75. Erklärung betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Erklärung vom 10. März 1955, betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-
Abkommen angeschlossenen Listen, welche also lautet
(Übersetzung)
IN DER ERWÄGUNG, daß
gemäß Erklärung vom 24. Oktober
1953 die gesicherte Geltungsdauer
der Zollzugeständnisse,
die in den dem GATT-
Abkommen angeschlossenen
Listen enthalten sind, am
30. Juni 1955 ablaufen wird,
sodaß nach diesem Datum jeder
Vertragsstaat in der Lage sein
wird, im Wege von Verhandlungen
mit anderen Vertragsstaaten
die Zollbehandlung,
welche er gemäß Artikel II für
eine in der betreffenden Liste
enthaltene Ware zugestanden
hat, zu ändern oder einzustellen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
obwohl gemäß den Bestimmungen
des GATT-Abkommens die
Listen trotz Ablauf der gesicherten
Geltungsdauer ihre
volle Gültigkeit weiterbehalten,
haben die Vertragsstaaten
den Wunsch, die gesicherte Geltungsdauer
der Listen weiter
zu verlängern, um so zu der
Stabilität der Zollsätze, welche
eines der hauptsächlichsten Errungenschaften
des GATT-Abkommens
darstellt, weiter zu
ermöglichen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Vertragsstaaten während
der 9. Tagung ein Protokoll
zur Abänderung des Artikels
XXVIII und Absatz A
des Artikels XVIII des GATT-
Abkommens ausgearbeitet und
den Vertragsstaaten zur Annahme
zugeleitet haben,
IN DER ERKENNTNIS,
daß die Anwendung der hierin
niedergelegten Vorgangsweise,
welche bezüglich der Führung
von neuen Verhandlungen
unter besonderen Umständen
während der verlängerten Gültigkeitsdauer
der Listen vereinbart
wurde, wünschenswert ist,
erklären die Vertragsstaaten
1. daß sie zwischen dem
1. Juli 1955 und 1. Jänner 1958
von den Bestimmungen des Artikels
XXVIII des GATT-Abkommens
nicht Gebrauch machen
werden, um die Zollbehandlung,
zu deren Anwendung
sie gemäß Artikel II des
GATT-Abkommens (der nunmehr
zum Artikel III wird) im
Hinblick auf irgendeine in der
betreffenden angeschlossenen
Liste enthaltene Ware verpflichtet
sind, abzuändern oder
abzustellen; vorausgesetzt daß
a) die Bestimmungen dieser
Erklärung nicht auf Zollzugeständnisse
angewendet
werden, welche ursprünglich
mit einem Vertragsstaat
vereinbart wurden,
hinsichtlich welches
diese Erklärung keine
Gültigkeit besitzt;
b) ein Vertragsstaat, welcher
vor dem 1. Juli 1955 im
Rahmen der Bestimmungen
des Artikels XXVIII
in Verhandlungen eingetreten
ist, dazu berechtigt
sein soll, solche Verhandlungen
bis einschließlich
30. September 1955 zu
führen, auch wenn er
diese Erklärung unterschrieben
hat und jede
Änderung oder Einstellung
eines Zollzugeständnisses
im Gefolge solcher
Verhandlungen im Einklang
mit den Bestimmungen
des Artikels
XXVIII in Kraft treten
kann, wenn sie dem
Generalsekretär des GATT
spätestens am 1. Oktober
1955 mitgeteilt wird und
der Zeitpunkt, zu welchem
derartige Abänderungen
oder Einstellungen
in Kraft treten sollen,
mindestens 30 Tage vorher
angemeldet wird;
2. a) daß ein Vertragsstaat, welcher
ein Zollzugeständnis
abzuändern oder zurückzunehmen
beabsichtigt,
zwischen dem 2. Juli 1955
und dem 31. Dezember
1957 oder bis zu dem Tag,
an welchem die in dem
Protokoll vom 10. März
1955, das die Abschnitte II
und III des GATT-Abkommens
abändert, vorgesehenen
Novellen zu
den Artikeln XXVIII und
XVIII in Kraft getreten
sind (je nachdem, welcher
Zeitpunkt zuerst eintritt),
analog den Bestimmungen
des Artikels XVIII,
Absatz A und Artikel
XXVIII Zahl 4 zusammen
mit den hiezu
anzuwendenden Noten,
die in dem betreffenden
Protokoll angeführt sind,
in neue Verhandlungen
eintreten kann; jeder
Vertragsstaat, welcher
schon früher zu solchen
Verhandlungen gemäß
den von den Vertragsstaaten
angenommenen
Verfahrensregeln ermächtigt
worden ist, soll die
Möglichkeit haben, diese
Verhandlungen gemäß
den in diesem Unterabschnitt
festgelegten Verfahrensregeln
fortzusetzen;
b) daß sie von den Bestimmungen
des Artikels XXVIII
Zahl 2 des GATT-Abkommens
betreffend die
Zurücknahme von gleichwertigen
Zollzugeständnissen
nicht Gebrauch
machen werden, wenn ein
anderer Staat, der die
gegenständliche Erklärung
unterzeichnet hat, in Gemäßheit
der im Artikel
XVIII Zahl 7, Unterabschnitt
b, 2. Satz festgelegten
Bedingungen
handelt.
Die gegenständliche Erklärung
wird beim Generalsekre-
tär des GATT und nach dem
Inkrafttreten des Abkommens
über die Welthandelsorganisation
beim Generalsekretär dieser
Organisation hinterlegt
werden.
Die gegenständliche Erklärung
bleibt bis zum 30. Juni
1955 zur Unterzeichnung offen.
Der Generalsekretär des
GATT beziehungsweise der Generalsekretär
der Welthandelsorganisation
wird unverzüglich
jedem Vertragsstaat eine beglaubigte
Ausfertigung der gegenständlichen
Erklärung übermitteln
und ihm von jeder erfolgten
Unterzeichnung derselben
Mitteilung machen.
Die gegenständliche Erklärung
wird gemäß den Bestimmungen
des Artikels 102
der Charter der Vereinten Nationen
registriert werden.
ZU URKUND DESSEN
haben die betreffenden ordnungsgemäß
bevollmächtigten
Vertreter diese Erklärung
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf in
einfacher Ausfertigung in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Teile gleichermaßen
authentisch sind, am 10. März
1955.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Feber 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl