forderung nicht zugeteilten Beträge

sind gemäß den in § 2

dieser Anlage vorgesehenen Bestimmungen

zu verwenden.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten Vertreter

auf Grund gehöriger Vollmachten

dieses Abkommen nachstehend

mit ihren Unterschriften

versehen.

GEGEBEN zu Paris am 5. August

1955, in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise maßgebend sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim

Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit hinterlegt

bleibt, der allen Signataren

dieses Abkommens beglaubigte

Abschriften zustellen wird.

ZUSATZPROTOKOLL

NR. 2 ZUR ABÄNDERUNG

DES EUROPÄISCHEN

WÄHRUNGSABKOMMENS

VOM 5. AUGUST

1955

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs Griechenlands,

Irlands, der Republik

Island, der Italienischen Republik,

des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs Norwegen,

des Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen Republik,

des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und

Nordirland, des Königreichs

Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Türkischen

Republik

HABEN

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

und des am gleichen Tage unterzeichneten

Protokolls über die

vorläufige Anwendung des genannten

Abkommens, dessen

§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig

so angewendet werden,

als ob es seit dem 1. Juli 1950

wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle

Nr. 2 bis 9 zur

Abänderung des genannten Abkommens

vom 4. August 1951,

11. Juli 1952, 30. Juni 1953,

30. Juni 1954, 29. Juni 1955,

5. August 1955, 29. Juni 1956

und 28. Juni 1957;

IM HINBLICK insbesondere

auf Artikel 36 des genannten

Abkommens und auf § 12 A der

Anlage B hiezu;

FERNER ALS SIGNATARE

des am 5. August 1955 unterzeichneten

Europäischen Währungsabkommens

und des am

gleichen Tage unterzeichneten

Protokolls über seine vorläufige

Anwendung, dessen § 1 vorsieht,

daß die Vertragsparteien des-

selben dieses Abkommen vorläufig

ab Beendigung des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

gemäß den Bestimmungen

des Artikels 36 Absatz (c) dieses

letzteren Abkommens anwenden

werden, sofern die Bedingungen

des Unterabsatzes (a) des

genannten § 1 eingehalten werden;

IM HINBLICK insbesondere

auf Artikel 3, 4 und 5 des Europäischen

Währungsabkommens;

AUF GRUND DER VEREINBARUNG,

bestimmte Änderungen

an § 12 A der Anlage

B zum Abkommen über die

Gründung einer Europäischen

Zahlungsunion und an Artikel

3, 4 und 5 des Europäischen

Währungsabkommens vorzunehmen;

IM HINBLICK auf einen

vom Rat der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

am 27. Juni 1958

gefaßten Beschluß mit dem der

Wortlaut des Zusatzprotokolls

Nr. 10 zur Abänderung des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

und des vorliegenden Zusatzprotokolls

genehmigt wird;

ALS SIGNATARE des am

27. Juni 1958 unterzeichneten

Zusatzprotokolls Nr. 10 zur

Abänderung des Abkommens

über die Gründung einer Europäischen

Zahlungsunion; und

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen des vorliegenden

Zusatzprotokolls ab Beendigung

des Abkommens über

die Gründung einer Europäischen

Zahlungsunion in Kraft

treten sollen,

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Artikel 3 des Europäischen

Währungsabkommens wird abgeändert

und erhält folgende

Fassung

„Artikel 3

KAPITAL DES FONDS

Das Kapital des Fonds besteht

aus

a) folgenden Beträgen, die gemäß

den Bestimmungen des

§ 12 A der Anlage B zum Abkommen

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

von der Europäischen Zahlungsunion

an den Fonds übertragen

werden

1. einem Betrag von

113,037.000 Rechnungseinheiten

im Sinne des

Artikels 24,

2. einem Betrag im Gegenwert

von 123,538.000

US-Dollar, der sich zusammensetzt

aus

A. dem zusätzlichen Betrag

in Rechnungseinheiten

der dem etwaigen

Gesamtbetrag

in US-Dollar entspricht,

der der Europäischen

Zahlungsunion

von der Regierung

der Vereinigten

Staaten von Amerika

seit dem 5. August

1955 zur Verfügung

gestellt wurde (nachstehend

der „zusätzliche

Betrag" genannt);

und

B. einem Restbetrag in

US-Dollar des von

dieser Regierung bindend

zugesagten Betrages;

und

3. Forderungen gegen Norwegen

und die Türkei in

Höhe von 10,000.000

bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten;

b) Beiträgen der Vertragsparteien

im Gesamtbetrage von

328,425.000 Rechnungseinheiten.

Die Höhe dieser Beiträge ist aus

Tabelle A zu ersehen.

TABELLE A

Artikel 2

a) Artikel 4, Absatz (a) des

Europäischen Währungsabkommens

wird abgeändert und erhält

folgende Fassung

„Artikel 4

EINZAHLUNG DES KAPITALS

a) Der im vorangehenden Artikel

genannte Betrag von

113,037.000 Rechnungseinheiten

und der zusätzliche Betrag werden

auf den Fonds in Gold, in

US-Dollar oder in konvertierbaren

Währungen dritter, nicht

zu den Vertragsparteien des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

gehörender Länder übertragen,

sobald das vorliegende

Abkommen in Kraft tritt."

b) Artikel 4, Absatz (c) des

Europäischen Währungsabkommens

wird abgeändert und erhält

folgende Fassung

„c) Der im vorangehenden

Artikel unter Absatz (a) 2) genannte

zusätzliche Betrag und

der Restbetrag des von den Vereinigten

Staaten von Amerika

bindend zugesagten Betrages

werden gemäß den Beschlüssen

der Organisation dem Fonds insoweit

zur Verfügung gestellt,

als es notwendig ist, die liquiden

Vermögenswerte des Fonds auf

einem Stand zu halten, der dem

Fonds jederzeit die Erfüllung

seiner Verpflichtungen ermöglicht,

vorausgesetzt daß

1. die Vertragsparteien auf

ihre Beiträge einen

Gesamtbetrag von

148,037.000 Rechnungseinheiten

an den Fonds

gezahlt haben; und daß

2. zum gleichen Zeitpunkte

zu dem ein Teilbetrag des

zusätzlichen Betrages

oder des genannten Restbetrages

dem Fonds zur

Verfügung gestellt wird,

die Vertragsparteien eine

gleich große Zahlung auf

ihre Beiträge leisten; und

daß

3. der zusätzliche Betrag

vor dem genannten Restbetrag

oder einem Teil

desselben dem Fonds zur

Verfügung gestellt wird."

Artikel 3

Artikel 5 Absatz (d) des

Europäischen Währungsabkommens

wird abgeändert und erhält

folgende Fassung

„(d) Die auf Grund des vorangehenden

Absatzes gesperrten

Beträge dürfen für die Zwecke

des Abkommens nicht vor dessen

Beendigung verwendet werden.

Sollten jedoch die Vertragsparteien

wieder aufgefordert

werden, Zahlungen auf ihre Beiträge

zu leisten, dann sind diese

Beträge in der gleichen Höhe, in

der Zahlungen geleistet werden,

dem Fonds erneut zur Verfügung

zu stellen. Solange nicht

alle gesperrten Beträge dem

Fonds erneut zur Verfügung gestellt

worden sind, kann kein

weiterer Teilbetrag des in Artikel

3 Absatz (a) 2) genannten

zusätzlichen Betrages oder des

Restbetrages des von der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika bindend zugesagten

Betrages dem Fonds zur

Verfügung gestellt werden."

