Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
75_1950 AT

75. Bundesgesetz: Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes.).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes.).

Der Nationalrat hat beschlossen

A. Allgemeine Bestimmungen.

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung

der Gebührenpflicht.

§ 1. Gegenstand der Gebühr.

Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen

Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen,

einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Tarifs.

§ 2. Entstehung der Gebührenpflicht.

Der Anspruch des Bundesschatzes auf die

Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, begründet

1. bei Eingaben mit ihrer Überreichung, bei

Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

2. bei Protokollen über Tagsatzungen (Verhandlungen)

mit deren Beginn (in der Regel

Aufruf der Sache);

3. bei Entscheidungen

a) über Anträge auf Erlassung eines bedingten

Zahlungsbefehles im Mahnverfahren mit

der Einbringung der Klage (des Gesuches);

b) über Rechtsmittel im Verfahren außer

Streitsachen mit der Einbringung des

Rechtsmittels;

c) in allen sonstigen Fällen mit der Verkündung

der Entscheidung, wenn sie nicht

verkündet wird, mit ihrer Abgabe an die

Geschäftsstelle zur Ausfertigung; die Gebührenpflicht

ist nicht davon abhängig, daß

die Entscheidung in Rechtskraft erwächst;

4. bei Vergleichen mit der Beendigung ihrer

Protokollierung;

5. bei Abschriften (Duplikaten), Amtsbestätigungen

(Zeugnissen) sowie Grundbuchs- und

Registerauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);

6. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) für den Konkurs mit dessen Eröffnung;

b) für das Ausgleichsverfahren mit der gerichtlichen

Bestätigung des Ausgleiches;

c) im Verfahren außer Streitsachen mit der

ersten Eingabe oder der ersten gerichtlichen

Amtshandlung;

7. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung

a) in öffentliche Bücher mit der Einbringung

der Eingabe;

b) in öffentliche Register mit der Vornahme

der Eintragung;

8. bei allen sonstigen Amtshandlungen mit

deren Beginn.

§ 3. Eingaben.

(1) Für jede Gleichschrift einer Eingabe ist die

gleiche Gebühr wie für die Eingabe selbst zu

entrichten.

(2) Die im Tarif „für jeden Bogen" festgesetzte

Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen,

auch wenn zu der Eingabe weniger als

ein Bogen verwendet wird. Als ein Bogen sind

auch zwei lose oder geheftete zusammengehörige

Blätter zu verstehen.

(3) Für Eingaben, die mehrere Anträge enthalten,

und für Eingaben von zwei oder

mehreren Personen ist die Eingabengebühr nur

einfach zu entrichten, sofern in der Folge nicht

etwas anderes bestimmt ist.

(4) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe der

Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich

überreicht, so ist keine weitere Gebühr zu

entrichten.

II. Gebührenermittlung.

§ 4. Art der Gebührenentrichtung.

(1) Gebühren sind entweder feste Gebühren,

Hundert(Tausend)satzgebühren oder Rahmengebühren;

als feste Gebühren sind auch die mit

einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren

anzusehen.

(2) Durch Verwendung von Gerichtskostenmarken

sind zu entrichten

a) die festen Gebühren unabhängig von ihrer

Höhe, mit Ausnahme der Gebühren für die

Verlassenschaftsabhandlung und für die

Eintragung in die öffentlichen Register;

b) die Hundert(Tausend)satzgebühren nur bis

zum Betrag von 100 S.

(3) In allen übrigen Fällen finden die Bestimmungen

des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1948 (GEG. 1948), BGBl. Nr. 109, Anwendung;

dies gilt auch dann, wenn die Pflicht zur Entrichtung

einer Gebühr in Gerichtskostenmarken nicht

oder nicht vollständig erfüllt wurde.

(4) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken

mit einem Aufdruck. Die näheren Bestimmungen

über die Gerichtskostenmarken, insbesondere

ihre Herstellung, Ausgabe, Einziehung,

Neuauflage und Verwendung werden durch Verordnung

getroffen.

§ 5. Bemessungsgrundlage.

(1) Der der Gebührenermittlung zugrunde

zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt

sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte

B bis F).

{2) Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage

ist auf die nächst höheren 10 S aufzurunden.

Gebührenbeträge unter 10 g sind auf

10 g aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in ausländischer Währung

die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet,

so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den

für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesministerium

für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten

zu ermitteln.

§ 6. Zahlungspflicht.

(1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen

Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen

enthalten sind

1. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden

Protokollen die einschreitende Partei;

2. bei Protokollen im Zivilprozeß, Exekutionsverfahren

und im Strafverfahren auf Grund von

Privatanklagen vor einem Bezirksgericht, vor

einem Gerichtshof und vor einem Arbeitsgericht

die Parteien je zur Hälfte; doch sind für

Protokolle über die erste Tagsatzung (§ 239

ZPO.) beide Parteien zahlungspflichtig;

3. bei anderen Protokollen derjenige, der die

Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen

Interesse sie stattfindet;

4. bei Abschriften (Duplikaten), Amtsbestätigungen

(Zeugnissen), Grundbuchs- und Registerauszügen

derjenige, der darum ansucht oder in

dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt

werden;

5. bei gerichtlichen Vergleichen die vertragschließenden

Parteien;

6. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der

die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen

Interesse sie stattfindet.

(2) Die Zahlungspflicht einer Partei ist von dem

Erscheinen bei einer Amtshandlung unabhängig.

Für ihre Zahlungspflicht macht es auch keinen

Unterschied, ob sie die Handlung, welche die

Zahlungspflicht begründet, selbst oder durch einen

Bevollmächtigten (gesetzlichen Vertreter) vornimmt,

ferner, ob sie selbst bei der Tagsatzung

(Verhandlung) anwesend ist oder durch einen

Bevollmächtigten (gesetzlichen Vertreter) vertreten

wird.

(3) Wird eine Partei im Verfahren von einem

Geschäftsführer ohne Auftrag vertreten, so ist

dieser zur Gebührenentrichtung verpflichtet. Diese

Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn

die Handlung einer Partei nach den Verfahrensvorschriften

auch für eine andere Partei Rechtswirkungen erzeugt (§ 14 ZPO.).

