75. Europäisches Währungsabkommen samt Zusatzprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Europäische Währungsabkommen
vom 5. August 1955 und das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 27. Juni 1958 zur Abänderung des Europäischen
Währungsabkommens, welche also lauten
(Übersetzung.)
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs Griechenland,
Irlands, der Republik
Island, der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs Norwegen,
des Königreichs der
Niederlande, der Portugiesischen
Republik, des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und
Nordirland, Schwedens, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Türkischen Republik
HABEN
IN ERWÄGUNG der von
den Vertragsparteien des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
getroffenen Vorkehrungen zur
Beendigung dieses Abkommens
im Zusammenhang mit der
Rückkehr einiger Vertragsparteien
zur Konvertierbarkeit;
IN DER ERWÄGUNG, daß
es zur Aufrechterhaltung eines
hohen, gleichbleibenden Standes
des Handels und der Liberalisierung
zwischen den Vertragsparteien
sowie der Beschäftigung in
deren Ländern — unter Beachtung
der Notwendigkeit finanzieller
Stabilität im Innern —
und zur gleichzeitigen Erleichterung
der Rückkehr zu einem
gänzlich multilateralen Handelsverkehr
und zur Konvertierbarkeit
erwünscht ist, bei Beendigung
des Abkommens über die
Gründung einer Europäischen
Zahlungsunion einen Kreditfonds
zu schaffen, den alle Vertragsparteien
in Anspruch nehmen
können;
IN DEM WUNSCHE, bei
Beendigung der Tätigkeit der
Europäischen Zahlungsunion
auch ein multilaterales System
des Zahlungsausgleichs einzurichten,
das mit den von den Vertragsparteien
vorgesehenen Devisensystemen
vereinbar ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß
dieses multilaterale System den
Vertragsparteien zwar gestatten
sollte, unterschiedliche Methoden
der Wechselkurspolitik anzuwenden,
daß jedoch die Absicht
aller Vertragsparteien dahin
geht, die Grenzen, über die hinaus
sie die Kurse ihrer Währungen
nicht schwanken lassen werden,
so eng und so stabil wie
möglich zu halten;
IM VERTRAUEN DARAUF,
daß das Funktionieren des
Europäischen Fonds und des
Multilateralen Systems des Zahlungsausgleichs
es den Vertragsparteien
erleichtern wird, in
ihren gegenseitigen Handels- und
Zahlungsbeziehungen auf
bilaterale Abmachungen zu verzichten;
IN DEM WUNSCHE, einen
institutionellen Rahmen für die
Fortsetzung der monetären Zusammenarbeit
in Europa zu
schaffen und die Vertragsparteien
bei der Durchführung der
Beschlüsse der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(im folgenden
„Organisation" genannt) hinsichtlich
der Handelspolitik sowie
der Liberalisierung des
Warenverkehrs und der unsichtbaren
Transaktionen zu unterstützen;
IM HINBLICK AUF die am
29. Juli 1955 erfolgte Annahme
einer Empfehlung des Rates der
Organisation (im folgenden
„Rat" genannt), in der der
Wortlaut dieses Abkommens genehmigt,
seine Unterzeichnung
durch die Mitglieder der Organisation
empfohlen und bestimmt
wird, daß die Organisation
die in diesem Abkommen
vorgesehenen Funktionen mit
Beginn seines Inkrafttretens
übernehmen soll,
folgendes VEREINBART
Artikel 1
EUROPÄISCHER FONDS
UND MULTILATERALES
SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS
Die Vertragsparteien errichten
hiermit gemeinsam einen Europäischen
Fonds (im folgenden
„Fonds" genannt) und ein Multilaterales
System des Zahlungsausgleichs
(im folgenden „System
des Zahlungsausgleichs" genannt),
deren Tätigkeit sich im
Rahmen der Organisation vollzieht.
TEIL I
EUROPÄISCHER FONDS
Artikel 2
ZWECK DES FONDS
Der Fonds hat den Zweck,
1. den Vertragsparteien
Kredit zu gewähren, um
ihnen zu helfen, vorübergehenden
Schwierigkeiten
in der Gesamtzahlungsbilanz
in Fällen, in denen
diese Schwierigkeiten die
Aufrechterhaltung des
Umfanges ihrer innereuropäischen
Liberalisierungsmaßnahmen
gefährden,
entgegenzuwirken,
und
2. das Funktionieren des
Systems des Zahlungsausgleichs
zu erleichtern.
Artikel 3
KAPITAL DES FONDS
Das Kapital des Fonds besteht
aus
a) folgenden Beträgen, die von
der Europäischen Zahlungsunion
auf den Fonds übertragen werden
1. einem Betrag von
113,037.000 Rechnungseinheiten
im Sinne des
Artikels 24,
2. einem von der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika bindend
zugesagten Betrag von
US-$ 123,538.000 und
3. Forderungen gegen Norwegen
und die Türkei in
Höhe von 10,000.000
bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten.
b) Beiträgen der Vertragsparteien
im Gesamtbetrage von
328,425.000 Rechnungseinheiten.
Die Höhe dieser Beiträge ist aus
Tabelle A zu ersehen.
TABELLE A
Artikel 4
EINZAHLUNG DES
KAPITALS
a) Der im vorangehenden Artikel
genannte Betrag von
113,037.000 Rechnungseinheiten
wird auf den Fonds in Gold, in
US-Dollar oder in konvertier-
baren Währungen dritter, nicht
zu den Vertragsparteien des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
gehörenden Ländern
übertragen, sobald das vorliegende
Abkommen in Kraft tritt.
b) Die im vorangehenden Artikel
genannten Forderungen in
Höhe von 10,000.000 und
25,000.000 Rechnungseinheiten
werden auf den Fonds übertragen,
sobald das vorliegende
Abkommen in Kraft tritt. Diese
Forderungen sind mit jährlich
drei v. H. zu verzinsen und an
den Fonds in dreizehn gleichen
Jahresraten in Gold zurückzuzahlen,
wobei die erste Rate am
Ende des dritten Jahres nach
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens fällig
ist. Die fälligen Zinsen für die
ersten zwei Jahre nach diesem
Zeitpunkt sind halbjährlich in
Gold an den Fonds zu zahlen.
c) Der im vorangehenden Artikel
genannte Betrag von
US-$ 123,538.000 wird gemäß
den Beschlüssen der Organisation
dem Fonds insoweit zur
Verfügung gestellt, als es notwendig
ist, die liquiden Vermögenswerte
des Fonds auf
einem Stand zu halten, der dem
Fonds jederzeit die Erfüllung
seiner Verpflichtungen ermöglicht,
vorausgesetzt daß,
1. vor Leistung einer Zahlung
aus diesem Betrag
die Vertragsparteien auf
ihre Beiträge einen
Gesamtbetrag von
148,037.000 Rechnungseinheiten
an den Fonds
gezahlt haben, und daß
2. zum gleichen Zeitpunkt,
zu dem eine solche Zahlung
geleistet wird, die
Vertragsparteien eine
gleich große Zahlung auf
ihre Beiträge leisten.
d) Die Beiträge der Vertragsparteien
sind an den Fonds gemäß
den Beschlüssen der Organisation
insoweit zu zahlen, als
es notwendig ist, die liquiden
Vermögenswerte des Fonds auf
einem Stand zu halten, der ihm
jederzeit die Erfüllung seiner
Verpflichtungen ermöglicht. Die
Zahlungen sind in Gold, und
zwar im Verhältnis zur Höhe
der einzelnen Beitragsverpflichtungen
zu leisten. Die Organisation
kann jedoch beschließen,
daß bestimmte Vertragsparteien
im Hinblick auf ihre besondere
Lage nicht zur Zahlung des gesamten
Beitrags oder eines Teiles
davon aufgefordert werden,
bevor die anderen Beiträge voll
eingezahlt sind, wobei jedoch
die Beträge, deren Zahlung auf
diese Weise aufgeschoben wird,
insgesamt 56,850.000 Rechnungseinheiten
nicht überschreiten
dürfen. Ein solcher Beschluß
soll einer Überprüfung unterzogen
werden, falls sich die Lage
der Vertragsparteien ändern
sollte.
Artikel 5
RÜCKZAHLUNGEN
a. Dans la mesure où tout ou
Artikels 4 ganz oder teilweise
gezahlten Beträge vom Fonds
nicht mehr benötigt werden,
können sie auf Beschluß der Organisation
zurückgezahlt oder
auf einem Sonderkonto des
Fonds gesperrt werden.
b) Rückzahlungen gemäß
einem Beschluß der Organisation
sind an die Vertragsparteien in
Gold im Verhältnis zu der Höhe
ihrer Beitragszahlungen vorzunehmen.
Die Rückzahlung
von Beiträgen, deren Zahlung
durch einen auf Grund von Artikel
4 Absatz (d) gefaßten Beschluß
aufgeschoben war, soll
jedoch vor der Rückzahlung der
anderen Beiträge erfolgen. Auf
Grund dieses Artikels zurückgezahlte
Beträge können gemäß
den Bestimmungen in Artikel 4
wieder abgerufen werden.
c) Ein Betrag in gleicher Höhe
wie jede auf Grund dieses Artikels
vorgenommene Rückzahlung
ist auf einem Sonderkonto
des Fonds zu sperren, es sei
denn, daß diese Rückzahlung
sich auf Beiträge bezieht, deren
Zahlung durch einen auf Grund
von Artikel 4 Absatz (d) gefaßten
Beschluß aufgeschoben
wurde.
d) Die auf Grund des vorangehenden
Absatzes gesperrten
Beträge dürfen für die Zwecke
des Abkommens nicht vor dessen
Beendigung verwendet werden.
Sollten jedoch die Vertragsparteien
wieder aufgefordert
werden, Zahlungen auf ihre
Beiträge zu leisten, dann sind
diese Beträge in der gleichen
Höhe, in der Zahlungen geleistet
werden, dem Fonds erneut zur
Verfügung zu stellen. Solange
nicht alle gesperrten Beträge
dem Fonds erneut zur Verfügung
gestellt worden sind,
können aus dem in Artikel
3 genannten Betrag von
US-$ 123,538.000 keine weiteren
Zahlungen an den Fonds erfolgen.
Artikel 6
ZINSEN
Die auf Grund des Artikels 4
an den Fonds geleisteten Beiträge
sind aus den Einnahmen
des Fonds zu einem von der
Organisation festzusetzenden
Zinssatz zu verzinsen. Die Zahlung
der Zinsen erfolgt in Gold.
