75. Bundesgesetz: Öffentliche Verwalter und öffentliche Aufsichtspersonen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Gesetz über die Bestellung von öffentlichen
Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen
vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 9,
wird aufgehoben.
§ 2. (1) Die auf Grund des im § 1 zitierten
Gesetzes bestellten Verwalter verbleiben so lange
in ihrer Stellung, bis die Besatzungsbehörden in
jeder Besatzungszone über deren Belassung, Vertretung
oder Abberufung eine Entscheidung getroffen
haben.
(2) Bei ihrer Tätigkeit werden die Verwalter
im Interesse der Mächte oder Privatpersonen
gemäß den Befehlen handeln, die ihnen von den
Vertretern der Alliierten Mächte in der Zone,
in der. sich das Vermögen befindet, erteilt
werden.
(3) In der Interalliierten Zone Wiens (1. Bezirk)
werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten
Befehle von der Interalliierten Kommandantur
erteilt werden.
(4) Die Verwalter bleiben in bezug auf ihre
Tätigkeit persönlich und materiell den Alliierten
Mächten und allen interessierten Personen
verantwortlich.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung betraut.