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung

desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere

Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand

zahlungspflichtig.

§ 7. Haftung für die Gebühren.

(1) Für die Gebühren haften als Bürge und

Zahler (§ 1357 ABGB.) mit den nach § 6

Zahlungspflichtigen Personen

1. die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter

für die Gebühren der von ihnen verfaßten

oder überreichten gebührenpflichtigen Schriften,

ferner für die Gebühren der von ihnen veranlaßten

Abschriften (Duplikate) oder Amtsbestätigungen

(Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge

und sonstigen Amtshandlungen, soweit Z. 3

hiefür nicht eine besondere Regelung trifft;

2. die durch den Geschäftsführer ohne Auftrag

vertretene Partei (§ 6 Abs. 3), soweit sie die

betreffende Handlung genehmigt oder durch diese

Handlung einen Vorteil erlangt hat;

3. alle an einer Tagsatzung (Verhandlung) teilnehmenden

Parteien, soweit sie nicht schon nach

§ 6 zahlungspflichtig sind, weiters die Bevollmächtigten

und die gesetzlichen Vertreter ohne

Unterschied, ob sie das Protokoll unterschrieben

haben oder nicht, für die Protokollsgebühr;

4. jedermann, dem ein Verschulden an einer

Verkürzung der Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren

zur Last fällt, für den Gebührenbetrag,

der dem Bundesschatz entzogen oder zu entziehen

versucht wurde.

(2) Die Bevollmächtigten und die gesetzlichen

Vertreter haften, soweit nicht im folgenden etwas

anderes bestimmt wird, nicht für folgende Gebühren

a) Entscheidungsgebühren,

b) Vergleichsgebühren,

c) Pauschalgebühren,

d) Eintragungsgebühren,

e) Gebühren für Beurkundungen,

f) Justizverwaltungsgebühren.

(3) Kuratoren haften überdies nicht für die

Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 3; wird im Zivilprozeß

der Beklagte durch einen Kurator vertreten,

so haftet der Kläger für diese Gebühren.

(4) Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung

des Privatanklägers (§ 46 Abs. 4 StPO.), so haftet

er nicht für die Gebühren des Zahlungspflichtigen

Privatanklägers.

III. Gebührenfreiheit.

§ 8. Persönliche Gebührenfreiheit

auf Grund des Armenrechtes; Voraussetzungen.

(1) Die Bestimmungen über das Armenrecht im

Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO.) finden hinsichtlich

der Gebührenfreiheit auch außerhalb des

Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten

sinngemäß Anwendung; im Strafverfahren auf

Grund von Privatanklagen steht dem Privatankläger

kein Anspruch auf Bewilligung des

Armenrechtes zu, wenn die Privatanklage offenbar

aussichtslos ist.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf

die Gebühren von bücherlichen Eintragungen und

auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 7,

10 und 12.

§ 9. Wirksamkeit des Armenrechtes.

(1) Wird das Armenrecht bewilligt, so tritt die

Gebührenfreiheit an dem Tage ein, an dem das in

§ 65 ZPO. angeführte Zeugnis dem Gerichte vorgelegt

wurde; sie erstreckt sich nur auf Schriften

und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu

diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2).

Wird einer Partei, gegen die ein in Tarifpost 3,

lit. a, bezeichneter Zahlungsauftrag erlassen

wurde, das Armenrecht erst anläßlich der Erhebung

von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag

bewilligt, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit

auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund des Armenrechtes

gilt nur für das Verfahren, für das es

bewilligt wurde, und für das Rechtsmittelverfahren.

Auf das Exekutionsverfahren erstreckt sie

sich nur dann, wenn zwischen dem Abschluß des

Verfahrens und der Einleitung der Exekution

nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Die Gebührenfreiheit

im Exekutionsverfahren gilt auch

für die im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens

sich ergebenden Streitigkeiten.

(3) Bei allen Eingaben einer das Armenrecht

genießenden Partei ist auf dem für das Gericht

bestimmten Schriftstück am Kopf der ersten Seite

vom Gericht die Bezeichnung „Armenrecht" anzubringen.

In gleicher Weise ist auf gerichtlichen

Protokollen die Bewilligung des Armenrechtes

am Schluß des Protokolles ersichtlich zu machen.

§ 10. Persönliche Gebührenfreiheit

aus anderen Gründen.

Von der Zahlung der Gebühren sind befreit

1. Der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,

deren Abgang der Bund zu decken hat, und die

im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten

Monopol- und Bundesbetriebe;

2. die übrigen Gebietskörperschaften im

Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen

und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die

Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren

zukommt, sofern sie in der Eingabe,

bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme

einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit

unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage

in Anspruch nehmen;

4. der Konkursmasseverwalter und der Gläubigerausschuß,

ausgenommen

a) in Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Konkursmasse

als Klägerin auftritt,

b) bei gerichtlichen Vergleichen,

c) hinsichtlich der Pauschalgebühren;

5. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat,

ausgenommen

a) bei gerichtlichen Vergleichen,

b) bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß

an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

6. der Staatsanwalt bei Teilnahme in bürgerlichen

Rechtssachen, auch dann, wenn er als Partei

einschreitet.

§ 11. Wirkung der persönlichen

Gebührenfreiheit auf andere am

Verfahren beteiligte Personen.

(1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und

10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung

des Armenrechtes oder durch das Gesetz

gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten (gesetzlichen

Vertreter) zu und geht auf die Rechtsnachfolger

nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich

von einer oder mehreren gebührenpflichtigen

und gebührenbefreiten Personen

eingebracht, so hat die gebührenpflichtige

Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.

Das gleiche gilt für Abschriften (Duplikate),

Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und

Registerauszüge und für Beglaubigungen, die auf

gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und

gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden,

weiters für die Protokollgebühr und die Gebühren

für sonstige Amtshandlungen, an denen

gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien

teilnehmen, sofern die Amtshandlung

durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien

veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten

Hand zahlungspflichtig sind (§ 6 Abs. 4).

