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75_1956 AT

75. Erklärung betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Erklärung betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen.

Nachdem die Erklärung vom 10. März 1955, betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-

Abkommen angeschlossenen Listen, welche also lautet

(Übersetzung)

IN DER ERWÄGUNG, daß

gemäß Erklärung vom 24. Oktober

1953 die gesicherte Geltungsdauer

der Zollzugeständnisse,

die in den dem GATT-

Abkommen angeschlossenen

Listen enthalten sind, am

30. Juni 1955 ablaufen wird,

sodaß nach diesem Datum jeder

Vertragsstaat in der Lage sein

wird, im Wege von Verhandlungen

mit anderen Vertragsstaaten

die Zollbehandlung,

welche er gemäß Artikel II für

eine in der betreffenden Liste

enthaltene Ware zugestanden

hat, zu ändern oder einzustellen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

obwohl gemäß den Bestimmungen

des GATT-Abkommens die

Listen trotz Ablauf der gesicherten

Geltungsdauer ihre

volle Gültigkeit weiterbehalten,

haben die Vertragsstaaten

den Wunsch, die gesicherte Geltungsdauer

der Listen weiter

zu verlängern, um so zu der

Stabilität der Zollsätze, welche

eines der hauptsächlichsten Errungenschaften

des GATT-Abkommens

darstellt, weiter zu

ermöglichen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Vertragsstaaten während

der 9. Tagung ein Protokoll

zur Abänderung des Artikels

XXVIII und Absatz A

des Artikels XVIII des GATT-

Abkommens ausgearbeitet und

den Vertragsstaaten zur Annahme

zugeleitet haben,

IN DER ERKENNTNIS,

daß die Anwendung der hierin

niedergelegten Vorgangsweise,

welche bezüglich der Führung

von neuen Verhandlungen

unter besonderen Umständen

während der verlängerten Gültigkeitsdauer

der Listen vereinbart

wurde, wünschenswert ist,

erklären die Vertragsstaaten

1. daß sie zwischen dem

1. Juli 1955 und 1. Jänner 1958

von den Bestimmungen des Artikels

XXVIII des GATT-Abkommens

nicht Gebrauch machen

werden, um die Zollbehandlung,

zu deren Anwendung

sie gemäß Artikel II des

GATT-Abkommens (der nunmehr

zum Artikel III wird) im

Hinblick auf irgendeine in der

betreffenden angeschlossenen

Liste enthaltene Ware verpflichtet

sind, abzuändern oder

abzustellen; vorausgesetzt daß

a) die Bestimmungen dieser

Erklärung nicht auf Zollzugeständnisse

angewendet

werden, welche ursprünglich

mit einem Vertragsstaat

vereinbart wurden,

hinsichtlich welches

diese Erklärung keine

Gültigkeit besitzt;

b) ein Vertragsstaat, welcher

vor dem 1. Juli 1955 im

Rahmen der Bestimmungen

des Artikels XXVIII

in Verhandlungen eingetreten

ist, dazu berechtigt

sein soll, solche Verhandlungen

bis einschließlich

30. September 1955 zu

führen, auch wenn er

diese Erklärung unterschrieben

hat und jede

Änderung oder Einstellung

eines Zollzugeständnisses

im Gefolge solcher

Verhandlungen im Einklang

mit den Bestimmungen

des Artikels

XXVIII in Kraft treten

kann, wenn sie dem

Generalsekretär des GATT

spätestens am 1. Oktober

1955 mitgeteilt wird und

der Zeitpunkt, zu welchem

derartige Abänderungen

oder Einstellungen

in Kraft treten sollen,

mindestens 30 Tage vorher

angemeldet wird;

2. a) daß ein Vertragsstaat, welcher

ein Zollzugeständnis

abzuändern oder zurückzunehmen

beabsichtigt,

zwischen dem 2. Juli 1955

und dem 31. Dezember

1957 oder bis zu dem Tag,

an welchem die in dem

Protokoll vom 10. März

1955, das die Abschnitte II

und III des GATT-Abkommens

abändert, vorgesehenen

Novellen zu

den Artikeln XXVIII und

XVIII in Kraft getreten

sind (je nachdem, welcher

Zeitpunkt zuerst eintritt),

analog den Bestimmungen

des Artikels XVIII,

Absatz A und Artikel

XXVIII Zahl 4 zusammen

mit den hiezu

anzuwendenden Noten,

die in dem betreffenden

Protokoll angeführt sind,

in neue Verhandlungen

eintreten kann; jeder

Vertragsstaat, welcher

schon früher zu solchen

Verhandlungen gemäß

den von den Vertragsstaaten

angenommenen

Verfahrensregeln ermächtigt

worden ist, soll die

Möglichkeit haben, diese

Verhandlungen gemäß

den in diesem Unterabschnitt

festgelegten Verfahrensregeln

fortzusetzen;

b) daß sie von den Bestimmungen

des Artikels XXVIII

Zahl 2 des GATT-Abkommens

betreffend die

Zurücknahme von gleichwertigen

Zollzugeständnissen

nicht Gebrauch

machen werden, wenn ein

anderer Staat, der die

gegenständliche Erklärung

unterzeichnet hat, in Gemäßheit

der im Artikel

XVIII Zahl 7, Unterabschnitt

b, 2. Satz festgelegten

Bedingungen

handelt.

Die gegenständliche Erklärung

wird beim Generalsekre-

tär des GATT und nach dem

Inkrafttreten des Abkommens

über die Welthandelsorganisation

beim Generalsekretär dieser

Organisation hinterlegt

werden.

Die gegenständliche Erklärung

bleibt bis zum 30. Juni

1955 zur Unterzeichnung offen.

Der Generalsekretär des

GATT beziehungsweise der Generalsekretär

der Welthandelsorganisation

wird unverzüglich

jedem Vertragsstaat eine beglaubigte

Ausfertigung der gegenständlichen

Erklärung übermitteln

und ihm von jeder erfolgten

Unterzeichnung derselben

Mitteilung machen.

Die gegenständliche Erklärung

wird gemäß den Bestimmungen

des Artikels 102

der Charter der Vereinten Nationen

registriert werden.

ZU URKUND DESSEN

haben die betreffenden ordnungsgemäß

bevollmächtigten

Vertreter diese Erklärung

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf in

einfacher Ausfertigung in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Teile gleichermaßen

authentisch sind, am 10. März

1955.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. Feber 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

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