75. Bundesgesetz: Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
A. Allgemeine Bestimmungen.
I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung
der Gebührenpflicht.
§ 1. Gegenstand der Gebühr.
Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen
Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen,
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Tarifs.
§ 2. Entstehung der Gebührenpflicht.
Der Anspruch des Bundesschatzes auf die
Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, begründet
1. bei Eingaben mit ihrer Überreichung, bei
Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
2. bei Protokollen über Tagsatzungen (Verhandlungen)
mit deren Beginn (in der Regel
Aufruf der Sache);
3. bei Entscheidungen
a) über Anträge auf Erlassung eines bedingten
Zahlungsbefehles im Mahnverfahren mit
der Einbringung der Klage (des Gesuches);
b) über Rechtsmittel im Verfahren außer
Streitsachen mit der Einbringung des
Rechtsmittels;
c) in allen sonstigen Fällen mit der Verkündung
der Entscheidung, wenn sie nicht
verkündet wird, mit ihrer Abgabe an die
Geschäftsstelle zur Ausfertigung; die Gebührenpflicht
ist nicht davon abhängig, daß
die Entscheidung in Rechtskraft erwächst;
4. bei Vergleichen mit der Beendigung ihrer
Protokollierung;
5. bei Abschriften (Duplikaten), Amtsbestätigungen
(Zeugnissen) sowie Grundbuchs- und
Registerauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);
6. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a) für den Konkurs mit dessen Eröffnung;
b) für das Ausgleichsverfahren mit der gerichtlichen
Bestätigung des Ausgleiches;
c) im Verfahren außer Streitsachen mit der
ersten Eingabe oder der ersten gerichtlichen
Amtshandlung;
7. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung
a) in öffentliche Bücher mit der Einbringung
der Eingabe;
b) in öffentliche Register mit der Vornahme
der Eintragung;
8. bei allen sonstigen Amtshandlungen mit
deren Beginn.
§ 3. Eingaben.
(1) Für jede Gleichschrift einer Eingabe ist die
gleiche Gebühr wie für die Eingabe selbst zu
entrichten.
(2) Die im Tarif „für jeden Bogen" festgesetzte
Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen,
auch wenn zu der Eingabe weniger als
ein Bogen verwendet wird. Als ein Bogen sind
auch zwei lose oder geheftete zusammengehörige
Blätter zu verstehen.
(3) Für Eingaben, die mehrere Anträge enthalten,
und für Eingaben von zwei oder
mehreren Personen ist die Eingabengebühr nur
einfach zu entrichten, sofern in der Folge nicht
etwas anderes bestimmt ist.
(4) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe der
Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich
überreicht, so ist keine weitere Gebühr zu
entrichten.
II. Gebührenermittlung.
§ 4. Art der Gebührenentrichtung.
(1) Gebühren sind entweder feste Gebühren,
Hundert(Tausend)satzgebühren oder Rahmengebühren;
als feste Gebühren sind auch die mit
einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren
anzusehen.
(2) Durch Verwendung von Gerichtskostenmarken
sind zu entrichten
a) die festen Gebühren unabhängig von ihrer
Höhe, mit Ausnahme der Gebühren für die
Verlassenschaftsabhandlung und für die
Eintragung in die öffentlichen Register;
b) die Hundert(Tausend)satzgebühren nur bis
zum Betrag von 100 S.
(3) In allen übrigen Fällen finden die Bestimmungen
des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1948 (GEG. 1948), BGBl. Nr. 109, Anwendung;
dies gilt auch dann, wenn die Pflicht zur Entrichtung
einer Gebühr in Gerichtskostenmarken nicht
oder nicht vollständig erfüllt wurde.
(4) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken
mit einem Aufdruck. Die näheren Bestimmungen
über die Gerichtskostenmarken, insbesondere
ihre Herstellung, Ausgabe, Einziehung,
Neuauflage und Verwendung werden durch Verordnung
getroffen.
§ 5. Bemessungsgrundlage.
(1) Der der Gebührenermittlung zugrunde
zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt
sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte
B bis F).
{2) Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage
ist auf die nächst höheren 10 S aufzurunden.
Gebührenbeträge unter 10 g sind auf
10 g aufzurunden.
(3) Wenn ein Betrag in ausländischer Währung
die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet,
so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den
für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesministerium
für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten
zu ermitteln.
§ 6. Zahlungspflicht.
(1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen
Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen
enthalten sind
1. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden
Protokollen die einschreitende Partei;
2. bei Protokollen im Zivilprozeß, Exekutionsverfahren
und im Strafverfahren auf Grund von
Privatanklagen vor einem Bezirksgericht, vor
einem Gerichtshof und vor einem Arbeitsgericht
die Parteien je zur Hälfte; doch sind für
Protokolle über die erste Tagsatzung (§ 239
ZPO.) beide Parteien zahlungspflichtig;
3. bei anderen Protokollen derjenige, der die
Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen
Interesse sie stattfindet;
4. bei Abschriften (Duplikaten), Amtsbestätigungen
(Zeugnissen), Grundbuchs- und Registerauszügen
derjenige, der darum ansucht oder in
dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt
werden;
5. bei gerichtlichen Vergleichen die vertragschließenden
Parteien;
6. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der
die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen
Interesse sie stattfindet.
(2) Die Zahlungspflicht einer Partei ist von dem
Erscheinen bei einer Amtshandlung unabhängig.
Für ihre Zahlungspflicht macht es auch keinen
Unterschied, ob sie die Handlung, welche die
Zahlungspflicht begründet, selbst oder durch einen
Bevollmächtigten (gesetzlichen Vertreter) vornimmt,
ferner, ob sie selbst bei der Tagsatzung
(Verhandlung) anwesend ist oder durch einen
Bevollmächtigten (gesetzlichen Vertreter) vertreten
wird.
(3) Wird eine Partei im Verfahren von einem
Geschäftsführer ohne Auftrag vertreten, so ist
dieser zur Gebührenentrichtung verpflichtet. Diese
Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn
die Handlung einer Partei nach den Verfahrensvorschriften
auch für eine andere Partei Rechtswirkungen erzeugt (§ 14 ZPO.).
