75. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 156/1946, des § 2
Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1947, und des
§ 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 164/1949, wird verordnet
§ 1. Der § 1 der Verordnung vom 21. Oktober
1952, BGBl. Nr. 200, hat zu lauten
„§ 1. Die Frist für die Geltendmachung von
Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und
dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird für die
Geltendmachung von Ansprüchen durch die auf
Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 233, bestellten Liquidatoren bis zum
Ablaufe des sechsten Monates nach ihrer Bestellung,
längstens aber bis 31. Dezember 1953,
verlängert."
§ 2. Die Verordnung vom 1. Dezember 1952,
BGBl. Nr. 224, tritt außer Kraft.