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75_1959 AT

75. Bundesgesetz: Weitere Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Weitere Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/

1953, wird geändert wie folgt

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, zum Zwecke des Erlags der österreichischen

Quote für den Internationalen Währungsfonds

und die Internationale Bank für

Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung Bundesschatzscheine

bis zu einem Nennbetrag von

2000 Millionen Schilling zu begeben."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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