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75_1948 AT

75. Verordnung: Abänderung von Vorschriften über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Verordnung: Abänderung von Vorschriften über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder.

Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes

zur Zivilprozeßordnung vom

1. August 1895, R.G.Bl. Nr. 112, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom 30. September 1947, B. G. Bl. Nr. 229,

über die gerichtlichen Zehrgelder und Ganggelder

(Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947), wird

wie folgt abgeändert

1. Im § 7, Abs. (1), tritt an die Stelle des Betrages

von 30 g der Betrag von 50 g;

2. im § 7, Albs. (6), tritt an die Stelle des Betrages

von 10 g der Betrag von 15 g;

3. im § 7, Abs. (8), tritt an die Stelle des Betrages

von 4 S der Betrag von 8 S.

Artikel II.

1. § 78, Abs. (1), lit. b, letzter Satz, Geo. erhält

folgende Fassung: Schließt der Vollstrecker

oder Zusteller einen Erlagschein für das eigene

Postscheckkonto an, so kann er der Gebühr als

Ersatz für die mit der Verwendung des Kontos

verbundenen Kosten jenen Betrag zuschlagen, der

6ich aus der Buchungsgebühr und dem Preis des

Erlagscheines nach den „Geschäftsbestimmungen

für den Scheckverkehr" ergibt.

2. Im § 78, Abs. (7), Geo. entfällt die Anführung

des Betrages von 13 g.

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