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75_1955 AT

75. Verordnung: 6. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: 6. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, wird verordnet

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, in der Fassung der Verordnung

der Bundesregierung vom 30. November

1954, BGBl. Nr. 1/1955, werden im Teil A

Abschnitt II folgende Änderungen vorgenommen

Bei Dienstzweig Nr. 9 haben die Rubriken

„Dienstpostengruppe" und „Amtstitel" zu lauten

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