Artikel 4

1. Die Artikel 1 bis 3 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Europäischen Währungsabkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll ist

zu ratifizieren. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Europäische

Währungsabkommen in

Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll

zu diesem Zeitpunkt

noch nicht von allen Signataren

ratifiziert ist, nach Hinterlegung

der Ratifikationsurkunden durch

alle Signatare.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Europäischen Währungsabkommens

in Kraft, wobei die Artikel

30, 31, 32 und 33 des Abkommens

für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das Abkommen

gelten.

Artikel 5

Unbeschadet der Bestimmungen

von Artikel 4 Absatz 2

werden die Vertragsparteien dieses

Zusatzprotokolls seine Bestimmungen

mit Wirkung vom

Tage der Beendigung des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

anwenden;

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten Vertreter

auf Grund gehöriger Vollmachten

dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am

27. Juni 1958 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär

der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit hinterlegt

bleibt, der allen Signataren dieses

Zusatzprotokolls beglaubigte

Abschriften zustellen wird.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

im Europäischen Währungsabkommen und im zweiten Zusatzprotokoll hiezu enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Juli 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Kreisky

Das Europäische Währungsabkommen ist bisher von Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden.

Das Zusatzprotokoll Nr. 2 ist bisher von Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen,

Schweden und der Schweiz ratifiziert worden.

(Übersetzung.)

PROTOKOLL ÜBER DIE

VORLÄUFIGE ANWENDUNG

DES EUROPÄISCHEN

WÄHRUNGSABKOMMENS

Die Signatare des heute unterfertigten

Europäischen Währungsabkommens

(im folgenden

„Abkommen" genannt)

HABEN

IM HINBLICK auf das Abkommen

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

und insbesondere auf Artikel 36

dieses Abkommens;

IN DEM WUNSCHE, das

Abkommen in Kraft treten zu

lassen, falls das Abkommen über

die Gründung einer Europäischen

Zahlungsunion gemäß

den Bestimmungen in seinem

Artikel 36 Absatz (c) endigt,

folgendes VEREINBART

§ 1. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 3 werden die

Parteien dieses Protokolls das

Abkommen vorläufig so anwenden,

als ob das Abkommen mit

der Beendigung des Abkommens

über die Gründung einer Europäischen

Zahlungsunion gemäß

den Bestimmungen in dessen

Artikel 36 Absatz (c) in Kraft

getreten wäre, sofern

1. die in Anlage B § 12 A des

genannten Abkommens

festgesetzten Bedingungen

für den Transfer der in

Artikel 3 Absatz (a) des

Abkommens genannten

Beträge erfüllt sind, und

2. Signatare des Abkommens,

deren Beiträge sich insgesamt

auf mindestens

50 v. H. des in Artikel 3

des Abkommens festgesetzten

Gesamtbetrags der

Beiträge belaufen, der Organisation

vor der Beendigung

des Abkommens

über die Gründung einer

Europäischen Zahlungsunion

ihre Absicht anzeigen,

das vorliegende Abkommen

anzuwenden.

b) Das Abkommen soll jedoch

nicht von denjenigen Parteien

dieses Protokolls angewandt

werden, für welche das Abkommen

über die Gründung einer

Europäischen Zahlungsunion

vor seiner Beendigung außer

Kraft gesetzt sein sollte, und die

Beiträge dieser Parteien sind

nicht für die Zwecke des Absatzes

(a) (2) dieser Ziffer zu

berücksichtigen.

§ 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 3 tritt dieses Protokoll

mit dem heutigen Tage

in Kraft; es bleibt solange in

Kraft, bis das Abkommen in

Kraft tritt. Die Bestimmungen

der Artikel 29, 30, 31, 32 und 33

des Abkommens gelten für

dieses Protokoll in derselben

Weise wie für das Abkommen.

§ 3. Erklärt eine Partei dieses

Protokolls bei seiner Unterzeichnung,

daß das Abkommen

für diese Partei nur unter der

Bedingung angewendet werden

kann, daß es gemäß den Bestimmungen

ihrer Verfassung ratifiziert

worden ist,

1. so tritt dieses Protokoll

für diese Partei im Zeitpunkt

der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde

gemäß den Bestimmungen

des Artikels 27 des Abkommens

in Kraft, und

2. das Abkommen wird dann

für diese Partei vorläufig

angewendet, als wäre es

mit dem in § 1 vorgesehenen

Zeitpunkt in Kraft

getreten; erklärt diese Partei

jedoch bei Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde

gegenüber der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(im folgenden

„Organisation" genannt),

daß dies nicht

möglich ist, so wird das

Abkommen vom Zeitpunkt

der Hinterlegung

der Urkunde oder gegebenenfalls

vom Beginn der

Abrechnungsperiode, in

deren Verlauf die Urkunde

hinterlegt wird, angewandt.

§ 4. Jedes Mitglied der Organisation,

das gemäß den Bestimmungen

des Artikels 28 des

Abkommens diesem vor seinem

Inkrafttreten beitritt, kann diesem

Protokoll beitreten, wobei

die Bedingungen dieses Beitritts

und der Zeitpunkt, zu dem er

wirksam wird, von der Organisation

bestimmt werden.

§ 5. a) Ist eine Partei dieses

Protokolls nicht in der Lage, das

Abkommen zu ratifizieren, und

hat sie dies der Organisation gemäß

Artikel 27 Absatz (e) des

Abkommens angezeigt, so kann

sie von diesem Protokoll zurücktreten,

indem sie ihre Rücktrittsabsicht

dem Generalsekretär

der Organisation (im folgenden

„Generalsekretär" genannt)

schriftlich mitteilt.

b) Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung

an oder gegebenenfalls

mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode

nach dem Zeitpunkt

dieser Mitteilung oder zu

einem darin bezeichneten späteren

Zeitpunkt hört die Partei,

welche die Mitteilung abgegeben

hat, auf, Partei dieses

Protokolls zu sein.

c) Der Generalsekretär wird

alle Parteien dieses Protokolls

und den Agenten (im Sinne des

Artikels 20 des Abkommens)

von jeder auf Grund dieses Absatzes

abgegebenen Mitteilung

unverzüglich unterrichten.

§ 6. Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet, tritt

dieses Protokoll außer Kraft,

wenn sich der Gesamtbetrag der

Beiträge der Parteien dieses Protokolls

auf weniger als 50 y. H.

des Gesamtbetrages der Beiträge

beläuft. Für die Zwecke dieser

Ziffer gelten als Beiträge die

durch Artikel 3 des Abkommens

für denjenigen Zeitpunkt festgesetzten

Beträge, zu dem die

Anwendung des Abkommens

für die Parteien dieses Protokolls,

für die das Abkommen

gilt, wirksam wird.

§ 7. Finden die Bestimmungen

der §§ 5 oder 6 Anwendung,

1. so werden die Abrechnungen

für die Abrechnungsperiode,

mit deren

Ablauf dieses Protokoll

für die betreffende Partei

oder für die Parteien dieses

Protokolls allgemein endet,

gegebenenfalls noch

durchgeführt; und

2. werden die Rechte und

Pflichten der betreffenden

Partei oder Parteien je

nach Lage des Falles entweder

nach den Vorschriften

des Artikels 30,

Absatz (e) und (f) des Abkommens

oder gemäß der

Anlage zu dem Abkommen

bestimmt.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten Vertreter

auf Grund gehöriger Vollmachten

dieses Protokoll nachstehend

mit ihren Unterschriften

versehen.

GEGEBEN zu Paris am 5. August

1955, in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise maßgebend sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim

Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit hinterlegt

bleiben soll, der allen Signataren

dieses Protokolls beglaubigte

Abschriften zustellen wird.

Gemäß § 2 des vorstehenden Protokolls beziehungsweise auf Grund der obzitierten Ratifikationen

wird das Europäische Währungsabkommen von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen,

Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland vorläufig angewendet.

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