§ 12. Sachliche Gebührenfreiheit.

(1) Durch Bundesgesetz kann die Befreiung von

den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren für

Schriften und Amtshandlungen ohne Beziehung

auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen

gewährt werden (sachliche Gebührenfreiheit).

(2) Die sachliche Gebührenfreiheit erstreckt sich

auf alle am Verfahren beteiligten Personen.

(3) Sie kommt fremden Staaten, soweit

zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht weitergehende

Befreiungen vorsehen, jedenfalls für die

Gerichtsgebühren in Grundbuchssachen bei Eintragung

zum Erwerb oder zur Löschung von

Rechten aus Anlaß der Errichtung von Botschaften,

Gesandtschaften und Konsulaten zu,

soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; ist die

Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so

ist darüber die bindende Erklärung des Bundesministeriums

für Justiz einzuholen.

B. Besondere Bestimmungen über die Gebühren

im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren.

I. Bewertung des Streitgegenstandes.

a) Im Zivilprozeß.

§ 13. Allgemeine Grundsätze.

Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden

etwas anderes bestimmt wird, der Wert

des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen

der §§ 54 bis 60 JN.

§ 14. Besondere Bestimmungen.

(1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist der

Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht,

so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.

(2) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung

begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung

zugrunde zu legen. Wird der

Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus

der Vergleichung der Forderungen ergibt, die

beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist

der Betrag des eingeklagten Überschusses für die

Gebührenermittlung maßgebend.

(3) Bei einstweiligen Verfügungen dient der

Wert des zu sichernden Anspruches als Bemessungsgrundlage.

Für Anträge auf Bestimmung

eines einstweilen von einem Ehegatten dem

anderen Eheteil oder von einem Elternteil seinen

Kindern zu leistenden Unterhaltes ist das Einfache

der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage

anzunehmen; die Bemessungsgrundlage für

Anträge auf Bewilligung des abgesonderten

Wohnortes beträgt 1000 S. Werden Anträge

auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

mit einer Eingabe in der Hauptsache verbunden,

so sind die Streitwerte für die Hauptsache

und für die einstweilige Verfügung

zusammenzurechnen; werden ein oder mehrere

solcher Anträge gesondert gestellt, so ist der

Streitwert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen,

doch sind die Werte mehrerer in einer gesonderten

Eingabe gestellten Anträge auf Erlassung

von einstweiligen Verfügungen zusammenzurechnen.

Das gleiche gilt auch für die Verhandlung

über solche Anträge.

(4) Bei Streitigkeiten über die Nichtigkeit oder

Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff.

ZPO., Artikel XXIII und XXV EG. z. ZPO.)

ist, mit der in § 18 Abs. 2 Z. 6 sich ergebenden

Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des

im Schiedsspruche entschiedenen Streites maßgebend.

§ 15. Bewertung einzelner Streitigkeiten.

Die Bemessungsgrundlage beträgt

1. 500 S bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der

Wohnung und über Ausgedinge sowie bei

Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht

gehören, soweit in diesen Fällen nicht ein

Geldbetrag verlangt wird;

b) Streitigkeiten über die Vaterschaft zu

einem außerehelichen Kinde;

2. 1000 S bei

a) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen

und Aufträgen zur Übergabe

oder Übernahme von Bestandgegenständen;

b) Bestandstreitigkeiten und Streitigkeiten

über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

c) Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung

von Forderungen im Exekutionsverfahren

und im Konkurs betreffen;

3. 4000 S bei Streitigkeiten aus dem Ehe- und

Elternverhältnis (§ 50 Abs. 2 Z. 1 bis 3 JN.).

§ 16. Bewertung des Streitgegenstandes

mangels anderer Grundlagen.

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach

den Bestimmungen der §§ 13 bis 15 ermitteln,

so ist folgender Wert zugrunde zu legen

a) bei den zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte

gehörigen Streitigkeiten ein Betrag

von 1000 S;

b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe

gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von

4000 S.

b) Im Exekutionsverfahren.

§ 17. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage

der Betrag des durchzusetzenden

oder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten

die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 sinngemäß.

Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch

betreffender Zivilprozeß vorausgegangen,

so bleibt der in diesem Prozeß festgestellte Wert

des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren

für die Bewertung des durchzusetzenden

oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft

jedoch das Exekutionsverfahren nur einen

Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so

kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht.

Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann

zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand

des durchzusetzenden oder zu sichernden

Anspruches bilden.

c) Wertänderungen im Zuge des

Verfahrens.

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt in

der Regel für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein

1. Der vom Gericht nach § 60 JN. festgestellte

geringere Wert ist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe

an die Parteien für die Gebührenermittlung

maßgebend.

2. Für die Dauer der Verbindung mehrerer

Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung sind ihre

Streitwerte vom Zeitpunkte der beschlossenen

Verbindung an (§ 187 ZPO.) zusammenzurechnen.

Im Falle der Verbindung einer Klage

und Widerklage im Eheverfahren ist jedoch eine

solche Zusammenrechnung nicht vorzunehmen;

Bemessungsgrundlage ist in diesem Falle für das

verbundene Verfahren der Betrag von 4000 S

(§ 15 Z. 3).

3. Wird über mehrere in derselben Klage erhobene

Ansprüche getrennt verhandelt (§ 188

ZPO.), so ist in jeder der getrennten Verhandlungen

für die Dauer der Trennung bloß der

entsprechende Teilwert für das Gebührenausmaß

entscheidend.

4. Stellt eine Partei einen Zwischenantrag auf

Feststellung (§§ 236 und 259 ZPO.), so tritt

eine Änderung in der Bemessungsgrundlage nicht

ein.

5. Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes

infolge einer Änderung der Klage

(§ 235 ZPO.), infolge einer Einschränkung des

Klagebegehrens oder einer teilweisen Erledigung

des Streites durch Teilurteil (§ 391 ZPO.) ist

bei der Ermittlung der Gebühren für die der

Wertänderung nachfolgenden Akte und, sofern

die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt

wurde, auch schon für den betreffenden Schriftsatz

zu berücksichtigen. Wird der Streitwert

während einer Tagsatzung geändert, so ist für

jene halbe Stunde, in der die Änderung eintritt,

bereits die geänderte Gebühr zu entrichten. Wird

das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt,

so ist als Bemessungsgrundlage die

Wertgrenze für das Bagatellverfahren {§ 448

ZPO.) anzunehmen.

6. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das

Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder

Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen

Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren

für die Berechnung nur der Wert dieses

Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen

Rechtsmitteln sind die Gebühren für die

Eingaben nach Maßgabe der Anträge eines

jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen.

Unterläßt der Rechtsmittelwerber die

Angabe des Teilwertes, so ist der gesamte Streitwert

zugrunde zu legen. Für die Protokolls-,

Entscheidungs- und Vergleichsgebühr ist die

Summe der Teilwerte maßgebend.

7. Bei Rechtsmitteln, die lediglich Prozeßkosten

oder Nebengebühren des ursprünglichen

Streitgegenstandes oder eine im Zivilprozeß ergangene

Strafverfügung betreffen, richten sich die

Gebühren nur nach dem Betrage der Prozeßkosten

oder Nebengebühren, über den nach dem

Rechtsmittelbegehren die höhere Instanz entscheiden

soll, oder nach dem Betrag der ausgesprochenen

Strafe, wobei eine verhängte Haft

nach dem Maßstabe von 10 S für jeden Tag zu

veranschlagen ist.

II. Zahlungspflicht, persönliche Gebührenfreiheit.

§ 19. Zahlungspflicht für Entscheidungen.

(1) Zur Entrichtung der Entscheidungsgebühren

sind verpflichtet

1. Von Zahlungsbefehlen im Mahnverfahren

beide Teile;

2. von Versäumungsurteilen, falls die Entscheidungsgebühr

in Gerichtskostenmarken zu entrichten

ist (§ 4 Abs. 2 lit. b), beide Teile;

3. von Beschlüssen, mit denen eine einstweilige

Verfügung bewilligt wurde, der Antragsteller;

4. in allen anderen Fällen

a) die vollständig unterliegende Partei;

b) wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt,

die Parteien je zur Hälfte;

c) wird nur über Nebengebühren oder Kosten

entschieden, beide Parteien je zur Hälfte.

(2) Wird über den Anspruch mehrerer Kläger

oder über Ansprüche gegen mehrere Beklagte in

einem Urteil entschieden, so finden die Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 4 lit. a nur Anwendung,

wenn sämtliche Kläger oder Beklagte vollständig

unterlegen sind.

(3) Ob eine Partei im Sinne dieses Bundesgesetzes

vollständig unterlegen ist, ist lediglich

nach dem Wortlaut des Spruches der Entscheidung

zu beurteilen. Auf die Entscheidungsgründe

und die Kostenentscheidung ist kein Bedacht zu

nehmen.

(4) Der in einer aufgehobenen Entscheidung

enthaltene Spruch bleibt für die Anwendung der

vorhergehenden Bestimmungen bis zur Fällung

einer neuen Entscheidung maßgebend.

(5) Im Falle der Abänderung des Spruches

durch eine höhere Instanz ist ihr Spruch auch

für die Zahlungspflicht bezüglich der Gebühren

von der Entscheidung der unteren Instanzen bestimmend.

Soweit sich hienach eine Änderung der

Zahlungspflicht ergibt, ist die Änderung von

Amts wegen durchzuführen.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten

auch für die Entscheidungen höherer Instanz.

§ 20. Persönliche Gebührenfreiheit.

(1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 ZPO. ist der

gebührenpflichtige Gegner zum Ersatz der Gerichtsgebühren,

die die gebührenbefreite Partei

zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit

ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt

sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich

übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der

Gebühr einzuheben. Die Bestimmungen der

Abs. 4 bis 6 des § 19 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete

zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die

gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt

hätte, auf jeden Fall verpflichtet, sofern nicht

der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen

wird oder soweit nicht nach § 75 EO.

die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

(3) Die Gerichtsgebühren, die durch das von

der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht

zur Eintreibung von Gebühren und Kosten geführte

Exekutionsverfahren entstehen, gehören

zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

C. Besondere Bestimmungen über die Gebühren

im Konkursverfahren und im Ausgleichsverfahren.

I. Feststellung der Berechnungsgrundlage.

§ 21. Beendigung des Konkurses

durch Verteilung oder Zwangsausgleich.

(1) Wird der Konkurs durch Verteilung (§ 139

KO.) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO.)

beendet, so ist die Grundlage für die Berechnung

der Pauschalgebühr in der Weise festzustellen,

daß die zur Berichtigung der Kosten des

Konkursverfahrens (§ 46 Z. 1 KO.) und der

Konkursforderungen (§§ 50 bis 53 KO.) verwendeten

oder verfügbaren Beträge zusammengerechnet

werden. Beträge, die den Absonderungsberechtigten

(§ 48 KO.) zufließen, sind in

die Berechnungsgrundlage der Pauschalgebühr

nur mit dem Teilbetrage einzubeziehen, der ihnen

in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubiger zukommt.

(2) Der Masseverwalter hat vor Beendigung

des Konkurses eine Berechnungsgrundlage für die

Pauschalgebühr vorzulegen. In der Berechnungsgrundlage

sind die Beträge anzugeben, die zur

Berichtigung

1. der Kosten des Konkursverfahrens (§ 46

Z. 1 Abs. 1 KO.) und

2. der Gesamtheit der Konkursforderungen

erster, zweiter und dritter Klasse {§§ 50 bis 56

KO.) verwendet wurden oder zur Verfügung

stehen. Der Konkurskommissär hat die Berechnungsgrundlage

auf Grund der Akten zu überprüfen,

als richtig zu bestätigen oder richtigzustellen.

Soweit eine Überprüfung auf Grund der.

Akten nicht möglich ist, sind von Amts wegen

die etwa erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

§ 22. Beendigung des Konkurses

wegen mangelnder Mehrheit von

Konkursgläubigern oder mit Einverständnis

der Gläubiger.