(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung
desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere
Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand
zahlungspflichtig.
§ 7. Haftung für die Gebühren.
(1) Für die Gebühren haften als Bürge und
Zahler (§ 1357 ABGB.) mit den nach § 6
Zahlungspflichtigen Personen
1. die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter
für die Gebühren der von ihnen verfaßten
oder überreichten gebührenpflichtigen Schriften,
ferner für die Gebühren der von ihnen veranlaßten
Abschriften (Duplikate) oder Amtsbestätigungen
(Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge
und sonstigen Amtshandlungen, soweit Z. 3
hiefür nicht eine besondere Regelung trifft;
2. die durch den Geschäftsführer ohne Auftrag
vertretene Partei (§ 6 Abs. 3), soweit sie die
betreffende Handlung genehmigt oder durch diese
Handlung einen Vorteil erlangt hat;
3. alle an einer Tagsatzung (Verhandlung) teilnehmenden
Parteien, soweit sie nicht schon nach
§ 6 zahlungspflichtig sind, weiters die Bevollmächtigten
und die gesetzlichen Vertreter ohne
Unterschied, ob sie das Protokoll unterschrieben
haben oder nicht, für die Protokollsgebühr;
4. jedermann, dem ein Verschulden an einer
Verkürzung der Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren
zur Last fällt, für den Gebührenbetrag,
der dem Bundesschatz entzogen oder zu entziehen
versucht wurde.
(2) Die Bevollmächtigten und die gesetzlichen
Vertreter haften, soweit nicht im folgenden etwas
anderes bestimmt wird, nicht für folgende Gebühren
a) Entscheidungsgebühren,
b) Vergleichsgebühren,
c) Pauschalgebühren,
d) Eintragungsgebühren,
e) Gebühren für Beurkundungen,
f) Justizverwaltungsgebühren.
(3) Kuratoren haften überdies nicht für die
Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 3; wird im Zivilprozeß
der Beklagte durch einen Kurator vertreten,
so haftet der Kläger für diese Gebühren.
(4) Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung
des Privatanklägers (§ 46 Abs. 4 StPO.), so haftet
er nicht für die Gebühren des Zahlungspflichtigen
Privatanklägers.
III. Gebührenfreiheit.
§ 8. Persönliche Gebührenfreiheit
auf Grund des Armenrechtes; Voraussetzungen.
(1) Die Bestimmungen über das Armenrecht im
Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO.) finden hinsichtlich
der Gebührenfreiheit auch außerhalb des
Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten
sinngemäß Anwendung; im Strafverfahren auf
Grund von Privatanklagen steht dem Privatankläger
kein Anspruch auf Bewilligung des
Armenrechtes zu, wenn die Privatanklage offenbar
aussichtslos ist.
(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf
die Gebühren von bücherlichen Eintragungen und
auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 7,
10 und 12.
§ 9. Wirksamkeit des Armenrechtes.
(1) Wird das Armenrecht bewilligt, so tritt die
Gebührenfreiheit an dem Tage ein, an dem das in
§ 65 ZPO. angeführte Zeugnis dem Gerichte vorgelegt
wurde; sie erstreckt sich nur auf Schriften
und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu
diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2).
Wird einer Partei, gegen die ein in Tarifpost 3,
lit. a, bezeichneter Zahlungsauftrag erlassen
wurde, das Armenrecht erst anläßlich der Erhebung
von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag
bewilligt, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit
auch auf das vorangegangene Verfahren.
(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund des Armenrechtes
gilt nur für das Verfahren, für das es
bewilligt wurde, und für das Rechtsmittelverfahren.
Auf das Exekutionsverfahren erstreckt sie
sich nur dann, wenn zwischen dem Abschluß des
Verfahrens und der Einleitung der Exekution
nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Die Gebührenfreiheit
im Exekutionsverfahren gilt auch
für die im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens
sich ergebenden Streitigkeiten.
(3) Bei allen Eingaben einer das Armenrecht
genießenden Partei ist auf dem für das Gericht
bestimmten Schriftstück am Kopf der ersten Seite
vom Gericht die Bezeichnung „Armenrecht" anzubringen.
In gleicher Weise ist auf gerichtlichen
Protokollen die Bewilligung des Armenrechtes
am Schluß des Protokolles ersichtlich zu machen.
§ 10. Persönliche Gebührenfreiheit
aus anderen Gründen.
Von der Zahlung der Gebühren sind befreit
1. Der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,
deren Abgang der Bund zu decken hat, und die
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten
Monopol- und Bundesbetriebe;
2. die übrigen Gebietskörperschaften im
Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen
und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die
Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren
zukommt, sofern sie in der Eingabe,
bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme
einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit
unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage
in Anspruch nehmen;
4. der Konkursmasseverwalter und der Gläubigerausschuß,
ausgenommen
a) in Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Konkursmasse
als Klägerin auftritt,
b) bei gerichtlichen Vergleichen,
c) hinsichtlich der Pauschalgebühren;
5. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat,
ausgenommen
a) bei gerichtlichen Vergleichen,
b) bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß
an das Ausgleichsverfahren geführt werden;
6. der Staatsanwalt bei Teilnahme in bürgerlichen
Rechtssachen, auch dann, wenn er als Partei
einschreitet.
§ 11. Wirkung der persönlichen
Gebührenfreiheit auf andere am
Verfahren beteiligte Personen.
(1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und
10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung
des Armenrechtes oder durch das Gesetz
gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten (gesetzlichen
Vertreter) zu und geht auf die Rechtsnachfolger
nicht über.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich
von einer oder mehreren gebührenpflichtigen
und gebührenbefreiten Personen
eingebracht, so hat die gebührenpflichtige
Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.
Das gleiche gilt für Abschriften (Duplikate),
Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und
Registerauszüge und für Beglaubigungen, die auf
gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und
gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden,
weiters für die Protokollgebühr und die Gebühren
für sonstige Amtshandlungen, an denen
gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien
teilnehmen, sofern die Amtshandlung
durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien
veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten
Hand zahlungspflichtig sind (§ 6 Abs. 4).
