75. Bundesgesetz: Fremdenpolizeigesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmung.
§ 1. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, sind Fremde im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
Rechte und Pflichten der Fremden.
§ 2. (1) Fremde sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten
Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt,
sofern die Dauer ihres Aufenthaltes
nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt
wird.
(2) Die Fremden haben während ihres Aufenthaltes
im Bundesgebiet ihr Verhalten den österreichischen
Gesetzen anzupassen. Sie sind verpflichtet,
der Behörde und ihren Organen in begründeten
Fällen auf Verlangen Auskunft über den
Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes
im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz
der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
Aufenthaltsverbot.
§ 3. (1) Gegen Fremde, deren Aufenthalt im
Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder
Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen
Interessen zuwiderläuft, kann ein Aufenthaltsverbot
erlassen werden.
(2) Insbesondere kann ein Aufenthaltsverbot
gegen Fremde erlassen werden,
a) die wegen Übertretung einer auf dem Gebiete
der Fremdenpolizei, des Paß-, Ausweis-,
Wanderungs- oder Meldewesens
oder des Arbeits- oder Gewerberechtes erlassenen
Vorschrift bestraft worden sind;
b) die aus anderen Gründen von einem in-
oder ausländischen Gericht rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten verurteilt worden oder sonst von
einem inländischen Gericht oder einer inländischen
Verwaltungsbehörde mehr als
einmal aus Gewinnsucht oder aus anderen
unehrenhaften Motiven begangener Handlungen
wegen bestraft worden sind;
c) die den abgaben-, zoll- oder devisenrechtlichen
Vorschriften zuwidergehandelt
haben;
d) die sich durch Wort oder Schrift gegen die
Republik Österreich und ihre Einrichtungen
betätigt oder eine solche Tätigkeit
unterstützt oder gefördert haben;
e) die den Besitz oder den redlichen Erwerb
der Mittel zu ihrem oder zum Unterhalt
der Personen, für die sie nach dem Gesetz
zu sorgen verpflichtet sind, nicht nachzuweisen
vermögen;
f) die im Bundesgebiet der Gewohnheitsbettelei
nachgegangen sind oder gewerbsmäßig
Unzucht betrieben haben;
g) die gegenüber einer inländischen amtlichen
Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige
Angaben über ihre Person oder
ihre persönlichen Verhältnisse gemacht
haben.
(3) Das Aufenthaltsverbot kann aus triftigen
Gründen auf den Ehegatten des Fremden und
seine minderjährigen Kinder ausgedehnt werden,
auch wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2
bei diesen Personen nicht vorliegen.
§ 4. Das Aufenthaltsverbot erstreckt sich auf
das ganze Bundesgebiet und kann auf bestimmte
oder auf unbestimmte Zeit erlassen werden.
Kann ein Fremder aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht außer Landes geschafft
werden oder treffen die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes
maßgebenden Gründe nur für
Teile des Bundesgebietes zu, kann das Aufenthaltsverbot
auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt
werden.
§ 5. (1) Ein Fremder kann von der Behörde
zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
oder zur Sicherung der Abschiebung
vorläufig in Verwahrung genommen
werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig
erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes
strafbares Verhalten des Fremden zu
verhindern.
(2) Die Schubhaft darf in der Regel nicht über
zwei Monate ausgedehnt werden. Über Antrag
der zuständigen Behörde kann die ihr übergeordnete
Behörde ausnahmsweise aus wichtigen
Gründen eine Ausdehnung der Schubhaft bis
zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten
bewilligen.
§ 6. (1) Der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot
erlassen worden ist, hat das Gebiet,
in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb
einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides
zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der
Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung
nicht wieder betreten.
(2) Die Behörde kann die im Abs. 1 festgesetzte
Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder
aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann
sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus
triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub
kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen
erteilt werden.
§ 7. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind
auf Fremde, gegen die mit gerichtlichem Urteil
auf Landesverweisung oder Abschaffung erkannt
worden ist, sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Das Aufenthaltsverbot ist von der Behörde,
die es erlassen hat, auf Antrag oder von
Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für
seine Erlassung weggefallen sind.
§ 9. Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot
erlassen oder gegen die auf Landesverweisung
oder Abschaffung erkannt worden ist, sowie
Fremde, bei denen die Voraussetzungen für die
Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen,
können an der Bundesgrenze zurückgewiesen
werden, auch wenn sie die sonst zur Einreise
erforderlichen Dokumente besitzen.
§ 10. Fremde, die die Bundesgrenze unbefugt
überschritten haben, können formlos über die
Bundesgrenze zurückgeschoben werden, wenn sie
unmittelbar nach dem Grenzübertritt im Grenzgebiet
angetroffen werden.
Behörden und Verfahren.
§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in
Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht,
diese.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen
ein Aufenthaltsverbot erlassen oder die Verhängung
der Schubhaft (§ 5) angeordnet wird, entscheidet
der Landeshauptmann, gegen dessen
Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
(3) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten
Bundesverfassungsgesetzes sind die
Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach
diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen
zu besorgen.
(4) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf
Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder
ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
abgewiesen wird, ist eine Berufung
nicht zulässig.
§ 12. Die Kosten, die bei der Durchführung
eines Aufenthaltsverbotes, einer Landesverweisung
oder Abschaffung entstehen, einschließlich
der Kosten der Schubhaft, sind von dem Fremden
zu ersetzen.
Abschiebung.
§ 13. Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot
erlassen oder mit gerichtlichem Urteil auf Landesverweisung
oder Abschaffung erkannt worden
ist, können durch zwangsweise Beförderung
unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben
werden (Schub), wenn sie das Gebiet,
in dem ihnen der Aufenthalt verboten ist, nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen
oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise
aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung
oder Sicherheit notwendig erscheint.
Strafbestimmungen.
§ 14. (1) Wer sich entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet aufhält
oder diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner
Grundlage erlassenen Verfügung auf andere
Weise zuwiderhandelt, macht sich, sofern die
Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,
in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde
besteht, von dieser, mit Geld
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu sechs
Wochen bestraft.
(2) Wer einem Aufenthaltsverbot zuwider in
das Bundesgebiet zurückkehrt, obwohl er innerhalb
der drei letzten Jahre der gleichen Tat
wegen von der Verwaltungsbehörde bestraft
worden ist, macht sich einer Übertretung schuldig
und wird vom Gericht mit Arrest von einem
bis zu drei Monaten bestraft.
(3) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 des
Paßgesetzes 1951, BGBl. Nr. 57/1951, bleiben
unberührt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 15. Aufenthaltsverbote im Sinne der Ausländerpolizeiverordnung
vom 22. August 1938,
Deutsches RGBl. I S. 1053, in der zuletzt geltenden
Fassung, gelten als Aufenthaltsverbote
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 16. Das Österreichische Strafgesetz 1945,
ASlg. Nr. 2, wird geändert wie folgt
1. Im § 323 entfallen der Beistrich nach dem
zweiten Klammerausdruck und die Worte „oder
aus polizeilichen Rücksichten durch die Sicherheitsbehörden".
2. Im § 324 entfallen der Beistrich nach dem
Klammerausdruck und die Worte „oder aus was
immer für Gründen durch die Staats- oder Gemeindebehörden".
§ 17. Die Ausländerpolizeiverordnung, die
§§ 3 lit. b, 10, 11, 14, 15 Abs. 1, 17, 18 und 19
des Gesetzes vom 27. Juli 1871, RGBl. Nr. 88,
in betreff der Regelung der polizeilichen Abschaffung
und des Schubwesens, sowie § 24 Abs. 3
des Paßgesetzes 1951 werden aufgehoben.
§ 18. Staatsverträge, durch die Fremden weitergehende
Rechte eingeräumt wurden, werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf
von zwei Monaten nach seiner Kundmachung
in Kraft.
§ 20. Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 2
und 16 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Justiz, mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.