(1) Wenn der Konkurs wegen mangelnder

Mehrheit von Konkursgläubigern (§ 166 Abs. 1

KO.) oder mit Einverständnis der Gläubiger

(§ 167 KO.) beendet wird, ist die Pauschalgebühr

nach dem Verkaufswert, den die Konkursmasse

bei Fälligkeit der Gebühr besitzt, zu

entrichten. Der Verkaufswert ist in der Weise

zu ermitteln, daß der erzielte oder erzielbare

Erlös der in die Konkursmasse gehörigen, nicht

in Bargeld bestehenden Vermögenschaften und

das zur Konkursmasse gehörige Barvermögen

zusammengerechnet, von dieser Summe aber die

Forderungen der Absonderungsberechtigten (§ 48

KO.), soweit sie in den den Gegenstand des Absonderungsrechtes

bildenden Sachen ihre Deckung

finden, in Abzug gebracht werden.

(2) Der Masseverwalter und der Gemeinschuldner

sind verpflichtet, vor Beendigung des Konkurses

alle für die Bemessung der Pauschalgebühr

erforderlichen Behelfe vorzulegen. Insbesondere

ist anzugeben

1. der Erlös, der zur Konkursmasse gehörigen

im Zuge des Konkursverfahrens veräußerten beweglichen

und unbeweglichen Sachen;

2. der Betrag des sonstigen zur Konkursmasse

gehörigen Barvermögens;

3. der gemeine Wert der übrigen zur Konkursmasse

gehörigen Sachen und zwar

a) hinsichtlich der Sondermassen (§ 48 Abs. 1

KO.) zergliedert für jede einzelne Masse

unter gesonderter Angabe des auf jede

dieser Massen entfallenden Betrages der

Forderungen der Absonderungsgläubiger;

b) hinsichtlich des sonstigen Vermögens, soweit

es aus unbeweglichen Sachen besteht,

zergliedert für jeden einzelnen dieser Vermögensbestandteile,

soweit es aus Wertpapieren

besteht, unter besonderer Angabe

der Stückzahl, Gattung, des Nennwertes

und Kurswertes der Wertpapiere; hinsichtlich

der Geschäftsanteile und Forderungen

unter Angabe des Nennwertes und des

Verkaufswertes jeder einzelnen dieser Vermögensbestandteile;

soweit es aber in anderen

beweglichen Sachen besteht, summarisch

für jede einzelne Gattung dieser

Sachen (Hausrat, Kleidung, Schmuck, Vorräte

usw.).

(3) Wenn im Zuge des Konkursverfahrens eine

gerichtliche Schätzung des Massevermögens oder

einzelner Bestandteile dieses Vermögens stattgefunden

hat, sind die Ergebnisse der Schätzung,

und zwar in der im vorhergehenden Absatz bezeichneten

Zergliederung anzugeben.

(4) Die in Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 lit. a sowie

in Abs; 3 angeführten Angaben sind, soweit dies

auf Grund der Akten möglich ist, vom Konkurskommissär

zu überprüfen und als richtig zu bestätigen

oder richtigzustellen. Soweit eine Überprüfung

auf Grund der Akten nicht möglich ist,

sind die etwa erforderlichen Ermittlungen von

Amts wegen anzustellen.

(5) Die Aufhebung des Konkurses ist davon

abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.

§ 23. Ausgleichsverfahren.

(1) Die Grundlage für die Berechnung der für

den gerichtlich bestätigten Ausgleich zu entrichtenden

Pauschalgebühr ist durch Zusammenrechnung

der zur Befriedigung der Gläubiger (§ 46

Abs. 2 und 3 AusglO.) verwendeten oder verfügbaren

Beträge zu ermitteln. Beträge, die den

Absonderungsberechtigten (§ 46 Abs. 1 AusglO.)

zufließen, sind in die Berechnungsgrundlage der

Pauschalgebühr nur mit dem Teilbetrag einzubeziehen,

der ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als

Absonderungsberechtigte zukommt.

(2) Der Ausgleichsverwalter und der Schuldner

haben gemeinsam binnen einer Woche nach Annahme

des Ausgleichsantrages eine Berechnungsgrundlage

für die Pauschalgebühr vorzulegen. In

der Berechnungsgrundlage sind die Beträge anzugeben,

die in dem dem angenommenen Ausgleichsantrage

entsprechenden Ausmaß zur Befriedigung

1. der Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht

genießen (§ 46 Abs. 2 AusglO. in Verbindung

mit §§ 23 und 23 a AusglO.), jedoch mit

Ausschluß der Pauschalgebühr selbst,

2. der Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht

genießen (§ 46 Abs. 3 AusglO.), verwendet

werden oder zur Verfügung stehen. Der Ausgleichskommissär

hat die Berechnungsgrundlage

auf Grund der Akten zu überprüfen, als richtig

zu bestätigen oder richtigzustellen. Soweit eine

Überprüfung auf Grund der Akten nicht möglich

ist, sind die etwa erforderlichen Ermittlungen

von Amts wegen anzustellen.

II. Zahlungspflicht und Haftung.

§ 24. (1) In den Fällen der Tarifpost 7 lit. a

Z. 1, ist der Masseverwalter verpflichtet, die

Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen.

In den Fällen der Tarifpost 7 lit. a Z. 2, obliegt

die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner,

in denen der Tarifpost 7 lit. b

dem Schuldner.

<2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für

das Konkursverfahren haften als Bürge und

Zahler (§ 1357 ABGB.)

1. in den Fällen der Tarifpost 7 lit. a Z. 1,

nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;

2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen,

welche die Haftung für die Verbindlichkeiten

des Gemeinschuldners übernommen haben;

3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses

der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich

der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung

zur Last fällt.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr

für das Ausgleichsverfahren haften in gleicher

Weise (Abs. 2) die Personen, die im Ausgleich

eine Haftung für die Verbindlichkeiten des

Schuldners übernommen haben.

