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75_1958 AT

75. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Abteilungen Mode, Leder und Modisten der Modeschule der Stadt Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Abteilungen Mode, Leder und Modisten der Modeschule der Stadt Wien.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch der Abteilung Mode der

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Modeschule der Stadt Wien in Wien, XII.,

Schloß Hetzendorf, ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2

Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis

der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses

im Gewerbe der Damenkleidermacher

(§lb Abs. 2 Z. 44 der Gewerbeordnung).

(2) Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist

folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1

Abs. 1 der Verordnung vom 18. Feber 1958,

BGBl. Nr. 75, den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)

im Gewerbe der Damenkleidermacher."

§ 2. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch der Abteilung Leder der

im § 1 Abs. 1 genannten Schule ersetzt den gemäß

§ 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung

des Lehrverhältnisses im Gewerbe der

Ledergalanteriewarenerzeuger und

Taschner (§ 1 b Abs. 2 Z. 35 der Gewerbeordnung);

das Zeugnis der Abteilung Modisten

ersetzt den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe

der Modisten (§ lb Abs. 2 Z. 51

der Gewerbeordnung).

(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes

Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der

gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung erforderlichen

Verwendung als Gehilfe auf ein

Jahr.

(3) Den im Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist

folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 2

Abs. 1 der Verordnung vom 18. Feber 1958,

BGBl. Nr. 75, den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)

im Gewerbe der und

berechtigt auf Grund des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung

bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen

Voraussetzungen und bei gleichzeitigem

Nachweis einer einjährigen Verwendung als Gehilfe

oder als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur

Meisterprüfung für dieses Gewerbe."

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