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75_1954 AT

75. Bundesgesetz: Fremdenpolizeigesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Fremdenpolizeigesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmung.

§ 1. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, sind Fremde im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

Rechte und Pflichten der Fremden.

§ 2. (1) Fremde sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten

Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt,

sofern die Dauer ihres Aufenthaltes

nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt

wird.

(2) Die Fremden haben während ihres Aufenthaltes

im Bundesgebiet ihr Verhalten den österreichischen

Gesetzen anzupassen. Sie sind verpflichtet,

der Behörde und ihren Organen in begründeten

Fällen auf Verlangen Auskunft über den

Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes

im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz

der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

Aufenthaltsverbot.

§ 3. (1) Gegen Fremde, deren Aufenthalt im

Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder

Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen

Interessen zuwiderläuft, kann ein Aufenthaltsverbot

erlassen werden.

(2) Insbesondere kann ein Aufenthaltsverbot

gegen Fremde erlassen werden,

a) die wegen Übertretung einer auf dem Gebiete

der Fremdenpolizei, des Paß-, Ausweis-,

Wanderungs- oder Meldewesens

oder des Arbeits- oder Gewerberechtes erlassenen

Vorschrift bestraft worden sind;

b) die aus anderen Gründen von einem in-

oder ausländischen Gericht rechtskräftig zu

einer Freiheitsstrafe von mehr als drei

Monaten verurteilt worden oder sonst von

einem inländischen Gericht oder einer inländischen

Verwaltungsbehörde mehr als

einmal aus Gewinnsucht oder aus anderen

unehrenhaften Motiven begangener Handlungen

wegen bestraft worden sind;

c) die den abgaben-, zoll- oder devisenrechtlichen

Vorschriften zuwidergehandelt

haben;

d) die sich durch Wort oder Schrift gegen die

Republik Österreich und ihre Einrichtungen

betätigt oder eine solche Tätigkeit

unterstützt oder gefördert haben;

e) die den Besitz oder den redlichen Erwerb

der Mittel zu ihrem oder zum Unterhalt

der Personen, für die sie nach dem Gesetz

zu sorgen verpflichtet sind, nicht nachzuweisen

vermögen;

f) die im Bundesgebiet der Gewohnheitsbettelei

nachgegangen sind oder gewerbsmäßig

Unzucht betrieben haben;

g) die gegenüber einer inländischen amtlichen

Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige

Angaben über ihre Person oder

ihre persönlichen Verhältnisse gemacht

haben.

(3) Das Aufenthaltsverbot kann aus triftigen

Gründen auf den Ehegatten des Fremden und

seine minderjährigen Kinder ausgedehnt werden,

auch wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2

bei diesen Personen nicht vorliegen.

§ 4. Das Aufenthaltsverbot erstreckt sich auf

das ganze Bundesgebiet und kann auf bestimmte

oder auf unbestimmte Zeit erlassen werden.

Kann ein Fremder aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen nicht außer Landes geschafft

werden oder treffen die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes

maßgebenden Gründe nur für

Teile des Bundesgebietes zu, kann das Aufenthaltsverbot

auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt

werden.

§ 5. (1) Ein Fremder kann von der Behörde

zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

oder zur Sicherung der Abschiebung

vorläufig in Verwahrung genommen

werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung

oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig

erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes

strafbares Verhalten des Fremden zu

verhindern.

(2) Die Schubhaft darf in der Regel nicht über

zwei Monate ausgedehnt werden. Über Antrag

der zuständigen Behörde kann die ihr übergeordnete

Behörde ausnahmsweise aus wichtigen

Gründen eine Ausdehnung der Schubhaft bis

zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten

bewilligen.

§ 6. (1) Der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot

erlassen worden ist, hat das Gebiet,

in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb

einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides

zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der

Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung

nicht wieder betreten.

(2) Die Behörde kann die im Abs. 1 festgesetzte

Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder

aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann

sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus

triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub

kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen

erteilt werden.