Artikel 7
KREDITGEWÄHRUNG
a) Der Fonds kann jeder Vertragspartei
auf Antrag Kredite
gewähren. Beschlüsse über die
Gewährung solcher Kredite sind
von der Organisation zu fassen,
die auch über die Rückzahlungstermine,
den Zinssatz und die
Höhe der Dienstleistungsgebühren
sowie über alle mit dem
Kredit verbundenen finanziellen
oder sonstigen Bedingungen entscheidet.
b) Die Kreditbeträge sind in
Rechnungseinheiten festzusetzen.
Sie sind in Gold in An-
spruch zu nehmen und zurückzuzahlen;
Zinsen und Dienstleistungsgebühren
sind in Gold
zu zahlen.
c) Der Zeitraum, für welchen
Kredite gewährt werden können,
soll zwei Jahre nicht überschreiten.
Jeder in Anspruch genommene
Kredit ist innerhalb
eines Zeitraumes zurückzuzahlen,
der vom Zeitpunkt seiner
Gewährung an zwei Jahre nicht
überschreitet. Er kann vor dem
Fälligkeitstermin zurückgezahlt
werden.
d) In Anspruch genommene
Kredite können in einer Urkunde
verbrieft werden, welche
die Organisation mit Zustimmung
der betreffenden Vertragspartei
und der Vertragspartei,
gegen deren Währung die Abtretung
erfolgt, abtreten kann.
Eine solche Abtretung kann
nicht mit einer Garantiegewährung
durch den Fonds verbunden
werden.
Artikel 8
TEIL II
MULTILATERALES SYSTEM
DES
ZAHLUNGSAUSGLEICHS
ZWECK DES SYSTEMS DES
ZAHLUNGSAUSGLEICHS
Zweck dieses Systems ist es,
den Ausgleich des Zahlungsverkehrs
in den Währungen
und zwischen den Währungsgebieten
der Vertragsparteien
zu erleichtern, indem es diesen
Zwischenfinanzierungen sowie
einen regelmäßigen Ausgleich
ihrer Forderungen zu im voraus
festgesetzten Bedingungen ermöglicht,
und ihnen so hilft, die
Ziele zu erreichen und die Bedingungen
zu erfüllen, die in der
Präambel dieses Abkommens
angeführt sind.
Artikel 9
WECHSELKURS-MARGEN
a) Jede Vertragspartei wird,
um die Schwankungen ihrer
Währung zu begrenzen, An-
und Verkaufskurse für Gold,
US-Dollar oder eine andere
Währung festsetzen und wird
jeder anderen Vertragspartei
und der Organisation die so
festgesetzten Kurse mitteilen,
welche für die in diesem Teil des
Abkommens vorgesehenen Berechnungen
und Zahlungsausgleiche
zugrunde gelegt werden
sollen.
b) Falls eine Vertragspartei
einen einheitlichen Kurs für An-
und Verkauf festsetzt, hat sie
diesen Kurs gemäß den im vorstehenden
Absatz enthaltenen
Vorschriften zu notifizieren.
c) Die Verpflichtungen unter
diesem Artikel entfallen für die
Währung einer Vertragspartei,
wenn für diese Währung von
keiner Zentralbank einer anderen
Vertragspartei An- und
Verkaufskurse veröffentlicht
werden.
Artikel 10
ZWISCHENFINANZIERUNG
a) Jede Vertragspartei soll
einer anderen Vertragspartei auf
Verlangen in der Zeit zwischen
den in Artikel 12 vorgesehenen
Abrechnungsterminen Beträge
in ihrer Währung zur Verfügung
stellen, ohne einen Ausgleich
in Gold oder in der Währung
eines dritten Landes zu
fordern.
b) Eine Vertragspartei ist jedoch
nicht verpflichtet, auf
Grund dieses Artikels anderen
Vertragsparteien Währungsbeträge
zur Verfügung zu stellen,
die insgesamt den Gegenwert
des in Tabelle B für die
erste Vertragspartei angeführten
Betrages überschreiten; auch ist
keine Vertragspartei berechtigt,
auf Grund dieses Artikels von
anderen Vertragsparteien die
Zurverfügungstellung von Währungsbeträgen
zu verlangen, die
insgesamt den für die erste Vertragspartei
in Tabelle B angeführten
Betrag überschreiten.
TABELLE B
c) Die einer Vertragspartei
auf Grund dieses Artikels zur
Verfügung gestellten Währungsbeträge
sind von dieser zu einem
einheitlichen, von der Organisation
festgesetzten Satz zu verzinsen.
Artikel 11
FORDERUNGEN UND
SCHULDEN
a) Jede Vertragspartei meldet
am Ende jeder Periode, für die
der Zahlungsausgleich erfolgt
(im folgenden „Abrechnungsperiode"
genannt),
1. alle Währungsbeträge,
die sie auf Grund des Artikels
10 einer anderen
Vertragspartei überlassen
hat, und alle Währungsbeträge,
die ihr von anderen
Vertragsparteien
zur Verfügung gestellt
worden sind, soweit sie
am Ende der betreffenden
Abrechnungsperiode noch
nicht zurückgezahlt sind;
2. Beträge, welche sie in der
Währung jeder anderen
Vertragspartei hält —
unter besonderer Angabe
der Währungsbeträge, dir
auf Grund von ad-hoc-
Vereinbarungen, welche
gemäß Artikel 15 notifiziert
worden sind, gekauft
wurden —, soweit
sie beabsichtigt, diese
Beträge unter dem vorliegenden
Abkommen abzurechnen;
und
3. alle Salden auf einem
Konto, welches auf
Grund eines bilateralen
Zahlungsabkommens unterhalten
wird, das gemäß
den Bestimmungen
des Artikels 16 gemeldet
worden ist. Salden, die
auf Grund dieses Unterabsatzes
gemeldet werden,
dürfen die Kreditgrenzen
nicht überschreiten,
die in dem betreffenden
Zahlungsabkommen
vorgesehen und gemäß
Artikel 16 notifiziert
sind.
b) Für die Berechnung der
bilateralen Forderungen oder
Schulden jeder Vertragspartei
gegenüber jeder anderen Vertragspartei
am Ende einer Abrechnungsperiode
sind die auf
Grund des Absatzes (a) dieses
Artikels für die betreffende Abrechnungsperiode
gemeldeten
Beträge wie folgt in US-Dollar
umzurechnen
1. die in Absatz (a) (1) dieses
Artikels genannten
Beträge auf der Basis des
gemäß Artikel 9 gemeldeten
Ankaufskurses;
2. die in Absatz (a) (2) dieses
Artikels genannten
Beträge auf der Basis des
gemäß Artikel 9 gemeldeten
Verkaufskurses;
3. die in Absatz (a) (3) dieses
Artikels genannten
Salden auf der Basis des
zwischen den betreffenden
Vertragsparteien vereinbarten
Kurses.
c) Wenn die von einer Vertragspartei
gemäß Artikel 9 notifizierten
An- und Verkaufskurse
im Verhältnis zum Gold
oder zu einer anderen Währung
als dem US-Dollar festgelegt
sind, hat diese Vertragspartei
auch die für die Zwecke der Berechnung
und den Zahlungsausgleich
gemäß diesem Teil des
Abkommens zugrunde zu legende
Preisrelation zwischen
Gold oder der Währung, für die
sie die An- und Verkaufskurse
notifiziert hat, einerseits, und
dem US-Dollar andererseits mitzuteilen.
d) Die Netto-Forderung oder
-Schuld einer Vertragspartei am
Ende einer Abrechnungsperiode
ist gleich dem Differenzbetrag
zwischen der Summe ihrer bilateralen
Forderungen und der
Summe ihrer bilateralen Schulden,
die gemäß Absatz (b) dieses
Artikels berechnet wurden.
Artikel 12
ZAHLUNGSAUSGLEICH
a) Die Netto-Forderung oder
-Schuld jeder Vertragspartei am
Ende jeder Abrechnungsperiode
wird durch eine Zahlung in US-
Dollar durch den Fonds oder an
den Fonds abgedeckt, die entsprechenden
bilateralen Forderungen
und Schulden der Vertragsparteien
werden ausgeglichen.
b) Der Wertstellungstag für
den Zahlungsausgleich wird für
jede Abrechnungsperiode gemäß
den Beschlüssen der Organisation
festgesetzt.
c) Falls bei einer Zahlung in
US-Dollar, die gemäß diesem
Artikel dem Fonds gegenüber
fällig ist, ein Verzug eintritt, so
ist der Ausfall, sofern durch den
Zahlungsverzug die Gesamtsumme
der dem Fonds auf
Grund dieses Artikels geschuldeten
und nicht gezahlten Beträge
US-$ 50 Millionen übersteigt,
von denjenigen Vertragsparteien
zu tragen, die in der betreffenden
Abrechnungsperiode
bilaterale Forderungen gegenüber
der in Zahlungsverzug geratenen
Vertragspartei haben,
und zwar im Verhältnis zur
Höhe dieser bilateralen Forderungen.
Zu diesem Zweck haben
die betreffenden Vertragspar-
teien an den Fonds Zahlungen in
US-Dollar zu leisten und erhalten
dafür Forderungen an
den Fonds in gleicher Höhe;
wenn die in Zahlungsverzug
geratene Vertragspartei Zahlungen
auf Grund dieses Artikels an
den Fonds vornimmt, wird der
Fonds Rückzahlungen auf die
genannten Forderungen im Verhältnis
zur Höhe der Ansprüche
vornehmen.
d) Die Schulden der Vertragsparteien
gegenüber dem Fonds,
die sich auf Grund dieses Artikels
aus dem Verzug bei einer
in US-Dollar an den Fonds zu
leistenden Zahlung ergeben, sowie
alle Schulden des Fonds
gegenüber den Vertragsparteien,
die sich aus der Anwendung von
Abschnitt (c) dieses Artikels ergeben,
werden in Rechnungseinheiten
ausgedrückt.