III. Art der Gebührenentrichtung.

§ 25. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren

ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO.)

zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren

gehört zu den bevorrechteten

Forderungen (§ 23 AusglO.).

IV. Nachträglich hervorgekommenes Konkursvermögen.

§ 26. Die Bestimmungen über die im Konkursverfahren

zu entrichtenden Gebühren, insbesondere

auch über die Pauschalgebühr, sind

sinngemäß anzuwenden, wenn erst nach Beendigung

des Konkurses ein zur Konkursmasse gehöriges

Vermögen zum Vorschein kommt (§ 138

Abs. 1 und 2 KO.).

D. Besondere Bestimmungen über die Gebühren

im Verfahren außer Streitsachen.

I. Verlassenschaftsabhandlung.

§ 27. (1) Die Pauschalgebühr wird nach den

Verhältnissen am Todestage des Erblassers

ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten

Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung

des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte

und Erbschaftsteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind

die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von

Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz

der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen

entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der

Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

II. Grundbuchsachen.

§ 28. Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr.

Zur Entrichtung der Eintragungsgebühr ist derjenige

verpflichtet, der den Antrag auf Eintragung

(Hinterlegung, pfandweise Beschreibung,

Einreihung) stellt; mit ihm haftet für die Eintragungsgebühr

als Bürge und Zahler (§ 1357

ABGB.) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil

gereicht. Bei Eintragungen im Wege der

Zwangsvollstreckung ist auch der Verpflichtete

zur Zahlung der Eintragungsgebühr verpflichtet,

soweit diese nicht nach § 75 EO. dem Gläubiger

zur Last fällt.

§ 29. Wertberechnung für die Eintragungsgebühr.

(1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr

maßgebende Wert bestimmt sich bei der

Eintragung des Eigentumsrechtes nach dem Betrag,

der für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer

zugrunde zu legen wäre. Das Finanzamt

hat diesen Betrag in der Unbedenklichkeitsbescheinigung

anzugeben; dies gilt auch für den

Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer

unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht auf

mehrere Personen übertragen werden, so sind

die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte

vom Finanzamt gesondert anzuführen.

Wird nachträglich eine Abänderung der Bemessungsgrundlage

bekanntgegeben, so ist die Eintragungsgebühr

auf dieser Grundlage von Amts

wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren

ist die Höhe des Meistbotes

(Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend.

(2) Bei Eintragung zum Erwerb oder zur

Löschung eines Pfandrechtes und bei Anmerkung

der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung

bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag

(Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG.) der

Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Bei Afterpfandrechten kann dieser

Wert nie größer sein als der der belasteten

Forderung.

(3) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten

in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr

für jeden Berechtigten nach dem

Wert seiner Rechte zu berechnen.

(4) Wird eine Eintragung zum Erwerb oder zur

Löschung eines Rechtes gemeinschaftlich von

einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten

Personen begehrt, so ist die Gebühr

nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen

zu berechnen.

III. Andere Angelegenheiten des außerstreitigen

Verfahrens.

§ 30. Gebühren für Entscheidungen

über Unterhaltsansprüche.

(1) Der Wert des Unterhaltsanspruches ist nach

§ 58 JN. zu berechnen.

(2) Hiebei gelten für die Errechnung der Bemessungsgrundlage

folgende Vorschriften

a) Im allgemeinen ist der zuerkannte Betrag

maßgebend;

b) wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren

abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage

der vom Rechtsmittelgericht

festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für

die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr

bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer

Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung

oder Aberkennung rückzuerstatten;

c) wird auf Grund eines neuen Antrages ein

bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener)

Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von

dem Unterschied zwischen dem zuerkannten

und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen;

d) wird ein rechtskräftig zuerkannter {verglichener)

Unterhaltsbetrag später herabgesetzt

oder aberkannt, so ist hiefür keine

Entscheidungsgebühr zu entrichten; eine

Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen,

mit denen der Unterhalt

früher festgesetzt wurde, findet nicht statt.

(3) Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigen

zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung

auferlegt wurde.

§ 31. Gebühren für Beglaubigungen

und Beurkundungen.

Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie

jede Person, deren Erklärung beurkundet oder

deren Unterschrift beglaubigt wird.

§ 32. Pauschalgebühren für sonstige

Geschäfte des außerstreitigen

Verfahrens.

Zahlungspflichtig sind

1. Bei Bestätigung der Annahme an Kindes

Statt die Wahleltern;

2. bei Verfahren nach der 5. Durchführungsverordnung

zum Ehegesetz der überlebende Ehegatte,

sofern dem Antrag des Staatsanwaltes

Folge gegeben wurde;

3. bei Feststellung über die Behandlung der

Ehewohnung und des Hausrates nach der Scheidung

beide Ehegatten;

4. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme

eines Tausches von Grundstücken der

Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;

5. bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung

beantragt hat;

6. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen

derjenige, zu dessen Gunsten die

Enteignung stattfindet;

7. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen

der bisherige Eigentümer; der Ersteher haftet als

Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB.);

8. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

§ 33. Wertberechnung bei der freiwilligen

gerichtlichen Schätzung,

der Ermittlung der Entschädigung

in Enteignungsfällen und der freiwilligen

gerichtlichen Feilbietung.

Die Gebühr für die freiwillige gerichtliche

Schätzung und die Ermittlung der Entschädigung

in Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert

(Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit

der Schätzung oder Ermittlung der Entschädigung

verbundenen Kosten zu bemessen; als freiwillige

gerichtliche Schätzungen sind solche

Schätzungen nicht anzusehen, die im Verfahren

außer Streitsachen angeordnet werden, um dem

Gericht die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen

Wertgrundlagen zu verschaffen,

ebenso nicht Schätzungen, die zum Zwecke der

Gebührenbemessung vorgenommen wurden. Die

Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen

ist von dem Feilbietungserlös ohne Abzug der

Feilbietungskosten zu bemessen,

E. Besondere Bestimmungen über die Gebühren

im Verfahren auf Grund von Privatanklagen.

§ 34. Gebühren beim Zusammentreffen

mehrerer strafbarer Handlungen.