§ 7. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind

auf Fremde, gegen die mit gerichtlichem Urteil

auf Landesverweisung oder Abschaffung erkannt

worden ist, sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Das Aufenthaltsverbot ist von der Behörde,

die es erlassen hat, auf Antrag oder von

Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für

seine Erlassung weggefallen sind.

§ 9. Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot

erlassen oder gegen die auf Landesverweisung

oder Abschaffung erkannt worden ist, sowie

Fremde, bei denen die Voraussetzungen für die

Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen,

können an der Bundesgrenze zurückgewiesen

werden, auch wenn sie die sonst zur Einreise

erforderlichen Dokumente besitzen.

§ 10. Fremde, die die Bundesgrenze unbefugt

überschritten haben, können formlos über die

Bundesgrenze zurückgeschoben werden, wenn sie

unmittelbar nach dem Grenzübertritt im Grenzgebiet

angetroffen werden.

Behörden und Verfahren.

§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in

Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht,

diese.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen

ein Aufenthaltsverbot erlassen oder die Verhängung

der Schubhaft (§ 5) angeordnet wird, entscheidet

der Landeshauptmann, gegen dessen

Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

(3) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten

Bundesverfassungsgesetzes sind die

Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach

diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen

zu besorgen.

(4) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf

Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder

ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes

abgewiesen wird, ist eine Berufung

nicht zulässig.

§ 12. Die Kosten, die bei der Durchführung

eines Aufenthaltsverbotes, einer Landesverweisung

oder Abschaffung entstehen, einschließlich

der Kosten der Schubhaft, sind von dem Fremden

zu ersetzen.

Abschiebung.

§ 13. Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot

erlassen oder mit gerichtlichem Urteil auf Landesverweisung

oder Abschaffung erkannt worden

ist, können durch zwangsweise Beförderung

unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben

werden (Schub), wenn sie das Gebiet,

in dem ihnen der Aufenthalt verboten ist, nicht

innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen

oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise

aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung

oder Sicherheit notwendig erscheint.

Strafbestimmungen.

§ 14. (1) Wer sich entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet aufhält

oder diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner

Grundlage erlassenen Verfügung auf andere

Weise zuwiderhandelt, macht sich, sofern die

Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit

strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,

in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde

besteht, von dieser, mit Geld

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu sechs

Wochen bestraft.

(2) Wer einem Aufenthaltsverbot zuwider in

das Bundesgebiet zurückkehrt, obwohl er innerhalb

der drei letzten Jahre der gleichen Tat

wegen von der Verwaltungsbehörde bestraft

worden ist, macht sich einer Übertretung schuldig

und wird vom Gericht mit Arrest von einem

bis zu drei Monaten bestraft.

(3) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 des

Paßgesetzes 1951, BGBl. Nr. 57/1951, bleiben

unberührt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 15. Aufenthaltsverbote im Sinne der Ausländerpolizeiverordnung

vom 22. August 1938,

Deutsches RGBl. I S. 1053, in der zuletzt geltenden

Fassung, gelten als Aufenthaltsverbote

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 16. Das Österreichische Strafgesetz 1945,

ASlg. Nr. 2, wird geändert wie folgt

1. Im § 323 entfallen der Beistrich nach dem

zweiten Klammerausdruck und die Worte „oder

aus polizeilichen Rücksichten durch die Sicherheitsbehörden".

2. Im § 324 entfallen der Beistrich nach dem

Klammerausdruck und die Worte „oder aus was

immer für Gründen durch die Staats- oder Gemeindebehörden".

§ 17. Die Ausländerpolizeiverordnung, die

§§ 3 lit. b, 10, 11, 14, 15 Abs. 1, 17, 18 und 19

des Gesetzes vom 27. Juli 1871, RGBl. Nr. 88,

in betreff der Regelung der polizeilichen Abschaffung

und des Schubwesens, sowie § 24 Abs. 3

des Paßgesetzes 1951 werden aufgehoben.

§ 18. Staatsverträge, durch die Fremden weitergehende

Rechte eingeräumt wurden, werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf

von zwei Monaten nach seiner Kundmachung

in Kraft.

§ 20. Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 2

und 16 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Justiz, mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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