Artikel 13
ÄNDERUNGEN DER
WECHSELKURS-MARGEN
Wenn die gemäß Artikel 9
gemeldeten An- oder Verkaufskurse
von einer Vertragspartei
während einer Abrechnungsperiode
geändert werden,
1. sind die in Artikel 11
Absatz (a) genannten Beträge
und Salden, die den
der Änderung vorausgehenden
Zeitraum betreffen,
von der betreffenden
Vertragspartei
und, soweit sie sich auf
diese Vertragspartei beziehen,
von den anderen
Vertragsparteien so bald
wie möglich nach der
Änderung zu melden;
und
2. werden die bilateralen
Forderungen und Schulden
der betreffenden
Vertragspartei getrennt
errechnet, nämlich für die
Zeit vor und nach der
Änderung, jeweils auf der
Grundlage der für jede
der Perioden gemeldeten
An- und Verkaufskurse
Artikel 14
ÄNDERUNG DES GOLDPREISES
ODER DER GOLDPOLITIK
DER VEREINIGTEN
STAATEN
a) Im Falle einer Änderung
des von den Vereinigten Staaten
von Amerika festgesetzten
Goldpreises oder einer Einschränkung
der Goldankaufs- oder
Goldverkaufspolitik der
Währungsbehörden der Vereinigten
Staaten gegenüber einer
Vertragspartei,
1. haben die Vertragsparteien
sobald wie möglich
nach einer solchen Änderung
oder Einschränkung
die Beträge und Salden
gemäß Artikel 11 Abschnitt
(a) für den Zeitabschnitt
vor dieser Änderung
oder Beschränkung
zu melden;
2. werden die bilateralen
Forderungen und Schulden
der Vertragsparteien
unter Ausschluß der gemäß
Artikel 11 Abschnitt
(a) (1) gemeldeten
Beträge für den der Änderung
oder Einschränkung
vorangehenden
Zeitraum berechnet, und
zwar auf der Basis des
gemäß Artikel 9 notifizierten
Verkaufskurses
oder der gemäß Artikel
11 Abschnitt (b) (3)
vereinbarten Kurse; die
auf dieser Basis errechnete
Forderung oder Schuld
jeder Vertragspartei ist
an dem von der Organisation
bestimmten Wertstellungstag
zu regeln,
und zwar . im Einklang
mit den in Artikel 12
festgesetzten Bestimmungen;
3. die gemäß Artikel 11
Abschnitt (a) (1) gemeldeten
Beträge, die in US-
Dollar auf Grund der Ankaufskurse
für den Zeitabschnitt
vor einer solchen
Änderung oder Einschränkung
errechnet
wurden, sollen auf Grund
des Goldpreises (aus-
schließlich irgendeiner
Kommissionsgebühr), der
von den Vereinigten
Staaten von Amerika bis
zum Zeitpunkt einer solchen
Änderung oder Einschränkung
festgesetzt
war, in Gold umgerechnet
werden; die dem Nettobetrag
für jede Vertragspartei
entsprechende Forderung
oder Schuld ist
an dem von der Organisation
bestimmten Wertstellungstag
in Gold auszugleichen;
und
4. jeder Verzug bei einer
auf Grund des vorstehenden
Artikels zu leistenden
Zahlung gilt als Verzug
einer Zahlung in US-
Dollar gemäß Artikel 12.
b) Im Falle einer Änderung
des von den Vereinigten Staaten
von Amerika festgesetzten Goldpreises
1. wird die Organisation sobald
wie möglich nach
dieser Änderung eine
umfassende Überprüfung
der Bestimmungen des
vorliegenden Teiles des
Abkommens durchführen,
um zu entscheiden,
welche Änderungen an
diesen Bestimmungen
vorgenommen werden
sollen, um der Änderung
des Goldpreises Rechnung
zu tragen;
2. kann eine solche Entscheidung
nur mit der Zustimmung
von Vertragsparteien
getroffen werden,
deren Beiträge sich
insgesamt auf mindestens
50 v. H. des Gesamtbetrages
der Beiträge im
Sinne des Artikels 33 belaufen.
Die Bestimmungen
des vorliegenden
Teils des Abkommens
treten am Ende der Abrechnungsperiode,
in welcher
diese Entscheidung
getroffen wird, für eine
Vertragspartei, die an
dieser Entscheidung nicht
mitwirkt, außer Kraft.
Die Abrechnungen für
diese Rechnungsperiode
sind jedoch durchzuführen.
c) Im Falle einer Einschränkung
der Goldankaufs- und
Goldverkaufspolitik durch
die Währungsbehörden der Vereinigten
Staaten gegenüber
irgendeiner Vertragspartei
1. wird die Organisation so
bald wie möglich nach
dieser Einschränkung eine
umfassende Überprüfung
der Bestimmungen des
vorliegenden Teils des
Abkommens durchführen,
um über die Bedingungen
zu entscheiden,
unter welchen diese Bestimmungen
nach der
Einführung einer solchen
Einschränkung in Kraft
bleiben können;
2. finden, wenn eine
Vertragspartei an einer
auf Grund des vorangehenden
Unterabsatzes getroffenen
Entscheidung
der Organisation nicht
mitwirkt, die Bestimmungen
des vorliegenden
Teils des Abkommens für
diese Vertragspartei keine
Anwendung mehr; sie
bleiben jedoch unbeschadet
der Bestimmungen in
Artikel 33, Absatz (c)
zwischen den anderen
Vertragsparteien zu den
von diesen festzulegenden
Bedingungen in
Kraft. Das Ausscheiden
der betreffenden Vertragspartei
wird vom
Tage der Einschränkung
an wirksam. Jedoch sind
die im vorliegenden Absatz
vorgesehenen Abrechnungen
durchzuführen.
d) Falls eine Änderung oder
Einschränkung im Sinne des
vorliegenden Artikels stattgefunden
hat und die Abrechnungen
für die vor dieser Änderung
oder Einschränkung liegende
Rechnungsperiode noch
nicht durchgeführt sind, werden
die Berechnung und der Ausgleich
der Forderungen und
Schulden für diese Abrechnungsperiode
entsprechend den Bestimmungen
des Absatzes (a)
dieses Artikels durchgeführt.
Artikel 15
AD-HOC-VEREINBARUNGEN
Die zwischen zwei Vertragsparteien
zur Stützung ihrer
Währungen getroffenen Ad-
hoc-Vereinbarungen, sowie deren
eventuelle Änderungen
müssen der Organisation von
den betreffenden) Vertragsparteien
gemeldet werden, sofern
diese wünschen, daß die auf
Grund der genannten Vereinbarungen
entstandenen Salden
in die Berechnung ihrer bilateralen
Forderungen und Schulden
einbezogen werden sollen.
Artikel 16
BILATERALE
ZAHLUNGSABKOMMEN
a) Falls bilaterale Zahlungsabkommen,
welche Kreditmargen
vorsehen, aufrechterhalten
bleiben oder zwischen zwei
Vertragsparteien neu abgeschlossen
werden, sind diese
Abkommen der Organisation
zu melden unter genauer Angabe
ihrer Laufzeit und der in
ihnen enthaltenen finanziellen
Abmachungen, im besonderen
der Höhe der Kreditgrenzen,
der Verrechnungswährung und
der für die Berechnungen und
die Abrechnung im Rahmen
des vorliegenden Teils des Abkommens
vereinbarten Wechselkurse.
Die betreffenden Vertragsparteien
haben der Organisation
auch alle Änderungen
zu melden, welche hinsichtlich
der finanziellen Abmachungen
vereinbart werden.
b) Die Organisation kann an
die betreffenden Vertragsparteien
Empfehlungen hinsichtlich
einer Revision der Bestimmungen
eines solchen bilateralen
Abkommens richten, falls
sie der Meinung ist, daß diese
Bestimmungen das befriedigende
Funktionieren des Abrechnungssystems
beeinträchtigen
könnten oder daß sie den
in der Präambel dieses Abkommens
angeführten Zielen zuwiderlaufen.
c) Falls solche Empfehlungen
nicht berücksichtigt werden,
kann die Organisation beschließen,
daß Salden aus solchen Abkommen
nicht in die Berechnung
der bilateralen Forderungen
und Schulden der betreffenden
Vertragsparteien einbezogen
werden dürfen. Falls jedoch
in Mißachtung einer solchen
Entscheidung der Organisation
die in dieser Entscheidung erwähnten
Salden in die Abrechnung
gemäß Artikel 12 eingebracht
worden sind, so hat die
Vertragspartei, bei der durch
die Einbeziehung dieser Salden
die Netto-Forderungen erhöht
oder die Netto-Schulden vermindert
worden sind, an den
Europäischen Fonds eine entsprechende
Zahlung in US-
Dollar zu leisten, und der
Fonds leistet seinerseits eine
entsprechende Zahlung in US-
Dollar an die andere betroffene
Vertragspartei.
d) Die Bestimmungen des
vorhergehenden Absatzes finden
auch Anwendung, falls ein
Saldo, der in Übereinstimmung
mit Artikel 11 Absatz (a) (3)
gemeldet wurde, die Kreditgrenze
überschreitet, die in dem
betreffenden bilateralen Zahlungsabkommen
vorgesehen
und der Organisation in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen
von Absatz (a) dieses
Artikels notifiziert wurde.
TEIL III
VERWALTUNG UND
FINANZEN
Artikel 17
VERWALTUNGSORGANE
Die Tätigkeit des Fonds und
des Systems des Zahlungsausgleichs
wird nach den Weisungen
und unter der Aufsicht des
Rates durch ein Direktorium
und durch die Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich
ausgeübt, die auf Grund eines
Vertrages zwischen der Organisation
und der Bank als Agent
der Organisation (im folgenden
„Agent" genannt) handelt.
Artikel 18
DER RAT
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 19 hat der
Rat die Befugnis, die zur
Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Entscheidungen
zu treffen.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen
in Absatz c) bis f) dieses
Artikels sowie der Artikel 14,
31 und 32
1. werden Entscheidungen
des Rates auf Grund
dieses Abkommens durch
einvernehmlichen Beschluß
aller Vertragsparteien
gefaßt, mit Ausnahme
derjenigen, die abwesend
sind oder sich der
Stimme enthalten;
2. sind diese Entscheidungen
des Rates für alle Vertragsparteien
rechtsverbindlich;
vorbehaltlich
der Bestimmungen in Artikel
30, Absatz (e) (1)
und in Artikel 33 Absatz
(e) (1) verlieren sie
ihre Rechtsverbindlichkeit
für eine Vertragspartei,
für die dieses Abkommen
endigt.
c) Die Zustimmung einer Vertragspartei
ist nicht erforderlich
für
1. die Annahme eines Beschlusses
dahingehend,
daß ihr gegenüber die
Anwendung dieses Abkommens
gemäß Artikel
29 Absatz (a) suspendiert
wird;
2. die Feststellung der Organisation
gemäß Artikel
29 Absatz (b), daß diese
Vertragspartei eine gemäß
den Bestimmungen
des Teiles II dieses Abkommens
fällige Zahlung
nicht geleistet hat;
3. Die Annahme eines Beschlusses,
der während
eines Zeitraumes gefaßt
wird, in welchem die Anwendung
dieses Abkommens
gegenüber dieser
Vertragspartei suspendiert
ist; oder
4. die Annahme einer Empfehlung,
daß ein bilaterales
Zahlungsabkommen,
dem diese Vertragspartei
als Partei angehört, revidiert
werden soll; oder
die Annahme eines Beschlusses,
daß der Saldo
eines im Rahmen eines
solchen Abkommens
unterhaltenen Kontos bei
der Berechnung ihrer bilateralen
Forderungen
und Schulden nicht berücksichtigt
werden soll.
d) Die Zustimmung einer
Vertragspartei, für welche die
Bestimmungen des Teiles II
dieses Abkommens nicht mehr in
Kraft sind, ist nicht erforderlich.
Für die Annahme eines Beschlusses,
der sich auf die Änderung
oder Durchführung der Bestimmungen
des Teiles II bezieht,
mit Ausnahme von Absatz
(c) des Artikels 12. Vorbehaltlich
der Bestimmungen gemäß
Artikel 14 Absatz (b) und
(c) und Artikel 31 Absatz (b)
ist ein solcher Beschluß für diese
Vertragspartei nicht rechtsverbindlich.
e) Ratsentscheidungen, welche
die Liquidation des Fonds betreffen,
bedürfen eines einvernehmlichen
Beschlusses aller Mitglieder
der Organisation, die
Vertragsparteien sind oder zu
irgendeiner Zeit Vertragsparteien
dieses Abkommens waren,
mit Ausnahme derjenigen Mitglieder,
die abwesend sind oder
sich der Stimme enthalten. Diese
Entscheidungen sind rechtsverbindlich
für alle Mitglieder der
Organisation, die Vertragsparteien
sind oder zu irgendeiner
Zeit Vertragsparteien dieses Abkommens
waren.
f) Jede Ratsentscheidung auf
Grund von Artikel 33 Absatz
(b) oder (c) erfordert den
einvernehmlichen Beschluß aller
Mitglieder der Organisation mit
Ausnahme derjenigen, die abwesend
sind oder sich der
Stimme enthalten.
Artikel 19
DIREKTORIUM
a) Das Direktorium soll aus
höchstens sieben Mitgliedern
bestehen, die der Rat aus einem
Kreis von Persönlichkeiten ernennt,
die von den Vertragsparteien
vorgeschlagen werden.
Endigt die Anwendung dieses
Abkommens für eine Vertragspartei
gemäß Artikel 30 oder 32,
so scheidet das auf Vorschlag
dieser Vertragspartei ernannte
Mitglied aus dem Direktorium
aus. Sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt, darf
ein Mitglied, das auf Vorschlag
einer Vertragspartei ernannt ist,
der gegenüber die Anwendung
dieses Abkommens auf Grund
des Artikels 29 suspendiert ist,
während der Dauer dieser Suspension
an den Sitzungen des
Direktoriums nicht teilnehmen.
Sofern der Rat nichts anderes
bestimmt, ist die Amtszeit der
Mitglieder des Direktoriums ein
Jahr; sie können wiederernannt
werden.
b) Jedes Mitglied des Direktoriums
bestimmt mit Genehmigung
des Rates einen Stellvertreter.
Ein Wechsel des Stellvertreters
darf nur mit Genehmigung
des Rates stattfinden.
Die Stellvertreter können an
den Sitzungen des Direktoriums
teilnehmen; sie üben die Funktionen
der Mitglieder aus, falls
diese an der Teilnahme verhindert
sind.
c) Der Rat bestimmt jedes
Jahr aus der Mitte der Mitglieder
des Direktoriums einen
Vorsitzenden und zwei stellvertretende
Vorsitzende.
d) An den Sitzungen des
Direktoriums kann ein von der
Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika ernannter
Vertreter teilnehmen, der an
den Beratungen, nicht aber an
der Beschlußfassung mitzuwirken
berechtigt ist. Er kann
einen Stellvertreter ernennen,
der an den Sitzungen des Direktoriums
teilnehmen kann und
die Funktionen des Vertreters
ausübt, falls er selbst an der
Teilnahme verhindert ist.
e) Der Vorsitzende des Ausschusses
für innereuropäischen
Zahlungsverkehr im Rahmen
der Organisation kann ebenfalls
an den Sitzungen des Direktoriums
teilnehmen; er ist berechtigt,
an den Beratungen,
nicht aber an der Beschlußfassung
mitzuwirken. Das Direktorium
kann auch andere
Personen zur Teilnahme an
seinen Sitzungen einladen.
f) Das Direktorium hat die
Durchführung dieses Abkommens
zu überwachen und übt
zu diesem Zweck die Befugnisse
aus, die ihm vom Rat übertragen
werden. Die Tätigkeit ist
gemäß den Entscheidungen des
Rates auszuüben. Das Direktorium
erstattet dem Rat über die
Ausführung seiner Aufgaben in
regelmäßigen Zeitabständen Bericht.
g) Die Beschlüsse des Direktoriums
werden mit Stimmenmehrheit
der Mitglieder, jedoch
mit mindestens vier Stimmen,
gefaßt. Die Beschlüsse des Direktoriums
können vom Rat
nur geändert werden, wenn sie
den Vorschriften dieses Abkommens
oder früheren Ratsentscheidungen
zuwiderlaufen.
h) Die Beschlüsse des Direktoriums
sind für alle Vertragsparteien
rechtsverbindlich, sofern
und solange der Rat nicht eine
Entscheidung auf Grund von
Absatz (g) dieses Artikels trifft;
vorbehaltlich der Bestimmungen
in Artikel 30, Absatz (e) (1),
und in Artikel 33, Absatz (e) (1),
verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit
für eine Vertragspartei,
für die dieses Abkommen endigt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen
in Artikel 14 Absatz (a) und (b)
und in Artikel 31, Absatz (b)
sind jedoch die Beschlüsse des
Direktoriums über die Durchführung
der Bestimmungen des
Teiles II dieses Abkommens
nicht rechtsverbindlich für eine
Vertragspartei, für welche die
Bestimmungen des Teiles II nicht
mehr in Kraft sind.
i) Das Direktorium bestimmt
seine Geschäftsordnung selbst.
Artikel 20
DER AGENT
a) Der Agent hat in Übereinstimmung
mit den Entscheidungen
des Rates und des Direktoriums
für die Durchführung
aller finanziellen Operationen
im Rahmen dieses Abkommens
zu sorgen, die sich auf den Fonds
und das System des Zahlungsausgleichs
beziehen, und insbesondere
die in Artikel 22 erwähnten
Vermögenswerte des
Fonds zu verwalten.
b) Wenn eine Vertragspartei
dem Agenten Informationen für
die Zwecke dieses Abkommens
liefert und ihm dabei mitteilt,
daß sie eine vertrauliche Behandlung
dieser Informationen
wünscht, soll der Agent diesem
Wunsche bei Verwendung der
Angaben gebührend Rechnung
tragen.
c) Der Agent erstattet der Organisation
in regelmäßigen Zeitabständen
Berichte.
Artikel 21
DIE ZENTRALBANKEN
Alle finanziellen Operationen
einer Vertragspartei im Rahmen
dieses Abkommens werden durch
ihre Zentralbank durchgeführt.
Zentralbank einer Vertragspartei
im Sinne dieses Abkommens ist
entweder die Zentralbank oder
die von dieser Vertragspartei bestimmte
andere Währungsbehörde.
Artikel 22
VERMÖGENSWERTE DES
FONDS
a) Die Vermögenswerte des
Fonds werden der Organisation
für die Zwecke dieses Abkommens
anvertraut.
b) Die Vermögenswerte des
Fonds bestehen aus Beträgen,
die auf Grund dieses Abkommens
an den Fonds gezahlt werden,
ferner aus Forderungen
des Fonds, die sich aus den Bestimmungen
dieses Abkommens
ergeben, sowie aus Erlösen und
Einnahmen aus diesen Beträgen
und Forderungen.
c) Die Vermögenswerte des
Fonds sind für Zahlungen zu
benutzen, die der Fonds auf
Grund dieses Abkommens zu
leisten hat, sowie zur Erfüllung
von Verpflichtungen, die sich
für den Fonds auf Grund der
Bestimmungen dieses Abkommens
ergeben. Ferner sind aus
den Vermögenswerten Ausgaben
zu decken, die in Verbindung
mit den vorgenannten Zahlungen
und aus der Verwaltung der
Vermögenswerte des Fonds entstehen,
sowie, falls die Organisation
dies bestimmt, alle Ausgaben,
die auf Grund der Artikel
20 und 23 entstehen.
Artikel 23
KONTEN
a) die Konten des Fonds werden
von dem Agenten geführt,
der jedes Jahr eine Bilanz sowie
eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung
aufstellt und
dem Direktorium vorlegt.
b) Die Konten und die Bilanz
werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern
geprüft, die der
Rat ernennt und die ihm Bericht
zu erstatten haben.
c) Die Bilanz und die Einnahmen-
und Ausgabenrechnung
sind dem Rat durch das Direktorium
zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 24
RECHNUNGSEINHEIT
Die Konten des Fonds werden
in einer Rechnungseinheit von
0.88867088 Gramm Feingold geführt.
Artikel 25
PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN.
a) Die Bestimmungen des
Teiles II und III des Zusatzprotokolls
Nr. 1 zur Konvention
über die Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit vom
16. April 1948 finden Anwendung
auf den Fonds und seine
Vermögenswerte, einschließlich
ihrer Erträgnisse, unbeschadet
der Bestimmungen in Absatz (b)
und (c) dieses Artikels.
b) Die Vermögenswerte des
Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse,
wo und in wessen Besitz
sie sich auch befinden, sowie
die nach diesem Abkommen
zulässigen Operationen und Geschäfte
sind von allen Steuern
und Zollabgaben befreit.
c) Auf die zu den Vermögenswerten
des Fonds gehörenden
Goldbestände und auf alle Geschäfte,
die diese Goldbestände
betreffen, finden die Bestimmungen
des Artikels 5 des in
Absatz a) dieses Artikels erwähnten
Protokolls Anwendung.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen der Artikel
3 (einschließlich Tabelle A),
4 (d), 7, 9 bis 16 (einschließlich
Tabelle B), 19, 24 und 28 bis 33
können durch Beschluß der Organisation
abgeändert werden.
Artikel 27
RATIFIZIERUNG
a) Dieses Abkommen ist von
den Unterzeichnern zu ratifi-
zieren, die es zu diesem Zweck
unverzüglich ihren verfassungsmäßig
zuständigen Stellen vorlegen
werden.
b) Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
der Organisation hinterlegt, der
jede Hinterlegung allen Unterzeichnern
anzeigen wird.
c) Dieses Abkommen tritt in
Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden
von allen Unterzeichnern
hinterlegt sind und sofern
1. das Abkommen über die
Gründung einer Europäischen
Zahlungsunion
gemäß den Bestimmungen
in Artikel 36, Absatz
(c) jenes Abkommens
außer Kraft gesetzt
ist;
2. die in § 12 A der Anlage
B des Abkommens
über die Gründung einer
Europäischen Zahlungsunion
vorgesehenen Bedingungen
für den Transfer
der in Artikel 3 Absatz
(a) des vorliegenden
Abkommens erwähnten
Beträge erfüllt sind; und
sofern
3. Signatare des vorliegenden
Abkommens, deren
Beiträge insgesamt mindestens
50 Prozent des in
Artikel 3 festgesetzten
Gesamtbetrages0 der Beiträge
ausmachen, der Organisation
vor der Beendigung
des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
ihre Absicht
zur Anwendung des vorliegenden
Abkommens
mitgeteilt haben.
d) Dieses Abkommen tritt jedoch
nicht für einen Signatar in
Kraft, für den das Abkommen
über die Gründung einer Europäischen
Zahlungsunion vor
seiner Beendigung außer Kraft
getreten ist; der Beitrag dieses
Signatars ist für die Zwecke des
Absatzes (c) dieses Artikels nicht
in Betracht zu ziehen.
e) Genehmigen die verfassungsmäßig
zuständigen Stellen
eines Signatars die Ratifizierung
dieses Abkommens nicht, so hat
dieser Signatar die Organisation
davon zu benachrichtigen; diese
wird entscheiden, . ob und gegebenenfalls
welche Maßnahmen
zu treffen sind, um das Inkrafttreten
des Abkommens zu ermöglichen.
Artikel 28
BEITRITT
a) Ein Mitglied der Organisation,
das dieses Abkommen
nicht unterzeichnet hat, kann
der Organisation mitteilen, daß
es ihm beizutreten wünscht.
b) Genehmigt die Organisation
den Beitritt, so bestimmt
sie unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes (d) dieses Artikels
die näheren Bedingungen
und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Beitritts.
c) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze (a) und (b)
dieses Artikels wird der Beitritt
dadurch vollzogen, daß das beitretende
Mitglied eine Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Organisation hinterlegt, der
diese Hinterlegung allen Vertragsparteien
anzeigen wird.
d) Vom Tage seines rechtskräftigen
Beitritts an finden die
Bestimmungen des Teiles I dieses
Abkommens auf das betreffende
Mitglied Anwendung, als
ob es seit dem Tage des Inkrafttretens
dieses Abkommens Vertragspartei
gewesen wäre.
Artikel 29
SUSPENSION
a) Sofern der Fall vom Direktorium
oder einer anderen vorher
von der Organisation zu
diesem Zweck errichteten oder
bestimmten Stelle geprüft worden
ist, kann die Organisation
entscheiden, daß die Anwendung
dieses Abkommens gegenüber
einer Vertragspartei unter Bedingungen,
die von der Organisation
festgesetzt werden, suspendiert
wird, und zwar
1. wenn diese Vertragspartei
eine Verpflichtung auf
Grund dieses Abkommens
oder auf Grund
eines der Beschlüsse der
Organisation nicht erfüllt,
die im Rahmen dieses
Abkommens gefaßt
werden oder die sich auf
die Handelspolitik oder
die Liberalisierung des
Warenverkehrs oder der
unsichtbaren Transaktionen
beziehen, oder
2. aus jedem anderen
Grunde, der vorher in
einem Beschluß der Organisation
bestimmt
worden ist.
b) Wenn die Organisation
feststellt, daß eine Vertragspartei
eine auf Grund der Bestimmungen
des Teiles II dieses
Abkommens fällige Zahlung
nicht geleistet hat, ist die Anwendung
dieses Abkommens
gegenüber dieser Vertragspartei
zu suspendieren. Diese Suspension
wird nur durch Beschluß
der Organisation und unter den
von dieser festgesetzten Bedingungen
beendigt.
c) In Fällen, in denen die Bestimmungen
dieses Artikels Anwendung
finden, gilt, sofern die
Organisation nichts anderes bestimmt,
folgendes
1. jeder von der Organisation
auf Grund des Artikels
7 im Hinblick auf
die betreffende Vertragspartei
gefaßte Beschluß
soll hinfällig sein;
2. die vom Fonds an diese
Vertragspartei gewährten
und von dieser in
Anspruch genommenen
Kredite sind am Tage
ihrer Suspendierung zurückzuzahlen;
und
3. die Bestimmungen in Artikel
4 und 6 sind weiterhin
auf diese Vertragspartei
anzuwenden.
Artikel 30
AUSSCHEIDEN VON VERTRAGSPARTEIEN
a) Dieses Abkommen endigt
für eine Vertragspartei, die aus
der Organisation ausscheidet, an
dem Tage, an dem ihr Ausscheiden
wirksam wird, oder, falls
die Bestimmungen des Teiles II
dieses Abkommens auf diese
Vertragspartei Anwendung finden,
mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode,
in der das
Ausscheiden wirksam wird, sofern
die Organisation nicht
einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
b) Die Organisation kann
dieses Abkommen unter von
ihr festgesetzten Bedingungen
für eine Vertragspartei beendigen,
der gegenüber die Anwendung
dieses Abkommens gemäß
den Bestimmungen des Artikels
29, Absatz (a) oder (b)
suspendiert ist.
c) Im Einvernehmen mit der
Organisation und unter von dieser
festgesetzten Bedingungen
kann eine Vertragspartei dieses
Abkommen für sich selbst beendigen.
d) Nach Ablauf des dritten
Jahres seit dem Inkrafttreten
dieses Abkommens kann eine
Vertragspartei dieses Abkommen
für sich selbst beendigen,
indem sie dem Generalsekretär
der Organisation die Kündigung
mit Dreimonatsfrist mitteilt.
Das Ausscheiden wird an dem
Tage wirksam, an dem die Kündigungsfrist
abläuft, beziehungsweise
wenn die Bestimmungen
des Teiles II dieses Abkommens
auf die Vertragspartei Anwendung
finden, mit dem Ablauf
der Abrechnungsperiode, in der
die Kündigungsfrist abläuft,
vorausgesetzt, daß die betreffende
Vertragspartei zu diesem
Zeitpunkt allen ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Fonds
nachgekommen ist. Der Generalsekretär
hat allen Vertragsparteien
vom Eingang jeder gemäß
diesem Absatz ausgesprochenen
Kündigung Kenntnis zu
geben.
e) Wenn die Bestimmungen
des Absatzes (a) oder (d) dieses
Artikels Anwendung finden
1. sind die Abrechnungen
für die Abrechnungsperiode,
mit deren Ablauf
dieses Abkommen
im Hinblick auf die betreffende
Vertragspartei
endigt, gegebenenfalls
durchzuführen;
2. bleiben die Bestimmungen
des Artikels 4 Absatz
(b) in Kraft;
3. sind die vom Fonds an
diese Vertragspartei gewährten
und von ihr in
Anspruch genommenen
Kredite an dem Tage zurückzuzahlen,
an dem
dieses Abkommen für
diese Vertragspartei endigt,
und sollen die von
der Organisation auf
Grund von Artikel 7 gefaßten
Beschlüsse hinsichtlich
dieser Vertragspartei
hinfällig sein; und
4. ist der von dieser Vertragspartei
geleistete Beitrag
gemäß den folgenden
Bestimmungen an
diese zurückzuzahlen
Die betreffende Vertragspartei
erhält einen Anteil
an den liquiden Vermögenswerten,
die sich
an dem Tage, an welchem
dieses Abkommen für
diese Vertragspartei endigt,
im Besitze des
Fonds befinden, sowie
einen Anteil an den nach
ihrem Ausscheiden an
den Fonds zurückgezahlten
Beträgen, die sich auf
die gemäß Artikel 7 gewährten
und vor ihrem
Ausscheiden in Anspruch
genommenen Kredite beziehen.
Die Anteile entsprechen
demjenigen Teil
der liquiden Vermögens-
werte beziehungsweise
der zurückgezahlten Beträge,
den der von der
Vertragspartei gezahlte
und nicht an sie zurückgezahlte
Beitrag an dem
gezahlten und nicht zurückgezahlten
beziehungsweise
auf einem Sonderkonto
gesperrten Betrag
des Kapitals des Fonds zu
dem Zeitpunkt ausmacht,
an dem das Abkommen
für die betreffende Vertragspartei
endigt.
f) Die Bestimmungen von
Absatz (e) (3) und (4) dieses Artikels
finden jedoch auf eine
Vertragspartei nicht Anwendung,
falls vor dem Zeitpunkt,
an dem dieses Abkommen für
diese Vertragspartei endigt, entweder
die Organisation beschließt,
dieses Abkommen zu
beendigen, oder der Gesamtbetrag
der Beiträge der Vertragsparteien,
die keine Kündigung
gemäß Absatz (d) dieses
Artikels gegenüber der Organisation
ausgesprochen haben, sich
auf weniger als 50 v. H. der
Summe der Beiträge beläuft.
Artikel 31
VERLÄNGERUNG VON
TEIL II DES ABKOMMENS
a) Spätestens drei Monate vor
Ablauf des ersten seit dem Inkrafttreten
dieses Abkommens
verflossenen Jahres wird die Organisation
unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 14,
Absatz (c) eine eingehende Untersuchung
über die Durchführung
der Bestimmungen des Teiles
II dieses Abkommens vornehmen,
um zu entscheiden,
und zwar in Beratung mit der
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika, unter welchen
Bedingungen die Bestimmungen
des Teiles II vom Ende des genannten
Jahres an weiter in
Kraft bleiben können.
b) Die Bestimmungen des
Teiles II dieses Abkommens finden
mit Ablauf des ersten seit
dem Inkrafttreten dieses Abkommens
verflossenen Jahres
keine Anwendung mehr auf
eine Vertragspartei, die an der
gemäß Absatz (a) dieses Artikels
von der Organisation getroffenen
Entscheidung nicht mitwirkt.
Jedoch werden die Abrechnungen
für die Abrechnungsperiode,
mit deren Ablauf
die Bestimmungen des Teiles II
dieses Abkommens auf die betreffende
Vertragspartei nicht
mehr angewendet werden,
durchgeführt.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleiben die Bestimmungen
dieses Abkommens zu den
von ihnen festgesetzten Bedingungen
in Kraft, sofern sich
nicht aus den Bestimmungen in
Artikel 33, Absatz (c) etwas
anderes ergibt.
Artikel 32
VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS
a) Spätestens drei Monate vor
Ablauf des dritten seit dem Inkrafttreten
dieses Abkommens
verflossenen Jahres wird die Organisation
unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 31 eine
eingehende Untersuchung über
die Durchführung dieses Abkommens
vornehmen, um zu
entscheiden, und zwar in Beratung
mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika,
unter welchen Bedingungen
das Abkommen vom Ende
des genannten Jahres an weiter
in Kraft bleiben kann.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der gemäß Absatz (a) dieses
Artikels von der Organisation
getroffenen Entscheidung nicht
mit, so endigt dieses Abkommen
für sie mit Ablauf des dritten
seit seinem Inkrafttreten verflossenen
Jahres. In diesem Fall
findet Artikel 30, Absatz (e)
und (f) auf diese Vertragspartei
Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleibt dieses Abkommen
zu den von ihnen festgesetzten
Bedingungen in Kraft,
sofern sich nicht aus den Bestimmungen
des Artikels 33
Absatz (b) etwas anderes ergibt.
Artikel 33
BEENDIGUNG DES ABKOMMENS
a) Dieses Abkommen kann
jederzeit durch Entscheidung
der Organisation außer Kraft
gesetzt werden.
b) Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet, tritt
dieses Abkommen jederzeit
nach dem Ende des dritten seit
seinem Inkrafttreten verflossenen
Jahres außer Kraft, falls
sich die Summe der Beiträge der
Vertragsparteien auf weniger
als 50 v. H. der Gesamtsumme
der Beiträge belaufen sollte.
c) Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet, finden
die Bestimmungen des Teiles II
dieses Abkommens keine Anwendung
mehr, wenn die
Summe der Beiträge der Vertragsparteien,
auf welche die Bestimmungen
des Teiles II Anwendung
finden, sich auf weniger
als 50 v. H. der Gesamtsumme
der Beiträge belaufen
sollte.
d) Für die Zwecke des Absatzes
(b) und (c) dieses Artikels
sind unter Beiträgen diejenigen
Beträge zu verstehen, die durch
Artikel 3 am Tage des Inkrafttretens
dieses Abkommens hinsichtlich
derjenigen Vertragsparteien
festgesetzt wurden, für die
dieses Abkommen in Kraft tritt.
e) Bei Beendigung dieses Abkommens
gilt, unbeschadet der
Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 30, Absatz (e) folgendes
1. die Abrechnungen für die
Abrechnungsperiode, mit
deren Ablauf dieses Abkommen
endigt, sind gegebenenfalls
durchzuführen;
2. die Bestimmungen des
Artikels 4, Absatz (b)
bleiben in Kraft;
3. die vom Fonds gemäß
Artikel 7 den Vertrags-
parteien gewährten und
von diesen in Anspruch
genommenen Kredite
sind gemäß den bei der
Kreditgewährung festgesetzten
Bedingungen
zurückzuzahlen;
4. der Fonds ist gemäß den
Bestimmungen der Anlage
dieses Abkommens,
die einen wesentlichen
Bestandteil des Abkommens
bilden und bis
zur Durchführung der
Bestimmungen dieser
Anlage in Kraft bleiben,
zu liquidieren.
ANLAGE
LIQUIDATION DES FONDS
§ 1. a) Bei Beendigung dieses
Abkommens bleibt der Fonds
zum Zwecke seiner Liquidation
bis zu dem Zeitpunkt bestehen,
an dem die letzte Rückzahlung
aus den gemäß Artikel 7 des
Abkommens gewährten Krediten
fällig ist (die Rückzahlungen
dieser Kredite — ausschließlich
der gezahlten Zinsen — werden
im folgenden „Kreditrückzahlungen"
genannt).
b) Sind bis zu diesem Zeitpunkt
nicht alle Kreditrückzahlungen
erfolgt, kann die Organisation
beschließen, daß der
Fonds bis spätestens zu dem
Zeitpunkt, an dem die letzte
Kreditrückzahlung erfolgt, weiterbestehen
soll. Diese Entscheidung
ist im Einvernehmen mit
der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika zu treffen,
falls die letztere vorher das in
§ 9, Absatz (c) dieser Anlage
vorgesehene Optionsrecht ausgeübt
hat.
§ 2. a) Die liquiden Vermögenswerte
des Fonds bei Beendigung
des Abkommens oder
gegebenenfalls nach Abschluß
der Abrechnungen für die Abrechnungsperiode,
mit deren
Ablauf das Abkommen endigt,
sowie die den Kreditrückzahlungen
entsprechenden Beträge, ferner
die Beträge, die den Rück-
zahlungen entsprechen, die gemäß
Artikel 4, Absatz (b) des
Abkommens geleistet wurden,
sowie die gemäß § 5, Absatz (b)
und § 6, Absatz (c) dieser Anlage
an den Fonds gezahlten
oder ihm zur Verfügung gestellten
Beträge sind zu verwenden
für
1. die Rückzahlung der von
den Vertragsparteien geleisteten
Beiträge, und
zwar im Verhältnis dieser
Beiträge; sowie für
2. die Wiederherstellung
der von der Europäischen
Zahlungsunion auf den
Fonds übertragenen und
in Artikel 3 (a) des Abkommens
erwähnten Beträge
bis zur Höhe
eines Gesamtbetrages
im Gegenwert von
US-$ 271,575.000 (im
folgenden „Restkapital"
genannt).
b) Die Forderungen der Vertragsparteien
bezüglich der
Rückzahlung ihrer Beiträge gemäß
den Bestimmungen des
vorangehenden Unterabsatzes
sind gegen ihre etwaigen Schulden
in Bezug auf Kreditrückzahlungen
aufzurechnen, wobei
die nächstfällige Kreditrückzahlung
zuerst aufgerechnet wird.
c) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der §§ 3 und 4 dieser
Anlage soll für die Rückzahlung
von Beiträgen jeweils der gleiche
Betrag verwendet werden
wie für die Wiederherstellung
des Restkapitals.
§ 3. Vor Leistung einer Zahlung
auf Grund von § 2
1. ist jeder gemäß Artikel 5
des Abkommens gesperrte
und dem Fonds
nicht wieder zur Verfügung
gestellte Betrag
zur Wiederherstellung des
Restkapitals zu verwenden;
2. ist der Betrag, um den
bis zur Beendigung des
Abkommens oder gegebenenfalls
bei Abschluß
der Abrechnungen für
die Abrechnungsperiode,
mit deren Ablauf das
Abkommen endigt, die
an den Fonds gezahlten
Zinsen und die Einnahmen
des Fonds höher
sind als die vom Fonds
gezahlten Zinsen und die
ihm entstandenen Ausgaben,
zwischen dem
Restkapital und den Vertragsparteien
aufzuteilen
im Verhältnis der gemäß
Artikel 4, Absatz (a) bis
(c) und Absatz (d) des
Abkommens an den
Fonds geleisteten durchschnittlichen
Zahlungen,
wobei die an jede Vertragspartei
bereits geleisteten
Zinszahlungen zu
berücksichtigen sind; und
schließlich
3. sind alle Beiträge, für die
auf Grund eines von der
Organisation gemäß Artikel
4, Absatz (d) des
Abkommens gefaßten Beschlusses
Zahlungsaufschub
besteht, gemäß den
in § 2 Absatz (a) und (b)
dieser Anlage für die
Rückzahlung von Beiträgen
festgelegten Bestimmungen
zurückzuzahlen.
§ 4. Auf Grund eines von der
Organisation in den Abschlußphasen
der Liquidation zu fassenden
Beschlusses
1. sind die in Artikel 4,
Absatz (b) des Abkommens
erwähnten Forderungen
des Fonds dem
Restkapital gutzuschreiben,
das in Höhe des
noch nicht an den Fonds
gezahlten Betrages dieser
Forderungen als wiederhergestellt
gelten soll, sofern
gleichzeitig ein gleich
hoher Betrag der Beiträge
der Vertragsparteien
gemäß den in § 2,
Absatz (a) und (b) dieser
Anlage für die Rückzahlung
von Beiträgen vorgesehenen
Bestimmungen
zurückgezahlt wird; und
2. ist gemäß den in § 2, Absatz
(a) und (b) dieser
Anlage vorgesehenen Bestimmungen
ein Betrag
der Beiträge der Vertragsparteien
zurückzuzahlen
oder ein Betrag,
zur Wiederherstellung des
Restkapitals zu verwenden,
und zwar so, daß
der Betrag der noch nicht
zurückgezahlten Beiträge
dem Betrag des an den
Fonds gezahlten, aber
noch nicht wiederhergestellten
Restkapitals entspricht.
§ 5. a) Jeder Verzug in den
Kreditrückzahlungen ist zur
Hälfte vom Restkapital und zur
anderen Hälfte von den Vertragsparteien
im Verhältnis der
Höhe ihrer Beiträge zu tragen.
Zu diesem Zwecke wird dem
Restkapital eine Forderung zugeteilt,
wobei das Restkapital
bis zur Höhe dieser Forderung
als wiederhergestellt gelten soll;
ferner wird jeder Vertragspartei
eine Forderung zugeteilt, wobei
der Beitrag jeder Vertragspartei
bis zur Höhe der ihr zugeteilten
Forderung als zurückgezahlt
gelten soll. Von der im Verzug
befindlichen Vertragspartei geleistete
Kreditrückzahlungen sind
für Rückzahlungen auf diese
Forderungen zu verwenden.
b) Soweit eine auf Grund
dieses Paragraphen dem Restkapital
oder einer Vertragspartei
zugeteilte Forderung den an den
Fonds gezahlten und noch nicht
wiederhergestellten Betrag des
Restkapitals oder den gezahlten
und noch nicht zurückgezahlten
Betrag des Beitrags dieser Vertragspartei
überschreitet, ist ein
Goldbetrag aus dem Restkapital
dem Fonds durch Übertrag zur
Verfügung zu stellen oder ge-
gebenenfalls von der betreffenden
Vertragspartei an den Fonds
zu zahlen.
c) Sobald der Fonds nicht
mehr besteht, sind etwaige auf
Grund dieses Paragraphen zugeteilte
Forderungen, soweit sie
noch nicht zurückgezahlt sind,
durch Forderungen gegen die im
Verzug befindliche Vertragspartei
zu ersetzen. Die Organisation
wird einheitliche Bedingungen
für solche Forderungen
festsetzen.
