75. Verordnung: Abänderung von Vorschriften über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozeßordnung vom
1. August 1895, R.G.Bl. Nr. 112, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom 30. September 1947, B. G. Bl. Nr. 229,
über die gerichtlichen Zehrgelder und Ganggelder
(Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947), wird
wie folgt abgeändert
1. Im § 7, Abs. (1), tritt an die Stelle des Betrages
von 30 g der Betrag von 50 g;
2. im § 7, Albs. (6), tritt an die Stelle des Betrages
von 10 g der Betrag von 15 g;
3. im § 7, Abs. (8), tritt an die Stelle des Betrages
von 4 S der Betrag von 8 S.
Artikel II.
1. § 78, Abs. (1), lit. b, letzter Satz, Geo. erhält
folgende Fassung: Schließt der Vollstrecker
oder Zusteller einen Erlagschein für das eigene
Postscheckkonto an, so kann er der Gebühr als
Ersatz für die mit der Verwendung des Kontos
verbundenen Kosten jenen Betrag zuschlagen, der
6ich aus der Buchungsgebühr und dem Preis des
Erlagscheines nach den „Geschäftsbestimmungen
für den Scheckverkehr" ergibt.
2. Im § 78, Abs. (7), Geo. entfällt die Anführung
des Betrages von 13 g.