(1) Hat ein Urteil ein Vergehen und eine Übertretung

zum Gegenstand, die beide auf Privatanklage

verfolgt werden, so ist der höhere Gebührensatz

zu entrichten.

(2) Wird über mehrere demselben Beschuldigten

zur Last gelegte strafbare Handlungen, die auf

Privatanklage verfolgt werden, das Strafverfahren

nicht gleichzeitig geführt und ein Urteil

gefällt (§§ 57, 265 StPO.), so ist kein höherer

Betrag zu entrichten, als wenn nur ein Urteil

gefällt worden wäre.

§ 35. Eingaben- und Protokollgebühr

bei einer Mehrheit von Beschuldigten

oder Privatanklägern.

(1) Soweit das Strafverfahren gemeinsam

durchzuführen ist (§ 56 StPO.), ist es ohne Einfluß

auf die Gebühr, wenn eine Eingabe sich auf

mehrere Privatankläger oder Beschuldigte bezieht

oder eine Eingabe von mehreren Privatanklägern

oder Beschuldigten herrührt.

(2) Das gleiche gilt für Protokolle, die Eingaben

vertreten, und für Verhandlungsprotokolle.

§ 36. Gemeinsames Verfahren über

eine Privatanklage und eine

öffentliche Anklage.

Wird über eine Privatanklage und eine öffentliche

Anklage gemeinsam verhandelt, so bezeichnet

das Gericht die Zeitdauer, welche die Verhandlung

über die Privatanklage allein erfordert

hätte; darnach ist die Gebühr für das Verhandlungsprotokoll

zu entrichten. Gegen die Bestimmung

der Zeitdauer durch das Gericht ist

kein Rechtsmittel zulässig.

§ 37. Zahlungspflicht bezüglich

der Urteilsgebühr.

(1) Zur Entrichtung der Urteilsgebühr ist der

Privatankläger, im Falle der rechtskräftigen Verurteilung

auch der Beschuldigte verpflichtet.

(2) Die Aufhebung oder Abänderung des Urteiles

begründet keinen Anspruch auf Rückvergütung

oder Ermäßigung der Urteilsgebühr.

§ 38. Persönliche Gebührenfreiheit.

Genießt der Privatankläger oder Beschuldigte

persönliche Gebührenfreiheit, so ist der andere

Teil zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung

nicht zusteht und er zum Ersatz der

Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

F. Besondere Bestimmungen über Justizverwaltungsgebühren.

§ 39. Bemessungsgrundlage für die

Rahmengebühr.

Die Höhe der Rahmengebühr wird nach freiem

Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere

die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten,

die mit der Vornahme der Amtshandlung

verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Zahlungspflichtigen

zu berücksichtigen.

§ 40. Berechnung und Einbringung.

(1) Ist das Bundesministerium für Justiz zur

Entscheidung berufen, so bestimmt es auch die

Rahmengebühr. In allen übrigen Fällen setzt der

Kostenbeamte der Behörde, die die gebührenpflichtige

Amtshandlung vornimmt, die Rahmengebühr

fest. Im übrigen gelten für die Einbringung

der Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen

des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 109, sinngemäß.

(2) Bei Entscheidungen des Bundesministeriums

für Justiz gelten folgende Abweichungen

a) Über den Berichtigungsantrag entscheidet

das Bundesministerium für Justiz;

b) die Einbringung obliegt der Einbringungsstelle

beim Oberlandesgericht Wien;

c) über Stundung und Nachlaß entscheidet

das Bundesministerium für Justiz.

G. Änderung der Gebührenpflicht. Rückzahlung

von Gebühren.

§ 41. (1) Die Gebührenpflicht erlischt, sofern

in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt

ist

1. Wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung

zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch

unterbleibt;

2. soweit die Gebührenpflicht durch eine

nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen

1. soweit die Gebührenpflicht nach Abs. 1 erloschen

ist;

2. wenn die Gebühren ohne Aufforderung

entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt,

daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag

geschuldet wird.

(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte

von Amts wegen oder auf Antrag der Partei,

die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Der

ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der

Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei Jahre

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Gebühr entrichtet wurde.

H. Gebührenerhöhung.

§ 42. (1) Wenn die Partei der Pflicht zur Entrichtung

der Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren

durch Gerichtskostenmarken nicht oder nicht vollständig

nachkommt, so kann der Kostenbeamte

die Gebühren bis zum Dreifachen des Gebührenfehlbetrages

erhöhen.

(2) Wird zu Eingaben Papier verwendet, dessen

Seitengrößen das Ausmaß von 210 X 297 mm

wesentlich überschreitet, so ist für jeden das Ausmaß

überschreitenden Bogen die tarifmäßige

Gebühr doppelt zu entrichten. Das gleiche gilt

für Eingaben, deren Seiten mehr als 40 Zeilen

aufweisen.

(3) Wer der Verpflichtung zur Lieferung von

Behelfen für die Bemessung der Pauschalgebühren

in Kenkurs- oder Ausgleichsverfahren (§§ 21

Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2) trotz Aufforderung

unter Setzung einer Nachfrist von vier

Wochen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig

entspricht, hat den hiedurch verkürzten

Gebührenbetrag in doppeltem Ausmaß zu entrichten;

auf Antrag kann diese Frist verlängert

werden.

(4) Wird eine Partei durch einen Kurator vertreten,

so können die Gebühren nicht erhöht

werden, wenn nur das Verhalten des Kurators

zu einer Gebührenerhöhung nach den Abs. 1

bis 3 Anlaß geben würde.

J. Schlußbestimmungen.

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate

nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen

Anwendung, bezüglich deren der Anspruch

auf die Gebühr (§ 2) nach dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes begründet wird.

Die Einhebung der durch die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes eingeführten Pauschalgebühr im

Verfahren außer Streitsachen entfällt, wenn

bereits auf Grund der bisherigen Bestimmungen

ein Gebührenanspruch entstanden ist; in diesem

Falle sind auch die weiteren Gebühren dieses

Verfahrens nach den bisherigen Vorschriften einzuheben.

(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Verordnungen können von dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tage an erlassen werden; sie treten jedoch

frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

(4) Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen

und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- oder

Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese

Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz

keine andere Regelung trifft.

(5) Die Gebühren in Fideikommißangelegenheiten

und nach § 18 der Dritten Durchführungsverordnung

zum Gesetz über die Umwandlung

von Kapitalgesellschaften sind in der bisherigen

Höhe zu entrichten.

§ 44. (1) Im übrigen werden alle Vorschriften

aufgehoben, die mit den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, den

gleichen Gegenstand betreffen oder die Anwendung

der deutschen Kostenordnung vorsehen, soweit

sie nicht nach § 43 weiterhin anzuwenden

sind.

(2) Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit

1. die Verordnung über Gerichtsgebühren und

sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom

27. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 583;

2. die Zweite Verordnung über Gerichtsgebühren

und sonstige Justizkosten in den

Reichsgauen der Ostmark vom 20. August 1941,

Deutsches RGBl. I S. 511;

3. die Gerichtsgebührennovelle 1926, BGBl.

Nr. 272, in der Fassung der Gerichtsgebührennovelle

1942 (GerGebNov. 1942), Bekanntmachung

vom 12. Februar 1942, RMBl. S. 37, in

der Fassung der Verordnung vom 6. November

1943, RMBl. S. 95, und des Bundesgesetzes vom

21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 48, über die Erhöhung

von Gerichtsgebühren {Gerichtsgebührennovelle

1948, GerGebNov. 1948);

4. die Durchführungsverordnung zur Gerichtsgebührennovelle

1942 (DVGerGebNov. 1942),

Bekanntmachung vom 12. Februar 1942, RMBl.

S. 67, in der Fassung der Verordnung vom

6. November 1943, RMBl. S. 95;

5. die Durchführungsverfügung zu den Kostengesetzen

in den Reichsgauen Wien, Kärnten,

Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg (ÖKostVfg.), Allgemeine

Verfügung vom 26. Februar 1942, 5600 Ostm.

VI d 66, in der Fassung der Allgemeinen Verfügung

vom 3. Juli 1943, Deutsche Justiz S. 348;

6. die Verordnung über Kosten im Bereich der

Justizverwaltung (JVKostO.) vom 14. Februar

1940, Deutsches RGBl. I S. 357;

7. die Allgemeinen Verfügungen

a) vom 3. Juni 1939, Deutsche Justiz S. 995,

über den Ansatz der Kosten für Eintragungen

im Handelsregister beim Bestehen

von Zweigniederlassungen;

b) vom 21. Mai 1940, Deutsche Justiz S. 621

über Justizverwaltungskosten;

c) vom 5. Juli 1940, Deutsche Justiz S. 796

über die Beilagengebühr;

d) vom 17. Februar 1941, Deutsche Justiz

S. 251 über den Wegfall der Haftung des

Vollstreckungsschuldners für die Gerichtsgebühren

bei Aufhebung des Exekutionstitels

eines gebührenbefreiten Gläubigers;

e) vom 1. Juli 1941, Deutsche Justiz S. 763

über die Haftung der Prozeßvertreter für

die Gerichtsgebühren in den Alpen- und

Donau-Reichsgauen;

f) vom 18. September 1941, Deutsche Justiz

S. 941 über Gerichtsgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen

in den Reichsgauen der

Ostmark;.

g). vom 18. Mai 1942, Deutsche Justiz S. 346

über Gerichtsgebühren für Beweisaufnahmen

im Rechtshilfeverkehr zwischen den

Gerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken

Graz, Innsbruck, Linz und Wien und den

Gerichten im übrigen Reichsgebiet;

h) vom 3. Juni 1942, Deutsche Justiz S. 388

über die Neufassung von Gerichtsgebührenvorschriften

in den Reichsgauen Wien,

Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg;

i) vom 18. August 1942, Deutsche Justiz S. 545

über Gebührenvergünstigungen aus Anlaß

des Krieges;

j) vom 21. Dezember 1942, Deutsche Justiz

1943 S. 17 über Einreichung von Anträgen

und Beschwerden bei Gerichten in den

Oberlandesgerichtsbezirken Graz, Innsbruck,

Linz und Wien durch Rechtsanwälte und

Notare außerhalb der genannten Bezirke;

k) vom 25. November 1943, Deutsche Justiz

S. 589 über Änderung der Vorschriften über

Gerichtsgebühren in den Alpen- und Donau-

Reichsgauen;

l) vom 25. Oktober 1944, Deutsche Justiz

S. 283 über die Berechnung der Gerichtsgebühren

bei kriegsbeschädigten Gebäuden.

8. die Rundverfügungen

a) vom 11. Jänner 1940 IV d 454/39 über

Gebühren bei Vollstreckungsersuchen der

Krankenkassen;

b) vom 11. März 1941 VI d 422/40 über die

Einziehung von Gerichtskosten;

c) vom 5. Dezember 1941 VI d 688 a/41 über

die Gebührenpflicht der Anträge der Finanzämter

auf Vormerkung von Gebühren zur

Sicherstellung.

9. die Bekanntmachungen

a) vom 20. November 1940, Deutsche Justiz

S. 1327, in der Fassung der Bekanntmachung

vom 19. Oktober 1942, Deutsche

Justiz S. 687 über die Bemessung der Gebühren

bei der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

und bei Eintragungen im

Handelsregister;

b) vom 20. November 1942, Deutsche Justiz

S. 782 über Gerichtsgebühren in Privatanklagesachen

in den Alpen- und Donau-Reichsgauen;

10. der Erlaß vom 23. August 1941, 5600 Ostm.

IV d 674/41 über die Eintragungsgebühr in Verlaßsachen;

11. alle sonstigen Erlässe, die zur Ausführung

oder Erläuterung der Vorschriften über Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren ergangen sind, insbesondere

alle Erlässe und Mitteilungen zur Gerichtsgebührennovelle

1926 und den früheren

Gerichtsgebührenvorschriften, soweit sie auch

späterhin noch sinngemäß angewendet wurden.

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →