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75_1946 AT

75. Bundesgesetz: Öffentliche Verwalter und öffentliche Aufsichtspersonen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Bundesgesetz: Öffentliche Verwalter und öffentliche Aufsichtspersonen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Gesetz über die Bestellung von öffentlichen

Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen

vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 9,

wird aufgehoben.

§ 2. (1) Die auf Grund des im § 1 zitierten

Gesetzes bestellten Verwalter verbleiben so lange

in ihrer Stellung, bis die Besatzungsbehörden in

jeder Besatzungszone über deren Belassung, Vertretung

oder Abberufung eine Entscheidung getroffen

haben.

(2) Bei ihrer Tätigkeit werden die Verwalter

im Interesse der Mächte oder Privatpersonen

gemäß den Befehlen handeln, die ihnen von den

Vertretern der Alliierten Mächte in der Zone,

in der. sich das Vermögen befindet, erteilt

werden.

(3) In der Interalliierten Zone Wiens (1. Bezirk)

werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten

Befehle von der Interalliierten Kommandantur

erteilt werden.

(4) Die Verwalter bleiben in bezug auf ihre

Tätigkeit persönlich und materiell den Alliierten

Mächten und allen interessierten Personen

verantwortlich.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung betraut.

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