75. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Abteilungen Mode, Leder und Modisten der Modeschule der Stadt Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch der Abteilung Mode der
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Modeschule der Stadt Wien in Wien, XII.,
Schloß Hetzendorf, ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2
Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis
der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses
im Gewerbe der Damenkleidermacher
(§lb Abs. 2 Z. 44 der Gewerbeordnung).
(2) Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist
folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1
Abs. 1 der Verordnung vom 18. Feber 1958,
BGBl. Nr. 75, den Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)
im Gewerbe der Damenkleidermacher."
§ 2. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch der Abteilung Leder der
im § 1 Abs. 1 genannten Schule ersetzt den gemäß
§ 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung
des Lehrverhältnisses im Gewerbe der
Ledergalanteriewarenerzeuger und
Taschner (§ 1 b Abs. 2 Z. 35 der Gewerbeordnung);
das Zeugnis der Abteilung Modisten
ersetzt den Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe
der Modisten (§ lb Abs. 2 Z. 51
der Gewerbeordnung).
(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes
Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der
gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung erforderlichen
Verwendung als Gehilfe auf ein
Jahr.
(3) Den im Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist
folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 2
Abs. 1 der Verordnung vom 18. Feber 1958,
BGBl. Nr. 75, den Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)
im Gewerbe der und
berechtigt auf Grund des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung
bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen
Voraussetzungen und bei gleichzeitigem
Nachweis einer einjährigen Verwendung als Gehilfe
oder als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur
Meisterprüfung für dieses Gewerbe."