§ 12. Sachliche Gebührenfreiheit.
(1) Durch Bundesgesetz kann die Befreiung von
den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren für
Schriften und Amtshandlungen ohne Beziehung
auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen
gewährt werden (sachliche Gebührenfreiheit).
(2) Die sachliche Gebührenfreiheit erstreckt sich
auf alle am Verfahren beteiligten Personen.
(3) Sie kommt fremden Staaten, soweit
zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht weitergehende
Befreiungen vorsehen, jedenfalls für die
Gerichtsgebühren in Grundbuchssachen bei Eintragung
zum Erwerb oder zur Löschung von
Rechten aus Anlaß der Errichtung von Botschaften,
Gesandtschaften und Konsulaten zu,
soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; ist die
Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so
ist darüber die bindende Erklärung des Bundesministeriums
für Justiz einzuholen.
B. Besondere Bestimmungen über die Gebühren
im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren.
I. Bewertung des Streitgegenstandes.
a) Im Zivilprozeß.
§ 13. Allgemeine Grundsätze.
Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden
etwas anderes bestimmt wird, der Wert
des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen
der §§ 54 bis 60 JN.
§ 14. Besondere Bestimmungen.
(1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist der
Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht,
so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.
(2) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung
begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung
zugrunde zu legen. Wird der
Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus
der Vergleichung der Forderungen ergibt, die
beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist
der Betrag des eingeklagten Überschusses für die
Gebührenermittlung maßgebend.
(3) Bei einstweiligen Verfügungen dient der
Wert des zu sichernden Anspruches als Bemessungsgrundlage.
Für Anträge auf Bestimmung
eines einstweilen von einem Ehegatten dem
anderen Eheteil oder von einem Elternteil seinen
Kindern zu leistenden Unterhaltes ist das Einfache
der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage
anzunehmen; die Bemessungsgrundlage für
Anträge auf Bewilligung des abgesonderten
Wohnortes beträgt 1000 S. Werden Anträge
auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
mit einer Eingabe in der Hauptsache verbunden,
so sind die Streitwerte für die Hauptsache
und für die einstweilige Verfügung
zusammenzurechnen; werden ein oder mehrere
solcher Anträge gesondert gestellt, so ist der
Streitwert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen,
doch sind die Werte mehrerer in einer gesonderten
Eingabe gestellten Anträge auf Erlassung
von einstweiligen Verfügungen zusammenzurechnen.
Das gleiche gilt auch für die Verhandlung
über solche Anträge.
(4) Bei Streitigkeiten über die Nichtigkeit oder
Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff.
ZPO., Artikel XXIII und XXV EG. z. ZPO.)
ist, mit der in § 18 Abs. 2 Z. 6 sich ergebenden
Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des
im Schiedsspruche entschiedenen Streites maßgebend.
§ 15. Bewertung einzelner Streitigkeiten.
Die Bemessungsgrundlage beträgt
1. 500 S bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der
Wohnung und über Ausgedinge sowie bei
Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht
gehören, soweit in diesen Fällen nicht ein
Geldbetrag verlangt wird;
b) Streitigkeiten über die Vaterschaft zu
einem außerehelichen Kinde;
2. 1000 S bei
a) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen
und Aufträgen zur Übergabe
oder Übernahme von Bestandgegenständen;
b) Bestandstreitigkeiten und Streitigkeiten
über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
c) Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung
von Forderungen im Exekutionsverfahren
und im Konkurs betreffen;
3. 4000 S bei Streitigkeiten aus dem Ehe- und
Elternverhältnis (§ 50 Abs. 2 Z. 1 bis 3 JN.).
§ 16. Bewertung des Streitgegenstandes
mangels anderer Grundlagen.
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach
den Bestimmungen der §§ 13 bis 15 ermitteln,
so ist folgender Wert zugrunde zu legen
a) bei den zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte
gehörigen Streitigkeiten ein Betrag
von 1000 S;
b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe
gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von
4000 S.
b) Im Exekutionsverfahren.
§ 17. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage
der Betrag des durchzusetzenden
oder zu sichernden Anspruches.
(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten
die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 sinngemäß.
Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch
betreffender Zivilprozeß vorausgegangen,
so bleibt der in diesem Prozeß festgestellte Wert
des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren
für die Bewertung des durchzusetzenden
oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft
jedoch das Exekutionsverfahren nur einen
Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so
kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht.
Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann
zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand
des durchzusetzenden oder zu sichernden
Anspruches bilden.
c) Wertänderungen im Zuge des
Verfahrens.
§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt in
der Regel für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein
1. Der vom Gericht nach § 60 JN. festgestellte
geringere Wert ist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe
an die Parteien für die Gebührenermittlung
maßgebend.
2. Für die Dauer der Verbindung mehrerer
Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung sind ihre
Streitwerte vom Zeitpunkte der beschlossenen
Verbindung an (§ 187 ZPO.) zusammenzurechnen.
Im Falle der Verbindung einer Klage
und Widerklage im Eheverfahren ist jedoch eine
solche Zusammenrechnung nicht vorzunehmen;
Bemessungsgrundlage ist in diesem Falle für das
verbundene Verfahren der Betrag von 4000 S
(§ 15 Z. 3).
3. Wird über mehrere in derselben Klage erhobene
Ansprüche getrennt verhandelt (§ 188
ZPO.), so ist in jeder der getrennten Verhandlungen
für die Dauer der Trennung bloß der
entsprechende Teilwert für das Gebührenausmaß
entscheidend.
4. Stellt eine Partei einen Zwischenantrag auf
Feststellung (§§ 236 und 259 ZPO.), so tritt
eine Änderung in der Bemessungsgrundlage nicht
ein.
5. Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes
infolge einer Änderung der Klage
(§ 235 ZPO.), infolge einer Einschränkung des
Klagebegehrens oder einer teilweisen Erledigung
des Streites durch Teilurteil (§ 391 ZPO.) ist
bei der Ermittlung der Gebühren für die der
Wertänderung nachfolgenden Akte und, sofern
die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt
wurde, auch schon für den betreffenden Schriftsatz
zu berücksichtigen. Wird der Streitwert
während einer Tagsatzung geändert, so ist für
jene halbe Stunde, in der die Änderung eintritt,
bereits die geänderte Gebühr zu entrichten. Wird
das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt,
so ist als Bemessungsgrundlage die
Wertgrenze für das Bagatellverfahren {§ 448
ZPO.) anzunehmen.
6. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das
Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder
Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen
Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren
für die Berechnung nur der Wert dieses
Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen
Rechtsmitteln sind die Gebühren für die
Eingaben nach Maßgabe der Anträge eines
jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen.
Unterläßt der Rechtsmittelwerber die
Angabe des Teilwertes, so ist der gesamte Streitwert
zugrunde zu legen. Für die Protokolls-,
Entscheidungs- und Vergleichsgebühr ist die
Summe der Teilwerte maßgebend.
7. Bei Rechtsmitteln, die lediglich Prozeßkosten
oder Nebengebühren des ursprünglichen
Streitgegenstandes oder eine im Zivilprozeß ergangene
Strafverfügung betreffen, richten sich die
Gebühren nur nach dem Betrage der Prozeßkosten
oder Nebengebühren, über den nach dem
Rechtsmittelbegehren die höhere Instanz entscheiden
soll, oder nach dem Betrag der ausgesprochenen
Strafe, wobei eine verhängte Haft
nach dem Maßstabe von 10 S für jeden Tag zu
veranschlagen ist.
II. Zahlungspflicht, persönliche Gebührenfreiheit.
§ 19. Zahlungspflicht für Entscheidungen.
(1) Zur Entrichtung der Entscheidungsgebühren
sind verpflichtet
1. Von Zahlungsbefehlen im Mahnverfahren
beide Teile;
2. von Versäumungsurteilen, falls die Entscheidungsgebühr
in Gerichtskostenmarken zu entrichten
ist (§ 4 Abs. 2 lit. b), beide Teile;
3. von Beschlüssen, mit denen eine einstweilige
Verfügung bewilligt wurde, der Antragsteller;
4. in allen anderen Fällen
a) die vollständig unterliegende Partei;
b) wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt,
die Parteien je zur Hälfte;
c) wird nur über Nebengebühren oder Kosten
entschieden, beide Parteien je zur Hälfte.
(2) Wird über den Anspruch mehrerer Kläger
oder über Ansprüche gegen mehrere Beklagte in
einem Urteil entschieden, so finden die Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 4 lit. a nur Anwendung,
wenn sämtliche Kläger oder Beklagte vollständig
unterlegen sind.
(3) Ob eine Partei im Sinne dieses Bundesgesetzes
vollständig unterlegen ist, ist lediglich
nach dem Wortlaut des Spruches der Entscheidung
zu beurteilen. Auf die Entscheidungsgründe
und die Kostenentscheidung ist kein Bedacht zu
nehmen.
(4) Der in einer aufgehobenen Entscheidung
enthaltene Spruch bleibt für die Anwendung der
vorhergehenden Bestimmungen bis zur Fällung
einer neuen Entscheidung maßgebend.
(5) Im Falle der Abänderung des Spruches
durch eine höhere Instanz ist ihr Spruch auch
für die Zahlungspflicht bezüglich der Gebühren
von der Entscheidung der unteren Instanzen bestimmend.
Soweit sich hienach eine Änderung der
Zahlungspflicht ergibt, ist die Änderung von
Amts wegen durchzuführen.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch für die Entscheidungen höherer Instanz.
§ 20. Persönliche Gebührenfreiheit.
(1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 ZPO. ist der
gebührenpflichtige Gegner zum Ersatz der Gerichtsgebühren,
die die gebührenbefreite Partei
zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit
ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt
sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich
übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der
Gebühr einzuheben. Die Bestimmungen der
Abs. 4 bis 6 des § 19 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete
zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die
gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt
hätte, auf jeden Fall verpflichtet, sofern nicht
der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen
wird oder soweit nicht nach § 75 EO.
die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
(3) Die Gerichtsgebühren, die durch das von
der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht
zur Eintreibung von Gebühren und Kosten geführte
Exekutionsverfahren entstehen, gehören
zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.
C. Besondere Bestimmungen über die Gebühren
im Konkursverfahren und im Ausgleichsverfahren.
I. Feststellung der Berechnungsgrundlage.
§ 21. Beendigung des Konkurses
durch Verteilung oder Zwangsausgleich.
(1) Wird der Konkurs durch Verteilung (§ 139
KO.) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO.)
beendet, so ist die Grundlage für die Berechnung
der Pauschalgebühr in der Weise festzustellen,
daß die zur Berichtigung der Kosten des
Konkursverfahrens (§ 46 Z. 1 KO.) und der
Konkursforderungen (§§ 50 bis 53 KO.) verwendeten
oder verfügbaren Beträge zusammengerechnet
werden. Beträge, die den Absonderungsberechtigten
(§ 48 KO.) zufließen, sind in
die Berechnungsgrundlage der Pauschalgebühr
nur mit dem Teilbetrage einzubeziehen, der ihnen
in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubiger zukommt.
(2) Der Masseverwalter hat vor Beendigung
des Konkurses eine Berechnungsgrundlage für die
Pauschalgebühr vorzulegen. In der Berechnungsgrundlage
sind die Beträge anzugeben, die zur
Berichtigung
1. der Kosten des Konkursverfahrens (§ 46
Z. 1 Abs. 1 KO.) und
2. der Gesamtheit der Konkursforderungen
erster, zweiter und dritter Klasse {§§ 50 bis 56
KO.) verwendet wurden oder zur Verfügung
stehen. Der Konkurskommissär hat die Berechnungsgrundlage
auf Grund der Akten zu überprüfen,
als richtig zu bestätigen oder richtigzustellen.