§ 6. a) Jeder Verzug bei einer
gemäß Artikel 12 des Abkommens
oder auf Grund einer Entscheidung
gemäß Artikel 16 Absatz
(c) des Abkommens fälligen
Zahlung an den Fonds ist, sobald
der Fonds nicht mehr
existiert, bis zur Höhe von
US-$ 50,000.000 zur Hälfte vom
Restkapital und zur anderen
Hälfte von den Vertragsparteien
im Verhältnis der Höhe ihrer
Beiträge zu tragen.
b) Zu diesem Zwecke wird
dem Restkapital eine Forderung
gegen die im Verzug befindliche
Vertragspartei zugeteilt, wobei
das Restkapital bis zur Höhe
dieser Forderung als wiederhergestellt
gelten soll; ferner wird
jeder anderen Vertragspartei
eine Forderung gegen die im
Verzug befindliche Vertragspartei
zugeteilt, wobei der Beitrag
der ersteren bis zur Höhe der
ihr zugeteilten Forderung als
zurückgezahlt gelten soll. Die
Organisation wird einheitliche
Bedingungen für solche Forderungen
festsetzen.
c) Soweit eine auf Grund
dieses Paragraphen dem Restkapital
bzw. einer Vertragspartei
zugeteilte Forderung, den an
den Fonds gezahlten und noch
nicht wiederhergestellten Betrag
des Restkapitals bzw. den gezahlten
und noch nicht zurückgezahlten
Betrag des Beitrags
der betreffenden Vertragspartei
überschreitet, ist ein Goldbetrag
aus dem Restkapital dem Fonds
durch Übertrag zur Verfügung
zu stellen oder gegebenenfalls
von der betreffenden Vertragspartei
an den Fonds zu zahlen.
d) Sobald der Fonds aufgehört
hat zu bestehen, sind etwaige
auf Grund von Artikel 12, Absatz
(c) des Abkommens zugeteilte
Forderungen durch Forderungen
gegen die im Verzug befindliche
Vertragspartei zu ersetzen.
Die Organisation wird
einheitliche Bedingungen für solche
Forderungen festsetzen.
§ 7. An eine Vertragspartei,
die eine vorgeschriebene Zahlung
an den Fonds in Gold oder
US-Dollar nicht geleistet hat,
soll keine Rückzahlung auf
Grund dieser Anlage erfolgen.
§ 8. Der Betrag, um den nach
der Beendigung des Abkommens
oder gegebenenfalls nach der
Durchführung der Abrechnungen
für die Abrechnungsperiode,
mit deren Ablauf das Abkommen
endigt, die Einnahmen des
Fonds aus den Zinsen höher
sind als seine Ausgaben, ist
zwischen dem Restkapital und
den Vertragsparteien im Verhältnis
der gemäß Artikel 4 Absatz
(a) bis (c) und Absatz (d)
des Abkommens an den Fonds
geleisteten durchschnittlichen
Zahlungen aufzuteilen.
§ 9. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes (b)
und (c) dieses Paragraphen sind
die zur Wiederherstellung des
Restkapitals verwendeten Beträge,
ferner jeder Betrag dieses
Kapitals, der dem Fonds gemäß
den in Artikel 4, Absatz (c) des
Abkommens vorgesehenen Bestimmungen
noch nicht zur Verfügung
gestellt wurde, sowie die
gemäß § 3, Absatz 2 und § 8
dieser Anlage dem Restkapital
zugeteilten Beträge unter die
Mitgliedsländer der Organisation
gemäß dem in Tabelle C
festgelegten Schlüssel zu verteilen,
wobei die Mitglieder bei
jedem Vermögenswert anteilig
in dem angegebenen Verhältnis
zu berücksichtigen sind. Für die
Zwecke dieser Verteilung ist
jeder Betrag, der dem Fonds
nicht gemäß den in Artikel 4,
Absatz (c) des Abkommens festgelegten
Bestimmungen zur Verfügung
gestellt wurde, dem
Fonds zur Verfügung zu stellen.
TABELLE C
b) Wenn jedoch ein Unterzeichner
des Abkommens eine
auf Grund des Abkommens oder
eines von der Organisation gemäß
des Abkommens gefaßten
Beschlusses fällige Zahlung in
Gold oder US-Dollar nicht leistet,
soll er an der in diesem
Paragraphen vorgesehenen Verteilung
nicht teilnehmen, sofern
die Organisation nicht anders
entscheidet.
c) Die Anwendung der Bestimmungen
in Absatz (a) und
(b) dieses Paragraphen bedarf
der Zustimmung der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika, die in Beratung mit
der Organisation bestimmen
kann, daß die in Absatz (a)
dieses Paragraphen erwähnten
Beträge zum Nutzen der Mitgliedsländer
der Organisation
(und zwar für sie als einzelne
Länder oder als Gruppe) gesondert
zurückgestellt werden.
Sollte die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
entscheiden, daß die Bestimmungen
des Absatzes (a) und (b)
dieses Paragraphen keine Anwendung
finden, so wird sie die
Organisation innerhalb von drei
Monaten nach der Beendigung
dieses Abkommens entsprechend
benachrichtigen.
d) Die auf Grund von Absatz
(a) und (b) oder von Absatz
(c) dieses Paragraphen verteilten
Beträge sollen dazu verwendet
werden, die Aufrechterhaltung
der Transferierbarkeit
der europäischen Währungen zu
erleichtern, die Liberalisierung
des Handels der Mitgliedsländer
der Organisation untereinander
oder mit anderen Ländern zu
fördern, die industrielle und
landwirtschaftliche Produktion
zu fördern und zur Erhaltung
der inneren finanziellen Stabilität
beizutragen.
e) Alle Forderungen der Vertragsparteien
an den Fonds hinsichtlich
der Verteilung von
Restkapital sind gegen deren etwaige
Schulden an den Fonds
aufzurechnen, wobei die nächstfällige
Schuldenrückzahlung zuerst
aufzurechnen ist. Alle auf
Grund dieser Aufrechnung einer
Forderung nicht zugeteilten Beträge
sind gemäß den in § 2
dieser Anlage vorgesehenen Bestimmungen
zu verwenden.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten Vertreter
auf Grund gehöriger Vollmachten
dieses Abkommen nachstehend
mit ihren Unterschriften
versehen.
GEGEBEN zu Paris am 5. August
1955, in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise maßgebend sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim
Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit hinterlegt
bleibt, der allen Signataren
dieses Abkommens beglaubigte
Abschriften zustellen wird.
ZUSATZPROTOKOLL
NR. 2 ZUR ABÄNDERUNG
DES EUROPÄISCHEN
WÄHRUNGSABKOMMENS
VOM 5. AUGUST
1955
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs Griechenlands,
Irlands, der Republik
Island, der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs Norwegen,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und
Nordirland, des Königreichs
Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Türkischen
Republik
HABEN
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
und des am gleichen Tage unterzeichneten
Protokolls über die
vorläufige Anwendung des genannten
Abkommens, dessen
§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig
so angewendet werden,
als ob es seit dem 1. Juli 1950
wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle
Nr. 2 bis 9 zur
Abänderung des genannten Abkommens
vom 4. August 1951,
11. Juli 1952, 30. Juni 1953,
30. Juni 1954, 29. Juni 1955,
5. August 1955, 29. Juni 1956
und 28. Juni 1957;
IM HINBLICK insbesondere
auf Artikel 36 des genannten
Abkommens und auf § 12 A der
Anlage B hiezu;
FERNER ALS SIGNATARE
des am 5. August 1955 unterzeichneten
Europäischen Währungsabkommens
und des am
gleichen Tage unterzeichneten
Protokolls über seine vorläufige
Anwendung, dessen § 1 vorsieht,
daß die Vertragsparteien des-
selben dieses Abkommen vorläufig
ab Beendigung des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
gemäß den Bestimmungen
des Artikels 36 Absatz (c) dieses
letzteren Abkommens anwenden
werden, sofern die Bedingungen
des Unterabsatzes (a) des
genannten § 1 eingehalten werden;
IM HINBLICK insbesondere
auf Artikel 3, 4 und 5 des Europäischen
Währungsabkommens;
AUF GRUND DER VEREINBARUNG,
bestimmte Änderungen
an § 12 A der Anlage
B zum Abkommen über die
Gründung einer Europäischen
Zahlungsunion und an Artikel
3, 4 und 5 des Europäischen
Währungsabkommens vorzunehmen;
IM HINBLICK auf einen
vom Rat der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
am 27. Juni 1958
gefaßten Beschluß mit dem der
Wortlaut des Zusatzprotokolls
Nr. 10 zur Abänderung des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
und des vorliegenden Zusatzprotokolls
genehmigt wird;
ALS SIGNATARE des am
27. Juni 1958 unterzeichneten
Zusatzprotokolls Nr. 10 zur
Abänderung des Abkommens
über die Gründung einer Europäischen
Zahlungsunion; und
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen des vorliegenden
Zusatzprotokolls ab Beendigung
des Abkommens über
die Gründung einer Europäischen
Zahlungsunion in Kraft
treten sollen,
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Artikel 3 des Europäischen
Währungsabkommens wird abgeändert
und erhält folgende
Fassung
„Artikel 3
KAPITAL DES FONDS
Das Kapital des Fonds besteht
aus
a) folgenden Beträgen, die gemäß
den Bestimmungen des
§ 12 A der Anlage B zum Abkommen
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
von der Europäischen Zahlungsunion
an den Fonds übertragen
werden
1. einem Betrag von
113,037.000 Rechnungseinheiten
im Sinne des
Artikels 24,
2. einem Betrag im Gegenwert
von 123,538.000
US-Dollar, der sich zusammensetzt
aus
A. dem zusätzlichen Betrag
in Rechnungseinheiten
der dem etwaigen
Gesamtbetrag
in US-Dollar entspricht,
der der Europäischen
Zahlungsunion
von der Regierung
der Vereinigten
Staaten von Amerika
seit dem 5. August
1955 zur Verfügung
gestellt wurde (nachstehend
der „zusätzliche
Betrag" genannt);
und
B. einem Restbetrag in
US-Dollar des von
dieser Regierung bindend
zugesagten Betrages;
und
3. Forderungen gegen Norwegen
und die Türkei in
Höhe von 10,000.000
bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten;
b) Beiträgen der Vertragsparteien
im Gesamtbetrage von
328,425.000 Rechnungseinheiten.
Die Höhe dieser Beiträge ist aus
Tabelle A zu ersehen.
TABELLE A
Artikel 2
a) Artikel 4, Absatz (a) des
Europäischen Währungsabkommens
wird abgeändert und erhält
folgende Fassung
„Artikel 4
EINZAHLUNG DES KAPITALS
a) Der im vorangehenden Artikel
genannte Betrag von
113,037.000 Rechnungseinheiten
und der zusätzliche Betrag werden
auf den Fonds in Gold, in
US-Dollar oder in konvertierbaren
Währungen dritter, nicht
zu den Vertragsparteien des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
gehörender Länder übertragen,
sobald das vorliegende
Abkommen in Kraft tritt."
b) Artikel 4, Absatz (c) des
Europäischen Währungsabkommens
wird abgeändert und erhält
folgende Fassung
„c) Der im vorangehenden
Artikel unter Absatz (a) 2) genannte
zusätzliche Betrag und
der Restbetrag des von den Vereinigten
Staaten von Amerika
bindend zugesagten Betrages
werden gemäß den Beschlüssen
der Organisation dem Fonds insoweit
zur Verfügung gestellt,
als es notwendig ist, die liquiden
Vermögenswerte des Fonds auf
einem Stand zu halten, der dem
Fonds jederzeit die Erfüllung
seiner Verpflichtungen ermöglicht,
vorausgesetzt daß
1. die Vertragsparteien auf
ihre Beiträge einen
Gesamtbetrag von
148,037.000 Rechnungseinheiten
an den Fonds
gezahlt haben; und daß
2. zum gleichen Zeitpunkte
zu dem ein Teilbetrag des
zusätzlichen Betrages
oder des genannten Restbetrages
dem Fonds zur
Verfügung gestellt wird,
die Vertragsparteien eine
gleich große Zahlung auf
ihre Beiträge leisten; und
daß
3. der zusätzliche Betrag
vor dem genannten Restbetrag
oder einem Teil
desselben dem Fonds zur
Verfügung gestellt wird."
Artikel 3
Artikel 5 Absatz (d) des
Europäischen Währungsabkommens
wird abgeändert und erhält
folgende Fassung
„(d) Die auf Grund des vorangehenden
Absatzes gesperrten
Beträge dürfen für die Zwecke
des Abkommens nicht vor dessen
Beendigung verwendet werden.
Sollten jedoch die Vertragsparteien
wieder aufgefordert
werden, Zahlungen auf ihre Beiträge
zu leisten, dann sind diese
Beträge in der gleichen Höhe, in
der Zahlungen geleistet werden,
dem Fonds erneut zur Verfügung
zu stellen. Solange nicht
alle gesperrten Beträge dem
Fonds erneut zur Verfügung gestellt
worden sind, kann kein
weiterer Teilbetrag des in Artikel
3 Absatz (a) 2) genannten
zusätzlichen Betrages oder des
Restbetrages des von der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika bindend zugesagten
Betrages dem Fonds zur
Verfügung gestellt werden."
Artikel 4
1. Die Artikel 1 bis 3 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Europäischen Währungsabkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll ist
zu ratifizieren. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Europäische
Währungsabkommen in
Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll
zu diesem Zeitpunkt
noch nicht von allen Signataren
ratifiziert ist, nach Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden durch
alle Signatare.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Europäischen Währungsabkommens
in Kraft, wobei die Artikel
30, 31, 32 und 33 des Abkommens
für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das Abkommen
gelten.
Artikel 5
Unbeschadet der Bestimmungen
von Artikel 4 Absatz 2
werden die Vertragsparteien dieses
Zusatzprotokolls seine Bestimmungen
mit Wirkung vom
Tage der Beendigung des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
anwenden;
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten Vertreter
auf Grund gehöriger Vollmachten
dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am
27. Juni 1958 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär
der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit hinterlegt
bleibt, der allen Signataren dieses
Zusatzprotokolls beglaubigte
Abschriften zustellen wird.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
im Europäischen Währungsabkommen und im zweiten Zusatzprotokoll hiezu enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Juli 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Kreisky
Das Europäische Währungsabkommen ist bisher von Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden.
Das Zusatzprotokoll Nr. 2 ist bisher von Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen,
Schweden und der Schweiz ratifiziert worden.
(Übersetzung.)
PROTOKOLL ÜBER DIE
VORLÄUFIGE ANWENDUNG
DES EUROPÄISCHEN
WÄHRUNGSABKOMMENS
Die Signatare des heute unterfertigten
Europäischen Währungsabkommens
(im folgenden
„Abkommen" genannt)
HABEN
IM HINBLICK auf das Abkommen
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
und insbesondere auf Artikel 36
dieses Abkommens;
IN DEM WUNSCHE, das
Abkommen in Kraft treten zu
lassen, falls das Abkommen über
die Gründung einer Europäischen
Zahlungsunion gemäß
den Bestimmungen in seinem
Artikel 36 Absatz (c) endigt,
folgendes VEREINBART
§ 1. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 3 werden die
Parteien dieses Protokolls das
Abkommen vorläufig so anwenden,
als ob das Abkommen mit
der Beendigung des Abkommens
über die Gründung einer Europäischen
Zahlungsunion gemäß
den Bestimmungen in dessen
Artikel 36 Absatz (c) in Kraft
getreten wäre, sofern
1. die in Anlage B § 12 A des
genannten Abkommens
festgesetzten Bedingungen
für den Transfer der in
Artikel 3 Absatz (a) des
Abkommens genannten
Beträge erfüllt sind, und
2. Signatare des Abkommens,
deren Beiträge sich insgesamt
auf mindestens
50 v. H. des in Artikel 3
des Abkommens festgesetzten
Gesamtbetrags der
Beiträge belaufen, der Organisation
vor der Beendigung
des Abkommens
über die Gründung einer
Europäischen Zahlungsunion
ihre Absicht anzeigen,
das vorliegende Abkommen
anzuwenden.
b) Das Abkommen soll jedoch
nicht von denjenigen Parteien
dieses Protokolls angewandt
werden, für welche das Abkommen
über die Gründung einer
Europäischen Zahlungsunion
vor seiner Beendigung außer
Kraft gesetzt sein sollte, und die
Beiträge dieser Parteien sind
nicht für die Zwecke des Absatzes
(a) (2) dieser Ziffer zu
berücksichtigen.
§ 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 3 tritt dieses Protokoll
mit dem heutigen Tage
in Kraft; es bleibt solange in
Kraft, bis das Abkommen in
Kraft tritt. Die Bestimmungen
der Artikel 29, 30, 31, 32 und 33
des Abkommens gelten für
dieses Protokoll in derselben
Weise wie für das Abkommen.
§ 3. Erklärt eine Partei dieses
Protokolls bei seiner Unterzeichnung,
daß das Abkommen
für diese Partei nur unter der
Bedingung angewendet werden
kann, daß es gemäß den Bestimmungen
ihrer Verfassung ratifiziert
worden ist,
1. so tritt dieses Protokoll
für diese Partei im Zeitpunkt
der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde
gemäß den Bestimmungen
des Artikels 27 des Abkommens
in Kraft, und
2. das Abkommen wird dann
für diese Partei vorläufig
angewendet, als wäre es
mit dem in § 1 vorgesehenen
Zeitpunkt in Kraft
getreten; erklärt diese Partei
jedoch bei Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde
gegenüber der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(im folgenden
„Organisation" genannt),
daß dies nicht
möglich ist, so wird das
Abkommen vom Zeitpunkt
der Hinterlegung
der Urkunde oder gegebenenfalls
vom Beginn der
Abrechnungsperiode, in
deren Verlauf die Urkunde
hinterlegt wird, angewandt.
§ 4. Jedes Mitglied der Organisation,
das gemäß den Bestimmungen
des Artikels 28 des
Abkommens diesem vor seinem
Inkrafttreten beitritt, kann diesem
Protokoll beitreten, wobei
die Bedingungen dieses Beitritts
und der Zeitpunkt, zu dem er
wirksam wird, von der Organisation
bestimmt werden.
§ 5. a) Ist eine Partei dieses
Protokolls nicht in der Lage, das
Abkommen zu ratifizieren, und
hat sie dies der Organisation gemäß
Artikel 27 Absatz (e) des
Abkommens angezeigt, so kann
sie von diesem Protokoll zurücktreten,
indem sie ihre Rücktrittsabsicht
dem Generalsekretär
der Organisation (im folgenden
„Generalsekretär" genannt)
schriftlich mitteilt.
b) Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung
an oder gegebenenfalls
mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode
nach dem Zeitpunkt
dieser Mitteilung oder zu
einem darin bezeichneten späteren
Zeitpunkt hört die Partei,
welche die Mitteilung abgegeben
hat, auf, Partei dieses
Protokolls zu sein.
c) Der Generalsekretär wird
alle Parteien dieses Protokolls
und den Agenten (im Sinne des
Artikels 20 des Abkommens)
von jeder auf Grund dieses Absatzes
abgegebenen Mitteilung
unverzüglich unterrichten.
§ 6. Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet, tritt
dieses Protokoll außer Kraft,
wenn sich der Gesamtbetrag der
Beiträge der Parteien dieses Protokolls
auf weniger als 50 y. H.
des Gesamtbetrages der Beiträge
beläuft. Für die Zwecke dieser
Ziffer gelten als Beiträge die
durch Artikel 3 des Abkommens
für denjenigen Zeitpunkt festgesetzten
Beträge, zu dem die
Anwendung des Abkommens
für die Parteien dieses Protokolls,
für die das Abkommen
gilt, wirksam wird.
§ 7. Finden die Bestimmungen
der §§ 5 oder 6 Anwendung,
1. so werden die Abrechnungen
für die Abrechnungsperiode,
mit deren
Ablauf dieses Protokoll
für die betreffende Partei
oder für die Parteien dieses
Protokolls allgemein endet,
gegebenenfalls noch
durchgeführt; und
2. werden die Rechte und
Pflichten der betreffenden
Partei oder Parteien je
nach Lage des Falles entweder
nach den Vorschriften
des Artikels 30,
Absatz (e) und (f) des Abkommens
oder gemäß der
Anlage zu dem Abkommen
bestimmt.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten Vertreter
auf Grund gehöriger Vollmachten
dieses Protokoll nachstehend
mit ihren Unterschriften
versehen.
GEGEBEN zu Paris am 5. August
1955, in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise maßgebend sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim
Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit hinterlegt
bleiben soll, der allen Signataren
dieses Protokolls beglaubigte
Abschriften zustellen wird.
Gemäß § 2 des vorstehenden Protokolls beziehungsweise auf Grund der obzitierten Ratifikationen
wird das Europäische Währungsabkommen von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen,
Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland vorläufig angewendet.