Soweit eine Überprüfung auf Grund der.
Akten nicht möglich ist, sind von Amts wegen
die etwa erforderlichen Ermittlungen anzustellen.
§ 22. Beendigung des Konkurses
wegen mangelnder Mehrheit von
Konkursgläubigern oder mit Einverständnis
der Gläubiger.
(1) Wenn der Konkurs wegen mangelnder
Mehrheit von Konkursgläubigern (§ 166 Abs. 1
KO.) oder mit Einverständnis der Gläubiger
(§ 167 KO.) beendet wird, ist die Pauschalgebühr
nach dem Verkaufswert, den die Konkursmasse
bei Fälligkeit der Gebühr besitzt, zu
entrichten. Der Verkaufswert ist in der Weise
zu ermitteln, daß der erzielte oder erzielbare
Erlös der in die Konkursmasse gehörigen, nicht
in Bargeld bestehenden Vermögenschaften und
das zur Konkursmasse gehörige Barvermögen
zusammengerechnet, von dieser Summe aber die
Forderungen der Absonderungsberechtigten (§ 48
KO.), soweit sie in den den Gegenstand des Absonderungsrechtes
bildenden Sachen ihre Deckung
finden, in Abzug gebracht werden.
(2) Der Masseverwalter und der Gemeinschuldner
sind verpflichtet, vor Beendigung des Konkurses
alle für die Bemessung der Pauschalgebühr
erforderlichen Behelfe vorzulegen. Insbesondere
ist anzugeben
1. der Erlös, der zur Konkursmasse gehörigen
im Zuge des Konkursverfahrens veräußerten beweglichen
und unbeweglichen Sachen;
2. der Betrag des sonstigen zur Konkursmasse
gehörigen Barvermögens;
3. der gemeine Wert der übrigen zur Konkursmasse
gehörigen Sachen und zwar
a) hinsichtlich der Sondermassen (§ 48 Abs. 1
KO.) zergliedert für jede einzelne Masse
unter gesonderter Angabe des auf jede
dieser Massen entfallenden Betrages der
Forderungen der Absonderungsgläubiger;
b) hinsichtlich des sonstigen Vermögens, soweit
es aus unbeweglichen Sachen besteht,
zergliedert für jeden einzelnen dieser Vermögensbestandteile,
soweit es aus Wertpapieren
besteht, unter besonderer Angabe
der Stückzahl, Gattung, des Nennwertes
und Kurswertes der Wertpapiere; hinsichtlich
der Geschäftsanteile und Forderungen
unter Angabe des Nennwertes und des
Verkaufswertes jeder einzelnen dieser Vermögensbestandteile;
soweit es aber in anderen
beweglichen Sachen besteht, summarisch
für jede einzelne Gattung dieser
Sachen (Hausrat, Kleidung, Schmuck, Vorräte
usw.).
(3) Wenn im Zuge des Konkursverfahrens eine
gerichtliche Schätzung des Massevermögens oder
einzelner Bestandteile dieses Vermögens stattgefunden
hat, sind die Ergebnisse der Schätzung,
und zwar in der im vorhergehenden Absatz bezeichneten
Zergliederung anzugeben.
(4) Die in Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 lit. a sowie
in Abs; 3 angeführten Angaben sind, soweit dies
auf Grund der Akten möglich ist, vom Konkurskommissär
zu überprüfen und als richtig zu bestätigen
oder richtigzustellen. Soweit eine Überprüfung
auf Grund der Akten nicht möglich ist,
sind die etwa erforderlichen Ermittlungen von
Amts wegen anzustellen.
(5) Die Aufhebung des Konkurses ist davon
abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.
§ 23. Ausgleichsverfahren.
(1) Die Grundlage für die Berechnung der für
den gerichtlich bestätigten Ausgleich zu entrichtenden
Pauschalgebühr ist durch Zusammenrechnung
der zur Befriedigung der Gläubiger (§ 46
Abs. 2 und 3 AusglO.) verwendeten oder verfügbaren
Beträge zu ermitteln. Beträge, die den
Absonderungsberechtigten (§ 46 Abs. 1 AusglO.)
zufließen, sind in die Berechnungsgrundlage der
Pauschalgebühr nur mit dem Teilbetrag einzubeziehen,
der ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als
Absonderungsberechtigte zukommt.
(2) Der Ausgleichsverwalter und der Schuldner
haben gemeinsam binnen einer Woche nach Annahme
des Ausgleichsantrages eine Berechnungsgrundlage
für die Pauschalgebühr vorzulegen. In
der Berechnungsgrundlage sind die Beträge anzugeben,
die in dem dem angenommenen Ausgleichsantrage
entsprechenden Ausmaß zur Befriedigung
1. der Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht
genießen (§ 46 Abs. 2 AusglO. in Verbindung
mit §§ 23 und 23 a AusglO.), jedoch mit
Ausschluß der Pauschalgebühr selbst,
2. der Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht
genießen (§ 46 Abs. 3 AusglO.), verwendet
werden oder zur Verfügung stehen. Der Ausgleichskommissär
hat die Berechnungsgrundlage
auf Grund der Akten zu überprüfen, als richtig
zu bestätigen oder richtigzustellen. Soweit eine
Überprüfung auf Grund der Akten nicht möglich
ist, sind die etwa erforderlichen Ermittlungen
von Amts wegen anzustellen.
II. Zahlungspflicht und Haftung.
§ 24. (1) In den Fällen der Tarifpost 7 lit. a
Z. 1, ist der Masseverwalter verpflichtet, die
Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen.
In den Fällen der Tarifpost 7 lit. a Z. 2, obliegt
die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner,
in denen der Tarifpost 7 lit. b
dem Schuldner.
<2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für
das Konkursverfahren haften als Bürge und
Zahler (§ 1357 ABGB.)
1. in den Fällen der Tarifpost 7 lit. a Z. 1,
nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen,
welche die Haftung für die Verbindlichkeiten
des Gemeinschuldners übernommen haben;
3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses
der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich
der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung
zur Last fällt.
(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr
für das Ausgleichsverfahren haften in gleicher
Weise (Abs. 2) die Personen, die im Ausgleich
eine Haftung für die Verbindlichkeiten des
Schuldners übernommen haben.
III. Art der Gebührenentrichtung.
§ 25. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren
ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO.)
zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren
gehört zu den bevorrechteten
Forderungen (§ 23 AusglO.).
IV. Nachträglich hervorgekommenes Konkursvermögen.
§ 26. Die Bestimmungen über die im Konkursverfahren
zu entrichtenden Gebühren, insbesondere
auch über die Pauschalgebühr, sind
sinngemäß anzuwenden, wenn erst nach Beendigung
des Konkurses ein zur Konkursmasse gehöriges
Vermögen zum Vorschein kommt (§ 138
Abs. 1 und 2 KO.).
D. Besondere Bestimmungen über die Gebühren
im Verfahren außer Streitsachen.
I. Verlassenschaftsabhandlung.
§ 27. (1) Die Pauschalgebühr wird nach den
Verhältnissen am Todestage des Erblassers
ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten
Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung
des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte
und Erbschaftsteuer nicht abgezogen.
(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind
die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von
Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz
der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen
entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der
Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
II. Grundbuchsachen.
§ 28. Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr.
Zur Entrichtung der Eintragungsgebühr ist derjenige
verpflichtet, der den Antrag auf Eintragung
(Hinterlegung, pfandweise Beschreibung,
Einreihung) stellt; mit ihm haftet für die Eintragungsgebühr
als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB.) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil
gereicht. Bei Eintragungen im Wege der
Zwangsvollstreckung ist auch der Verpflichtete
zur Zahlung der Eintragungsgebühr verpflichtet,
soweit diese nicht nach § 75 EO. dem Gläubiger
zur Last fällt.
§ 29. Wertberechnung für die Eintragungsgebühr.
(1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr
maßgebende Wert bestimmt sich bei der
Eintragung des Eigentumsrechtes nach dem Betrag,
der für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer
zugrunde zu legen wäre. Das Finanzamt
hat diesen Betrag in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
anzugeben; dies gilt auch für den
Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht auf
mehrere Personen übertragen werden, so sind
die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte
vom Finanzamt gesondert anzuführen.
Wird nachträglich eine Abänderung der Bemessungsgrundlage
bekanntgegeben, so ist die Eintragungsgebühr
auf dieser Grundlage von Amts
wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren
ist die Höhe des Meistbotes
(Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend.
(2) Bei Eintragung zum Erwerb oder zur
Löschung eines Pfandrechtes und bei Anmerkung
der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung
bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag
(Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG.) der
Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Bei Afterpfandrechten kann dieser
Wert nie größer sein als der der belasteten
Forderung.
(3) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten
in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr
für jeden Berechtigten nach dem
Wert seiner Rechte zu berechnen.
(4) Wird eine Eintragung zum Erwerb oder zur
Löschung eines Rechtes gemeinschaftlich von
einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten
Personen begehrt, so ist die Gebühr
nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen
zu berechnen.
III. Andere Angelegenheiten des außerstreitigen
Verfahrens.
§ 30. Gebühren für Entscheidungen
über Unterhaltsansprüche.
(1) Der Wert des Unterhaltsanspruches ist nach
§ 58 JN. zu berechnen.
(2) Hiebei gelten für die Errechnung der Bemessungsgrundlage
folgende Vorschriften
a) Im allgemeinen ist der zuerkannte Betrag
maßgebend;
b) wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren
abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage
der vom Rechtsmittelgericht
festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für
die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr
bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer
Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung
oder Aberkennung rückzuerstatten;
c) wird auf Grund eines neuen Antrages ein
bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener)
Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von
dem Unterschied zwischen dem zuerkannten
und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen;
d) wird ein rechtskräftig zuerkannter {verglichener)
Unterhaltsbetrag später herabgesetzt
oder aberkannt, so ist hiefür keine
Entscheidungsgebühr zu entrichten; eine
Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen,
mit denen der Unterhalt
früher festgesetzt wurde, findet nicht statt.
(3) Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigen
zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung
auferlegt wurde.
§ 31. Gebühren für Beglaubigungen
und Beurkundungen.
Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie
jede Person, deren Erklärung beurkundet oder
deren Unterschrift beglaubigt wird.
§ 32. Pauschalgebühren für sonstige
Geschäfte des außerstreitigen
Verfahrens.
Zahlungspflichtig sind
1. Bei Bestätigung der Annahme an Kindes
Statt die Wahleltern;
2. bei Verfahren nach der 5. Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz der überlebende Ehegatte,
sofern dem Antrag des Staatsanwaltes
Folge gegeben wurde;
3. bei Feststellung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrates nach der Scheidung
beide Ehegatten;
4. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme
eines Tausches von Grundstücken der
Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
5. bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung
beantragt hat;
6. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen
derjenige, zu dessen Gunsten die
Enteignung stattfindet;
7. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen
der bisherige Eigentümer; der Ersteher haftet als
Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB.);
8. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.
§ 33. Wertberechnung bei der freiwilligen
gerichtlichen Schätzung,
der Ermittlung der Entschädigung
in Enteignungsfällen und der freiwilligen
gerichtlichen Feilbietung.
Die Gebühr für die freiwillige gerichtliche
Schätzung und die Ermittlung der Entschädigung
in Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert
(Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit
der Schätzung oder Ermittlung der Entschädigung
verbundenen Kosten zu bemessen; als freiwillige
gerichtliche Schätzungen sind solche
Schätzungen nicht anzusehen, die im Verfahren
außer Streitsachen angeordnet werden, um dem
Gericht die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen
Wertgrundlagen zu verschaffen,
ebenso nicht Schätzungen, die zum Zwecke der
Gebührenbemessung vorgenommen wurden. Die
Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen
ist von dem Feilbietungserlös ohne Abzug der
Feilbietungskosten zu bemessen,
E. Besondere Bestimmungen über die Gebühren
im Verfahren auf Grund von Privatanklagen.
§ 34. Gebühren beim Zusammentreffen
mehrerer strafbarer Handlungen.
(1) Hat ein Urteil ein Vergehen und eine Übertretung
zum Gegenstand, die beide auf Privatanklage
verfolgt werden, so ist der höhere Gebührensatz
zu entrichten.
(2) Wird über mehrere demselben Beschuldigten
zur Last gelegte strafbare Handlungen, die auf
Privatanklage verfolgt werden, das Strafverfahren
nicht gleichzeitig geführt und ein Urteil
gefällt (§§ 57, 265 StPO.), so ist kein höherer
Betrag zu entrichten, als wenn nur ein Urteil
gefällt worden wäre.
§ 35. Eingaben- und Protokollgebühr
bei einer Mehrheit von Beschuldigten
oder Privatanklägern.
(1) Soweit das Strafverfahren gemeinsam
durchzuführen ist (§ 56 StPO.), ist es ohne Einfluß
auf die Gebühr, wenn eine Eingabe sich auf
mehrere Privatankläger oder Beschuldigte bezieht
oder eine Eingabe von mehreren Privatanklägern
oder Beschuldigten herrührt.
(2) Das gleiche gilt für Protokolle, die Eingaben
vertreten, und für Verhandlungsprotokolle.
§ 36. Gemeinsames Verfahren über
eine Privatanklage und eine
öffentliche Anklage.
Wird über eine Privatanklage und eine öffentliche
Anklage gemeinsam verhandelt, so bezeichnet
das Gericht die Zeitdauer, welche die Verhandlung
über die Privatanklage allein erfordert
hätte; darnach ist die Gebühr für das Verhandlungsprotokoll
zu entrichten. Gegen die Bestimmung
der Zeitdauer durch das Gericht ist
kein Rechtsmittel zulässig.
§ 37. Zahlungspflicht bezüglich
der Urteilsgebühr.
(1) Zur Entrichtung der Urteilsgebühr ist der
Privatankläger, im Falle der rechtskräftigen Verurteilung
auch der Beschuldigte verpflichtet.
(2) Die Aufhebung oder Abänderung des Urteiles
begründet keinen Anspruch auf Rückvergütung
oder Ermäßigung der Urteilsgebühr.
§ 38. Persönliche Gebührenfreiheit.
Genießt der Privatankläger oder Beschuldigte
persönliche Gebührenfreiheit, so ist der andere
Teil zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung
nicht zusteht und er zum Ersatz der
Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.
F. Besondere Bestimmungen über Justizverwaltungsgebühren.
§ 39. Bemessungsgrundlage für die
Rahmengebühr.
Die Höhe der Rahmengebühr wird nach freiem
Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere
die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten,
die mit der Vornahme der Amtshandlung
verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Zahlungspflichtigen
zu berücksichtigen.
§ 40. Berechnung und Einbringung.
(1) Ist das Bundesministerium für Justiz zur
Entscheidung berufen, so bestimmt es auch die
Rahmengebühr. In allen übrigen Fällen setzt der
Kostenbeamte der Behörde, die die gebührenpflichtige
Amtshandlung vornimmt, die Rahmengebühr
fest. Im übrigen gelten für die Einbringung
der Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen
des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 109, sinngemäß.
(2) Bei Entscheidungen des Bundesministeriums
für Justiz gelten folgende Abweichungen
a) Über den Berichtigungsantrag entscheidet
das Bundesministerium für Justiz;
b) die Einbringung obliegt der Einbringungsstelle
beim Oberlandesgericht Wien;
c) über Stundung und Nachlaß entscheidet
das Bundesministerium für Justiz.
G. Änderung der Gebührenpflicht. Rückzahlung
von Gebühren.
§ 41. (1) Die Gebührenpflicht erlischt, sofern
in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt
ist
1. Wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung
zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch
unterbleibt;
2. soweit die Gebührenpflicht durch eine
nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen
1. soweit die Gebührenpflicht nach Abs. 1 erloschen
ist;
2. wenn die Gebühren ohne Aufforderung
entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt,
daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag
geschuldet wird.
(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte
von Amts wegen oder auf Antrag der Partei,
die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Der
ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der
Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Gebühr entrichtet wurde.
H. Gebührenerhöhung.
§ 42. (1) Wenn die Partei der Pflicht zur Entrichtung
der Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren
durch Gerichtskostenmarken nicht oder nicht vollständig
nachkommt, so kann der Kostenbeamte
die Gebühren bis zum Dreifachen des Gebührenfehlbetrages
erhöhen.
(2) Wird zu Eingaben Papier verwendet, dessen
Seitengrößen das Ausmaß von 210 X 297 mm
wesentlich überschreitet, so ist für jeden das Ausmaß
überschreitenden Bogen die tarifmäßige
Gebühr doppelt zu entrichten. Das gleiche gilt
für Eingaben, deren Seiten mehr als 40 Zeilen
aufweisen.
(3) Wer der Verpflichtung zur Lieferung von
Behelfen für die Bemessung der Pauschalgebühren
in Kenkurs- oder Ausgleichsverfahren (§§ 21
Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2) trotz Aufforderung
unter Setzung einer Nachfrist von vier
Wochen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
entspricht, hat den hiedurch verkürzten
Gebührenbetrag in doppeltem Ausmaß zu entrichten;
auf Antrag kann diese Frist verlängert
werden.
(4) Wird eine Partei durch einen Kurator vertreten,
so können die Gebühren nicht erhöht
werden, wenn nur das Verhalten des Kurators
zu einer Gebührenerhöhung nach den Abs. 1
bis 3 Anlaß geben würde.
J. Schlußbestimmungen.
§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate
nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen
Anwendung, bezüglich deren der Anspruch
auf die Gebühr (§ 2) nach dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes begründet wird.
Die Einhebung der durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes eingeführten Pauschalgebühr im
Verfahren außer Streitsachen entfällt, wenn
bereits auf Grund der bisherigen Bestimmungen
ein Gebührenanspruch entstanden ist; in diesem
Falle sind auch die weiteren Gebühren dieses
Verfahrens nach den bisherigen Vorschriften einzuheben.
(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Verordnungen können von dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tage an erlassen werden; sie treten jedoch
frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
(4) Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen
und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- oder
Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese
Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz
keine andere Regelung trifft.
(5) Die Gebühren in Fideikommißangelegenheiten
und nach § 18 der Dritten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Umwandlung
von Kapitalgesellschaften sind in der bisherigen
Höhe zu entrichten.
§ 44. (1) Im übrigen werden alle Vorschriften
aufgehoben, die mit den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, den
gleichen Gegenstand betreffen oder die Anwendung
der deutschen Kostenordnung vorsehen, soweit
sie nicht nach § 43 weiterhin anzuwenden
sind.
(2) Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit
1. die Verordnung über Gerichtsgebühren und
sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom
27. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 583;
2. die Zweite Verordnung über Gerichtsgebühren
und sonstige Justizkosten in den
Reichsgauen der Ostmark vom 20. August 1941,
Deutsches RGBl. I S. 511;
3. die Gerichtsgebührennovelle 1926, BGBl.
Nr. 272, in der Fassung der Gerichtsgebührennovelle
1942 (GerGebNov. 1942), Bekanntmachung
vom 12. Februar 1942, RMBl. S. 37, in
der Fassung der Verordnung vom 6. November
1943, RMBl. S. 95, und des Bundesgesetzes vom
21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 48, über die Erhöhung
von Gerichtsgebühren {Gerichtsgebührennovelle
1948, GerGebNov. 1948);
4. die Durchführungsverordnung zur Gerichtsgebührennovelle
1942 (DVGerGebNov. 1942),
Bekanntmachung vom 12. Februar 1942, RMBl.
S. 67, in der Fassung der Verordnung vom
6. November 1943, RMBl. S. 95;
5. die Durchführungsverfügung zu den Kostengesetzen
in den Reichsgauen Wien, Kärnten,
Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg (ÖKostVfg.), Allgemeine
Verfügung vom 26. Februar 1942, 5600 Ostm.
VI d 66, in der Fassung der Allgemeinen Verfügung
vom 3. Juli 1943, Deutsche Justiz S. 348;
6. die Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung (JVKostO.) vom 14. Februar
1940, Deutsches RGBl. I S. 357;
7. die Allgemeinen Verfügungen
a) vom 3. Juni 1939, Deutsche Justiz S. 995,
über den Ansatz der Kosten für Eintragungen
im Handelsregister beim Bestehen
von Zweigniederlassungen;
b) vom 21. Mai 1940, Deutsche Justiz S. 621
über Justizverwaltungskosten;
c) vom 5. Juli 1940, Deutsche Justiz S. 796
über die Beilagengebühr;
d) vom 17. Februar 1941, Deutsche Justiz
S. 251 über den Wegfall der Haftung des
Vollstreckungsschuldners für die Gerichtsgebühren
bei Aufhebung des Exekutionstitels
eines gebührenbefreiten Gläubigers;
e) vom 1. Juli 1941, Deutsche Justiz S. 763
über die Haftung der Prozeßvertreter für
die Gerichtsgebühren in den Alpen- und
Donau-Reichsgauen;
f) vom 18. September 1941, Deutsche Justiz
S. 941 über Gerichtsgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen
in den Reichsgauen der
Ostmark;.
g). vom 18. Mai 1942, Deutsche Justiz S. 346
über Gerichtsgebühren für Beweisaufnahmen
im Rechtshilfeverkehr zwischen den
Gerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken
Graz, Innsbruck, Linz und Wien und den
Gerichten im übrigen Reichsgebiet;
h) vom 3. Juni 1942, Deutsche Justiz S. 388
über die Neufassung von Gerichtsgebührenvorschriften
in den Reichsgauen Wien,
Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg;
i) vom 18. August 1942, Deutsche Justiz S. 545
über Gebührenvergünstigungen aus Anlaß
des Krieges;
j) vom 21. Dezember 1942, Deutsche Justiz
1943 S. 17 über Einreichung von Anträgen
und Beschwerden bei Gerichten in den
Oberlandesgerichtsbezirken Graz, Innsbruck,
Linz und Wien durch Rechtsanwälte und
Notare außerhalb der genannten Bezirke;
k) vom 25. November 1943, Deutsche Justiz
S. 589 über Änderung der Vorschriften über
Gerichtsgebühren in den Alpen- und Donau-
Reichsgauen;
l) vom 25. Oktober 1944, Deutsche Justiz
S. 283 über die Berechnung der Gerichtsgebühren
bei kriegsbeschädigten Gebäuden.
8. die Rundverfügungen
a) vom 11. Jänner 1940 IV d 454/39 über
Gebühren bei Vollstreckungsersuchen der
Krankenkassen;
b) vom 11. März 1941 VI d 422/40 über die
Einziehung von Gerichtskosten;
c) vom 5. Dezember 1941 VI d 688 a/41 über
die Gebührenpflicht der Anträge der Finanzämter
auf Vormerkung von Gebühren zur
Sicherstellung.
9. die Bekanntmachungen
a) vom 20. November 1940, Deutsche Justiz
S. 1327, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1942, Deutsche
Justiz S. 687 über die Bemessung der Gebühren
bei der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen
und bei Eintragungen im
Handelsregister;
b) vom 20. November 1942, Deutsche Justiz
S. 782 über Gerichtsgebühren in Privatanklagesachen
in den Alpen- und Donau-Reichsgauen;
10. der Erlaß vom 23. August 1941, 5600 Ostm.
IV d 674/41 über die Eintragungsgebühr in Verlaßsachen;
11. alle sonstigen Erlässe, die zur Ausführung
oder Erläuterung der Vorschriften über Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren ergangen sind, insbesondere
alle Erlässe und Mitteilungen zur Gerichtsgebührennovelle
1926 und den früheren
Gerichtsgebührenvorschriften, soweit sie auch
späterhin noch sinngemäß angewendet wurden.
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.